Beschluss
14 B 1452/13
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0605.14B1452.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Darlegungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung vom 23. Dezember 2013, auf deren Überprüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen kein anderes als das vom Verwaltungsgericht gewonnene Ergebnis. Sie wecken insbesondere keine durchschlagenden Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, der im Klageverfahren angefochtene Bescheid vom 2. August 2013 sei nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. 3 Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragsteller im Sinne von § 16 Abs. 1 lit. e i. V. m. § 4 lit. e der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 1992 (ÖbVermIng BO) nicht die persönliche Zuverlässigkeit für den Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs hat und sich dieses aus Tatsachen ergibt (insoweit inhaltlich unverändert die heute geltende Regelung in § 6 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 5 Nr. 5 des am 12. April 2014 in Kraft getretenen Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und ‑ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2014 - ÖbVIG NRW -). 4 Den Begriff der persönlichen Zuverlässigkeit hat das Verwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des angerufenen Oberverwaltungsgerichts, 5 vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 1982 - 3 A 2384/81 -, 6 in Anlehnung an den entsprechenden Begriff des Gewerberechts zutreffend erläutert. Als unzuverlässig wird danach angesehen, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft sein Gewerbe ordnungsgemäß ausüben werde. Die Feststellung der Unzuverlässigkeit setzt dabei weder ein Verschulden noch einen Charaktermangel des Gewerbetreibenden voraus. Im Rahmen des § 16 ÖbVermIng BO können keine geringeren Anforderungen gelten, denn als Beliehener ist ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur sogar befugt, hoheitliche Aufgaben wahrzunehmen. 7 Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind Tatsachen eingetreten, aus denen sich ergibt, dass dem Antragsteller die persönliche Zuverlässigkeit fehlt, wobei letzteres nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts aus der Summe der Pflichtverletzungen des Antragstellers folgt. Den Darlegungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung lässt sich nicht entnehmen, dass der vom Verwaltungsgericht gezogene Schluss von den auf Seite 3 unten, Seite 4 oben des Urteilsabdrucks systematisierten und durch Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid vom 2. August 2013 und die Antragserwiderung vom 20. September 2013 substanziierten Pflichtverletzungen auf die persönliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur nicht gerechtfertigt ist. 8 Unter I. der Beschwerdebegründung benennt der Antragsteller verschiedene Arten von Berufspflichtverletzungen (Grenzmanipulationen zugunsten eines bestimmten Grundstückseigentümers, Bestätigung und Besiegelung in Wahrheit nicht stattgefundener Grenzverhandlungen und Grenzvermessungen und wohl auch, 9 vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 1982 - 3 A 2384/81 -, 10 Bescheinigungen von Dritten gefertigter Vermessungen als selbst gefertigt), die nach seiner eigenen Auffassung so schwerwiegend sind, dass sie auch bei Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Aufhebung der Zulassung rechtfertigen könnten. Derartige Verfehlungen fielen ihm selbst aber gerade nicht zur Last. Die ihm vorgeworfenen, teilweise Jahrzehnte zurückliegenden Pflichtverletzungen, wie sie auf Seiten 3 und 4 der erstinstanzlichen Entscheidung nur sehr allgemein aufgelistet seien, reichten auch in ihrer Summe nicht aus, um eine Aufhebung der Zulassung zu rechtfertigen; denn bei dieser Maßnahme handele es sich um den insoweit denkbar schwersten Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. 11 Soweit das Verwaltungsgericht (S. 3 unten des Beschlussabdrucks, 1. Spiegelstrich) moniert, dass der Antragsteller Aufträge nicht in angemessener Zeit bearbeitet habe, stellt der Antragsteller diesen Vorwurf nicht grundsätzlich in Frage, sondern verteidigt sich damit, so etwas "lasse sich nicht immer vermeiden" bzw. "komm(e) bisweilen vor" und betreffe "durchweg sehr lange zurückliegende Fälle aus den 90iger Jahren". 12 Bei dem Vorwurf, er habe Gebühren vor Abschluss der Amtshandlung erhoben, ohne dass erkennbar gewesen sei, dass es sich um Vorschüsse gehandelt habe (4. Spiegelstrich der Darstellung des Verwaltungsgerichts), handelt es sich aus der Sicht des Antragstellers dagegen "vergleichsweise (um) eine Petitesse". 13 "Auf ähnlicher Ebene" liegt nach Auffassung des Antragstellers die Rüge des Verwaltungsgerichts (2. Spiegelstrich), er habe das Geschäftsbuch und die Akten zu den jeweiligen Vorgängen unsachgemäß und nicht nach den aktuell geltenden Rechtsvorschriften geführt. Auch insoweit handele es sich um "lediglich geringe Verletzungen", hier der "Buchführungspflicht". Wie schon unter I. der Beschwerdebegründung versucht der Antragsteller sich dadurch zu entlasten, dass er schwerwiegendere Verstöße konstruiert, um darauf hinweisen zu können, dass ihm derartige Verfehlungen nicht zur Last fielen ("das Geschäftsbuch nicht etwa dazu mißbraucht hat, um über Einzelheiten der Auftragsvergabe hinwegzutäuschen, Schwarzgeld zu erwirtschaften oder gar doppelt abzukassieren oder eine Gebührenübererhebung vorzunehmen"). 14 "Nicht zu beschönigen" sind nach Auffassung des Antragstellers allein die gegen ihn geführten Insolvenzverfahren (5. Spiegelstrich der Darstellung des Verwaltungsgerichts), nach seiner Darstellung allerdings ebenfalls nur "in zurückliegender Zeit" und auf einen "ungewöhnlichen für jeden beliehenen Vermessungsingenieur nicht so ohne weiteres wegzusteckenden Zahlungsausfall … in einem Gesamtumfang von ca. 30.000 € zurückzuführen". 15 Diese Einlassungen des Antragstellers werden der wahren Bedeutung seiner Pflichtverstöße nicht annähernd gerecht. Sie vermögen deshalb das Ergebnis der vom Verwaltungsgericht angestellten Gesamtschau nicht in Frage zu stellen. So stehen nicht nur die verschiedenen "in zurückliegender Zeit" gegen den Antragsteller geführten Insolvenzverfahren im Raum, sondern nach Aktenlage auch ein noch nicht abgeschlossenes aktuelles. Dessen Stellenwert kann - anders als es dem Antragsteller vorschwebt - nicht durch eine von ihm etwa nachzureichende eidesstattliche Versicherung vermindert werden, wonach er sich im Falle der Aufrechterhaltung der Zulassung zur Begleichung seiner Verbindlichkeiten zukünftig sehr wohl in der Lage sieht. Insoweit kann nicht die Rede davon sein, dass im Hinblick auf die bloße subjektive Bereitschaft zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung "mittlerweile ein grundlegender Entlastungseffekt … eingetreten" sei. 16 Im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung kommt der Tatsache früherer Insolvenzverfahren und eines aktuellen insofern Bedeutung zu, als sie den vermögensbezogenen Pflichtverletzungen ein besonderes Gewicht verleihen und auch eine negative Zukunftsprognose erlauben. So hat die angespannte wirtschaftliche Situation des Antragstellers in der Vergangenheit bereits dazu geführt, dass er die geforderten Nachweise zur Bestätigung einer dauerhaften Berufshaftpflicht nicht erbringen konnte, weil jedenfalls zeitweise ein solcher Versicherungsschutz nicht bestanden hat. Dieser Feststellung des Verwaltungsgerichts (3. Spiegelstrich seiner Darstellung) hat der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung mit keinem Wort widersprochen. 17 Schon nach § 16 Abs. 1 lit. d) ÖbVermIng BO hatte die Aufsichtsbehörde die Zulassung aufzuheben, wenn der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur seiner Verpflichtung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 ÖbVermIng BO nicht nachkam, sich gegen aus seiner Berufstätigkeit ergebende Haftpflichtgefahren angemessen zu versichern. 18 Selbst wenn man hier von einer zur Zeit gewährleisteten Haftpflichtversicherung ausgeht, kann angesichts der Vorgeschichte bei den zu erwartenden anhaltenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Antragstellers eine fortbestehende Gefährdung der ordnungsgemäßen Berufsausübung unter diesem Gesichtspunkt nicht ausgeschlossen werden. 19 Dies gilt nicht zuletzt auch unter dem weiteren Aspekt der Abrechnung von Gebühren vor Abschluss der Amtshandlung insbesondere in den Fällen einer Gebäudeeinmessung. Insoweit führt die Überlegung, dass unter bestimmten Voraussetzungen durchaus Vorschüsse hätten abgerechnet werden können, nicht zur Einordnung der Pflichtverletzung als bloße Petitesse. Vielmehr ist der Würdigung des Antragsgegners zu folgen, wonach sich die entsprechende Praxis des Antragsstellers als langjährige Übung zur Beschaffung von Liquiditätsmitteln unter Außerachtung der Interessen der Auftraggeber darstellt, die im guten, aber fälschlichen Glauben belassen worden sind, etwa der Pflicht zur Gebäudeeinmessung bereits nachgekommen zu sein. Sie sind davon abgehalten worden bzw. werden davon abgehalten, auf einen Abschluss der Arbeiten zu drängen und laufen Gefahr, nachteiligen Maßnahmen der Behörden ausgesetzt zu werden. Wenn von den bei der Geschäftsprüfung im Januar 2013 festgestellten schon abgerechneten, aber noch nicht vollendeten Gebäudeeinmessungen fast 40 noch immer nicht bei den Katasterbehörden eingereicht worden sind, wie der Antragsgegner vom Antragsteller unwidersprochen vorgetragen hat, so ist dies ein unhaltbarer Zustand, der einen Rückschluss auf die fehlende persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zulässt. Entsprechendes gilt, soweit der Antragsteller nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners in den letzten Jahren Sozialabgaben nur unregelmäßig gezahlt hat. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 21 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Ebenso wie das Verwaltungsgericht hat sich der Senat an der Streitwertpraxis in Gewerbeuntersagungsverfahren orientiert. Danach (vgl. Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie ferner OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -) ist im Hauptsacheverfahren der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns bzw. mindestens ein Betrag von 15.000 Euro zugrunde zu legen, im Eilverfahren im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung die Hälfte. 22 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.