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Beschluss

12 B 15/14

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0127.12B15.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Prozesskostenhilfe konnte dem Antragsteller nicht bewilligt werden, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung entgegen § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 3 Der Antragsteller vermag mit seiner Beschwerde nämlich nicht durchzudringen, denn sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellen die Richtigkeit der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nicht in Frage. 4 Auch im Lichte des Beschwerdevorbringens ist weiterhin jedenfalls davon auszugehen, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund entgegen § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nicht glaubhaft gemacht hat. 5 Ein Anordnungsgrund ist gleichzusetzen mit einem spezifischen Interesse gerade an der begehrten vorläufigen Regelung. Dieses Interesse ergibt sich regelmäßig aus einer besonderen Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung und darf nicht – wie es dem Beschwerdeführer unterlaufen ist – mit dem hinter dem Anordnungsanspruch als solchem stehenden Interesse verwechselt werden. Soll – wie hier – der Anordnungsantrag die Hauptsache vorwegnehmen, ist ihm im Verfahren nach §§ 123 Abs. 1 VwGO deshalb nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn durch das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Dabei ist der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. 6 Vgl. zu der insofern h. M. etwa: OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. März 2012 – 8 ME 159/11 –, GewArch 2012, 201, juris, m. w. N. aus der höchstrichterlichen Rspr. 7 Vor diesem Hintergrund durfte das Verwaltungsgericht den Antragsteller sehr wohl auf die Annahme des Angebotes der Antragsgegnerin aus dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 10. Dezember 2013, nach dem ihm vorläufig bis zum 31. März 2014 Eingliederungshilfe in Gestalt der Übernahme der Kosten für die stationäre Unterbringung im K. N1. in N. weitergewährt würde, verweisen, um der gegenwärtig drohenden Beendigung der Unterbringungsmaßnahme und dem Eintritt der damit verbundenen Nachteile für die bis Ende März laufende Zeitspanne aus eigener Kraft zu begegnen. Ausweislich der Beschwerdeerwiderung hält die Antragsgegnerin wohl auch an ihrem Angebot fest. 8 Dem kann der Antragsteller nicht entgegenhalten, den Vergleichsvorschlag bisher aus sachlichen Gründen und keineswegs mutwillig nicht angenommen zu haben, weil nämlich die Problematik nur um einige Wochen nach hinten verschoben worden wäre mit der Konsequenz, dass sie ihn dann kurz vor den Lehrabschlussprüfungen um so schwerwiegender beeinträchtigt hätte. Abgesehen davon, dass – worauf die Antragsgegnerin nochmals hingewiesen hat – der Vergleichsvorschlag die Option beinhaltet, die Maßnahme bei Bedarf über den 31. März 2014 hinaus fortzuführen, richtet sich die Zumutbarkeit der Eigenhilfe nämlich nicht danach, ob durch sie in vollem Umfang auch bereits dem Anordnungsanspruch genüge getan wird, sondern danach, ob sie zur Beseitigung der akuten Notlage geeignet ist, ohne dass der Betreffende seinen Anordnungsanspruch gleichzeitig vollständig aufgeben muss oder anderweitig verliert. Das ist indes nicht der Fall, weil nach Ziff. II.1. des Vergleiches über eine eventuell notwendige Verlängerung der Hilfe über den 31. März 2014 hinaus eine neue rechtsmittelfähige Entscheidung getroffen werden soll. 9 Danach kommt es letztlich nicht darauf an, ob das Verwaltungsgericht zu Recht auch angenommen hat, der Antragsteller habe das Bestehen eines solchen Anordnungsanspruches nicht glaubhaft gemacht. Wenn sich einerseits den Unterlagen über die Hilfegewährung in der Vergangenheit – hier insbesondere den jeweiligen Bescheiden der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2011 bis zum 27. März 2013 – entnehmen lässt, dass die Hilfe i. S. v. § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII der Persönlichkeitsentwicklung dient sowie die eigenständige Lebensführung des Antragstellers zum Ziel hat und nur in der Form von § 35a SGB VIII – stationäre Eingliederungshilfe – gewährt wird, und andererseits dem Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 2. September 2013 auch lediglich die Verneinung einer Teilhabebeeinträchtigung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII zu entnehmen ist, für die § 35a Abs. 1a SGB VIII nicht die Einholung einer fachärztlichen oder psychotherapeutischen Stellungnahme fordert, sondern über die das Jugendamt in eigener – dem Antragsteller und seinem Rechtsanwalt demgegenüber abgehender – Fachkompetenz entscheiden kann, erscheint allerdings fernliegend, dass der Antragsteller mit seinem Einwand, ein medizinisches Gutachten oder eine entsprechende Stellungnahme seien weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren eingeholt worden und es fehle an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem Entwicklungsbericht der Einrichtung und mit der Stellungnahme des Ausbildungsbetriebes, durchdringen könnte. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. 11 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.