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Beschluss

11 B 1040/13

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0203.11B1040.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird ‑ für das Verfahren erster Instanz unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ‑ für beide Rechtszüge auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. 3 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO), weil ihr kein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin hinsichtlich der geplanten Öffnung der H. -B. -Straße zur F.----straße hin zusteht. 4 1. Nicht entscheidungserheblich ist, ob der Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 10a „Gewerbegebiet I. W. “ aus dem Jahr 1975 wirksam ist. Einerseits steht dieser Bebauungsplan der beabsichtigten Öffnung der H. -B. -Straße zur F1.---straße nicht entgegen, weil er keine dieser Öffnung entgegenstehenden Festsetzungen enthält. Die in der Bebauungsplanurkunde innerhalb der Verkehrsfläche der H. -B. -Straße eingezeichnete durchgehende schwarze Linie, die die Verkehrsfläche als Sackgasse kennzeichnen sollte, ist keine verbindliche Festsetzung. Die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB lässt eine der Ausbauplanung obliegende innere Gliederung der konkret festgesetzten Verkehrsflächen ebenso wenig zu wie bodenrechtsfremde Regelungen zur Widmung, Verkehrssicherung oder Verkehrslenkung. 5 So ausdrücklich OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2012 ‑ 10 D 26/10.NE ‑ zur Änderung des o. g. Bebauungsplanes. 6 Andererseits ist die Öffnung der H. -B. -Straße zur F1.---straße nicht schon deshalb rechtmäßig, weil die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 10a nicht entgegenstehen. Die Frage der Lärmeinwirkungen auf das Grundstück der Antragstellerin ist durch den Bebauungsplan selbst dann nicht entschieden, wenn dieser die Öffnung ausdrücklich zuließe. 7 Vgl. hierzu Jarass, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Kommentar, 10. Auflage 2013, § 41 Rdnr. 70, m. w. N. 8 2. Die Öffnung der H. -B. -Straße zur F1.---straße verletzt keine subjektiven Rechte der Antragstellerin. 9 a) Eine Rechtsverletzung der Antragstellerin ergibt sich nicht daraus, dass kein Straßenplanungsverfahren stattgefunden hat. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Durchführung eines förmlichen Straßenplanungsverfahrens. 10 Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1980 ‑ IV C 24.77 ‑, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 33. 11 Der Rechtsschutz gegenüber Straßenbauvorhaben, die im Wege nicht-förmlicher Planung verwirklicht werden, bleibt grundsätzlich durch die Beachtlichkeit der betroffenen materiellen Rechtspositionen gewährleistet. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2013 ‑ 11 B 1486/12 ‑, m. w. N. aus der Rechtsprechung des Senats. 13 b) Eine Verletzung materieller Rechtspositionen wegen unzumutbarer Lärmimmissionen besteht nicht. Dafür dass die Lärmbelastung ein bei Werten zwischen 70 und 75 dB(A) am Tag bzw. 60 und 65 dB(A) in der Nacht angenommenes schweres und unerträgliches Ausmaß erreichen wird, welches nach der Rechtsprechung als mittelbare Enteignung zu bewerten wäre, 14 vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 1988 ‑ 1 BvR 1301/84 ‑, BVerfGE 79, 174 ff.; BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 ‑ 4 C 17 bis 19.84 ‑, BVerwGE 77, 295 (297 f.); OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2013 ‑ 11 B 1486/12 ‑, 15 bestehen auch nach dem Vortrag der Antragstellerin keinerlei Anhaltspunkte. Selbst das von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung vorgelegte Gutachten des Ingenieurbüros S. & I1. vom 14. Januar 2013, das mit 3.300 Kfz/24 h doppelt so viele Fahrzeuge zu Grunde legt wie das von der Antragsgegnerin eingeholte Schallgutachten der Firma u. und partner vom 29. September 2006 kommt für das im Eigentum der Antragstellerin stehende Grundstück N.-----straße 17 auf höchstens 65 dB(A) tagsüber (laut Tabelle Seite 3 unten 62 dB(A)) und 55 dB(A) in der Nacht (laut Tabelle Seite 3 unten 53 dB(A)). Abgesehen davon ist nicht nachvollziehbar, warum das Gutachten – offenbar den Vorgaben des Auftraggebers und Eigentümers des Nachbargrundstücks F1.---straße 114 entsprechend ‑ 3.300 Kfz/24 h zu Grunde legt. Die gegenüber dem von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachten der Firma u. und partner vorgenommene Verdoppelung der Fahrzeugzahl erscheint vielmehr schlicht „gegriffen“. Die weitere Behauptung der Antragstellerin, in dem Gutachten der Firma u. und partner sei das LKW-Aufkommen „zu gering angesetzt“, wird nicht ausreichend belegt. 16 c) Aus der von der Antragstellerin in erster Linie geltend gemachten möglicherweise drohenden Verletzung von § 41 Abs. 1 BImSchG i. V. m. der 16. BImSchV wegen unzureichender Berücksichtigung des Lärmschutzes kann die Antragstellerin keinen Anspruch auf Unterlassung der Öffnung der H. -B. -Straße herleiten, und zwar unbeschadet dessen, ob diese Bestimmungen hier überhaupt anwendbar sind. Denn auch derjenige, der von einem nicht-förmlich geplanten Straßenbau betroffen ist, kann nicht weitergehende Rechte haben als im Falle einer förmlichen Planung, bei der Abwägungsmängel im Bereich des Immissionsschutzes, die durch die Nachholung von Schallschutzmaßnahmen behoben werden können, keinen Anspruch auf Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses begründen und damit auch keinen (Unterlassungs-)Anspruch auf Verhinderung des Vorhabens als Ganzes (siehe auch § 75 Abs. 1a VwVfG NRW). 17 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 ‑ 11 A 86.95 ‑, BVerwGE 101, 73; OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2005 ‑ 11 B 2555/04 ‑. 18 Dementsprechend geht das von der Antragsgegnerin eingeholte Schallgutachten der Firma u. und partner vom 29. September 2006 davon aus, dass für das im Eigentum der Antragstellerin stehende Grundstück N.-----straße 17 (nur) ein Anspruch auf passive Schallschutzmaßnahmen besteht. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 20 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei mit Blick auf die der Sache nach erstrebte Vorwegnahme der Hauptsache eine Reduzierung des Streitwerts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht in Betracht kommt. 21 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).