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Beschluss

13 A 1150/14.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0910.13A1150.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. aus Dortmund wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27. März 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. aus Dortmund ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). 3 II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 4 Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. 5 Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. 6 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2013 ‑ 13 A 727/10.A -, vom 10. August 2012 - 13 A 151/12.A -, juris Rn. 2 und vom 24. Februar 2011 - 13 A 2839/10.A -. 7 Gemessen daran hat die vom Kläger aufgeworfene Frage, 8 „ob derzeit in Afghanistan in der Provinz Balkh aufgrund eines innerstaatlichen Konflikts eine erhebliche individuelle Gefahr für männliche Angehörige der Zivilbevölkerung anzunehmen ist, wobei sich diese Gefahr für zurückkehrende Asylbewerber bzw. Flüchtlinge intensiviert“ 9 keine grundsätzliche Bedeutung. Denn selbst wenn in der Provinz Balkh ein innerstaatlicher Konflikt vorliegen würde, was das Verwaltungsgericht offen gelassen hat, würde die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 AsylVfG voraussetzen, dass hieraus für den Kläger eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit resultiert. Eine solche kann in erster Linie durch gefahrerhöhende persönliche Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten, begründet sein. Abgesehen davon, dass weder ersichtlich noch dargelegt ist, inwieweit der Kläger als männlicher Rückkehrer aus dem europäischen Ausland gegenüber anderen Bevölkerungsgruppen konfliktbedingt stärker gefährdet ist, und er sonst keine seiner Person innewohnenden insoweit gefahrerhöhenden Umstände benannt hat, handelt es sich dabei um eine einzelfallabhängige Frage, die einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist. 10 Soweit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 AsylVfG ausnahmsweise unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen bei besonderer Verdichtung einer allgemeinen Gefahrenlage besteht, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein, 11 vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 - Rs. C 465/07 (Elgafaji) -, juris, Rn. 35 und 39 und vom 30. Januar 2014 - Rs. C 285/12 (Diakité) -, juris, Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris, Rn. 32 und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 19, 12 hat der Kläger in tatsächlicher Hinsicht bereits nichts dazu vorgetragen, was die Annahme einer derartigen Gefahrverdichtung in der Provinz Balkh rechtfertigen könnte und ist deswegen bereits dem aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG folgenden Darlegungserfordernis nicht nachgekommen. 13 Vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 5. September 2011 - 13a ZB 11.30010 -, juris, Rn. 5. 14 Abgesehen davon ist das Zulassungsvorbringen auch nicht geeignet, die ausführlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hierzu - die sich mit den Erkenntnissen des Senats zur Sicherheitslage in der Provinz Balkh decken - in Frage zu stellen. Der Senat teilt die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass auf der Grundlage dieser Erkenntnisse nicht von einer Gefahrverdichtung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangenen werden kann. 15 Vgl. ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11050/10 -, juris, Rn. 28 ff; s. ferner Die Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan zur Unterrichtung des Deutschen Bundestages, Stand: Januar 2014, S. 9 ff. und Stand: Juni 2014, S. 16 f. 16 Soweit der Kläger darüber hinaus geklärt wissen möchte, 17 „ob eine erhebliche Gefahr aufgrund seiner Zugehörigkeit zu der bestimmbaren sozialen Rolle als Mann in seinem Heimatland anzunehmen ist, da er insoweit Zeuge in einem Gerichtsprozess sein darf und durch die Zeugenaussage ein Mitglied der lokalen Sicherheitskräfte belastet wird“ 18 ist auch diese Frage nicht grundsätzlich bedeutsam, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Die Zeugenstellung des Klägers knüpft an das von ihm geschilderte Verfolgungsschicksal an. Dies hat das Verwaltungsgericht insgesamt als unglaubhaft beurteilt und hat mit dieser Begründung einen Anspruch des Klägers auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. die Feststellung eines Abschiebungsverbots selbstständig tragend abgelehnt. 19 Auch die weitere Frage, 20 „ob ein aus Deutschland zurückkehrender ausbildungsloser Asylbewerber in der Provinz Balkh nach mehr als sechs Jahren der Abwesenheit wenigstens das Existenzminimum erwirtschaften kann“ 21 hat keine Grundsatzbedeutung, weil sie sich nicht verallgemeinernd beantworten lässt. Sie zielt auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgrund der wirtschaftlichen Existenzbedingungen in der Provinz Balkh ab. 22 Die allgemeine Versorgungslage ist aber - unabhängig von individuellen gefahrbegründenden Umständen, die der Kläger der angegriffenen Entscheidung zufolge nicht glaubhaft dargetan hat - nur im Ausnahmefall geeignet, die Gewährung von Abschiebungsschutz zu rechtfertigen. Dies setzt voraus, dass der Ausländer bei einer Rückkehr aufgrund der Lebensbedingungen im Herkunftsstaat bzw. der Herkunftsregion mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungswegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 -, juris, 22 f. 24 Die danach zu treffende Gefahrenprognose steht in Abhängigkeit zu dem individuellen Risikoprofil des Ausländers, das durch eine Vielzahl von Kriterien bestimmt wird. Die Zeit, die ein Ausländer außerhalb seines Herkunftslandes verbracht hat, ist dabei nur ein Einzelaspekt, der in der Gesamtschau mit weiteren Umständen unterschiedlich zu gewichten sein kann. Ob und in welchem Umfang sich ein solcher Auslandsaufenthalt risikoerhöhend, risikoneutral oder - was ebenfalls denkbar ist - risikomindernd auswirkt, hängt beispielsweise davon ab, welche Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausländer während dieser Zeit erworben hat und ob er bei Rückkehr in sein Heimatland - wie der Kläger - mit familiärer Unterstützung rechnen kann. 25 Ebenfalls ohne Erfolg stützt der Kläger sein Zulassungsbegehren darauf, dass die Rechtssache besondere Schwierigkeiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht aufweise. Denn dabei handelt es sich um keinen der in § 78 Abs. 3 AsylVfG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG. 27 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.