Beschluss
11 A 1834/11
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0923.11A1834.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. 3 Die Frage kann offen bleiben, ob die Unzulässigkeit des Antrags bereits aus der Versäumung der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO folgt, weil die Begründung des Zulassungsantrages entgegen Satz 5 der vorgenannten Bestimmung beim Verwaltungsgericht und nicht beim Oberverwaltungsgericht eingereicht worden ist. Ebenso mag auf sich beruhen, ob dem Kläger wegen der Versäumung dieser Frist gemäß § 60 VwGO die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte gewährt werden müssen. 4 Die Unzulässigkeit des Antrages ist jedenfalls deshalb gegeben, weil das in jedem Verfahrensstadium notwendige Rechtsschutzinteresse weggefallen ist. Denn der Rechtsstreit hat sich objektiv in der Hauptsache erledigt, ohne dass der Kläger hieraus die notwendigen prozessualen Konsequenzen gezogen hat. 5 Der streitgegenständliche Sonderbetriebsplan „Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum“ für den Abbau der Bauhöhen 511, 512 und 513 in Flöz B vom 13. November 2008 hat keine Rechtswirkungen mehr, nachdem der Abbau beendet ist. Bereits nach der Beschreibung des Abbauvorhabens in den Antragsunterlagen zu dem Sonderbetriebsplan sollte der voraussichtliche Abbauzeitraum zwischen September 2008 und März 2011 liegen - Bauhöhe 511: 9/2008 - 5/2009; Bauhöhe 512: 7/2009 - 5/2010; Bauhöhe 513: 6/2010 - 3/2011 - (vgl. Leiste 1 Beiakte 2). Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beigeladenen ist der Abbau in den Bauhöhen 511 bis 513, Flöz B, Bergwerk B. -W. , zwischenzeitlich vollständig beendet; der Abbau der Bauhöhe 511 lief von Dezember 2008 bis Oktober 2009, der Abbau der Bauhöhe 512 von November 2009 bis Dezember 2010 und der Abbau der Bauhöhe 513 von Februar 2011 bis Juli 2012. 6 Vgl. zur Erledigung des Rechtsstreits infolge Beendigung des Abbaus auch OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Dezember 2004 - 21 A 869/04 -, n. v., S. 2 ff. des Beschlussabdrucks, vom 23. August 2006 - 11 A 306/05 -, n. v., S. 3 f. des Beschlussabdrucks, und vom 20. Januar 2010 - 11 A 1926/08 -, n. v., S. 3 des Beschlussabdrucks. 7 Infolge der Beendigung des Abbaus kann der Kläger mit sämtlichen in erster Instanz ehemals bzw. später formulierten Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsanträgen nicht mehr durchdringen, und zwar unabhängig von der Frage, welche genaue Fassung maßgeblich ist, insbesondere ob es die vom Verwaltungsgericht angenommene ist, was der Kläger mit dem Zulassungsantrag angreift. Selbst eine Umstellung der Klage in zweiter Instanz auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage wäre ohne Erfolg geblieben. 8 Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Dezember 2004 - 21 A 869/04 -, n. v., S. 3 ff. des Beschlussabdrucks, vom 23. August 2006 - 11 A 306/05 -, n. v., S. 4 ff. des Beschlussabdrucks, und vom 20. Januar 2010 - 11 A 1926/08 -, n. v., S. 3 ff. des Beschlussabdrucks. 9 Zudem hat der Kläger mit Ausnahme der pauschalen Behauptung, es komme ihm darauf an, „dass geprüft wird, ob der Vorgang rechtswidrig war oder nicht“, keine konkreten Umstände für das Bestehen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses dargelegt. 10 Vgl. zur revisionsrechtlichen Nichtzulassungsbeschwerde etwa BVerwG, Beschluss vom 21. August 1995 - 8 B 43.95 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 279. 11 Hält ein Kläger indes trotz objektiver Erledigung ausdrücklich an seinem ursprünglichen Begehren fest, ist das Rechtsmittel mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig zu verwerfen. 12 Vgl. etwa Neumann, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 3. Aufl. 2010, § 161 Rn. 29; Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Band II, Loseblatt-Ausgabe (Stand: August 2012), § 161 Rn. 12. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, entspricht der Billigkeit, weil diese dem Zulassungsantrag entgegengetreten ist und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. 14 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 15 Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).