OffeneUrteileSuche
Urteil

10 A 1484/12

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0913.10A1484.12.00
8Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Beigeladene zu 2., deren alleinige Gesellschafterin die Beklagte ist, ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung T. , Flur 6, Flurstück 4329 (X.-------straße 55-57) in T. . 3 Auf dem Grundstück wurde in den neunzehnhundertzwanziger Jahren ein viergeschossiges Geschäfts- und Bürohaus errichtet, das am 29. Oktober 1990 in die Denkmalliste der Beklagten eingetragen und mit folgenden wesentlichen, charakteristischen Merkmalen beschrieben wurde: 4 "1923 (Architekt: Th. I. /T. ) als Geschäfts- und Bürohaus für G. . T1. errichtet; 1926 Verkauf des Gebäudes an die Stadt; 1927 Umbau durch Architekt Th. I. zu Finanzamt; 1955 vorläufige Unterbringung der Ortspolizei T. , wodurch der Einbau von 2 Arrestzellen notwendig wurde (Anbau im Hof); 1982 Nutzungsänderung, heute D. . E. , 4-geschossiges Eckgebäude (in Eisenbetonkonstruktion) in 4:1:3 und 6 Achsen, Nebengebäude in der N.---straße 2-geschossig; rauh verputzt, Fassaden gegliedert durch Pilaster, die mit Gurtgesimsen verkröpft sind, türmchenartige Bekrönung der kolossalen Pilasteranordnungen; die Fenster mit kräftigen, vertikalen Steinsprossen, jeweils zu Dreien zusammengefasst, in den beiden OGs leicht segmentbogig vortretend; Eckachse mit Eingang leicht vorgewölbt. Die linke Fassade stark abgewinkelt, im Anschluß das 2-geschossige Nebengebäude. 5 Im Inneren: originales Treppenhaus über U-förmigem Grundriss, gemauerte Treppenbrüstung, im Eingangsbereich Putzkassettendecke; ursprüngliche Raumaufteilung: EG mit 7 Ladenlokalen, 3 Büroräumen und der Eingangshalle; I. und II. OG Büroräume, III. OG für Wohnungen. Im Nebengebäude Wohnungen und Garagen. Der Umbau zum Finanzamt machte nur geringfügige Veränderungen von Nöten (Entfernung einiger Zwischenwände zugunsten 2er Kassenräume im EG); spätere Entfernung der Dachdreiecksfenster. 6 Das Gebäude hat ortsgeschichtliche Bedeutung als ehemaliger Sitz des Finanzamtes; es steht in städtebaulich wichtiger Lage unweit des Bahnhofs, was der für die damalige Zeit bedeutende T2. Architekt Th. I. bei der Planung des Gebäudes 1922 schon hervorhob. Ein Gebäude der frühen 1920er Jahre in vergleichbarer anspruchsvoller architektonischen Durchgestaltung ist in T. und der Region sonst nicht zu finden. 7 Bedeutend für die Geschichte des Menschen. Erhaltenswert aus wissenschaftlichen, besonders architektur- und ortsgeschichtlichen sowie städtebaulichen Gründen." 8 Die Beigeladene zu 2. entschloss sich, den in ihrem Eigentum stehenden Gebäudekomplex zwischen der X1.------straße und der N.---straße – zu dem auch das in Rede stehende Grundstück gehört – in ein Facharztzentrum umzunutzen. Am 19. August 2008 beantragte sie dazu bei der Beklagten die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung für den Abbruch der Häuserzeile X1.------straße 55-61. 9 Nachdem die Untere Denkmalbehörde am 1. September 2008 im Benehmen mit dem Beigeladenen zu 1. festgestellt hatte, dass Belange des Denkmalsschutzes der Erteilung der Genehmigung nicht entgegenstünden, wenn die Genehmigung mit der Auflage versehen werde, die straßenseitige Fassade sowie das Treppenhaus des Gebäudes X1.------straße 55-57 zu erhalten, erteilte die Beklagte der Beigeladenen zu 2. mit Bescheid vom 7. Oktober 2008 die begehrte Abbruchgenehmigung mit einer entsprechenden Auflage. 10 Im Folgenden wurden das Gebäude X1.------straße 55-57 mit Ausnahme der straßenseitigen Fassade und des Treppenhauses abgerissen und im Zuge der Abrissarbeiten die Öffnungen des Treppenhauses zugemauert. 11 Mit notariellem Kaufvertrag vom 6. April 2009 veräußerte die Beigeladene zu 2. einen Miteigentumsanteil von 30/100 an dem Flurstück 4329 an die Klägerin. Nach Teil A, V, Nr. 3 des Kaufvertrages sollen der anteilige Mitbesitz sowie die Verpflichtung zur anteiligen Tragung aller mit ihm verbundenen Kosten und Lasten am 1. Oktober 2009 auf die Klägerin übergehen, frühestens jedoch mit dem Tage des vollständigen Eingangs des vereinbarten Grundstückskaufpreises bei der Beigeladenen zu 2. 12 Am 21. April 2009 wurde für die Klägerin eine Eigentumsübertragungsvormerkung bezüglich eines 30/100 Miteigentumsanteils für das Flurstück 4329 in das Grundbuch eingetragen. 13 Die Klägerin beantragte am 22. Dezember 2009 für das Areal X.-------straße /N.---straße die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Facharztzentrums. 14 Nachdem die Untere Denkmalbehörde und der Beigeladene zu 1. ihr Einverständnis erklärt hatten, erteilte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 20. Mai 2010 die begehrte Baugenehmigung mit der Auflage, das Treppenhaus im Gebäude X1.------straße 55-57 zu erhalten und über (mindestens) eine Geschossebene zugänglich zu machen. Ausweislich der mit einem Zugehörigkeitsvermerk zur Baugenehmigung versehenen Bauvorlagen bleibt neben der Fassade des Gebäudes X1.------straße 55-57 auch das im Gebäudeinneren liegende Treppenhaus erhalten, wobei für das Treppenhaus keine Nutzung vorgesehen ist und seine Öffnungen verschlossen bleiben sollen. 15 Am 2. Juli 2010 beantragte die Klägerin die Erteilung einer von ihr so bezeichneten Nachtragsbaugenehmigung, mit der sie unter anderem den Abbruch des Treppenhauses des Gebäudes X1.------straße 55-57 ab dem ersten Obergeschoss begehrte. In ihrem Begleitschreiben vom 1. Juli 2010 zum Bauantrag führte sie aus, im Zuge der Umsetzungsplanung habe sich herausgestellt, dass eine sinnvolle Aufteilung der Praxisflächen unter Beibehaltung des Treppenhausturmes nicht möglich sei und eine funktional-wirtschaftliche Nutzung der Arztpraxen nicht zulasse. Der Antrag auf Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung sehe daher die Entfernung des Treppenhausturmes in den Obergeschossen des Gebäudes vor. Der Treppenhausturm bleibe jedoch im Keller- und im Erdgeschoss erhalten. Hierdurch werde der ursprüngliche Eindruck des Gebäudeinneren im Erdgeschoss gewahrt und den funktionell-wirtschaftlichen Interessen der Praxisbetreiber Rechnung getragen. Bei der Erteilung der beantragten Nachtragsbaugenehmigung werde kein förmlicher Antrag auf Löschung der verbleibenden Teile des Treppenhauses aus der Denkmalliste gestellt. Es könne auch eine entsprechende Verzichtserklärung abgegeben werden. 16 Mit internen Schreiben vom 1. Juli 2010, 20. Juli 2010 und 4. August 2010 sprach sich der Beigeladene zu 1. gegen die Erteilung der begehrten Nachtragsbaugenehmigung aus. Dem teilweisen Abbruch des inzwischen zugemauerten Treppenhauses stünden Gründe des Denkmalschutzes entgegen. Sein Dokumentationswert sei nicht dadurch aufgehoben worden, dass die das Treppenhaus und die Fassaden verbindenden Räume und Flure im Zuge der Realisierung des Neubaus beseitigt worden seien und es damit seine ursprüngliche Funktion verloren habe. Neben seiner technischen Funktion als Verbindungselement für die verschiedenen Gebäudeebenen sei ihm auch eine Repräsentationsfunktion zugekommen, die auch nach dem Verlust der ursprünglichen Raumaufteilung erhalten bleibe. Bei Erhaltung des Treppenhauses lasse sich die historische Zweckbestimmung des Baudenkmals als Büro- und Verwaltungsgebäude selbst dann nachvollziehen, wenn es seiner ursprünglichen Funktion beraubt sei. Es lege weiterhin Zeugnis über den mit der zeittypischen Umsetzung der Bauaufgabe "Büro- und Verwaltungsgebäude" verbundenen Repräsentationsanspruch ab. Dass dieser Zusammenhang möglicherweise nur für einen fachkundigen Betrachter nachvollziehbar sei, der die Geschichte des Gebäudes und die für die Unterschutzstellung maßgeblichen Faktoren kenne, und sich nicht jedem Besucher des künftigen Facharztzentrums unmittelbar aufdränge, sei für das Vorliegen beziehungsweise den Fortbestand des Dokumentationswertes des Treppenhauses, namentlich für seine Bedeutung für die Geschichte des Menschen, unschädlich. Mit der Gesamtheit von Fassade und Treppenhaus – den beiden konstitutiven Elementen des historischen Büro- und Verwaltungsgebäudes – bleibe weiterhin ein Ansatzpunkt für die architekturhistorische Forschung bestehen und zwar konkret für die Frage nach der regionalen Entwicklung der Büro- und Verwaltungsarchitektur in den neuzehnhundertzwanziger Jahren. Für die ortsgeschichtliche Forschung sei die Gesamtheit von Fassade und Treppenhaus auch weiterhin ein Beleg für das ehemalige T2. Finanzamt. 17 Mit Stellungnahme vom 4. August 2010 versagte die Untere Denkmalbehörde gegenüber der Bauverwaltung ihr Einverständnis zum Teilabbruch des Treppenhauses ab dem ersten Obergeschoss. Zur Begründung bezog sie sich im Wesentlichen auf die Stellungnahmen des Beigeladenen zu 1. und führte ergänzend aus, der Klägerin sei seit der Erteilung der Baugenehmigung zum Teilabriss des Gebäudes die Verpflichtung zur Erhaltung des Treppenhauses bekannt und in sämtlichen genehmigten Planunterlagen dargestellt gewesen. 18 Mit Bescheid vom 5. August 2010 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung ab. Zur Begründung führte sie aus: Der Erteilung der Baugenehmigung stünden denkmalschutzrechtliche Vorschriften entgegen. Da die Klägerin keine isolierte denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW beantragt habe, seien im Rahmen der Entscheidung über den Bauantrag die denkmalschutzrechtlichen Belange in angemessener Weise zu berücksichtigen. Wie sich aus den Stellungnahmen der Unteren Denkmalbehörde und des Beigeladenen zu 1. ergebe, komme dem Treppenhaus auch weiterhin Denkmalwert zu. 19 Die Klägerin hat am 3. September 2010 Klage erhoben mit den Anträgen, das Gebäude X1.------straße 55-57 mit Ausnahme der straßenseitigen Fassade aus der Denkmalliste der Beklagten zu löschen und ihr zudem die beantragte Nachtragsbaugenehmigung zu erteilen. 20 Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Das Gebäude X1.------straße 55-57 sei mit Ausnahme seiner straßenseitigen Fassaden aus der Denkmalliste der Beklagten zu löschen, da dem Gebäude im Übrigen kein Denkmalwert mehr zukomme. Der vormals bestehende Denkmalwert des Gebäudes sei durch die auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 7. Oktober 2008 durchgeführten Abbrucharbeiten entfallen. Dem Gebäude komme insbesondere kein Repräsentationsanspruch oder Repräsentationswert mehr zu. Eine architektonische Einheit zwischen Fassadengestaltung und Treppenhaus sei weder der Begründung der Unterschutzstellung noch den sonstigen Unterlagen zum Denkmalwert des Gebäudes zu entnehmen. Dem Treppenhaus sei im Rahmen der unterschiedlichen Nutzungen des Gebäudes die Aufgabe der Erschließung der jeweiligen Etagen zugekommen. Der denkmalrechtliche Aussagewert des Treppenhauses sei entscheidend durch die Einbettung in die räumlich-funktionale Aufteilung der jeweiligen Etagen geprägt gewesen. Dieser Bedeutungskontext sei durch die Abbruchmaßnahmen vollständig entfallen. Isoliert betrachtet sei das Treppenhaus nicht geeignet, ein Zeugnis für historisch bedeutsame Vorgänge und Umstände zu liefern. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass das Treppenhaus durch massive Schädigung der Bausubstanz soweit zerstört worden sei, dass der verbliebenen historischen Substanz kein hinreichender Zeugniswert mehr zukomme. Daher sei das Gebäude mit Ausnahme der straßenseitigen Fassade aus der Denkmalliste zu löschen. Vor diesem Hintergrund sei die Beklagte auch verpflichtet, die beantragte Nachtragsbaugenehmigung zu erteilen, da die Ablehnung des Antrags allein auf denkmalrechtliche Erwägungen gestützt worden sei. 21 Die Klägerin hat beantragt, 22 die von der Beklagten im Einvernehmen mit dem Beigeladenen zu 1. zugestandene Löschung betreffend das am 29. Oktober 1990 unter lfd. Nr. 98 in die Denkmalliste eingetragene Gebäude X1.------straße 55-57 über den Umfang der Teilabbruchgenehmigung vom 7. Oktober 2008 hinaus auch auf das Treppenhaus zu erstrecken. 23 Die Beklagte hat beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Das Treppenhaus habe seinen Dokumentationswert nicht verloren, auch wenn es in den Neubau nicht funktionell eingebunden worden sei. Aus Brandschutzgründen sei deshalb eine Abtrennung von den angrenzenden Geschossen erforderlich geworden, weshalb die ursprünglichen Öffnungen des Treppenhauses zugemauert worden seien. Die unter Denkmalsschutz stehende historische Substanz sei entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht unwiederbringlich zerstört. Ungeachtet dessen habe die Klägerin diesen Zustand durch unsachgemäße Behandlung des Treppenturmes während der Bauarbeiten selbst herbeigeführt. 26 Der Beigeladene zu 1. hat keinen Antrag gestellt. 27 Er hat ergänzend zu seinen Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren ausgeführt: Die Klage sei bereits unzulässig, da die Klägerin nicht klagebefugt sei. Ihr stehe ein subjektiv-öffentliches Recht auf Löschung des Denkmals aus der Denkmalliste nicht zu. Denn selbst wenn die Eintragungsvoraussetzungen nachträglich entfallen seien, könne der Denkmaleigentümer die Löschung nicht zwingend beanspruchen. Soweit der Verlust des Denkmalwertes auf ein schuldhaftes Verhalten des Denkmaleigentümers zurückzuführen sei, kämen vorrangig Anordnungen nach den §§ 7 und 27 DSchG NRW in Betracht. Ferner könne die bestandskräftige Unterschutzstellung des Gebäudes, die sich unstreitig auch auf das Treppenhaus beziehe, nicht nachträglich im Rahmen eines Löschungsbegehrens überprüft werden. Etwas anderes gelte nur, wenn nach der Unterschutzstellung des Gebäudes Veränderungen am Treppenhaus vorgenommen worden seien. Das Treppenhaus sei von den Abbrucharbeiten jedoch nicht betroffen gewesen und stehe damit weiterhin unter Schutz. Die Klage sei auch unbegründet, weil das repräsentative, großzügige Treppenhaus im Inneren des Gebäudes der repräsentativen Fassade als notwendiges Pendant gegenüberstehe. Ohne die Korrespondenz zwischen diesen beiden Elementen gehe ein wesentlicher Teil des ursprünglichen architektonischen Gesamtkonzepts und des architekturhistorischen Zeugniswertes des Gebäudes verloren. 28 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. April 2012 abgewiesen. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Löschung des Treppenhauses des Gebäudes X1.------straße 55-57 aus der Denkmalliste nicht zu. Die Beklagte habe die Löschung mit der Versagung der Nachtragsbaugenehmigung zu Recht konkludent abgelehnt. Die Eintragungsvoraussetzungen seien hinsichtlich des zentralen Treppenhauses weder infolge der Teilentkernung des Gebäudes auf der Grundlage der Abbruchgenehmigung vom 7. Oktober 2008 noch durch die Schäden an Bausubstanz des Treppenhauses nachträglich entfallen. Den Ausführungen des sach- und fachkundigen Beigeladenen zu 1. lasse sich nachvollziehbar entnehmen, dass die Gebäudeteile Fassade und Treppenhaus für den denkmalrechtlichen Zeugniswert des Gesamtgebäudes X1.------straße 55-57 von entscheidender Bedeutung gewesen seien und aus architekturhistorischer Sicht eine Einheit bildeten. Der Beigeladene zu 1. habe ferner nachvollziehbar dargelegt, dass das Treppenhaus auch nach dem Teilabriss des Gebäudes über einen eigenständigen Denkmalwert verfüge. Das Denkmal setze sich nach dem Teilabriss allein aus den Gebäudeteilen Fassade und Treppenhaus zusammen, die den ursprünglichen Denkmalwert des Gesamtgebäudes maßgeblich bestimmt hätten. Am Erhalt des Treppenhauses bestehe zumindest aus architekturhistorischen Gründen weiterhin ein öffentliches Interesse. Dass das historische Treppenhaus in dem Neubau nicht funktional integriert worden sei, sei unerheblich und im Übrigen nach den unwidersprochenen Ausführungen der Beklagten maßgeblich darauf zurückzuführen, dass die Klägerin auf ihre entsprechenden Gestaltungsvorschläge nicht eingegangen sei. Der Denkmalwert des Treppenhauses sei schließlich nicht durch die von der Klägerin behaupteten Schäden an der originalen Bausubstanz entfallen. Anhaltspunkte für einen weitreichenden Verlust an historischer Bausubstanz des Treppenhauses bestünden nicht. 29 Die Klägerin hat am 5. Juni 2012 gegen das ihr am 10. Mai 2012 zugestellte Urteil die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie ergänzend ausführt: Ihr Begehren sei auch im Berufungsverfahren unverändert darauf gerichtet, die Löschung des Gebäudes X1.------straße 55-57 aus der Denkmalliste der Beklagten zu erreichen, mit Ausnahme seiner straßenseitigen Fassaden. Die Klage sei zulässig. Eines an die Denkmalbehörde gerichteten Antrags auf Löschung aus der Denkmalliste vor Klageerhebung habe es nicht bedurft, da die Denkmalbehörde nach § 3 Abs. 4 DSchG NRW von Amts wegen zur Löschung verpflichtet sei, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorlägen. Der Antrag auf Löschung sei mithin nicht mehr als eine Anregung mit dem Ziel, dass sich die Behörde von Amts wegen mit der Löschung befasse. Daher könne die vorherige Antragstellung keine Sachurteilsvoraussetzung für eine Klage auf Löschung darstellen. Da die Frage, ob dem Treppenhaus noch ein Denkmalwert zukomme, für die Genehmigungsfähigkeit ihres Antrags auf Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung vorgreiflich gewesen sei, habe für die Beklagte auch Veranlassung bestanden, sich von Amts wegen mit der Löschung des Treppenhauses aus der Denkmalliste zu befassen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung auf Anregung des Verwaltungsgerichts nur der Antrag auf Löschung der Eintragung aus der Denkmalliste gestellt worden sei. Daher wäre es treuwidrig, den Antrag in zweiter Instanz als unzulässig abzuweisen. Schließlich widerspreche es dem Grundsatz der Prozessökonomie, wenn trotz des Willens und der Bereitschaft der Beteiligten zu einer Klärung der Frage des Denkmalwertes des Treppenhauses keine Entscheidung in der Sache erfolge. Die Klage sei auch begründet. Zwar könne auch ein Teil einer baulichen Anlage ein Denkmal sein, wenn es von der Restsubstanz baulich-funktional trennbar sei und eine historische Substanz aufweise, die eine auf diesen Teil bezogene eigenständige denkmalrechtliche Aussage vermittle. Diese Voraussetzungen lägen aber hinsichtlich des Treppenhauses nicht vor. Es sei als Teil einer baulichen Anlage kein eigenständiges Denkmal. Seine historische Substanz sei bei isolierter Betrachtung nicht geeignet, eine historische Aussage zu dokumentieren. Dem Treppenhaus komme auch in Verbindung mit der Fassade des Gebäudes kein Denkmalwert zu. Es verkörpere nicht den von der Beklagten behaupteten Repräsentationsanspruch. Es sei vielmehr funktional geprägt und habe der Erschließung der umliegenden Flure und Räume gedient. Die im Zuge der Eintragung in die Denkmalliste im Jahre 1990 erstellte Beschreibung des Gebäudes nehme zur Begründung seines Denkmalwertes auf die ursprüngliche Raumaufteilung Bezug, die inzwischen nicht mehr vorhanden sei. Die Annahme des Beigeladenen zu 1., die Fassade und das Treppenhaus bildeten aus architekturhistorischer Sicht eine Einheit, sei unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar. Im Zuge des genehmigten Abrisses des Gebäudes sei die historische Substanz im Gebäudeinneren bis auf das Treppenhaus vollständig abgetragen worden. Es sei nicht in die funktional geprägte Nutzungsstruktur des Neubaus integriert, sondern vollständig ummauert und damit funktionslos "eingesargt" worden. Der Hilfsantrag stelle eine bloße Beschränkung des Hauptantrags dar und sei nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Die Zulässigkeit des Feststellungsantrags scheitere nicht an der Subsidiarität der Feststellungsklage, da hier die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nicht umgangen würden. Mit der Entscheidung über den Feststellungsantrag könne die zwischen den Beteiligten streitige Frage des Denkmalswertes des Treppenhauses abschließend geklärt werden. 30 Die Klägerin beantragt, 31 das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Antrag erster Instanz zu erkennen; 32 hilfsweise, 33 festzustellen, dass die Eintragungsvoraussetzungen für das Treppenhaus nachträglich weggefallen sind. 34 Die Beklagte beantragt, 35 die Berufung zurückzuweisen, und widerspricht der Stellung des Hilfsantrages. 36 Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen. 37 Die Beigeladenen stellen keine Anträge. 38 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte 1-8) Bezug genommen. 39 Entscheidungsgründe: 40 Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. 41 Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch die Verpflichtung der Beklagten, das Treppenhaus des Gebäudes X1.------straße 55-57 aus der Denkmalliste zu löschen. Der von der Klägerin ursprünglich verfolgte Antrag auf Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung ist nicht mehr anhängig, da die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ihren Klageantrag auf die Löschung des Treppenhauses aus der Denkmalliste reduziert und die Klage damit im Übrigen (konkludent) zurückgenommen hat. 42 Die im Berufungsverfahren anhängige Klage ist unzulässig, weil die Klägerin zuvor nicht die begehrte Löschung, die ebenso wie die Eintragung in die Denkmalliste als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, 43 vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 1995 – 7 A 2329/91 – BRS 57 Nr. 266, 44 bei der Beklagten beantragt hat. 45 Für die Verpflichtungsklage ist anerkannt, dass ihre Zulässigkeit grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsaktes abhängt. 46 Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. August 1995 – 5 C 11.94 –, juris, und vom 28. November 2007 – 6 C 42.06 –, juris m.w.N. 47 Diese Zulässigkeitsvoraussetzung folgt aus den §§ 68 Abs. 2, 75 Satz 1 VwGO und zusätzlich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, nachdem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der erstrebte Verwaltungsakt auf Antrag oder von Amts wegen zu erlassen ist. 48 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 – 6 C 42.06 –, a.a.O. 49 Entgegen der Annahme der Klägerin lässt sich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2007 nicht entnehmen, dass, wenn ein Fachgesetz den Erlass des Verwaltungsaktes von Amts wegen vorsehe, ein erfolglos gestellter Antrag bei der zuständigen Behörde nur dann Zulässigkeitsvoraussetzung der Verpflichtungsklage sei, wenn das Fachgesetz der Behörde zugleich einen Beurteilungsspielraum zugestehe. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht betont, der Grundsatz, dass die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage einen erfolglos gestellten Antrag bei der Behörde auf Vornahme des begehrten Verwaltungsakts voraussetze, gelte auch für die Fälle, in denen über den Erlass ohne Antrag von Amts wegen zu entscheiden sei. Ergänzend hat es darauf hingewiesen, es gebe umso weniger Anlass von diesem Grundsatz abzuweichen, wenn der Behörde nach dem einschlägigen Fachgesetz ein umfassender Auswahl- und Ausgestaltungsspielraum zustehe. 50 Die Zulässigkeitsvoraussetzung der vorherigen Antragstellung bei der Verwaltungsbehörde steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass das einschlägige Fachgesetz keine abweichenden verfahrensrechtlichen Regelungen trifft. 51 Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Mai 1994 – 8 C 94.82 –, juris. 52 Solche abweichenden Regelungen trifft das nordrhein-westfälische Denkmalschutzgesetz für den Anspruch auf Löschung einer Eintragung aus der Denkmalliste nicht. Zwar ist nach § 3 Abs. 4 DSchG NRW die Eintragung in die Denkmalliste von Amts wegen zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Vorschrift vermittelt dem Denkmaleigentümer aber nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts bei verfassungskonformer Auslegung gleichwohl einen Rechtsanspruch auf Löschung des Denkmals aus der Denkmalliste, wenn der Denkmalwert des eingetragenen Objekts entfallen ist sowie ein entsprechendes Antragsrecht. 53 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2007 – 10 A 1544/05 –; Urteile vom 17. Februar 1995 – 10 A 830/92 –, BRS 57 Nr. 265, und vom 29. Mai 1995 – 7 A 2329/91 –, BRS 57 Nr. 266. 54 Kann der Denkmaleigentümer die Löschung aus der Denkmalliste mit einem eigenen Antragsrecht verfolgen, ergeben sich aus den sonstigen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes keine Anhaltspunkte, die es rechtfertigen würden, im Fall einer begehrten Löschung von der Voraussetzung der vorherigen Antragstellung bei der Behörde abzuweichen. 55 Der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung für den teilweisen Abbruch des Treppenhauses vom 2. Juli 2010 kann nicht als konkludenter Antrag auf teilweise Löschung der Eintragung des Treppenhauses aus der Denkmalliste gewertet werden. Das Löschungsverfahren nach § 3 Abs. 4 DSchG NRW und ein Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung gemäß den §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind eigenständige Verwaltungsverfahren, bei denen unterschiedliche Gesetze mit eigenen Regelungsgegenständen zur Anwendung kommen. Die Löschung der Eintragung setzt voraus, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Im Rahmen dessen ist zu prüfen, ob der Denkmalwert der Sache nachträglich vollständig oder teilweise entfallen ist. Demgegenüber ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Ist von der geplanten Baumaßnahme ein Baudenkmal betroffen, konzentriert das Gesetz aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die sachliche Zuständigkeit für die Erteilung der (Bau-)Genehmigung bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde, die im Rahmen des baurechtlichen Verwaltungsverfahrens auch die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege bei ihrer Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen hat (§ 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW). Das heißt nichts anderes, als dass zu prüfen ist, ob der Baumaßnahme Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen. Dabei geht die Baugenehmigungsbehörde von der durch die Eintragung begründeten Denkmaleigenschaft der betroffenen Sache aus. Der Denkmalwert der Sache wird regelmäßig nicht in Frage gestellt. Stellt sich im Einzelfall heraus, dass der Denkmalwert der Sache nachträglich entfallen ist und daher der Baumaßnahme keine Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen, ist die Baugenehmigung – wenn auch alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind – zu erteilen. Weder die Baugenehmigungsbehörde noch die intern beteiligte Denkmalbehörde sind jedoch aufgerufen, im Baugenehmigungsverfahren die Löschung des von der Baumaßnahme betroffenen Denkmals ins Werk zu setzen. 56 Dass die Klägerin bei der Beklagten hinsichtlich des Treppenhauses allein die Erteilung einer von ihr so bezeichneten Nachtragsbaugenehmigung beantragt hat und sich dessen bei der Antragstellung auch bewusst war, folgt aus ihrem Begleitschreiben vom 1. Juli 2010 zum Bauantrag. Sie führt darin aus, dass sie im Falle der Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung gegen die Denkmaleigenschaft des im Erd- und Kellergeschoss verbliebenen Treppenhauses weder Rechtsmittel einlegen noch die Löschung aus der Denkmalliste förmlich beantragen werde. Die Beklagte hat daraufhin unter dem 5. August 2010 folgerichtig auch lediglich den Antrag auf Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung beschieden. 57 Den Hauptantrag als unzulässig abzuweisen, stellt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht etwa deshalb als treuwidrig dar, weil das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung angeregt haben soll, allein den Antrag auf Löschung aus der Denkmalliste zu stellen. Die Verantwortung für die Stellung eines sachgerechten Antrags lag allein bei der anwaltlich vertretenen Klägerin. § 86 Abs. 3 VwGO normiert zwar die Pflicht des Vorsitzenden, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken. Die Vorschrift entbindet den rechtskundigen Prozessbevollmächtigten aber nicht von der Verpflichtung, zu prüfen, ob der Antrag aus Sicht seines Mandanten und mit Blick auf das von ihm verfolgte Begehren sachgerecht ist. 58 Schließlich erfordert es auch der von der Klägerin angeführte Grundsatz der Prozessökonomie nicht, trotz der Unzulässigkeit des gestellten Antrags eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Die Einhaltung zwingender Klage- beziehungsweise Sachentscheidungsvoraussetzungen, die auch im Berufungsverfahren zu berücksichtigen sind, steht insbesondere nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten. 59 Ist die Klage bereits aus den vorstehenden Gründen unzulässig, kann offenbleiben, ob die Klägerin überhaupt klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO ist. Bedenken gegen die Klagebefugnis der Klägerin ergeben sich daraus, dass sie nicht Eigentümerin des in Rede stehenden Grundstücks ist, sondern für sie bislang nur eine Eigentumsübertragungsvormerkung bezüglich eines Miteigentumsanteils von 30/100 in das Grundbuch eingetragen worden ist. Ein Antragsrecht nach § 3 Abs. 4 DSchG NRW soll nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung aber nur dem Eigentümer zustehen. 60 Vgl. in diesem Sinne Hönes, in: Davydov/Hönes/Otten/Ringbeck, DSchG NRW, 3. Auflage, § 3 Nr. 8.1; Memmesheimer/ 61 Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage, § 3 Rdnr. 104. 62 Die Eigentumsübertragungsvormerkung ist nach herrschender Auffassung weder ein dingliches Recht noch verschafft sie ein solches aufschiebend bedingt. Vielmehr stellt sie ein mit gewissen dinglichen Wirkungen ausgestattetes Sicherungsmittel eigener Art für einen schuldrechtlichen Anspruch auf dingliche Rechtsänderung dar. 63 Vgl. Bassenge, in: Palandt, BGB, 72. Auflage, 64 § 883 Rdnr. 2 m.w.N. 65 Ob neben dem Denkmaleigentümer auch demjenigen eine Antragsberechtigung nach § 3 Abs. 4 DSchG NRW zusteht, der einen notariellen Kaufvertrag über das Grundstück abgeschlossen hat, zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist und auf den Besitz, Nutzungen und Lasten übergegangen sind, weil er eine dem Denkmaleigentümer vergleichbare Rechtsposition erlangt hat, ist bislang in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts nicht geklärt. 66 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2012 – 10 A 669/11 –; Hönes, in: Davydov/Hönes/Otten/Ringbeck, DSchG NRW, 3. Auflage, § 3 Nr. 8.1; Memmesheimer/ Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage, § 3 Rdnr. 104. 67 Das wäre der Fall, wenn auch für ihn die Überlegungen zuträfen, die das erkennende Gericht veranlasst haben, dem Eigentümer eines Denkmals einen Rechtsanspruch auf Löschung des Denkmals aus der Denkmalliste zuzugestehen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nachträglich entfallen sind. Dieser Rechtsanspruch ergibt sich daraus, dass eine Auslegung des § 3 Abs. 4 DSchG NRW, die einen solchen Anspruch verneinen würde, mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar wäre, da sie den Eigentümer unverhältnismäßig belasten würde, und keine – aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlichen – Vorkehrungen zur Vermeidung derartiger Eigentumsbeschränkungen enthielte. Denn die Beibehaltung einer Eintragung und der damit verbundenen Eigentumsbeschränkungen trotz Wegfalls der Denkmaleigenschaft würde den Eigentümer in unverhältnismäßiger Weise in Anspruch nehmen, ohne dass dies auch weiterhin durch das die Unterschutzstellung begründende öffentliche Interesse an der Erhaltung und Nutzung des Denkmals gerechtfertigt wäre. 68 Ebenso wenig geklärt ist die sich gegebenenfalls anschließende Frage, ob jeder Miteigentümer beziehungsweise jeder Inhaber einer dem Eigentum vergleichbaren Rechtsposition die Löschung aus der Denkmalliste beantragen kann oder ob ein wirksamer Antrag nach § 3 Abs. 4 DSchG NRW das Einvernehmen aller Berechtigten voraussetzt (§§ 741 ff., 1011 BGB). 69 Der Hilfsantrag ist ebenfalls unzulässig. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen (§ 43 Abs. 2 VwGO). Die Subsidiarität der Feststellungsklage verlangt vom Kläger grundsätzlich, seine Rechte vorrangig mit einem Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Leistungsantrag zu verfolgen. 70 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 – 7 C 3.00 –, juris m.w.N. 71 Liegen – wie hier – die Sachurteilsvoraussetzungen für die Verpflichtungsklage nicht vor, steht der Grundsatz der Subsidiarität der Zulässigkeit eines Feststellungsantrages entgegen, mit dem ausschließlich der auch im Rahmen des Löschungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 4 DSchG NRW zu prüfende nachträglich eingetretene Verlust des Denkmalwertes der in die Denkmalliste eingetragenen Sache festgestellt werden soll. Denn der Feststellungsantrag zielt in diesen Fällen allein darauf, die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen der (unzulässigen) Verpflichtungsklage zu umgehen. 72 Eine Ausnahme vom Grundsatz der Subsidiarität ist hier auch aus Gründen der Prozessökonomie nicht geboten. Es ist nicht ersichtlich, dass das Feststellungsbegehren der Klägerin eine Klärung des Denkmalwertes des Treppenhauses herbeiführen würde, die nicht auch mit der Verpflichtung der Beklagten, die Eintragung des Treppenhauses aus der Denkmalliste zu löschen, gegeben wäre. Denn der Antrag, festzustellen, dass die Eintragungsvoraussetzungen für das Treppenhaus nachträglich weggefallen sind, zielt auf die (gerichtliche) Überprüfung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses, für die das Löschungsverfahren vorgesehen ist. In diesem ist abschließend zu klären, ob die Eintragungsvoraussetzungen für das Treppenhaus nachträglich entfallen sind. 73 Es erschließt sich auch nicht, weshalb die begehrte Feststellung für etwaige das Treppenhaus betreffende Bauanträge vorgreiflich sein soll. Das Baugenehmigungsverfahren sieht – wie dargelegt – keine inzidente Prüfung des Verlustes des Denkmalwertes einer von der beabsichtigten Baumaßnahme betroffenen baulichen Anlage vor. Vielmehr ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens allein zu prüfen, ob der Baumaßnahme Gründe des Denkmalsschutzes entgegenstehen. Ist der Denkmaleigentümer der Auffassung, die Eintragungsvoraussetzungen seien bezogen auf sein Baudenkmal nachträglich ganz oder teilweise entfallen, bleibt es ihm unbenommen, neben dem Bauantrag einen Antrag auf Löschung aus der Denkmalliste nach § 3 Abs. 4 DSchG NRW bei der Unteren Denkmalbehörde zu beantragen. 74 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 75 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 ff. ZPO. 76 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.