Beschluss
6 A 2207/12
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0129.6A2207.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Anerkennung seiner im Einsatztrupp des Polizeipräsidiums C. vom 25. Januar 1999 bis zum 29. Februar 2008 verrichteten Dienste als Wechselschichtdienste. Er erfülle die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 LBG NRW nicht, wonach sich die Altersgrenze für die Zurruhesetzung von Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit (Ende des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, § 115 Abs. 1 LBG NRW) für 25 Dienstjahre, die im Wechselschichtdienst abgeleistet wurden, um ein Jahr verringert. Der Kläger sei nicht – wie von § 115 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW vorausgesetzt – ständig nach einem Dienstplan eingesetzt gewesen, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen „ununterbrochen“ bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorgesehen habe. Zum Verständnis des Tatbestandsmerkmals „ununterbrochen“ könne auf die Rechtsprechung zum insoweit wörtlich übereinstimmenden § 20 Abs. 1 Satz 1 der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) zurückgegriffen werden, wonach Wechselschichten vorlägen, wenn in wechselnden Arbeitsschichten ohne Unterbrechung an allen Tagen der Woche jeweils „24 Stunden lang“ gearbeitet werde. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Die Dienstpläne des Einsatztrupps hätten eine durchgehende („ununterbrochene“) Besetzung der Dienststelle nicht vorgesehen. Vielmehr sei die Dienststelle jeden Tag in der Regel zwischen 4.00 Uhr und 7.00 Uhr unbesetzt geblieben. Zudem hätten die Beamten des Einsatztrupps grundsätzlich nur eine der drei täglichen Schichten geleistet, ohne dass eine Übernahme des Dienstes von anderen Kollegen erfolgt sei. Bei dem Tatbestandsmerkmal der Ununterbrochenheit handele es sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht um einen „definitorischen Nebenaspekt“, der mittels einer erweiternden Auslegung überwunden werden könne. Der klare und eindeutige Wortlaut sowie der Ausnahmecharakter der Vorschrift stünden dem entgegen. Auch die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Vorschrift lägen nicht vor, weil die hierfür erforderliche planwidrige Regelungslücke nicht gegeben sei. 5 Diese vom Verwaltungsgericht eingehend begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. 6 Der Kläger wendet ein, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der Auslegung des § 115 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW zu Unrecht Tatbestandsmerkmale des § 20 EZulV berücksichtigt („implementiert“), weil es ausgeführt habe, Wechselschichten lägen nur vor, wenn in wechselnden Arbeitsschichten ohne Unterbrechungen an allen Tagen in der Woche jeweils „24 Stunden lang“ gearbeitet werde. Damit habe das Verwaltungsgericht den Anwendungsbereich der zuerst genannten Vorschrift unzulässig eingeschränkt. Diese Auffassung trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass § 115 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW und § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV in dem Tatbestandsmerkmal „ununterbrochen bei Tag und Nacht“ wörtlich übereinstimmen. Soweit es in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, Wechselschichten lägen nur vor, wenn täglich „24 Stunden lang“ gearbeitet werde, hat es lediglich die angeführte Tatbestandsvoraussetzung mit anderen Worten umschrieben, ohne dabei den Anwendungsbereich des § 115 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW einzuschränken. 7 Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, selbst § 20 Abs. 2 EZulV setze nicht voraus, dass ununterbrochen Dienst geleistet werden müsse. Vielmehr reiche es nach dieser Vorschrift aus, wenn der Dienst innerhalb der dort genannten Zeitspannen auch mit zeitlichen Unterbrechungen verrichtet werde. Der Kläger verkennt hierbei, dass die von ihm in Bezug genommene Vorschrift allein Regelungen zum Schichtdienst bzw. zur Schichtzulage, nicht aber zur Wechselschicht bzw. zur Wechselschichtzulage trifft. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 EZulV erhalten Beamte Schichtzulagen, wenn sie ständig Schichtdienst zu leisten haben (Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht). Im Gegensatz zur Wechselschichtzulage sind zeitliche Unterbrechungen des Dienstes in dem von § 20 Abs. 2 Satz 1 EZulV genannten Umfang unschädlich. Damit unterscheidet sich der Schichtdienst vom Wechselschichtdienst, der - wie ausgeführt – gerade eine ununterbrochene Verrichtung des Dienstes voraussetzt. 8 Nicht zum Erfolg führt der Einwand des Klägers, § 115 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil kein sachlicher Grund dafür ersichtlich sei, Dienstzeiten nur dann als Wechselschichten anzuerkennen, wenn der Dienstplan eine ununterbrochene Dienstverrichtung und damit täglich Früh-, Spät- und Nachtdienst vorsähe. Für die Belastung des einzelnen Beamten, der im mehrwöchigen Wechsel Früh-, Spät- und Nachtdienst ableiste, stelle es keinen Unterschied dar, ob vor bzw. nach seiner Schicht andere Beamten der Dienststelle weitere Schichten mit der Folge leisteten, dass die Dienststelle durchgehend besetzt sei. 9 Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet dazu, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er belässt dem Gesetzgeber allerdings einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Entscheidung, an welche sachverhaltsbezogenen Differenzierungsmerkmale er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Art. 3 Abs. 1 GG ist gewahrt, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger Grund für die gesetzliche Unterscheidung finden lässt. 10 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 – 2 C 28.05 -, juris. 11 Mit der Regelung des § 115 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW (§ 192 Abs. 3 LBG NRW a.F.) will der Gesetzgeber den mit der Verrichtung des Wach- und Wechseldienstes verbundenen „besonderen Belastungen Rechnung“ tragen. 12 Vgl. Plenarprotokoll 13/108 vom 17. Dezember 2003 (Seite 10729, „Härtefallregelung“), 2. Lesung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum Zehnten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 13/3930. 13 Die besonderen Belastungen bestehen in der vom Wechselschichtdienstleistenden geforderten ständigen Umstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus und den damit verbundenen gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen. Solche Auswirkungen stellen sich bei Beamten, deren tägliche Arbeitszeit lediglich unregelmäßig wechselt und die unter Berücksichtigung dienstlicher Notwendigkeiten sogenannten bedarfsorientierten Dienst zu leisten haben, als wesentlich weniger schwerwiegend dar, als bei Beamten, deren tägliche Arbeitszeit regelmäßig innerhalb allgemein gültiger Schichtzeiten in einer bestimmten Reihenfolge wechselt. Zwar ist nicht zu verkennen, dass auch der Kläger in seinem Arbeits- und Lebensrhythmus durch die wechselnden Schichten einer nicht unerheblichen Belastung ausgesetzt ist. Diese Belastung reicht vorliegend jedoch objektiv nicht hinreichend nahe an die Belastung der Beamten heran, die ständig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der wechselnde Arbeitsschichten vorsieht, in denen „rund um die Uhr“ gearbeitet wird. Nach den Angaben des beklagten Landes „wurde und wird die Dienstzeitvorplanung des Einsatztrupps entsprechend den dienstlichen Notwendigkeiten auf die Zeiträume beschränkt, zu denen der Einsatz dieser Organisationseinheit sinnvoll ist“. Daher entsprächen die Dienstschichten des Einsatztrupps auch „nicht dem festen Rahmen des Wach- und Wechseldienstes“ (Schriftsatz vom 28. August 2012). Überdies gehe aus den vom Kläger vorgelegten Dienstplänen hervor, „dass insbesondere die Nachtdienste häufig bereits um 2.00 Uhr und nur in seltenen Fällen nach 4.00 Uhr enden. Der Frühdienst beginnt in der Regel erst um 7.00 Uhr. Der Zeitraum zwischen 4.00 Uhr und 7.00 Uhr wird durch den Einsatztrupp also in der Regel nicht abgedeckt, so dass auch hier keine Vergleichbarkeit mit einer ununterbrochen besetzten Dienststelle gegeben ist“ (Schriftsatz vom 14. Juni 2011). Dem ist der Kläger mit der Zulassungsbegründung nicht substantiiert entgegengetreten. 14 Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 12. Oktober 1995 – 6 A 757/96 – (keine Dienstverrichtung zwischen 4.00 und 6.00 Uhr); VG Minden, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 4 K 1126/12 -, juris. 15 Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 16 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 17 Die vom Kläger zunächst aufgeworfene Frage, ob der Rechtsbegriff Wechselschichtdienst in § 115 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW und § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV „deckungsleich“ sei, lässt sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens aus dem Gesetz beantworten. Die Legaldefinitionen hierzu stimmen in den genannten Vorschriften wörtlich überein. Abgesehen davon ist diese Frage für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich. 18 Die Frage, „ob diese Zulagenverordnung (…) geeignet sein kann, den landesgesetzlichen Rahmen im Hinblick auf die Rechtsfolge des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand gemäß § 115 Abs. 2 LBG NRW zu beschränken“, ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht, wie ausgeführt, den Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht in dem vom Kläger behaupteten Sinne beschränkt hat. 19 Hinsichtlich der vom Kläger weiter aufgeworfenen Frage, ob es mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei, „einen für ihn wesensgleichen, an den Wechselschichtdienst anderer größerer Einheiten angelehnten wechselnden Schichtdienst aus dem Anwendungsbereich des § 115 Abs. 2 LBG NRW auszugrenzen“, zeigt das Zulassungsvorbringen bereits nicht näher auf, weshalb diese Frage derart über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben soll, dass sie im Interesse der Rechtseinheitlichkeit oder der Fortbildung des Rechts im Berufungsverfahren zu klären wäre. Dass sie sich in einer Vielzahl ähnlich gelagerter Streitfälle ebenfalls stellen könnte, genügt für die Zulassung der Berufung nicht. Im Übrigen ergibt sich auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kein klärungsbedürftiger Anhaltspunkt für die Annahme des Klägers, ihm seien im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG die in Rede stehenden Dienstzeiten als Wechselschichtdienst anzuerkennen. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. 22 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).