Beschluss
2 A 2261/13
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0206.2A2261.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,- € festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 4 Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. 5 Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. 6 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, 7 den Bescheid der Beklagten vom 19. August 2012 aufzuheben, 8 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Nutzung der Räumlichkeiten im Gebäude auf dem Grundstück X.------straße 3 zur Vermittlung von Sportwetten stelle eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung gegenüber der genehmigten Nutzung als Laden bzw. als Verkaufsraum dar. Die darin zu sehende Nutzung als Wettbüro sei nicht genehmigt. Die Nutzungsuntersagung sei verhältnismäßig. 9 Die dagegen von der Klägerin erhobenen Einwände haben keinen Erfolg. 10 Das Verwaltungsgericht hat den Begriff des Wettbüros im Einklang mit der Senatsrechtsprechung verstanden. 11 Vgl. dazu nochmals OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2012 - 2 A 1969/11 -, BRS 79 Nr. 155 = juris Rn. 10 ff. 12 Davon ausgehend hat das Verwaltungsrecht ausgeführt, aus den Erkenntnissen, welche die Beklagte bei Ortsbesichtigungen gewonnen und auf zahlreichen Lichtbildern dokumentiert habe, ergebe sich, dass die Klägerin ein Wettbüro und kein Ladenlokal bzw. keine reine Wettannahmestelle betreibe. An den Wänden der Räume seien Bildschirme angebracht, auf denen Ergebnistabellen und Fernseh- und Sportübertragungen gezeigt würden. Es würden Getränke angeboten sowie Tische und Stühle zur Verfügung gestellt, die zum Verweilen und Verfolgen der Übertragungen auf den Bildschirmen einlüden. 13 Dem setzt der Zulassungsantrag nichts Erhebliches entgegen. 14 Das Verwaltungsgericht hat die konkrete Nutzung der Räumlichkeiten in den Blick genommen. Seine Einschätzung ist nicht pauschal, sondern wertet die vor Ort erhobenen und im Verwaltungsvorgang niedergelegten Feststellungen der Beklagten zutreffend aus. Die Fotos lassen ohne Weiteres den Schluss auf eine Nutzung als Wettbüro zu. Entscheidend dafür ist, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. 15 -ergebnisse live mitzuverfolgen und Sportwetten oder ähnliche Wetten abzuschließen. 16 Das Verwaltungsgericht musste dazu nicht eigens feststellen, inwiefern Personen sich tatsächlich über längere Zeit in dem Raum aufhalten und welchen Zweck jeder einzelne Kunde mit seinem Besuch konkret verbindet. Anzulegen ist vielmehr - wie auch sonst im Bauplanungsrecht bei der Bestimmung von Nutzungen und Nutzungsarten - eine typisierende Betrachtungsweise, die das Verwaltungsgericht erkennbar in seinem Sinne an die festgestellten Tatsachen knüpfen konnte. 17 Im Übrigen zeigt der Zulassungsantrag nicht auf, dass die in Rede stehende Räumlichkeit die Kunden nicht durch ihre konkrete Ausgestaltung animiert, sich dort länger aufzuhalten und in geselligem Beisammensein (gemeinschaftliches Verfolgen der Sportübertragungen) Wetten abzuschließen. 18 Vgl. zu dieser Formulierung OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 14. April 2011 - 8 B 10278/11 -, BRS 78 Nr. 198 = juris Rn. 11. 19 Angesichts der vorliegenden Lichtbilder steht außer Frage, dass das Aufstellen von TV-Monitoren und Tischen sowie das Anbieten von Getränken den Kunden einen Anreiz bietet, länger und gemeinsam in der Lokalität zu verweilen. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass die Tische typischerweise lediglich dazu benutzt würden, den Wettschein auszufüllen, der danach unmittelbar abgegeben würde, woraufhin der Kunde den Geschäftsraum sogleich verließe. 20 Die Fernsehbildschirme zeigen auch nicht nur Wettquoten an, sondern übertragen offenbar auch Sportereignisse (siehe dazu das Foto auf Blatt 9 der Beiakte, Heft 1). Warum die Räumlichkeit zu klein sei, um zum Verweilen zu animieren - wie der Zulassungsantrag vorträgt -, erschließt sich nicht. 21 Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO verstoßen. 22 Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss der Rechtsmittelführer substantiiert ausführen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhalts-aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. 23 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4. 24 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Weder hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 22. August 2013 durch die Stellung eines Beweisantrags auf eine weitergehende Sachverhaltsermittlung hingewirkt noch musste sich diese dem Verwaltungsgericht aus den vorgenannten Gründen aufdrängen. Damit liegt auch zugleich kein Verfahrensfehler im Sinne des eventuell sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgrunds nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. 25 Schließlich hat das Verwaltungsgericht richtig entschieden, dass die Nutzungsuntersagung verhältnismäßig ist. Der Zulassungsantrag tritt dem auch nicht substantiell entgegen. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 27 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 28 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).