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Beschluss

6 A 2344/13

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0903.6A2344.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 35.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht. 3 Ernstlich zweifelhaft ist nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung (31. Oktober 2012) sei der Kläger im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW dienstunfähig gewesen, weil er infolge Erkrankung (durchgehend seit dem 3. Januar 2011) innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan und keine Aussicht bestanden habe, dass die Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten wieder voll hergestellt sei. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Kläger nach den Feststellungen des Vollzugsarztes, LRMD Dr. P. , vom 11. April 2012 „eine komplexe Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, querulatorischen und zwanghaften Elementen“ aufweise. Diese Feststellungen beruhten maßgeblich auf dem Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie H. vom 12. Dezember 2011, der dem Kläger eine anhaltende narzisstische Depression und eine komorbide Persönlichkeitsstörung attestiert habe. Danach sei die Persönlichkeitsstörung komplex und beinhalte neben narzisstischen, querulatorische und zwanghafte Elemente. Beide Krankheitsbilder beeinflussten sich wechselseitig in ungünstiger Weise. Allerdings sei der Kläger nicht völlig außer Stande, sein Verhalten zu steuern, was sich unter anderem daran zeige, dass es ihm gegenüber anderen Nervenärzten und Psychiatern gelungen sei, sich so darzustellen, dass keine Persönlichkeitsstörung zu Tage getreten sei. Der Facharzt sei deshalb im Zeitpunkt der von ihm durchgeführten Untersuchung davon ausgegangen, dass eine stufenweise Wiedereingliederung des Klägers in den Dienst gelingen könne, wenn gleichzeitig eine intensive psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung garantiert sei und zumindest mittelfristig eine medikamentöse Prophylaxe durchgeführt werde. Sollte sich aber die Veränderungsbereitschaft des Klägers „als bloßes Lippenbekenntnis herausstellen, würde sich die aktuell nicht ungünstige Prognose drastisch verschlechtern und die Chance auf einen Reintegrationserfolg minimieren“. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger bis zur Untersuchung durch den Vollzugsarzt am 4. April 2012 offenbar weder eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begonnen noch die medikamentöse Behandlung fortgesetzt habe, hätten sich die Voraussetzungen der vom Facharzt „vorsichtig angenommenen optimistischen Prognose“ nicht erfüllt. Insofern sei die vollzugsärztliche Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers nicht zu beanstanden. 4 Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils weckt der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Gesprächstherapie und die medikamentöse Therapie „kumulative“ Voraussetzungen für eine zu Gunsten des Klägers streitende Prognose gewesen seien. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, aus dem Verb „sollte“ gehe eindeutig hervor, dass der Gutachter bezüglich der medikamentösen Behandlung nur eine Empfehlung gemacht habe, deren Nichterfüllung ihm nicht vorgeworfen werden könne. Dieser Einwand, der sich offenbar auf Seite 22 des fachärztlichen Gutachtens stützt, wonach „außerdem (…) eine zumindest mittelfristig angelegte medikamentöse Prophylaxe durchgeführt werden (sollte)“, greift nicht durch. Der Kläger hat gegenüber dem Gutachter angegeben, dass die im Rahmen seiner stationären Behandlung in der M. Nervenklinik Dr. T. in C. T1. erfolgte Medikamentenumstellung erfolgreich gewesen sei, sodass keine Depressionssymptome mehr vorhanden seien (Seite 17 des Gutachtens). In diesem Zusammenhang hat der Facharzt ausgeführt, dass die Persönlichkeitsstörung des Klägers komplex sei und neben narzisstischen querulatorischen auch zwanghafte Elemente beinhalte. Diese Krankheitsbilder beeinflussten sich wechselseitig in ungünstiger Weise. Wenn eine Depression hinzutrete, würden die Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung noch größer und damit auch das Fehlverhalten. Die gutachterlich prognostizierten günstigen Voraussetzungen dafür, dass die Symptomatik der Persönlichkeitsstörung, die sich unter der Depression gravierend zugespitzt habe, eine so weitgehende Minderung erfahre, dass kein relevantes Fehlverhalten in dienstlichen Bezügen mehr auftrete, hat der Facharzt ersichtlich auf die Angaben des Klägers gestützt, im Anschluss an seine stationäre Behandlung eine Psychotherapie absolvieren und die - aus Sicht des Klägers bereits mit Erfolg aufgenommene - medikamentöse Therapie fortführen zu wollen. Der Gutachter hat hierzu festgestellt, dass die ambulante Psychotherapie mindestens zwei Jahre dauern und außerdem eine zumindest mittelfristig angelegte medikamentöse Prophylaxe durchgeführt werde „sollte“. Ansonsten bestünde im Falle einer erneuten depressiven Episode die Gefahr des Verlustes der Selbstkontrolle. Angesichts dieser Feststellungen gibt es entgegen der Auffassung des Klägers keinen greifbaren Anhalt für die Annahme, der Gutachter habe eine „signifikante Genesungschance“ (Seite 21 des Gutachtens) auch für den Fall angenommen, dass der Kläger seine medikamentöse Behandlung nicht fortsetze. 5 Abgesehen davon bleibt der Einwand des Klägers, es sei unerheblich, dass er die medikamentöse Therapie nicht fortgeführt habe, deswegen ohne Erfolg, weil er auch die nach seiner Ansicht für eine positive Gesundheitsprognose allein erforderliche Psychotherapie nicht durchgeführt hat. Das Vorbringen des Klägers, „dass aufgrund der schlechten Versorgungslage im Bereich der Psychotherapieplätze bei Psychotherapeuten mit Kassensitz in NRW mit Wartezeiten von mindestens 4-6 Monaten gerechnet werden muss“, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Dieser Einwand stellt die vollzugsärztliche Feststellung der Dienstunfähigkeit des Klägers nicht in Frage. Abgesehen davon hat der Kläger nicht dargelegt, sich überhaupt um ein Vorgespräch mit einem Therapeuten bemüht zu haben. 6 Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Das Vorbringen des Klägers, das Gericht habe den Sachverhalt „aktenwidrig" festgestellt, kann einen Verfahrensmangel betreffen. Eine derartige Verfahrensrüge, die den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und das Gebot sachgerechter Ausschöpfung des vorhandenen Prozessstoffs betrifft, kann indes nur Erfolg haben, wenn zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein offensichtlicher, keiner weiteren Beweiserhebung bedürftiger "zweifelsfreier" Widerspruch vorliegt. 7 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 -, juris, mit weiteren Nachweisen. 8 An einem solchen offensichtlichen Widerspruch fehlt es. Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe „aktenwidrig“ festgestellt, dass das vollzugsärztliche Gutachten vom 11. April 2012 dem Gutachten des Facharztes H. vom 12. Dezember 2011 nicht widerspreche, bleibt ohne Erfolg. Der mit dem Zulassungsvorbringen geltend gemachte Widerspruch liegt nicht vor. Der Gutachter hat – wie ausgeführt – festgestellt, dass die Absicht des Klägers, im Anschluss an die stationäre Behandlung in der M. Nervenklinik eine Psychotherapie zu absolvieren und die medikamentöse Behandlung fortzuführen, günstige Voraussetzungen dafür seien, dass die Symptomatik der Persönlichkeitsstörung eine so weitgehende Minderung erfahre, dass kein relevantes Fehlverhalten in dienstlichen Bezügen mehr auftrete. Sollte sich dies indes „als bloßes Lippenbekenntnis herausstellen, würde sich die aktuell nicht ungünstig zu bewertende Prognose drastisch verschlechtern und die Chancen auf einen Reintegrationserfolg minimieren. Sollte der [Kläger] seinen Einlassungen bei der Begutachtung jedoch Taten folgen lassen, so könnte er durchaus in seine bisherige Tätigkeit zurückkehren und dort erfolgreich sein“. Weiter hat der Gutachter festgestellt, dass die notwendige Struktur- und Verhaltensänderung beim Kläger ohne die Aufnahme einer psychotherapeutischen Behandlung nicht zu erreichen wäre, und ohne Durchführung einer medikamentösen Prophylaxe im Falle einer erneuten depressiven Episode die Gefahr des Verlustes der Selbstkontrolle bestünde (Seite 21 und 22 des Gutachtens). Die angeführten „günstigen Voraussetzungen“ haben sich vor dem Hintergrund, dass der Kläger weder eine psychotherapeutische Behandlung aufgenommen noch die medikamentöse Behandlung fortgeführt hat, nicht eingestellt. Angesichts dessen ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die durch den Vollzugsarzt am 11. April 2012 getroffene Feststellung der Dienstunfähigkeit des Klägers widerspreche nicht dem fachärztlichen Gutachten vom 12. Dezember 2011, nicht als aktenwidrig zu beanstanden. 9 Erfolglos bleibt auch der auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2001, 1 DB 8.01, gestützte Einwand des Klägers, den Feststellungen des Vollzugsarztes käme - im Falle eines Widerspruchs zu einer privatärztlichen Bescheinigung über die Dienstfähigkeit eines Beamten - nur unter der Voraussetzung Vorrang zu, dass der Vollzugsarzt sich mit den entgegenstehenden Erwägungen des privaten Arztes auseinandersetze und nachvollziehbar darlege, aus welchen Gründen er diesen nicht folge. Der Einwand greift nicht durch, weil es an einem danach erforderlichen Widerspruch im Streitfall fehlt. 10 Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Beklagte das Zurruhesetzungsverfahren aus sachwidrigen Gründen betrieben habe, bleibt ohne Erfolg. Zutreffend ist der Hinweis des Klägers, dass der Beklagte die Zurruhesetzungsverfügung vom 2. Juli 2012 mit Bescheid vom 31. Oktober 2012 aufgehoben hat. Zur Begründung hat der Beklagte angegeben, er habe den Personalrat mit Schreiben vom 18. April 2012 um Zustimmung zur beabsichtigten Zurruhesetzung des Klägers gebeten, die der Personalrat am 25. April 2012 erteilt habe. Vor dem Hintergrund, dass der Vollzugsarzt erst mit Schreiben vom 7. Mai 2012 um ergänzende Stellungnahme zur Frage einer anderweitigen Verwendung des Klägers gebeten worden sei, sei der Personalrat unter dem 22. Oktober 2012 erneut um Zustimmung zur Zurruhesetzung des Klägers gebeten worden. In diesem Zusammenhang habe er die unter dem 2. Juli 2012 verfügte Zurruhesetzung aufgehoben, „um der Besorgnis einer möglicherweise nicht umfänglichen Unterrichtung des hiesigen Personalrats zu begegnen“. Dagegen ist nichts zu erinnern. 11 Angesichts der vom Verwaltungsgericht festgestellten, erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers ist der Einwand, der Leiter der Justizvollzugsanstalt I. , LRD X. , betreibe das Verfahren mit „bemerkenswertem Eifer“ bzw. „übermotiviert“, nicht nachvollziehbar. Ein greifbarer Anhaltspunkt dafür, „dass der Anstaltsleiter eine persönliche Abneigung gegen den Kläger in das Dienstverhältnis mit hinein getragen hat“, ist nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Anstaltsleiter das Verhalten des Klägers anlässlich eines am 18. April 2012 mit diesem geführten Gesprächs unter anderem als „einfach ausgedrückt besserwisserisch“ umschrieben hat (Vermerk des Anstaltsleiters vom selben Tage), lässt diese Folgerung nicht zu. Mit Blick auf die unter dem 11. April 2012 getroffenen vollzugsärztlichen Feststellungen ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Leiter der Justizvollzugsanstalt I. dem Kläger am 18. April 2012 mitgeteilt hat, dass er „eine weitere Arbeit im Hause bei den festgestellten Problemen einer komplexen Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen querulatorischen und zwanghaften Elementen für nicht verantwortbar halte“ und die im Wiedereingliederungsplan der psychiatrischen Ambulanz der von C2. Anstalten C1. vom 15. März 2012 befürwortete stufenweise Wiederaufnahme des Dienstes abgelehnt hat. Auf ein sachwidriges Betreiben des Zurruhesetzungsverfahrens lässt auch dies nicht schließen. 12 Der Einwand des Klägers, die ärztlichen Bescheinigungen von Dr. N. vom 2. Mai 2010 und 26. September 2012 sowie das nervenärztliche Gutachten von Dr. S. vom 25. Januar 2013 hätten „keine Persönlichkeitsstörung“ festgestellt, verlangt keine abweichende Entscheidung. Die Bescheinigung vom 2. Mai 2010 verhält sich bereits nicht zu einer dauerhaften Dienstunfähigkeit des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung (31. Oktober 2012). Die in der Bescheinigung vom 26. September 2012 getroffene Feststellung, es finde sich „kein Hinweis auf eine krankhafte Persönlichkeitsveränderung z.B. im Sinne einer narzisstischen Störung oder eine erhöhte Aggressivität“, ist - abgesehen davon, dass sie in einem auf den Entzug der Waffenbesitzkarte gerichteten Verfahren die Frage zum Gegenstand hatte, ob von dem Kläger „als Besitzer einer Waffe irgendeine Gefahr für andere Menschen ausgehen könnte“ - nicht nachvollziehbar. Es fehlt dieser Bescheinigung an jeglichen näheren Ausführungen zu Veränderungen des Gesundheitszustandes des Klägers, der noch im Herbst 2011 zwei mehrwöchige stationäre Behandlungen in der psychosomatischen Fachklinik C. Q. und in der M. Nervenklinik C. T1. absolviert hat und dessen Dienstunfähigkeit im Zeitpunkt des Ausstellungsdatums (26. September 2012) bereits über ein Jahr und neun Monate andauerte. 13 Das Zulassungsvorbringen zeigt auch nicht auf, dass der Beklagte aufgrund des nervenärztlichen Privatgutachtens vom 25. Januar 2013 zu einer abweichenden Beurteilung der Dienstfähigkeit des Klägers oder zur Einholung eines weiteren Gutachtens gezwungen war. Zum einen hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass sich dieses Gutachten nicht auf den für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit maßgeblichen Zeitpunkt bezieht. Zum anderen wird die vollzugsärztliche Feststellung der Dienstunfähigkeit durch dieses Gutachten nicht erschüttert, weil es (ebenfalls) lediglich die Eignung des Klägers zum Umgang von Schusswaffen und Munition zum Gegenstand hat. Hinzu kommt, dass die privatgutachterliche Einschätzung ausschließlich auf den Angaben des Klägers beruht, der ausweislich der im Gutachten getroffenen Feststellungen gegenüber Dr. S. zwar seinen stationären Aufenthalt in der psychosomatischen Fachklinik C. Q. , nicht aber die zuletzt erfolgte stationäre Behandlung in der M. Nervenklinik C. T1. angegeben hat. 14 Schließlich weckt das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, soweit es auf die Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG eingeht, wonach von der Zurruhesetzung abgesehen werden soll, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Das Verwaltungsgericht hat diese Möglichkeit für ausgeschlossen gehalten, weil der Vollzugsarzt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10. Mai 2012 überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt habe, dass aufgrund der Art der vorliegenden Persönlichkeitsstörung davon auszugehen sei, dass der Kläger in jedem abhängigen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis seine bisherigen Verhaltensweisen fortführen werde. Damit sei er auch für alle anderen denkbaren Einsatzbereiche in der Justizverwaltung des Landes nicht einsetzbar. Unzutreffend ist der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des Klägers, dass „jegliche Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit unterblieben“ sei. Denn der Beklagte hat ausweislich eines Vermerks vom 22. Mai 2012 geprüft, ob „eine Vermittlung [des Klägers] über das LPEM [Landesamt für Personaleinsatzmanagement] in andere Arbeitsbereiche der Landesverwaltung“ möglich ist. Abgesehen davon ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei auch in einem anderen abhängigen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis nicht einsetzbar, nicht ernstlich zweifelhaft. Der Vollzugsarzt hat seine ergänzende Stellungnahme unter anderem auf die neurologisch-psychiatrische Begutachtung durch den Facharzt H. gestützt. Danach „ergibt sich das Bild, dass [der Kläger] phasenweise, wahrscheinlich ausgelöst durch einen Konflikt in der Hierarchie der Anstalt unter biographischer Beeinflussung, ein provozierendes, oppositionelles, unversöhnliches Verhalten an den Tag legt, mit dem er nur kurzzeitig Triumphe erringen kann. Ende 2009 ließ er die Situation so stark eskalieren, dass seine Anwesenheit im Dienst der JVA I. nicht mehr geduldet wurde. Er hatte den Bogen quasi überspannt, so dass eine Möglichkeit des Zusammenkommens danach nicht mehr bestand“. Bei der Exploration sei deutlich geworden, dass Schwierigkeiten immer dann entstünden, wenn sich der Kläger unterlegen fühle beziehungsweise sich im dienstlichen Sinne unterwerfen müsse. Es liege ein bisher unerkanntes narzisstisches Thema vor, das die episodischen querulatorischen Anwandlungen begründet und begünstigt (Seite 19 des fachärztlichen Gutachtens). Das Zulassungsvorbringen zieht diese Feststellungen nicht durchgreifend in Zweifel. Der pauschale Einwand, der Kläger sei „sehr lange ohne Konflikte am Arbeitsplatz als Beamter tätig“ gewesen, blendet die zahlreichen, in den Verwaltungsvorgängen im Einzelnen dokumentierten Konflikte zwischen dem Kläger und der Anstaltsleitung aus. Davon abgesehen zeigt der Kläger nicht näher auf, dass und aus welchen Gründen die ihm attestierte Erkrankung einer anderweitigen Verwendung nicht entgegengestanden hätte. 15 Ohne Erfolg macht der Kläger weiter geltend, das angefochtene Urteil beruhe „auf einer Abweichung zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, BVerwGE 133, 297-310)“. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt. Hierzu muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. Ein derartiger Rechtssatz ist mit dem pauschalen Zulassungsvorbringen, das angefochtene Urteil weiche von der vorgenannten Entscheidung ab, nach der „eine Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Einsatzmöglichkeit“ bestünde, nicht dargetan. Einen abstrakten Rechtssatz gegenteiligen Inhalts hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 17 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG in der bis zum 15. Juli 2014 geltenden Fassung, weil die Rechtsstreitigkeit vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung anhängig geworden ist (§ 71 Abs. 1 GKG). 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO).