Beschluss
15 A 1149/14
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0702.15A1149.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Nach der Antragsbegründung bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; I.) noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; II.) noch lässt sich ihre grundsätzliche Bedeutung erkennen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; II.). Schließlich liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; III). 3 Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind schon nicht entsprechend den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen dargelegt. Nach zuletzt zitierter Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Erfordernis des „Darlegens“ verlangt dabei mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr im Sinne von „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ zu verstehen. Deshalb bedarf es unter (ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter) Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Das Zulassungsvorbringen muss das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus sich heraus, d.h. ohne weitere Ermittlungen seitens des Gerichts, erkennen lassen, wobei allerdings keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. 4 OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2008 ‑ 15 A 3231/07 ‑ und vom 28. August 2008 ‑ 15 A 1702/07 -. 5 Beruht ein Urteil selbstständig tragend auf mehreren Gründen, erfordert die erfolgreiche Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes, dass gegen jede dieser Begründungen ein Berufungszulassungsgrund nicht nur geltend gemacht wird, sondern auch vorliegt. Hier stellt das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 2. selbstständig tragend darauf ab, dass sich das insoweit als Verpflichtungsklage auszulegende Klagebegehren erledigt habe und die Klage daher schon deshalb unzulässig sei und eine Umdeutung der Verpflichtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungklage analog § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht in Betracht komme. Mit Blick auf das Klagebegehren zu 3. hat das Verwaltungsgericht die für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Klagebefugnis verneint und im Übrigen darauf abgestellt, dass die Klage auch unbegründet sei, weil eine Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren insoweit nicht ersichtlich sei. Gegen diese Begründungsstränge wendet der Kläger nichts Durchgreifendes ein: 6 I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen insoweit nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen würden, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. 7 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 ‑ 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 ‑ 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 ‑ 15 A 1791/07 ‑ und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 ‑. 8 Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden. 9 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 ‑ 15 A 2914/09 - und vom 2. November 1999 ‑ 15 A 4406/99 -. 10 Davon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht ersichtlich. 11 Dies gilt zunächst hinsichtlich der Abweisung seiner Klage betreffend die Klageanträge zu 1. und 2. Wenn der Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Verpflichtungsklage sei wegen Erledigung unzulässig geworden, anführt, der Eintritt der Erledigung sei mangels einer wirksamen Neukonstituierung des Studienparlaments im März 2014 fraglich, werden damit ersichtlich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils insoweit geweckt. Vielmehr erweisen sich die die Erledigung des Verpflichtungsbegehrens betreffenden Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung, gegen die der Kläger nichts Substantielles einzuwenden vermochte, als rechtlich zutreffend, so dass auf diese zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Soweit der Kläger sinngemäß die vom Verwaltungsgericht abgelehnte Umstellung seines Klagebegehrens zu 1. und 2. auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO unter Hinweis darauf rügt, es bestehe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Anwesenheitspflicht, im Übrigen sei er – der Kläger – unverschuldet an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert gewesen, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Annahme eines Zulassungsgrundes im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es trifft zwar zu, dass den Kläger keine Anwesenheitspflicht im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht getroffen hat, so dass er dort nicht erscheinen musste. Gleichwohl obliegt es ihm, dort zu erscheinen, wenn er seine Rechte im vollen Umfang wahren will, wie etwa hier die Möglichkeit zur Klarstellung seines Klagebegehrens nach dessen Erledigung. 12 Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang meinen sollte, das Verwaltungsgericht sei mit Blick auf „seine jahrelangen Bemühungen zur Aufklärung der wiederholten Missstände bei den Studierendenschaftswahlen“ gehalten gewesen, seine – des Klägers – Klageanträge von Amts wegen umzustellen, trifft dies nicht zu. Gerade mit Blick auf die Kenntnis des Klägers vom Eintritt des erledigenden Ereignisses und unter Berücksichtigung seines unentschuldigten Fehlens in der mündlichen Verhandlung hatte die erstinstanzlich erkennende Kammer auch bei der gebotenen Beachtung der richterlichen Fürsorgepflicht keine Veranlassung, von Amts wegen die Klageanträge zu 1. und 2. in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umzudeuten. 13 Eine andere Beurteilung des Zulassungsantrags ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil der Kläger behauptet, sein Fehlen in der mündlichen Verhandlung sei unverschuldet gewesen. Sein diesbezügliches Vorbringen bleibt schon ohne Substanz und ohne jeden tragfähigen Nachweis. 14 Ferner sind keine ernstlichen Zweifel an dem angegriffenen Urteil ersichtlich, soweit das Verwaltungsgericht auch den Klageantrag zu 3. abgewiesen hat. Hiergegen wendet der Kläger entgegen der ihn treffenden Darlegungspflichten nichts ein. 15 II. Mit Blick auf die obigen Ausführungen zu Ziffer I. weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Solche ergeben sich namentlich nicht daraus, dass es vorliegend nach Auffassung des Klägers um eine „einem Versäumnisurteil gleichkommende Entscheidung gegen den nicht bei der mündlichen Verhandlung anwesenden Kläger“ geht. Die Kammer konnte vielmehr trotz Nichterscheinens des ordnungsgemäß geladenen Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil er in der Ladung hierauf hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). 16 Der Rechtssache kommt unter Berücksichtigung der Darlegungen zu Ziffer I. darüber hinaus auch offensichtlich keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 17 III. Schließlich liegt auch kein die Zulassung der Berufung erfordernder Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. Das gilt hinsichtlich der in der Zulassungsbegründungsschrift unter Ziffer IV. 1. bis 3. aufgeführten vermeintlichen Verfahrensfehler schon deshalb, weil nicht erkennbar ist, dass die angegriffene Entscheidung unter Berücksichtigung der Gründe dieses Beschlusses zu Ziffer I. auf den besagten – angeblichen – Verfahrensfehlern beruhen könnte. Wenn der Kläger darüber hinaus geltend macht, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, alle notwendig Beizuladenden tatsächlich beizuladen, kann sich der Kläger hierauf nicht berufen. Denn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu seinen Gunsten ausgefallen, was aber Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung einer unterlassenen notwendigen Beiladung im Berufungszulassungsverfahren wäre. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG. 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.