Beschluss
16 A 1101/13
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0325.16A1101.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. März 2013 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. März 2013, über den im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. 3 Die Klägerin erhebt Einwände gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Urteils von seinen Entscheidungsgründen getragen wird, kann indes dahinstehen. Jedenfalls scheitert die Klage, worauf der Senat die Beteiligten unter dem 13. Februar 2014 hingewiesen hat, an § 44a VwGO. Die Klage auf Abschluss des Betriebsprüfungsverfahrens ist unzulässig, weil die Betriebsprüfung und auch deren Abschluss unselbständige Verfahrenshandlungen sind. 4 Sinn und Zweck des § 44a VwGO ist es, durch den Ausschluss isolierter Rechtsbehelfe gegen einzelne Verfahrenshandlungen den ungehinderten Gang des Verwaltungsverfahrens zu ermöglichen und eine Zersplitterung des gerichtlichen Rechtsschutzes zu vermeiden. Das in Rede stehende Betriebsprüfungsverfahren und dessen Fortgang sind als Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a VwGO zu qualifizieren. Behördliche Verfahrenshandlung ist nämlich jede Maßnahme einer Behörde, die im Laufe eines Verwaltungsverfahrens ergeht und zu dessen Förderung geeignet ist, ohne das Verfahren jedoch selbst abzuschließen. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2000 ‑ 18 A 4228/95 -, DVBl 2000, 572, 573 = juris, Rn. 3 ff.; Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 19. Auflage 2013, § 44a Rn. 3. 6 Die am 29. Januar 2009 erfolgte Betriebsprüfung als Ermittlung im Sinne von § 11 Abs. 2 des Holzabsatzfondsgesetzes und § 1 Abs. 3 Satz 2 der Holzabsatzfondsverordnung war deshalb entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein unselbständiger und nicht justitiabler Verfahrensschritt. Ein Verwaltungsverfahren schließt sie nämlich nicht ab. 7 Das Abgabenverfahren wurde einerseits durch das Ergehen des Abgabenbescheids (vgl. § 10 des Holzabsatzfondsgesetzes und § 1 Abs. 3 der Holzabsatzfondsverordnung) abgeschlossen; eine Abänderung von Abgabenbescheiden kann andererseits im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 und/oder § 48 VwVfG erfolgen. Dass ein Verfahren auf Wiederaufgreifen bislang nicht anhängig ist, steht dieser Wertung nicht entgegen. § 44a VwGO betrifft auch künftige Verfahrenshandlungen in noch nicht anhängigen Verwaltungsverfahren. 8 OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2000 ‑ 18 A 4228/95 -, a.a.O. = juris, Rn. 15 ff.; Kopp/Schenke, a.a.O., § 44a Rn. 12. 9 Ein solches Verfahren auf Wiederaufgreifen, das auch eine Betriebsprüfung umfassen kann, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht beantragt, sondern unter dem 11. April 2011 nur den Abschluss des Betriebsprüfungsverfahrens („Verbescheidung des Betriebsprüfungsverfahrens“). Diesem Schreiben lässt sich daher ein Begehren auf Wiederaufgreifen des Verfahrens für den Lieferzeitraum vom 28. Februar 2005 bis zum 20. Dezember 2008 mit dem Ziel der Abänderung der unanfechtbaren Abgabenbescheide und Rückzahlung der geleisteten Abgaben nicht entnehmen. Dies gilt auch für den späteren klägerischen Vortrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; im erstinstanzlichen Verfahren wurde zudem wiederum lediglich ausdrücklich die Verbescheidung des Betriebsprüfungsverfahrens beantragt. Die Beklagte hat zwar mit ihrer Klageerwiderung vom 26. Juni 2011 auch Fragen zu einem Anspruch der Klägerin auf Wiederaufgreifen des Verfahrens behandelt. Diese Ausführungen können den notwendigen klägerischen Antrag jedoch nicht ersetzen, so dass insoweit nicht die Situation einer Untätigkeitsklage bestehen kann (vgl. § 75 VwGO). Auch in dem weiteren, mittlerweile durch Beschluss vom 13. Februar 2014 abgeschlossenen Zulassungsverfahren 16 A 1100/13 stand kein Wiederaufgreifen von Abgabenverfahren in Rede, sondern allein die Anfechtung der Beitragsmitteilungen/Beitragsbescheide der Beklagten mit den Nummern 030 bis 032 und 034 bis 036 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2010. 10 Schließlich ist weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich, dass der Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt. 11 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 13 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. 14 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).