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Beschluss

9 A 1723/11

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0925.9A1723.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 370.647,41 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. 3 1 Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, soweit darin die Klage abgewiesen worden ist, zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Antragsbegründung des Klägers, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, begründet keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht insoweit abgewiesen hat, als der Kläger unter Aufhebung des entsprechenden Ablehnungsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 31. März 2009 die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, die Aufwendungen des Klägers für den Bau der Sequencing-Batch-Reactor-Anlage (SBR-Anlage) auf der von ihm betriebenen Kläranlage B. mit der für die Jahre 2003 bis 2006 (taggenau) bereits gezahlten Abwasserabgabe für die Einleitungen aus den - ebenfalls vom Kläger betriebenen - Kläranlagen S. , M. , T. und L. in Höhe von 370.647,41 Euro zu verrechnen. Das Verwaltungsgericht geht in seiner das Urteil tragenden Begründung zutreffend davon aus, dass eine solche Verrechnung nach der hierfür allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AbwAG bereits daran scheitert, dass es sich bei der SBR-Anlage nicht i.S.v. § 10 Abs. 4 AbwAG um eine Anlage handelt, die einer Abwasserbehandlungsanlage Abwasser zuführt. Zu Recht stuft das Verwaltungsgericht die SBR-Anlage vielmehr als Teil der Kläranlage B. und damit Abwasserbehandlungsanlage i.S.d. § 2 Abs. 3 AbwAG ein, deren Errichtungsaufwendungen nur - wie vorliegend auch bereits geschehen - nach § 10 Abs. 3 AbwAG mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für die Einleitung aus dieser Kläranlage geschuldeten Abwasserabgabe verrechnet werden können. 4 Die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts ist auch angesichts der Antragsbegründung des Klägers, die davon ausgeht, dass die SBR-Anlage sowohl Abwasserbehandlungsanlage i.S.d. § 10 Abs. 3 AbwAG als auch Zuführungsanlage i.S.d. § 10 Abs. 4 AbwAG ist, nicht zu beanstanden: 5 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 10 Abs. 3 AbwAG die Verrechnung von Investitionen in eine Abwasserbehandlungsanlage, deren Betrieb eine (bestimmte) Minderung der Schadstofffracht beim Einleiten in ein Gewässer erwarten lässt, betrifft, während § 10 Abs. 4 AbwAG die Verrechnung von Investitionen in das Kanalnetz einschließlich der dazugehörigen Bauwerke - wie etwa Regenrückhaltebecken - betreffende Baumaßnahmen regelt, die durch eine Zuführung von Abwasser vorhandener Einleitungen zu einer „modernen“ Abwasserbehandlungsanlage bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht erwarten lassen. 6 Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Januar 2004 - 9 C 13.03 -, juris Rdnr. 17 ff., BVerwGE 120, 27, und vom 26. Juni 2008 - 7 C 2.08 -, juris Rdnr. 20 und 30 f., NVwZ 2008, 1124; Anmerkung von Neumann zu der vorgenannten Entscheidung, jurisPR-BVerwG 22/2008 Anm. 3. 7 Von diesem Normverständnis - insbesondere des § 10 Abs. 4 AbwAG - geht im Übrigen auch der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber in § 66 Abs. 6 LWG - der Ausführungsvorschrift zu § 10 Abs. 4 AbwAG - aus, sofern er dort in Satz 1 die Vorlage der Anzeige gemäß § 58 Abs. 1 LWG bei der für die Verrechnung der entstandenen Aufwendungen auf die Abwasserabgabe zuständigen Behörde durch den Abgabepflichtigen anordnet. Die Anzeige gemäß § 58 Abs. 1 LWG betrifft nämlich nur die Planung zur Erstellung oder wesentlichen Änderung sowie den Betrieb von Kanalisationsnetzen für die Abwasserbeseitigung, wohingegen nach § 58 Abs. 2 LWG Bau, Betrieb und wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage der Genehmigung durch die zuständige Behörde bedürfen. 8 Die auf der Kläranlage C. errichtete SBR-Anlage stellt keine Zuführungsanlage i.S.d. § 10 Abs. 4 AbwAG, sondern eine Abwasserbehandlungsanlage i.S.d. § 2 Abs. 3 AbwAG dar, deren Errichtungsaufwendungen allein nach § 10 Abs. 3 AbwAG verrechnet werden können. Denn die SBR-Anlage ist eine Einrichtung, die - selbst schon unmittelbar - dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern, indem sie das auf der N. -Deponie anfallende Vergärungsabwasser biologisch vorbehandelt. Mit dem Ausdruck „Abwasserbehandlungsanlage“ in § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG sind auch sog. Vorbehandlungsanlagen erfasst, deren Aufgabe es insbesondere ist, aus einem Abwasserteilstrom bestimmte Schadstoffe zu eliminieren, die den Bestand, die Unterhaltung, den Betrieb und die Funktion der zentralen Abwasserbehandlungsanlage zu beeinträchtigen geeignet sind oder von ihr nicht vermindert werden. 9 Vgl. Köhler / Meyer, Abwasserabgabengesetz – Kommentar, 2. Auflage 2006, § 10 Rdnr. 62. 10 Demgegenüber dient eine Zuführungsanlage i.S.d. § 10 Abs. 4 AbwAG nur mittelbar dazu, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern, indem sie dieses „lediglich“ einer Abwasserbehandlungsanlage zuführt, durch die erst eine Minderung der Schadstofffracht erfolgen soll. 11 Vgl. Köhler / Meyer, Abwasserabgabengesetz – Kommentar, 2. Auflage 2006, § 10 Rdnr. 127. 12 Dies ist bei der SBR-Anlage jedoch gerade nicht der Fall. Diese Anlage dient dazu, die Schadstofffracht des Abwassers aus der Vergärungs- und Kompostieranlage des Entsorgungszentrums N. innerhalb der Anlage C. zu reduzieren, um zu erreichen, dass - auch - dieses Abwasser dort ausreichend behandelt werden kann. Eine Abwasseranlage wird nicht bereits allein dadurch zu einer Zuführungsanlage, dass für das dort behandelte Abwasser keine alternative Abwasserbehandlung mehr benötigt wird. 13 Auch die vom Kläger in seiner Antragsbegründung angeführten beiden obergerichtlichen Entscheidungen, 14 OVG Rh.-Pf., Urteil vom 17. August 2007 - 7 A 10366/07 -, juris, LKRZ 2007, 393; VGH Bad-Württ., Urteil vom 6. März 2012, - 2 S 268/11 -, juris, BWGZ 2012, 978, 15 vermögen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteils, soweit darin die Klage abgewiesen worden ist, zu begründen: So hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zwei in ein Mischwasserkanalsystem neu eingebaute Regenüberlaufbecken als Anlagen i.S.d. § 10 Abs. 4 AbwAG angesehen und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die durch den Einbau von Mess-, Regel- und Drosseleinrichtungen erfolgte Ertüchtigung eines Mischwasserkanalsystems als Erweiterung einer Zuführungsanlage i.S.d. § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AbwAG gewertet. Beide Obergerichte haben die Regenüberlaufbecken bzw. Mess-, Regel- und Drosseleinrichtungen aber nicht auch als Abwasserbehandlungsanlagen gemäß § 2 Abs. 3 AbwAG - mit der Folge einer möglichen Verrechnung auch nach § 10 Abs. 3 AbwAG - eingestuft. 16 2 Die Berufung ist weiterhin nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. 17 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 (zu § 132 VwGO). 18 Das trifft auf die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen, 19 ob eine Vorbehandlungsanlage auf einer Kläranlage, welche die Übernahme von einzelnen Abwasserteilströmen auf dieser Anlage und dadurch die teilweise Aufgabe der Einleitungen dieser Abwasserteilströme bei anderen Kläranlagen ermöglicht, eine Anlage, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführt, im Sinne von § 10 Abs. 4 AbwAG ist, 20 und ob die Aufwendungen für eine Abwasseranlage zugleich nach § 10 Abs. 3 AbwAG als Abwasserbehandlungsanlage als auch nach § 10 Abs. 4 AbwAG als Zuführungsanlage verrechnungsfähig sein können, 21 nicht zu. 22 Die erste Frage ist nach der vom Verwaltungsgericht eingehend dargelegten Auslegung des § 10 Abs. 4 AbwAG, die durch das Antragsvorbringen nicht in Frage gestellt wird, und mit Blick auf die zu dieser Vorschrift bereits vorliegende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verneinen, ohne dass es dazu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Die zweite Frage würde sich in dieser Allgemeinheit in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Darauf, ob überhaupt Überschneidungen der Anwendungsbereiche der Absätze 3 und 4 des § 10 AbwAG denkbar sind, kommt es hier nicht an, weil jedenfalls die hier in Rede stehende SBR-Anlage eindeutig keine Zuführungsanlage ist. 23 3 Die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO scheidet schließlich ebenfalls aus. 24 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers rügt insoweit, dass das Verwaltungsgericht die gerichtliche Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO dadurch verletzt habe, dass es die Verfahrensakte 14 K 2198/11 nebst Beiakten (vorsorglich) zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht habe, obwohl der Kläger in diesem Verfahren durch einen anderen Prozessbevollmächtigten vertreten worden sei. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers in dem vorliegenden Verfahren habe daher keine Kenntnis von dem Akteninhalt im Verfahren 14 K 2198/11 gehabt. Auf diesen Akteninhalt habe sich das Verwaltungsgericht aber am Ende der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils gestützt, wo es ausgeführt habe, es könne vor diesem Hintergrund nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Inbetriebnahme der SBR-Anlage (wie von § 10 Abs. 4 AbwAG gefordert) eine andere Einleitung auch nur teilweise aufgegeben worden sei. 25 Auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler kann die Entscheidung des Verwaltungsgerichts jedenfalls nicht beruhen: Denn das Verwaltungsgericht hat sein Urteil ausweislich der Entscheidungsgründe tragend allein darauf gestützt, dass es sich bei der SBR-Anlage nicht um eine Zuführungsanlage i.S.d. § 10 Abs. 4 AbwAG handelt und das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 AbwAG - also auch die Frage der auch nur teilweisen Aufgabe einer anderen Einleitung - ausdrücklich dahinstehen lassen. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. 27 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).