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Beschluss

16 A 580/12

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0630.16A580.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. Januar 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 1.319,13 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) gestützte Zulassungsantrag des Klägers, über den im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), bleibt ohne Erfolg, weil der genannte Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt worden ist bzw. in der Sache nicht eingreift. 3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines erstinstanzlichen Urteils sind dann dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. 4 Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. März 2007 ‑ 1 BvR 2228/02 ‑, NVwZ‑RR 2008, 1 = juris, Rn. 25. 5 Diesen Anforderungen genügen die klägerischen Darlegungen nicht. 6 Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zugrundegelegt, dass die Betriebsprämie für den Kläger im Jahr 2010 zu Recht wegen Verstößen gegen sog. Cross‑Compliance‑(kurz: CC‑)Verpflichtungen um 23% gekürzt worden ist und der Kläger darum keinen über den gewährten Betrag hinausgehenden Anspruch gegen den Beklagten hat. Der Kläger habe aus dem Prüfbericht vom 16. August 2010 hervorgehende Verstöße bei der Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen sowie dem Tierschutz im Rahmen der Schweinehaltung begangen. Diese Verstöße gingen auch aus einer bestandskräftigen Ordnungsverfügung des Kreises Minden-Lübbecke vom 6. Oktober 2010 hervor und seien vom Kläger im Übrigen auch nicht substanziiert bestritten worden. Auch der Höhe nach seien die Kürzungen nicht zu beanstanden, wobei der Beklagte zutreffend im Hinblick auf die vom Kläger unterlassene Führung eines Bestandsregisters für Schweine von einem vorsätzlichen Verstoß ausgegangen sei, wegen dessen in der Regel und so auch vorliegend eine Kürzung des Betriebsprämienanspruches um 20% vorzunehmen sei; die weitere Kürzung gehe auf fahrlässig begangene Verstöße zurück. Der Prüfbericht weise aus, dass das Bestandsregister trotz einer vorangegangenen Ordnungsverfügung nicht geführt worden sei. In der mündlichen Verhandlung hätten der Amtstierarzt Dr. H. und der Bedienstete des Kreises Minden-Lübbecke, Herr I. , nachvollziehbar dargetan, dass der Kläger durch die schon am 24. August 2004 gegen ihn erlassene Ordnungsverfügung über das Erfordernis des Führens eines Bestandsregisters für Schweine informiert gewesen sei und sie deshalb von einem vorsätzlichen Verstoß ausgingen. Soweit sich der Kläger auf eine anderslautende Information durch den Tierarzt T. ‑E. berufe, könne ihn das schon deshalb nicht entlasten, weil er diese Information bereits vor dem Ergehen der genannten Ordnungsverfügung erhalten haben will. 7 Der Kläger hat dem mit seinem Zulassungsantrag nur entgegengehalten, er habe nach den gerichtlichen Feststellungen angegeben, in gewissem Umfang gewisse Verstöße nicht begangen zu haben. Auch in der mündlichen Verhandlung habe er darauf hingewiesen, dass er nach wie vor der Auffassung sei, seine Pflichten erfüllt zu haben. Das bedeute aber, dass ihm etwaige Verstöße nicht bewusst gewesen seien, so dass ihm allenfalls Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne. Auch die Angaben von Dr. H. in der mündlichen Verhandlung zeigten, dass ihm, dem Kläger, nicht richtig nahegebracht worden sei, wie er die Unterlagen über seinen Tierbestand zu führen habe. 8 Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht ‑ neben den im Zulassungsantrag nicht problematisierten fahrlässigen Verstößen ‑ auch zutreffend von einem vorsätzlichen Verstoß des Klägers gegen CC‑Verpflichtungen ausgegangen ist. Die bloße vormalige Behauptung des Klägers, bestimmte Verstöße "in gewissem Umfang" nicht begangen zu haben, ist ersichtlich unzutreffend und insbesondere kein hinreichendes Indiz dafür, dass allenfalls eine fahrlässige Begehungsform in Betracht kommen könne. Das Verwaltungsgericht hat ‑ nach Beweiserhebung ‑ insbesondere deshalb einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht des Klägers zum Führen eines Bestandsregisters für Schweine bejaht, weil ihm durch die Ordnungsverfügung aus dem Jahr 2004 diese Verpflichtung bekannt gewesen sei. Die behauptete anderslautende Auskunft durch den Tierarzt T. ‑E. habe zeitlich noch davor gelegen, stelle also nicht den letzten Erkenntnisstand des Klägers dar. Dem stellt der Kläger durch die schlichte Beteuerung, nach seiner Überzeugung alles richtig gemacht zu haben, nichts von Belang entgegen. Auch die im Zulassungsantrag wiedergegebenen Angaben des in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht informatorisch befragten Tierarztes Dr. H. enthalten nichts, was gegen ein bewusst pflichtwidriges und damit vorsätzliches Unterlassen des Klägers mit der Folge der Anwendung des Art. 72 Abs. 1 Unterabs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 sprechen könnte. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).