Beschluss
6 B 1071/13
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:1014.6B1071.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 13.000 Euro festgesetzt 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. 3 Entgegen der Auffassung der Beschwerde bestehen keine Bedenken dagegen, dass sich die Auswahlentscheidung auf die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom 10. Dezember 2012 stützt. Rechtsfehler dieser Beurteilung macht die Beschwerde nicht ersichtlich. 4 Zunächst wird ein unzulässiger Eingriff in die Unabhängigkeit des Erstbeurteilers nicht dargelegt. Die Beschwerde verweist hierzu auf den Umstand, dass der Bewertung des Merkmals "Leistungsgüte" nach dem Mitarbeiterbrief der Polizeipräsidentin vom 13. Juli 2011 eine herausgehobene Bedeutung zukomme. Daraus folgert sie, dass der Erstbeurteiler im Zweifel von einer gehobenen Benotung dieses Merkmals Abstand nehmen würde, "um nicht unberechtigterweise irgendwie geartet Einfluss auf spätere(n) Entscheidungen auf der Grundlage dieser dienstlichen Beurteilungen zu nehmen". Das greift nicht durch. Dienstlichen Beurteilungen kommt bekanntlich die entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen "Klärung einer Wettbewerbssituation" zu. Vor diesem Hintergrund wird den Beurteilern stets bewusst sein (müssen), dass sie mit der dienstlichen Beurteilung - gegebenenfalls auch mit einzelnen darin enthaltenen Bewertungen - Einfluss auf das berufliche Fortkommen der beurteilten Beamten haben, ohne dass aus dieser Selbstverständlichkeit ein Eingriff in ihre Unabhängigkeit folgte. Abgesehen hiervon ist nicht im Ansatz nachvollziehbar, warum ein Erstbeurteiler geneigt sein sollte, nur wegen des geschilderten Einflusses von einer - nach seiner Auffassung eigentlich gebotenen - guten Bewertung eines Einzelmerkmals abzusehen. Ebenso wenig ist erkennbar, inwieweit all dies auf einen Rechtsfehler der Endbeurteilung führen soll. Das Beschwerdevorbringen, die Endbeurteilerin überprüfe "den Erstbeurteilervorschlag auch anhand der Gewichtung" und nehme "dem zu Folge dann (…) Absenkungen in den Einzelmerkmalen vor", trägt nichts zur Nachvollziehbarkeit der Argumentation bei. 5 Die Antragstellerin macht ferner vergeblich geltend, ihre Tätigkeit als Koordinatorin der Arbeitsgruppe Jugendkriminalität sei nicht in hinreichendem Maße gewürdigt worden. Dafür wird auch mit der Beschwerde kein greifbarer Anhalt dargetan. 6 Im Hinblick auf die abschließende Kritik der Beschwerde im Zusammenhang mit der Absenkung der Einzelmerkmale und des Gesamturteils durch die Endbeurteilerin bleibt schon eine Darlegung dazu aus, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt diese Bedeutung erlangen soll. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen zutreffend festgestellt, dass die Herabstufung im Streitfall hinreichend erläutert worden ist. Dabei ist nicht entscheidend, ob sich aus den Verwaltungsvorgängen ergibt, dass der Leiter der Direktion K in der Beurteilerbesprechung die Gründe für die Absenkung der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin erläutert hat. Das Verwaltungsgericht hat lediglich festgestellt, dass der Leiter der Direktion K Teilnehmer der Besprechung und insofern in der Lage war, die - zuvor bereits schriftlich festgehaltenen - Gründe für die Absenkung zu erläutern. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte - die auch die Beschwerde nicht nennt - ist anzunehmen, dass die Endbeurteilerin sich eine hinreichende Erkenntnisgrundlage für die Herabstufung der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin verschafft hatte. 7 Das weitere Vorbringen mit dem Schriftsatz vom 10. Oktober 2013 kann der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil es außerhalb der Frist zur Begründung der Beschwerde vorgebracht worden ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 VwGO). Dass - so die Antragstellerin - die durch den Mitarbeiterbrief vom 13. Juli 2011 vorgegebene Gewichtung von Einzelmerkmalen bei Gleichstand mehrerer Bewerber nach dem Gesamturteil ihrer dienstlichen Beurteilungen nach dem Beschluss des Senats vom 19. August 2013 - 6 B 816/13 - rechtswidrig ist, ist abgesehen davon auch unzureichend dargelegt. In dem genannten Beschluss ist die Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen wegen der Ausrichtung der Auswahlentscheidung an der Bewertung nur eines von insgesamt sieben (bzw. acht) Hauptmerkmalen für fehlerhaft erachtet worden. So liegt es hier nicht. Dass der Dienstherr bei Gleichstand mehrerer Bewerber nach dem Gesamturteil ihrer dienstlichen Beurteilungen auf einzelne Gesichtspunkte abstellen kann, entspricht der Rechtsprechung. 8 Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102. 9 Inwieweit das Vorgehen des Antragsgegners im vorliegenden Fall konkret Bedenken unterliegen soll, verdeutlicht das Beschwerdevorbringen nicht. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.