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Beschluss

16 B 652/14

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0703.16B652.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 23. Mai 2014 wird zurückgewiesen. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Beigeladenen günstigeren Ergebnis. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Annahme fehlender aufschiebender Wirkung der Klage des Beigeladenen damit begründet, dass diese gemäß § 80 Abs. 1 VwGO von vornherein auszuschließen sei, weil unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Rechtsverletzung des Beigeladenen vorliegen könne und die Klage gegen die der Antragstellerin erteilte Abgrabungsgenehmigung deshalb offensichtlich unzulässig sei. Diese Rechtsauffassung sieht sich im Beschwerdeverfahren keinen substantiellen Einwänden ausgesetzt. 4 Soweit das Verwaltungsgericht eine Klagebefugnis für die Drittanfechtungsklage des Beigeladenen verneint hat, kann der Senat auf diese zutreffenden Ausführungen Bezug nehmen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich zusammenfassend und das Beschwerdevorbringen des Beigeladenen berücksichtigend führt der Senat aus: 5 Dass der Beigeladene aufgrund seiner Aufgabenzuweisung gemäß § 21 Abs. 4 DSchG NRW auch an abgrabungsrechtlichen Genehmigungsverfahren zu beteiligen ist, führt nicht zu einer materiell-rechtlichen Position des Beigeladenen, die allein Grundlage für eine Klagebefugnis einer Drittanfechtungsklage gegen einen Abgrabungsbescheid sein kann. Bereits das in Satz 1 enthaltene Erfordernis eines Benehmens, nicht des Einvernehmens mit dem Landschaftsverband beim Ergehen von Entscheidungen der Unteren und Oberen Denkmalbehörden, spricht gegen eine materiell-rechtliche Position. Der Landschaftsverband wird aufgrund seiner Fachkunde an dem Verfahren nach dem Denkmalschutzgesetz NRW beteiligt. Er wird also (gutachterlich) angehört und erhält dadurch Gelegenheit, seine Vorstellungen in das Verfahren einzubringen. 6 Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. April 1993 ‑ 7 A 2.92 -, BVerwGE 92, 258 = juris, Rn. 22 (a.E.). 7 Im Falle des Konflikts mit den Denkmalbehörden kann der Beigeladene in dieser Sache nicht abschließend entscheiden. Dies zeigt bereits § 21 Abs. 4 Satz 3 DSchG NRW, wonach der Landesverband das Recht hat, unmittelbar die Entscheidung der Obersten Denkmalbehörde herbeizuführen, wenn die Untere oder Obere Denkmalbehörde von der Äußerung des Landschaftsverbands abweichen will. Auch wenn die abschließende Entscheidung des Ministeriums als Oberste Denkmalbehörde von der Auffassung des Landschaftsverbands abweicht, sieht das Denkmalschutzgesetz NRW kein Klagerecht des beigeladenen Landschaftsverbands vor. Eine materiell-rechtliche Position des Landschaftsverbands kann aber auch nicht dadurch entstehen, dass seine Beteiligung nach § 21 Abs. 4 Satz 1 DSchG NRW unterblieben ist. Der Landschaftsverband kann in einem solchen Fall etwa unabhängig von dem rechtlichen Instrumentarium des Denkmalschutzgesetzes NRW das zuständige Ministerium als Oberste Denkmalbehörde anrufen und aufsichtsrechtliche Maßnahmen anregen. 8 Ein von diesem Auslegungsergebnis abweichendes Resultat würde freilich gelten, wenn dem beigeladenen Landschaftsverband in einem anderen Gesetz eine materiell-rechtliche Position zuerkannt würde. Der Beigeladene beruft sich hierzu auf sein Selbstverwaltungsrecht. Diese Argumentation verfängt aber nicht. Zwar schützen Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) und Art. 78 Abs. 1 und 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LV NRW) das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden und Gemeindeverbände. Der Verfassungsgerichtshof NRW hat festgestellt, dass Landschaftsverbände Gemeindeverbände i.S.v. von Art. 78 LV NRW sind. 9 VerfGH NRW. Urteil vom 26. Juni 2001 ‑ 28/00 u.a. ‑, OVGE MüLü 48, 286 = juris, Rn. 35 ff. 10 Der durch Art. 78 LV NRW geschützte Aufgabenbereich bezieht sich aber nach Herkommen und Intention der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nur auf kommunale Angelegenheiten. Kommunale Angelegenheiten sind solche Aufgaben, die in den örtlichen Gemeinschaften wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben und den Einwohnern der Gemeinden, Städte und Kreise gerade als solchen gemeinsam sind. 11 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 1988 ‑ 2 BvR 1619/83 u.a. -, BVerfGE 79, 127 = juris, Rn. 59; VerfGH NRW, a.a.O., juris, Rn. 51. 12 Kommunale Angelegenheiten der Landschaftsverbände sind also Aufgaben, die kommunalen Ursprungs sind, aber weder von den Gemeinden noch von Kreisen je für sich, sondern gemeinsam wahrgenommen werden. Damit gehören zu den von Art. 78 LV NRW erfassten Angelegenheiten nicht alle durch Gesetz übertragenen Aufgaben, auch wenn sie in Selbstverwaltung wahrgenommen werden. 13 VerfGH NRW a.a.O., juris, Rn. 50 f. 14 Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass nicht das verfassungsrechtliche Selbstverwaltungsrecht des Beigeladenen betroffen ist, wenn er sich auf seine Aufgabenzuweisungen nach § 22 Abs. 3 Nr. 4 DSchG NRW beruft. Vielmehr wird der beigeladene Landschaftsverband, wie oben ausgeführt, wegen seines besonderen Fachverstands der Denkmalpflegeämter einfachrechtlich herangezogen, ohne dass diese Aufgaben einen kommunalen Ursprung hätten. Aus der eigenverantwortlichen Wahrnehmung einer übertragenen Aufgabe rückzuschließen, es handele sich zwangsläufig um eine „eigene“ kommunale Aufgabe des Beigeladenen, greift daher zu kurz. 15 Aus diesen Gründen bleibt auch der Hilfsantrag, „die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen“, ohne Erfolg. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).