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Beschluss

9 E 289/14

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0714.9E289.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Kläger wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat Erfolg. 3 1. Der Kläger hat hinreichend dargetan, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. 4 2. Die gegen den Gebührenbescheid vom 23. August 2013 gerichtete Klage bietet im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO auch hinreichende Aussicht auf Erfolg. 5 Ausgehend von der verfassungsrechtlichen Vorgabe, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht wie dem Bemittelten zu ermöglichen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht ersetzen, sondern zugänglich machen. Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen deshalb nicht überspannt werden. Vor diesem Hintergrund muss der Erfolg nicht gewiss sein; es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. 6 Die Heranziehung des Klägers zu den festgesetzten Gebühren und Auslagen wirft rechtliche Fragen auf, die sich im Prozesskostenhilfeverfahren nicht ohne weiteres beurteilen lassen. Das gilt sowohl hinsichtlich der Frage, ob die Amtshandlungen der Beklagten, für die diese Gebühren festgesetzt hat, rechtmäßig waren (a), als auch hinsichtlich der gegebenenfalls weiter zu prüfenden weiteren Frage der Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung selbst (b). 7 a) Gebührenauslösende Amtshandlungen der Beklagten waren vorliegend die Anordnung der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs des Klägers durch die Verfügung vom 9. August 2013 sowie deren Vollzug durch den Außendienst auf der Grundlage der Festsetzung des unmittelbaren Zwangs durch die Verfügung vom 14. August 2013. Die insoweit maßgeblichen Gebührentatbestände setzen die Rechtmäßigkeit der betreffenden Amtshandlungen voraus, der eine etwaige Bestandskraft von Verwaltungsakten grundsätzlich gleichsteht. Denn die in § 1 GebOSt vorausgesetzte Sonderrechtsbeziehung kann nur dann angenommen werden, wenn die Amtshandlung der Verwaltung rechtmäßig ist. Ihrer Rechtmäßigkeit steht gleich, wenn sie mit Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden kann und deshalb zwischen den Beteiligten rechtlich Bestand hat. Diese Annahme findet ihre rechtliche Grundlage einerseits in dem Rechtsgedanken des § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG, der hier in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung nach wie vor anzuwenden ist (§ 6 GebOSt), und andererseits in der verfassungsrechtlichen Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG). 8 OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2007– 9 A 4822/05 -, NWVBl. 2008, 231; vgl. auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 25. August 2005 ‑ 12 A 10678/05 ‑, NVwZ-RR 2006, 252. 9 Die hier in Rede stehenden Verfügungen der Beklagten dürften zwar - auch wenn die Rechtsbehelfsbelehrung den nach Abschaffung des Behördenprinzips nicht mehr korrekten Hinweis enthält, die Klage müsse den Namen der Behörde enthalten, die den Bescheid erlassen hat - bestandskräftig geworden sein, da der Kläger sie nicht durch eine Anfechtungsklage angegriffen hat. Soweit allerdings die Relevanz der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung für die Gebührenerhebung aus dem Rechtsgedanken des § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG folgt, der im Übrigen im Landesrecht nach § 14 Abs. 2 Satz 1 GebG NRW und für das weitere Bundesrecht nunmehr nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BGebG beachtlich ist, kann der vorliegende Fall Anlass zur näheren Klärung geben, inwieweit ausgehend von dieser Herleitung die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung ausnahmsweise auch trotz ihrer rechtlichen Unangreifbarkeit von Bedeutung sein kann. Zwar liegt eine unrichtige Sachbehandlung durch die Verwaltung im Sinne dieser Vorschrift bei Eintritt der Bestandskraft nicht schon dann vor, wenn das Recht unrichtig angewendet wurde. Sie kann aber dann gegeben sein, wenn die Verwaltung das materielle Recht offensichtlich und eindeutig verkannt hat; auf eine bereits eingetretene Unanfechtbarkeit der Entscheidung kommt es in einem solchen Fall nicht an. 10 Vgl. nur zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG: OVG NRW Beschluss vom 12. November 2013 – 1 E 1106/13 -, juris Rn. 5. 11 Die Annahme einer solchen offensichtlichen und eindeutigen Verkennung des materiellen Rechts durch die Beklagte liegt im Übrigen sowohl mit Blick auf die Ordnungsverfügung vom 9. August 2013 als auch die Festsetzungsverfügung vom 14. August 2013 zumindest nicht fern. In Bezug auf die Erstere ergibt sich dies daraus, dass es sich bei der Vorschrift des § 5 Abs. 1 FZV, auf den sie ausdrücklich gestützt ist, um eine Ermessensvorschrift handelt; nichts anderes gilt im Übrigen für die ggf. alternativ in Betracht kommende Ermächtigung nach § 29 Abs. 7 Satz 4 StVZO, worauf das Verwaltungsgericht abgestellt hat. Es ist jedoch der Verfügung nicht zu entnehmen, dass die Beklagte das ihr danach eingeräumte Ermessen ausgeübt hätte oder überhaupt nur gesehen hat, dass sie bei ihrer Entscheidung ein solches auszuüben hatte. 12 Vgl. zur Ermessensausübung bei Stilllegungsanordnungen wegen ungültiger Prüfplakette auch VG München, Urteil vom 26. Februar 1997 – M 6 K 96.5618 -, juris. 13 Die Formulierung in der Klageerwiderung vom 28. Oktober 2013 "musste … der Betrieb des Fahrzeugs untersagt werden" deutet im Gegenteil sogar darauf hin, dass die Beklagte rechtsirrig von einer zwingenden Rechtsfolgenregelung ausgeht. 14 Die Rechtmäßigkeit des Vollzugs dieser Ordnungsverfügung wiederum ist auch unabhängig davon zweifelhaft, weil die Festsetzung des unmittelbaren Zwangs durch die Verfügung 14. August 2013 erfolgte, ohne dass dieser zuvor nach Maßgabe des § 57 Abs. 2 i.V.m. § 63 VwVG NRW angedroht worden war. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Androhung des Zwangsmittels (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 55 Abs. 2 VwVG NRW) lagen ersichtlich nicht vor. Die Schwere dieses Versäumnisses spricht auch insoweit für eine offensichtliche und eindeutige Verkennung des materiellen Rechts durch die Beklagte. 15 b) Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand lassen sich der Klage auch deshalb die Erfolgsaussichten nicht absprechen, weil der angegriffene Gebührenbescheid selbst hinsichtlich der Ermessensausübung der Beklagten nicht hinreichend im Sinne des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW begründet ist. Denn es fehlen Angaben zur Ausübung des durch die Nr. 254 Anlage 1 GebOSt bei der Festlegung der Gebührenhöhe eingeräumten Ermessens. 16 Vgl. dazu bereits in einem ebenfalls gegen die Beklagte gerichteten Verfahren: OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2013 – 9 E 989/12 -. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO und Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG. 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).