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Beschluss

18 B 478/14

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0523.18B478.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Die Beschwerde ist unbegründet; die dargelegten Beschwerdegründe, die vom Senat allein zu berücksichtigen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. 3 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Rechtmäßigkeit der Verteilungsentscheidung nicht durch den Umstand in Frage gestellt wird, dass die Antragsteller bereits knapp ein Jahr vor dieser in das Bundesgebiet eingereist sind. 4 § 15a AufenthG enthält keine Frist, nach deren Ablauf eine Verteilung nicht mehr vorgenommen werden dürfte. Der Personenkreis der durch § 15a AufenthG erfassten unerlaubt in das Bundesgebiet eingereisten Ausländer hat - abgesehen von zwingenden Gründen i.S.v. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG - keinen Anspruch darauf, in ein bestimmtes Bundesland oder an einen bestimmten Ort verteilt zu werden (vgl. § 15a Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Zwingende Gründe im vorgenannten Sinne resultieren nicht aus dem zwischen Einreise und Verteilung verstrichenen Zeitraum. Dies gilt auch im Hinblick auf den derzeitigen Schulbesuch der Antragsteller zu 3, 4. und 6. Das mit der Beschwerde angeführte und durch Art. 8 Abs. 1 der nordrhein-westfälischen Landesverfassung geregelte Erziehungs- und Bildungsrecht der Antragsteller zu 3., 4. und 6. besteht in Nordrhein-Westfalen nur, solange diese im Landesgebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Insbesondere stehen weder die zitierte Verfassungsbestimmung noch das in Art. 28 der UN-Kinderrechtskonvention (KRK) gewährleistete Recht auf Bildung und Schulbesuch einer länderübergreifenden Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer, wie der Antragsteller, entgegen. Diesen haben in dem Zielland der Verteilung nach Maßgabe der dafür geltenden Bestimmungen entsprechende Bildungs- und Schulbesuchsrechte. Ein Anspruch auf uneingeschränkte Fortsetzung einer in einem Bundesland begonnenen Schullaufbahn in demselben Bundesland – wie er den Antragstellern offenbar vorschwebt – ist dagegen nicht gegeben. Die Antragsteller können sich gegen die vorgenommene Verteilung auch nicht mit Aussicht auf Erfolg auf die in Art. 3 Abs. 1 KRK enthaltene Regelung zum Kindeswohl berufen. Diesem ist kein unbedingter Vorrang des Kindeswohls vor entgegenstehenden öffentlichen Interessen zu entnehmen. 5 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 16.12 -, juris Rn.24. 6 Derartige überwiegende öffentliche Interessen verfolgt die angefochtene Verteilungsentscheidung. Denn sie dient der angemessenen Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer und der mit deren Aufenthalt verbundenen finanziellen Belastungen auf die einzelnen Bundesländer. Von daher scheidet auch eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG – sollte dessen Schutzbereich überhaupt beeinträchtigt sein - aus. Der Senat weist aber mit Blick auf die Interessen der Antragsteller zu 3., 4. und 6. vorsorglich darauf hin, dass angesichts des nahe bevorstehenden Schuljahrendes in Nordrhein-Westfalen ggf. zu prüfen sein wird, ob ein etwaiger Vollzug der Verteilungsentscheidung vor dem Ablauf des Schuljahrs zu rechtfertigen ist. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG. 8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.