OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 B 1023/13

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:1022.10B1023.13.00
3mal zitiert
2Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist unbegründet. 3 Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht den sinngemäß gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (5 K 2232/12) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 19. Dezember 2011 für den Wohnhausumbau auf dem Grundstück F.-straße 21 in F1. anzuordnen, abgelehnt hat. 4 Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluss zutreffend davon ausgegangen, dass die bauaufsichtliche Genehmigung, deren Rechtmäßigkeit der Antragsteller in Bezug auf die genehmigte Dachaufstockung zur Schaffung einer weiteren Wohneinheit mit Dachterrasse und Sichtschutz angreift, nicht gegen den Antragsteller als benachbarten Grundstückseigentümer schützende Bestimmungen des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und diesen daher nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt. Das Bauvorhaben unterfalle § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW und brauche daher keine Abstandfläche zur Grundstücksgrenze des Antragstellers zu wahren. Die brandschutzrechtliche Bestimmung des § 35 Abs. 6 BauO NRW sei nicht verletzt, weil mit der Ausführung der Seitenwand der rückwärtigen Dachgaube in F 90-Qualität der notwendige Brandschutz gesichert sei und ein Verstoß gegen das in § 34 BauGB verankerte planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme wegen der von dem Antragsteller geltend gemachten Beeinträchtigungen in Form von Einsichtnahmemöglichkeiten, Verschlechterungen der Belichtung und Besonnung der Wohnräume im dritten Obergeschoss und Lärmbelästigungen ausscheide. 5 Gegen diese, die erstinstanzliche Entscheidung tragenden Erwägungen wendet der Antragsteller ein, die Teil des Dachaufbaus werdende Grenzwand könne nur mit seiner Zustimmung erhöht werden, die Dachterrasse füge sich nicht in die Nachbarbebauung ein, löse ebenso wie die rückwärtige Dachgaube Abstandflächen aus und erweise sich im Rahmen einer Gesamtschau als rücksichtslos. Dieses Vorbringen entkräftet die Wertung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben verstoße nicht gegen Nachbarrechte, nicht. 6 Planungsrechtlich sind die Grundstücke des Antragstellers und der Beigeladenen durch die auf ihnen und in der näheren Umgebung vorhandene Bebauung von einer geschlossenen Bauweise im Sinne von § 22 Abs. 3 BauNVO geprägt. In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert. Da es hier an einem Abweichungserfordernis fehlt, muss die Dachgeschosserweiterung insgesamt, das heißt auch die Aufstockung des grenzständig errichteten Anbaus ebenfalls ohne Grenzabstand erfolgen ( vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a) BauO NRW). Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es nicht darauf an, ob eine vergleichbare Grenzbebauung auf seinem Grundstück geplant oder praktisch durchführbar ist. Dementsprechend wäre eine (Wieder-)Errichtung eines grenzständigen Anbaus auf dem Grundstück F2.-straße 19 abstandflächenrechtlich unbedenklich. Ein solcher überschritte die überbaubare Grundstücksfläche nicht, da bereits der vorhandene Anbau auf dem Baugrundstück die nähere Umgebung in seinen Ausmaßen als überbaubar mitprägt. 7 Gesichtspunkte, die die Wertung des Verwaltungsgerichts, von der Bestimmung des § 36 Abs. 6 BauO NRW habe wegen der brandschutzrechtlich unbedenklichen Ausführung der rückwärtigen Dachgaube abgewichen werden dürfen, in Zweifel ziehen könnten, enthält das Beschwerdevorbringen nicht. 8 Ohne Relevanz ist auch der Vortrag zu den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht bereits auf § 75 Abs. 3 BauO NRW hingewiesen. 9 Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers fehlen lässt. Nur insoweit gewährt § 34 BauGB dem Antragsteller Nachbarschutz. Das Wohnen in dem aus vier Vollgeschossen und einem ausgebauten Dachgeschoss bestehenden Mehrfamilienwohnhaus wird durch die Dachaufstockung des bislang über drei Vollgeschosse verfügenden Gebäudes F2.-straße 21 zur Schaffung einer weiteren Wohneinheit mit Dachterrasse und Sichtschutz nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. 10 Soweit der Antragsteller seinen Vortrag aus dem erstinstanzlichen Eilverfahren wiederholt, das Vorhaben schaffe bezogen auf sein Grundstück und sein Gebäude insbesondere durch die Dachterrasse im rückwärtigen Bereich zusätzliche Einsichtsmöglichkeiten, kann dem schon wegen des in den genehmigten Bauvorlagen enthaltenen Sichtschutzes, der einen Einblick durch die Fenster der nordöstlichen Außenwand in die Wohnräume des Gebäudes F2.-straße19 unmöglich macht, nicht gefolgt werden. 11 Zu dem weiteren Vorbringen hat bereits das Verwaltungsgericht das Erforderliche ausgeführt. Der Antragsteller zeigt im Beschwerdeverfahren keine neuen Gesichtspunkte auf, die einen Verstoß gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme rechtfertigen könnten. 12 Der Sichtschutz auf der Dachterrasse verschlechtert die Grenzsituation auf dem Grundstück des Antragstellers insoweit, als er den vorhandenen bislang über vier Vollgeschosse bestehenden grenzständigen Anbau ab der Oberkante der Dachterrasse um 2,0 erhöht. Zu einer die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreitenden Beeinträchtigung der rückwärtigen Wohnräume des Wohnhauses des Antragstellers wird diese bauliche Veränderung angesichts der Lage und Kubatur der Gebäude allerdings nicht führen. Denn die grenznahen Fenster der unteren drei Geschosse wurden bereits bisher von der nordwestlichen Außenwand des bislang circa 11,0 m hohen Anbaus verschattet. Vorhabenbedingte Auswirkungen ergeben sich daher lediglich im Bereich der grenznahen Fenster im vierten Obergeschoss. Diese halten sich jedoch aufgrund der nordöstlichen Ausrichtung dieser Außenwand in einem geringen Rahmen, da lediglich in den Morgenstunden, solange die Sonne im Osten steht, eine durch den Sichtschutz verursachte Beeinträchtigung der Sonnenbestrahlung eintreten kann. Eine solche bestand – wenn auch in geringem Maße – bereits zuvor, da die Fenster zu circa zwei Drittel ihrer Höhe unterhalb der Oberkante der vorhandenen Außenwand des Anbaus lagen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das der Grenze nächstgelegene Fenster ein Bad belichtet, das nicht dem dauernden Aufenthalt dient. Anhaltspunkte für eine auf die Dacherweiterung zurückzuführende unzureichende Belichtungs- und Belüftungssituation bestehen vor diesem Hintergrund nicht. 13 Nach dem in den Akten vorhandenen Karten- und Bildmaterial kann auch nicht von einer "erdrückenden Wirkung" des um die Dachgeschosswohnung mit Dachterrasse und Sichtschutz erweiterten Wohngebäudes die Rede sein. Eine sich aus dem Maß der baulichen Nutzung gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Bauweise und/oder der überbauten Grundstücksfläche ergebende erdrückende Wirkung eines Vorhabens ist erst dann anzunehmen, wenn das Vorhaben ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, etwa indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe der „erdrückenden“ baulichen Anlage aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Grundstück oder die dort aufstehende Bebauung nur noch oder überwiegend als eine von einer „herrschenden“ Anlage dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. 14 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2011 15 ‑ 10 A 26/09 ‑. 16 Hierfür fehlen schon deshalb jegliche Anhaltspunkte, weil nur an einer Nachbargrenze ein solcher Anbau besteht und auch die Größe des Grundstücks des Antragstellers keinen Anlass für die Annahme einer quasi eingemauerten Wohnsituation gibt. Der Antragsteller räumt im Übrigen selbst eine sich auch aus den Verwaltungsvorgängen ergebende beengte bauliche Situation in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks ein. Vor diesem Hintergrund muss er schon im Hinblick auf die bauliche Gestaltung seines eigenen Grundstücks und die der umliegenden Grundstücke, auf denen neben einer stark verdichteten Bebauung ohne wesentliche Freiräume mehrere drei- und viergeschossige Anbauten an straßennah in geschlossener Bauweise errichtete Wohnhäuser vorhandenen sind, damit rechnen, dass auch der Anbau auf dem benachbarten Grundstück der Beigeladenen angepasst an heutige Wohnverhältnisse geringfügig umgebaut wird. 17 Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anlass zu den sinngemäß weiterhin beantragten einstweiligen Sicherungsmaßnahmen auf der Grundlage von § 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).