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Beschluss

1 B 125/14

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0228.1B125.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Die gegen den angefochtenen Beschluss fristgerecht vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, soweit es um die begehrte Abänderung des Beschlusses geht, rechtfertigen es nicht, dem nach (erneuter) Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 statthaften Antrag des Antragstellers zu entsprechen, 4 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 26. April 2013 gegen den Zuweisungsbescheid der Deutschen Telekom AG vom 24. April 2013 – dauerhafte Zuweisung einer Tätigkeit im Unternehmen Vivento Customer Services GmbH – wiederherzustellen. 5 Vielmehr fällt die auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens zu Lasten des Antragstellers aus. Diesem ist es im Ergebnis zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten und die angefochtene Verfügung (vorläufig) weiterhin gegen sich gelten zu lassen. 6 1. Der Antragsteller macht zur Begründung seiner Beschwerde zunächst geltend, die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 1. Oktober 2013 sei schon aus formellen Gründen rechtswidrig, weil sie sich auf einen Zuweisungsbescheid beziehe, der seinerseits (schon aus formellen Gründen) rechtswidrig sei, da die Betriebsratsanhörung im Zeitpunkt seines Ausspruchs im April 2013 noch nicht vorgelegen habe. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Denn die Annahme, der Zuweisungsbescheid sei aus dem genannten Grund (gegenwärtig) rechtswidrig, trifft nicht zu. Zwar ist das Mitbestimmungsverfahren erst nach dem Ergehen des Zuweisungsbescheides durchgeführt worden (Verweigerung der Zustimmung durch den Betriebsrat Vivento am 2./3. Juli 2013, Feststellung der Einigungsstelle durch Beschluss vom 27. September 2013, dass ein Grund für die Verweigerung der Zustimmung nicht vorliegt). Dies führt hier aber voraussichtlich nicht (mehr) zur Rechtswidrigkeit der Zuweisungsentscheidung oder gar zu deren Unwirksamkeit. Für eine „nachholende“ Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens ist bei Personalmaßnahmen gegenüber Beamten (ausnahmsweise) solange Raum, wie die letzte die Zuweisung betreffende Verwaltungsentscheidung – das ist der das Verwaltungsverfahren abschließende Widerspruchsbescheid – noch nicht getroffen ist. 7 Vgl. den Senatsbeschluss vom 19. März 2008– 1 B 2093/07 –, juris, Rn. 10 f. = NRWE, m.w.N.; ebenso VG Gelsenkirchen, Urteil vom 2. Mai 2013– 12 K 1829/12 –, n.v., UA Seite 6 f. 8 So liegt der Fall hier, weil über den Widerspruch des Klägers bei Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens noch nicht entschieden worden war. 9 2. Weiterhin macht die Beschwerde geltend, das Verwaltungsgericht habe die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2008 (Urteil von eben diesem Tage – 2 C 126.07 –, BVerwGE 132, 40 = NVwZ 2009, 187 = juris) fehlerhaft ausgelegt. Es habe dabei insbesondere die Bedeutung des abstrakt-funktionellen Amtes verkannt. Das Bundesverwaltungsgericht verlange insoweit, dass dieses Amt bei einer Behörde (oder bei der Deutschen Telekom AG selbst) eingerichtet sein müsse. Eine – etwa durch Zuweisung erfolgende – Eingliederung lediglich in ein Unternehmen ohne Behördenstruktur und Dienstherreneigenschaft (wie hier die Vivento Customer Services GmbH) genüge diesen Anforderungen nicht. Denn dort sei eine behördenähnliche Struktur nicht im Ansatz gegeben. 10 Auch mit diesem Vorbringen vermag der Antragsteller nicht durchzudringen. Nach dem soeben zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts können Beamte, die Inhaber eines Amtes im statusrechtlichen Sinne sind, nach Art. 33 Abs. 5 GG von ihrem Dienstherrn verlangen, dass ihnen Funktionsämter, nämlich ein abstrakt-funktionelles und ein konkret-funktionelles Amt (Dienstposten) übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht. Das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne umfasse den Kreis der bei einer Behörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, die einem Amt im statusrechtlichen Sinn zugeordnet seien. Es werde dem Beamten durch gesonderte Verfügung übertragen. Dadurch werde er in die Behörde eingegliedert und erwerbe den Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt angemessenen Dienstpostens, d.h. eines Amtes im konkret-funktionellen Sinn. Die danach erforderliche Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes hat die Antragsgegnerin, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, hier dadurch beanstandungsfrei vorgenommen, dass sie dem Antragsteller als abstrakten Aufgabenkreis die Tätigkeit eines „Projektmanagers der Besoldungsgruppe A 12 entsprechend im technischen Bereich“ bei der Vivento Customer Services GmbH übertragen hat. Eine zusätzliche bzw. vorgängige Eingliederung in eine Behörde (oder in die Deutsche Telekom AG selbst), wie sie der Antragsteller offenbar – möglicherweise aufgrund einer fehlerhaften Gleichsetzung seines Falles mit dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall – für erforderlich hält, kann hingegen nicht verlangt werden. Das ergibt sich schon aus dem Instrument der Zuweisung selbst. Denn die hierfür – mit Blick auf eine stärkere Flexibilisierung u.a. zum Zweck einer Beendigung faktischer Beschäftigungslosigkeit eines Teils der Telekom-Beamten – geschaffene Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG erlaubt ja die Zuweisung einer Tätigkeit bei einem von diesen Regelungen erfassten „Unternehmen“, also gerade nicht bei einer Behörde (bzw. der Deutschen Telekom AG selbst). Dies kann auch dem hier in Rede stehenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entnommen werden. Denn unter dem Gesichtspunkt der Amtsangemessenheit der zugewiesenen Tätigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung (juris, Rn. 12) u.a. ausgeführt, der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung umfasse die auf Dauer angelegte Übertragung einer gleichwertigen Tätigkeit i.S.v. § 8 PostPersRG bei einer Organisationseinheit der Telekom AG oder – unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG – bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen oder einer Beteiligungsgesellschaft. Im seinerzeit entschiedenen Fall war dieser Anspruch schon deshalb nicht erfüllt worden, weil die Telekom AG den Betroffenen nach Entziehung des bisherigen Funktionsamtes der damaligen Personalserviceagentur Vivento zugewiesen hatte, wo den Beamten seinerzeit kein Tätigkeitsbereich übertragen war und diese bis zu einer späteren Vermittlung auf einen Dauerarbeitsplatz nur qualifiziert werden und vorübergehende Tätigkeiten innerhalb und außerhalb der Telekom AG wahrnehmen sollten (juris, Rn. 1); dies stellte – selbstverständlich – keine auf Dauer angelegte Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes im o.g. Sinne dar (dauerhafte Eingliederung in ein Unternehmen durch Übertragung eines abstrakt-funktionellen Aufgabenkreises). 11 Vgl. hierzu auch bereits die (nicht veröffentlichten, aber dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers als Bevollmächtigtem der dortigen Antragsteller sämtlich bekannten) Beschlüsse des Senats vom 12. Juli 2013 – 1 A 1187/13 –, Seite 3 ff. des amtl. Abdrucks, vom 25. Juli 2013 – 1 B 235/13 –, Seite 4 f. des amtl. Abdrucks, und vom 27. August 2013 – 1 B 622/13 –, Seite 4 f. des amtl. Abdrucks. 12 3. Ferner rügt der Antragsteller, er könne nicht nachvollziehen, dass es sich bei den zugewiesenen (Einzel-)Tätigkeiten um amtsangemessene Tätigkeiten handele, da sie „keine typischen Tätigkeiten eines Beamten der Besoldungsgruppe A 12“ seien. Dieses Beschwerdevorbringen greift schon deshalb nicht durch, weil es das in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierte Darlegungs- und Auseinandersetzungsgebot verfehlt. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerde gegen Beschlüsse u.a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Erforderlich ist mithin, die angenommene Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung konkret aufzuzeigen und zu erklären bzw. zu erläutern. Diesen Anforderungen entspricht das soeben– vollständig – wiedergegebene Beschwerdevorbringen ersichtlich nicht, da es den einschlägigen, ausführlich dargelegten Gründen des Verwaltungsgerichts, die die gesamte Seite 18 des angefochtenen Beschlusses ausfüllen, nur die pauschale, durch nichts begründete und im Übrigen auch aus sich heraus noch nicht zielführende Ansicht entgegensetzt, die zugewiesenen Tätigkeiten seien für die Tätigkeit eines Beamten der Besoldungsgruppe A 12 nicht „typisch“. 13 4. Schließlich wendet der Antragsteller gegen den erstinstanzlichen Beschluss ein, die dort getroffene, die Zumutbarkeit der Zuweisung betreffende Bewertung sei rechtswidrig, weil seine persönlichen Belange nicht (hinreichend) berücksichtigt worden seien. Die Fahrzeiten zwischen seinem Wohnort und dem nunmehr vorgesehenen Einsatzort seien für ihn als Familienvater und in Ansehung seiner familiären und kulturellen Verpflichtungen nicht zumutbar, denn die einfache Fahrt mit dem Pkw dauere ca. zwei Stunden. Der von dem Verwaltungsgericht weiter erwogene Umzug der Familie sei unzumutbar, weil ein Verkauf des im ländlichen Bereich gelegenen Eigenheims nahezu unmöglich sei und ein Umzug ohne einen solchen Verkauf nicht getragen werden könne; zudem reichten wenige Wochen oder Monate für eine solche ihm angesonnene Maßnahme nicht aus. 14 Dieses Beschwerdevorbringen verfehlt ebenfalls das bereits angesprochene Darlegungs- und Auseinandersetzungsgebot. Denn es stellt jedenfalls nicht mit hinreichender Substanz die insoweit selbständig bzw. sogar allein tragende – im angefochtenen Beschluss im Einzelnen begründete (Seite 20, Mitte des ersten Absatzes, bis Seite 22, oben) und nicht zu beanstandende – Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage, dem Antragsteller seien die entstehenden Fahrzeiten (für eine einfache Fahrt nach den einschlägigen Routenplanern ca. anderthalb – nicht etwa: zwei – Stunden) auch unter Berücksichtigung seiner privaten Verpflichtungen zuzumuten. 15 Unabhängig davon zeigt das Beschwerdevorbringen auch nicht substantiiert auf, dass ein Umzug der Familie an einen z.B. zwischen den Arbeitsorten des Klägers und seiner Ehefrau gelegenen Ort in jedem Fall unzumutbar wäre. Denn im Falle der behaupteten faktischen Unverkäuflichkeit des Eigenheims bestünde jedenfalls die Möglichkeit, dieses zu vermieten und am neuen Wohnort zur Miete zu wohnen. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. 17 Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.