Beschluss
13 A 1181/14
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0724.13A1181.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. April 2014 wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, weil die Klägerin ihn nicht fristgerecht begründet hat und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausscheidet. 2 Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Da das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil am 23. April 2014 zugestellt worden ist, lief die Zweimonatsfrist am 23. Juni 2014 ab. Die Begründung des – fristgerecht gestellten – Antrags auf Zulassung der Berufung ist aber erst am 24. Juni 2014 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. 3 Der Klägerin ist auf ihren Antrag vom 8. Juli 2014 keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Zulassungsantrags gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 VwGO sind nicht gegeben. Das Fristversäumnis beruht auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten, das die Klägerin sich gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. 4 Der Prozessbevollmächtigte hat nicht gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht, dass er die nach der konkreten Sachlage zumutbare Sorgfalt eines ordentlichen Anwalts bei der Wahrung prozessualer Pflichten gewahrt hat. Er hat zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags vorgetragen: Er führe in seiner Kanzlei einen elektronischen Fristenkalender mit dem Microsoft Office Programm Outlook. Am 22. Mai 2014 habe er persönlich den Fristablauf dort eingetragen. Am 21., 22. und 23. Mai 2013 sei eine Reihe von Angriffen mittels Schadsoftware (Viren, Würmer, trojanische Pferde) auf sein Computersystem erfolgt, die er am 26. Mai 2014 festgestellt habe. Am 24. Juni 2014 habe ihn die Klägerin gefragt, ob der – bereits am 28. Mai 2014 gefertigte – Begründungsschriftsatz eingereicht worden sei. Er habe dies verneint und dann bei der Kontrolle seines Fristenkalenders festgestellt, dass der Fristeintrag für den 23. Juni 2014 – wie auch ein weiterer, ebenfalls am 22. Mai 2014 eingetragener Termin – nicht mehr vorhanden gewesen sei. 5 Damit ist nicht belegt, dass die Klägerin ohne zurechenbares Verschulden die Begründungsfrist versäumt hat. Ein Rechtsanwalt, der einen elektronischen Fristenkalender verwendet, muss den besonderen Gefahren des Datenverlustes bei der EDV-Nutzung Rechnung tragen, um den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Büroorganisation zu genügen. Die elektronische Kalenderführung muss dieselbe Überprüfungssicherheit bieten wie ein herkömmlicher, handschriftlicher Fristenkalender. 6 Vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 ‑ IX ZB 115/10 -, juris, und vom 2. März 2000 - V ZB 1/00 -, NJW 2000, 1957; OVG Saarl., Beschluss vom 20. Mai 2013 - 1 A 458/13 -, juris. 7 Dies erfordert nicht nur Sicherungsmaßnahmen, die EDV-spezifische Fehlerquellen bei der Eingabe und beim Löschen einzelner Fristen betreffen, sondern auch Vorkehrungen hinsichtlich Computerabstürzen oder allgemeinem Datenverlust aufgrund von Viren. 8 Hiervon ausgehend ergibt sich aus dem Wiedereinsetzungsantrag nicht ausreichend, dass die Fristversäumung wegen des Schadsoftwareangriffs, der bereits mehr als einen Monat vor Fristablauf stattgefunden hat, unabwendbar war. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat schon nichts dazu vorgetragen, dass und wie er sich ‑ durch Virenschutzprogramme und sonstige Sicherheitsmaßnahmen – vor Fremdangriffen und Datenverlust geschützt hat. Weiterhin lässt sich der Antragsbegründung nicht entnehmen, welche Maßnahmen er nach dem festgestellten Angriff durch Schadsoftware getroffen hat, um die Schäden an seinem Computer und seinen Daten festzustellen und ggf. zu beheben. In dem vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersandten „Merkblatt Sicherheit“ der Telekom ist etwa von einer Neuinstallation des Betriebssystems die Rede, da einige der durch die Schadsoftware vorgenommenen Manipulationen nur mit Expertenwissen zu finden seien und nur schwer wieder korrigiert werden könnten. Wer als Anwalt ausschließlich mit einem EDV-gestützten Fristenkalender arbeitet, muss in einem solchen Fall insbesondere diesen auf Datenverluste überprüfen. Dass und wie dies geschehen ist – nahe gelegen hätte bei einem in Betracht kommenden Datenverlust im Outlook-Kalender insbesondere ein Abgleich mit den auf den Handakten notierten Fristen –, lässt sich dem Antragsvorbringen ebenfalls nicht entnehmen. Eine Kontrolle des Outlook-Kalenders mit Blick auf die hier maßgebliche Frist hätte sich dem Prozessbevollmächtigte der Klägerin insbesondere aufdrängen müssen, als er am 28. Mai 2014, nur zwei Tage nach Bemerken des Fremdangriffs und einen Tag nach Erhalt der Informationen von der Telekom und seinem E-Mail-Provider, den fristgebundenen Begründungsschriftsatz der Klägerin zur Abstimmung übersandt hat. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. 10 Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).