OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 A 1231/13

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:1202.2A1231.13.00
13mal zitiert
12Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die von den Klägern vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände(§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.). 4 1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. 5 Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. 6 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, 7 die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 2. August 2011 zur Nutzungsänderung eines Teilbereichs der Lagerhalle in eine Werkstatt für Lohnschweißerei/Schlosserei auf dem Grundstück T.------weg 18 in N. -I. aufzuheben, 8 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die genehmigte Nutzungsänderung verstoße nicht zum Nachteil der Kläger gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Die Kläger hätten keinen Gebietserhaltungsanspruch. Die Baugenehmigung verstoße auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. 9 Die dagegen von den Klägern erhobenen Einwände haben keinen Erfolg. 10 Das Verwaltungsgericht hat korrekt dargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein Gebietsgewährleistungsanspruch grundsätzlich bestehen kann. Es hat zutreffend ausgeführt, dass ein Baugebiet nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO gliedernde Festsetzungen grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung entfalten. Solche modifizierenden Festsetzungen greifen nicht in das bundesrechtlich durch die Gebietstypisierung vorgegebene bodenrechtliche Austauschverhältnis ein, das die dogmatische Grundlage für die Anerkennung des Gebietsgewährleistungsanspruchs bildet. Zum einen dürfen sie keinen neuen Gebietstyp hervorbringen, zum anderen genügen für ihre Rechtfertigung allgemein städtebauliche Gründe ohne Beschränkung auf nachbarliche Belange, so dass sie prinzipiell im öffentlichen Interesse ergehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Ortsgesetzgeber Festsetzungen gemäß § 1 Abs. 4 ff. BauNVO eine aus sich heraus nachbarschützende Wirkung objektiv erkennbar im Einzelfall hat beimessen wollen, um etwa angrenzende Baugebiete - namentlich Wohngebiete - vor unzumutbaren Lärmimmissionen zu schützen. Entscheidend ist dabei, ob die betreffende Festsetzung nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO zwischen dem den Gebietsgewährleistungsanspruch stellenden Grundstück und dem Vorhabengrundstück, auf das der Abwehranspruch zielt, das notwendige bodenrechtliche Austauschverhältnis herstellt. 11 Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55.07 -, BRS 71 Nr. 68 = juris Rn. 3 ff; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2009 ‑ 8 B 1864/08 -, BRS 74 Nr. 73 = juris Rn. 47; Bay. VGH, Beschlüsse vom 31. August 2012 - 14 CS 12.1373, 14 CS 12.1374, 14 CS 12.1375, 14 CS 12.1376 -, juris Rn. 23, und vom 23. Februar 2012 ‑ 14 ZB 11.1591 -, BRS 79 Nr. 163 = juris Rn. 6; OVG M.-V., Urteil vom 11. Juli 2007 - 3 L 74/06 -, juris Rn. 55; Nds. OVG, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - 1 ME 302/03 -, BRS 66 Nr. 169 = juris Rn. 25 f.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 14. Januar 2000 - 1 A 11751/99 -, BRS 63 Nr. 191 = juris Rn. 22. 12 Von diesem richtigen rechtlichen Ausgangspunkt aus hat das Verwaltungsgericht argumentiert, die Einschränkung der gewerblichen Nutzung in dem hier in Rede stehenden Bereich - durch Nr. 2.1.3 a) der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 742/1 „M.-------weg “ - diene offenkundig ausschließlich dem Schutz der an das Gewerbegebiet angrenzenden Wohnbebauung, komme also nicht dem Grundstück der Kläger zugute, das ebenfalls im Gewerbegebiet situiert ist. 13 Dem setzt der Zulassungsantrag nichts Substantielles entgegen. Aus der Planbegründung (siehe dort S. 6) geht eindeutig hervor, dass die Beklagte die Festsetzungen der Gewerbegebiete am T.------weg in gegliederter Form getroffen hat, um durch entsprechende Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten der Nähe zu sich erweiternden Wohngebieten Rechnung zu tragen. Die Gewerbegebiete mit Nutzungsbeschränkungen - GE (G)0 -, welche die textliche Festsetzung Nr. 2.1.3 a) betrifft, sollten als wirtschaftlich genutzte Pufferzonen zwischen dem Gewerbegebiet - GE (G)1 - im Westen und den Wohngebieten im Osten dienen. Angesichts dieser klaren planerischen Intention der Beklagten können die Kläger aus der ausnahmsweisen Zulassung von Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter keine gewerbegebietsinterne bodenrechtliche Nutzungsgemeinschaft ableiten, die in einen Gebietsgewährleistungsanspruch münden könnte. Diese Ausnahme steht jenseits der städtebaulichen Motive für die Gebietsgliederung. Ob eine Lohnschweißerei/Schlosserei ein erheblich belästigender Gewerbebetrieb ist, ist dann unerheblich. 14 Der Zulassungsantrag zeigt keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot auf. 15 Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, nach der Auflage Nr. 8 zu der Baugenehmigung sei der Betrieb der Beigeladenen dahingehend beschränkt, dass die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 b) TA Lärm für Gewerbegebiete einzuhalten seinen. Einen höheren Schutzanspruch könnten die Kläger für ihr im Gewerbegebiet liegendes Grundstück nicht geltend machen. Die Einhaltung dieser Immissionsrichtwerte sei sichergestellt. 16 Der Zulassungsantrag lässt nicht hervortreten, dass das Verwaltungsgericht das für das klägerische Grundstück maßgebliche Lärmschutzniveau im Hinblick auf die im Gewerbegebiet zugelassenen Betriebsleiterwohnungen verkannt hat. Auch nach§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässige Betriebsleiterwohnungen befinden sich in einem Gewerbegebiet und nehmen an dessen Lärmschutzniveau teil. 17 Vgl. dazu OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. April 2011- 8 C 10056/11 -, BRS 78 Nr. 33 = juris Rn. 55 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 8. Juli 2003 - 14 CS 03.749 -, juris Rn. 18. 18 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. 19 Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Kläger gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Sache auch ansonsten nicht auf. Weitergehender Ermittlungen zu den örtlichen Gegebenheiten und zu einem „gesteigerten Ruhebedarf“ von Betriebsleiterwohnungen bedarf es aus Rechtsgründen nicht. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. 21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 22 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 23 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).