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Beschluss

1 B 1028/13

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0930.1B1028.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Die Beschwerde, über welche im Einverständnis der Beteiligten entsprechend § 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet, hat keinen Erfolg. 3 Die gegen den angefochtenen Beschluss fristgerecht vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, soweit es um die begehrte Abänderung des Beschlusses geht, rechtfertigen es nicht, dem Antrag des Antragstellers zu entsprechen, 4 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 3. Juli 2013 gegen die Zuweisungsverfügung der Deutschen Telekom AG vom 3. Juni 2013 wiederherzustellen. 5 Vielmehr fällt die auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens zu Lasten des Antragstellers aus. Diesem ist es im Ergebnis zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten und die angefochtene Verfügung (vorläufig) weiterhin gegen sich gelten zu lassen. 6 Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde ausweislich der dargelegten Beschwerdegründe allein gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die mit einem Einsatz in Gelsenkirchen verbundenen Erschwernisse stünden der Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung nicht entgegen. 7 Die damit behauptete Unzumutbarkeit der Zuweisung leitet die Beschwerde zunächst aus den Fahrzeiten zwischen Wohn- und Dienstort ab. Während dem Antragsteller aus medizinischen Gründen lediglich Fahrzeiten von maximal 45 Minuten Dauer zugemutet werden könnten, dauere die Fahrt mit dem Pkw vom Wohn- zum Dienstort unter Berücksichtigung der morgendlichen Verkehrslage nach "google maps" nämlich 52 Minuten; bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ergäben sich noch deutlich höhere Wegezeiten. Die Unzumutbarkeit der Zuweisung folge auch aus dem Protokoll der Einigungsstelle vom 17. Mai 2013, da bei den hohen Wegezeiten kaum ein Zeitguthaben aufgebaut werden könne und daher die Teilnahme an der laufenden Therapie, welche unter Ausnutzung der Gleitzeit sichergestellt werden solle, gefährdet sei. 8 Dieses Beschwerdevorbringen greift schon deshalb nicht durch, weil es insoweit das in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierte Darlegungs- und Auseinandersetzungsgebot verfehlt. Denn es stellt nicht die insoweit selbständig bzw. sogar allein tragende– nicht zu beanstandende – Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage, der Antragsteller könne unabhängig von der Frage der gesundheitlichen Zumutbarkeit von Wegezeiten über 45 Minuten (jedenfalls) rechtsfehlerfrei darauf verwiesen werden, sich in Gelsenkirchen eine Zweitwohnung zu nehmen oder dorthin umzuziehen. 9 Dazu, dass einer Beschwerde dann, wenn die angefochtene Entscheidung auf eine Mehrheit sie unabhängig voneinander tragender Begründungen gestützt ist, nur dann stattzugeben ist, wenn der Beschwerdeführer sämtliche Begründungen mit Erfolg in Zweifel gezogen hat, vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 9. Juli 2012 – 1 B 1317/11 –, juris,Rn. 4 f., = NRWE, m.w.N. 10 Unabhängig hiervon ist für eine gesundheitliche Unzumutbarkeit der behaupteten Wegezeit von 52 Minuten hier auch nichts erkennbar. Ausgangspunkt dieser Bewertung ist das Ergebnis der aktuellen betriebsärztlichen Eignungsuntersuchung vom 23. Januar 2013. Nach Anlage 2 der auf diese Untersuchung hin ausgestellten Bescheinigung vom 31. Januar 2013 sind "Fahrten zur Arbeitsstätte mit Pkw möglich", und zwar unter der Voraussetzung, dass dem Antragsteller "Möglichkeiten zur Fortführung der physikalischen ambulanten Rehatherapie offen bleiben." Weiter heißt es: "Zeitliche Begrenzung der Fahrtdauer könnten die Folge sein." Diese Ausführungen verdeutlichen, dass nicht etwa längere Fahrten an sich gesundheitliche Bedenken aufwerfen, etwa wegen längeren Verharrens in der Sitzposition. Die Fahrzeiten "könnten" nach dieser Bescheinigung vielmehr nur insoweit zu begrenzen sein, als sie wegen ihrer Dauer die Wahrnehmung der Therapie beeinträchtigen könnten. Belegt wird dies auch durch den Inhalt des Ergebnisprotokolls der Einigungsstelle vom 17. Mai 2013. Denn danach ist in Bezug auf den Antragsteller die Vereinbarung getroffen worden, die Zuweisung einer Tätigkeit bei der VCS H. zum 1. Juli 2013 beginnen zu lassen und ihm "bei der Gestaltung seiner Arbeitszeit die Möglichkeit zur Fortführung der physikalischen ambulanten Rehatherapie" einzuräumen. Vor diesem Hintergrund ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, dass eine Überschreitung einer Fahrzeit von 45 Minuten um wenige Minuten, welche bei einer überschlägigen Berechnung insgesamt nur zu einer weniger als zehnstündigen (7 Stunden und 32 Minuten tägliche Arbeitszeit zuzüglich 1 Stunde und 44 Minuten Fahrzeiten) dienstbedingten Abwesenheit von zuhause führen würde, die Teilnahme an der Therapie unmöglich machen und folglich die Unzumutbarkeit der Zuweisung begründen könnte. Abgesehen davon hat der betriebsärztliche Dienst seine frühere, auf der Untersuchung vom 31. Mai 2012 beruhende Aussage, die einfache Fahrzeit solle nicht mehr als 45 Minuten betragen, in seiner aktuelleren Bescheinigung vom 31. Januar 2013 nicht mehr wiederholt. 11 Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der privatärztlichen Bescheinigung des Dr. T. vom 24. Januar 2013, in welcher es heißt: "Um den derzeitigen stabilen Gesundheitszustand nicht zu gefährden, sollten zum Arbeitsplatz keine Fahrten die länger als 45 Minuten dauern zu bewältigen sein." Zwar könnten diese Ausführungen darauf hindeuten, die Fahrten selbst könnten bei Überschreitung der genannten Dauer gesundheitliche Probleme aufwerfen. Dem könnte aber nicht gefolgt werden. Denn diese privatärztliche, nicht mit der betriebsärztlichen Einschätzung im Einklang stehende Aussage lässt schon jegliche nachvollziehbare Begründung vermissen. Außerdem würde es sich insoweit aufdrängen, den Antragsteller auf das Einlegen geeigneter Fahrpausen zu verweisen. 12 Ferner macht der Antragsteller mit seiner Beschwerde geltend, ihm sei entgegen dem betriebsärztlichen Rat vom 31. Januar 2013 bei der VCS GmbH in H. kein rückengerechter Arbeitsplatz eingerichtet worden, was zu gesundheitlichen Beschwerden ab dem 26. Juli 2013 geführt habe. Auch dieses Vorbringen greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat ihm mit Schriftsatz vom 12. September 2013 (dort: Blatt 2) widersprochen und insoweit vorgetragen, dass dem Antragsteller bei der VCS GmbH in H. ein seinen gesundheitlichen Einschränkungen gerecht werdender Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werde. Vor diesem Hintergrund hätte es dem Antragsteller oblegen, seine Behauptung zu substantiieren; dies ist jedoch nicht geschehen. Unabhängig davon ist darauf zu verweisen, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller bereits in der Zuweisungsverfügung (dort: Blatt 4) zugesichert hat, dass die vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen beim Einsatz bei der VCS GmbH berücksichtigt würden. Sollte die VCS GmbH als aufnehmender Betrieb die Umsetzung dieser Zusicherung tatsächlich versäumt haben, was die Antragsgegnerin indes (ohne Angabe näherer Einzelheiten) verneint hat (Schriftsatz vom 12. September 2013, Blatt 2), so müsste dies die Antragsgegnerin veranlassen, auf Abhilfe zu dringen. Ein solches etwaiges Fehlverhalten der VCS GmbH hätte aber keinen Einfluss auf die Zuweisungsverfügung selbst, weil es nicht durch diese bedingt wäre. In Bezug auf etwaige Versäumnisse der Antragsgegnerin läge es schließlich an dem zugewiesenen Beamten, hiergegen – notfalls auch unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes – vorzugehen. Lediglich ergänzend sei insoweit noch ausgeführt, dass es vor dem Hintergrund der unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 12. September 2013 zu den An- und Abwesenheitszeiten des Antragstellers erstaunlich erscheint, dass dieser das angebliche Fehlen eines rückengerechten Arbeitsplatzes erst im Beschwerdeverfahren gerügt hat. Denn bereits seine beiden Krankmeldungen vom 10. Juli 2013 – nach einem Dienst an drei Tagen und einem Tag Erholungsurlaub – bzw. vom 26. Juli 2013 – nach einem Dienst an vier Tagen – hätten ihm angesichts deren nunmehr behaupteter Ursache Veranlassung geben müssen, dies schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzutragen. 13 Schließlich macht der Antragsteller mit seiner Beschwerde geltend, die Antragsgegnerin sei schon aus Gründen besonderer Fürsorge gehalten, seine gesundheitlichen Einschränkungen ausreichend zu berücksichtigen, weil sein Beschwerdebild durch einen früheren Einsatz in einem Call-Center hervorgerufen worden sei. Dieses Vorbringen überzeugt schon deswegen nicht, weil – wie ausgeführt – die gesundheitlichen Belange des Antragstellers aktuell hinreichende Berücksichtigung erfahren haben. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. 15 Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.