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Beschluss

13 B 1424/13

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0214.13B1424.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 13. November 2013 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragsgegnerin fristgerecht dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin zu Recht im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zum Wintersemester 2013/2014 vorläufig zum Studium im Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Master of Science; Major: Finance, Minor: Accounting) zuzulassen. 2 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das Auswahlverfahren und die Rangzuordnung des Antragstellers im Bewerberfeld seien rechtswidrig. § 5 der Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang vom 3. Mai 2013 (im Folgenden: ZZO) i. V. m. deren Anlage 1 verletze §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 6 HZG NRW i. V. m. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Staatsvertrag, weil dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss nicht der erforderliche maßgebliche Einfluss auf die Auswahlentscheidung zukomme. Zwar würden für die Bachelornote maximal 50 Punkte vergeben, für die anderen beiden Bewertungsblöcke nur maximal 40 Punkte (sonstige Qualifikationen) bzw. maximal 10 Punkte (Motivationsschreiben). Die Mindestnote von 2,59 als Zugangsvoraussetzung führe aber dazu, dass bei der Auswahlentscheidung die Spannweite von 50 Punkten (0 Punkte bei der Note 4,0; 50 Punkte bei 1,5 und besser) nicht ausgeschöpft werde. Bestehe nur noch ein Differenzierungsbereich von 21,8 Punkten (50 Punkte minus 28,2 Rohpunkte für eine Bachelornote von 2,59) bzw. 33,08 Punkten, wenn man die in der Anlage 1 vorgesehene Gewichtung nach dem Umfang der Ausbildung in einzelnen Fachbereichen berücksichtige (50 Punkte minus 16,92 Punkte, die im ungünstigsten Fall nach Anwendung des sog. ECTS-Multiplikators erzielt werden), falle der Punktwert aus der Bachelornote in seiner Wertigkeit deutlich hinter die anderen Bewertungskriterien zurück. 3 Die Antragsgegnerin wendet dagegen mit der Beschwerde ein, maßgeblich sei nicht der Differenzierungsbereich, sondern der maximal erzielbare Punktwert von 50, der durch die in den anderen Kategorien maximal erzielbaren Punktwerte nicht überboten werden könne. Dem ist nicht zu folgen. 4 Bei der Ausgestaltung des Auswahlverfahrens besteht ein Gestaltungsspielraum der Hochschulen. Allerdings muss der aus dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss folgenden Qualifikation maßgeblicher Einfluss zukommen. Das folgt aus der durch § 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 6 Satz 2 HZG NRW angeordneten sinnentsprechenden Anwendung von Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Staatsvertrag 2008 im Auswahlverfahren der Hochschulen, wonach dem Grad der Qualifikation bei der Auswahlentscheidung ein maßgeblicher Einfluss zuzukommen hat. Im Rahmen des Zugangs zum Masterstudium tritt gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 HZG NRW an die Stelle des Grades der Qualifikation das Prüfungszeugnis über den ersten berufsqualifizierenden Abschluss. „Maßgeblicher Einfluss“ bedeutet, dass dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss unter mehreren bei der Entscheidung zu berücksichtigenden Auswahlkriterien das relativ stärkste Gewicht zukommen muss. Sonstige einschlägige Qualifikationen können im Rahmen der Auswahlentscheidung nur ein untergeordnetes Gewicht haben. 5 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juli 2012 - 13 B 597/12 -, vom 26. Januar 2011 ‑ 13 B 1640/10 - und ‑ 13 B 1649/11 -, jeweils juris. 6 Diesen Anforderungen genügt das Auswahlverfahren der Antragsgegnerin nicht. § 2 Abs. 1 ZZO legt eine Note von mindestens 2,59 als Zugangsvoraussetzung zum Auswahlverfahren und zum Masterstudiengang fest. Eine solche Notenhürde ist nach § 49 Abs. 7 Satz 3 HG NRW zulässig und auch mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. 7 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 – 13 B 307/13 -, juris, und vom 26. Januar 2011 – 13 B 1640/10 -. 8 Daraus folgt aber entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin noch nicht, dass der Bachelornote maßgeblicher Einfluss zukommt. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Staatsvertrag 2008 gibt vor, dass dem Grad der Qualifikation bei der Auswahlentscheidung ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden muss. Das Auswahlverfahren findet aber nur unter denjenigen Bewerbern statt, die die Zugangshürde der Mindestnote überwunden haben. Diese dient allein der Qualitätssicherung, ist unabhängig von der Nachfrage nach Studienplätzen und stellt nicht etwa – wie offenbar die Antragsgegnerin in ihrem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangen Schriftsatz vom 16. Dezember 2013 annimmt – ein (vorgezogenes) Auswahlkriterium dar, mit dem die aufgrund des Bewerberüberhangs zu treffende Auswahlentscheidung vereinfacht werden kann. 9 Die Einführung einer Mindestnote wird in Anlage 1 ZZO nicht berücksichtigt, deren Punkteskala von maximal 50 Punkten den Notenbereich 4,0 bis 1,5 (und besser) abdeckt. Dies hat zur Folge, dass bei der Ermittlung der für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Punktwerte auch solche Punkte herangezogen werden, über die alle gleichermaßen verfügen, nämlich der Sockel von 16,92 Punkten, den jeder Teilnehmer am Auswahlverfahren aufgrund der erforderlichen Mindestnote 2,59 mindestens erzielt. Bestehen insoweit aber keine Unterschiede zwischen den Bewerbern, beeinflusst dieser Sockel die Auswahlentscheidung nicht. Das bedeutet, dass jedem Bewerber 16,92 Punkte abgezogen werden könnten, ohne dass sich an der Rangfolge und damit dem Auswahlergebnis etwas änderte. Haben aber nur 33,08 Punkte Einfluss auf die Auswahlentscheidung, weil nur insoweit Unterschiede zwischen den Bewerbern bestehen können, während die sonstigen Qualifikationen nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 7 ZZO (Auslandsaufenthalte, Praxiserfahrung, besondere Auszeichnungen im Studium etc.) ein Differenzierungspotential von 40 Punkten haben, kommt der Bachelornote nicht mehr das relativ stärkste Gewicht unter mehreren Auswahlkriterien zu. 10 Vorstehende Ausführungen zeigen, dass entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und anders als vom Senat zuvor angenommen, 11 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 13 B 597/12 -, juris, 12 das Gewicht des Auswahlkriteriums Grad der Qualifikation nicht allein durch den maximal erzielbaren Punktwert bestimmt wird. 13 Da der Einfluss der Bachelornote auf die Auswahlentscheidung davon abhängt, wie groß die Unterschiede zwischen den Bewerbern aufgrund der Bachelornote sind, erscheint es schließlich fragwürdig, bei einem Bewerberkreis mit der Mindestnote von 2,59 ab der Notenstufe 1,5 nicht weiter zu differenzieren. Zwar ist es nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Staatsvertrag 2008 zulässig, Qualifikationsgrade, die nur geringfügig voneinander abweichen, als ranggleich zu behandeln. Bleiben aber unterschiedliche Grade der Qualifikation in fast einem Drittel der Notenskala von 1,0 bis 2,59 unberücksichtigt, dürfte dies den Gestaltungsspielraum der Hochschule überschreiten. 14 Ob das Verwaltungsgericht weiter zutreffend angenommen hat, bei einem rechtswidrigen Auswahlsystem sei die Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung des Antragstellers unabhängig davon zu verpflichten, ob er bei einem rechtmäßig ausgestalteten Auswahlverfahren zum Zuge gekommen wäre, ist hier nicht zu prüfen. Die Antragsgegnerin hat hiergegen innerhalb der Beschwerdefrist nichts vorgebracht. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.