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Beschluss

6 A 2832/12

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0912.6A2832.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis 2.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 I. 2 Der am 22. Dezember 1946 geborene Kläger war ehemals Beamter der beklagten Stadt, aus deren Dienst er ausgeschieden ist. Seit Januar 2001 ist er als Kaufmännischer Angestellter bei der Fa. B. -T. GmbH (im Folgenden: B. GmbH) beschäftigt. 3 Mit bestandskräftigen Leistungsbescheiden vom 27. Februar 1990 und vom 10. Mai 1990 zog die Beklagte den Kläger gestützt auf § 84 Abs. 1 LBG NRW a.F. zum Ersatz des Schadens heran, den ihr der Kläger durch fingierte Lieferverträge und Veruntreuung von städtischen Geldern zugefügt hatte, und forderte von ihm die Zahlung von 250.000,00 DM (= 127.822,97 €) und 1.201.768,56 DM (= 614.454,47 €). In einem am 16. Januar 1996 abgeschlossenen Vertrag trat der Kläger zur Sicherung aller Ansprüche der Beklagten aus diesen Leistungsbescheiden den jeweils pfändbaren Teil seiner gegenwärtigen und zukünftigen Gehaltsforderungen gegen seinen jeweiligen Arbeitgeber an die Beklagte ab. Kläger und Beklagte vereinbarten, dass die Abtretung solange bestehen bleibe, bis die Beklagte schriftlich bestätige, dass sie aus der Abtretung keine Rechte mehr herleite. 4 Durch Pfändungsverfügung vom 28. Februar 1991 pfändete die Stadtkasse der Beklagen den künftigen gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zustehenden Rentenanspruch des Klägers "ohne Rücksicht auf § 850c ZPO... gem. § 850f Abs. 2 ZPO". Die Verfügung wurde der Drittschuldnerin am 4. März 1991 zugestellt. Dem Kläger wurde am 28. Mai 1991 eine Durchschrift der Verfügung zugestellt. 5 Durch Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 5. Dezember 2003 pfändete die Stadtkasse der Beklagten alle Forderungen des Klägers aus Arbeits- und Dienstleistungen gegen die B. GmbH als Drittschuldnerin in Höhe von 704.957,66 €. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus einer Restforderung von 697.925,91 € zuzüglich Vollstreckungsgebühren und Auslagen. Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung wurde der Drittschuldnerin am 6. Dezember 2003 und die für ihn bestimmte Ausfertigung dem Kläger am 11. Dezember 2003 zugestellt. 6 Mit am 9. Dezember 2003 eingegangener Drittschuldnererklärung erkannte die B. GmbH die Pfändung an und erklärte die Bereitschaft, Zahlungen zu leisten, soweit pfändbare Lohnforderungen bestünden und keine vorrangigen Gegenforderungen auf den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens bestünden. Zugleich wies sie darauf hin, dass die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet worden sei. 7 Am 16. Juli 2004 wurde gegenüber dem Kläger das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet, in dessen Verlauf die Forderung von der Beklagten als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung angemeldet und vom Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren anerkannt wurde. Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens, in dem auf die Forderung der Beklagten eine Quote von 0,31% entfiel, wurde dem Kläger Restschuldbefreiung erteilt. 8 Unter Bezugnahme auf § 302 InsO, wonach die Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen sei, meldete die Beklage gegenüber der B. GmbH und der Deutschen Rentenversicherung Bund ihre Restforderung in Höhe von 704.099,69 € an. Während die Deutsche Rentenversicherung mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 mitteilte, dass sie keine Zahlungen leisten könne, weil sie dem Kläger (noch) keine Leistungen gewähre, überließ die B. GmbH der Beklagten die Lohn- und Gehaltsunterlagen der letzten drei Monate. 9 Mit einem dem Kläger am 12. Januar 2011 zugestellten Bescheid vom 10. Januar 2011, der einen zuvor ergangenen Bescheid vom 7. Januar 2011 berichtigte und ersetzte, setzte die Stadtkasse der Beklagten unter Bezugnahme auf die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 5. Dezember 2003 und unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenze gemäß § 850c ZPO einen pfändbaren Betrag in Höhe von monatlich 143,40 € fest. Nachdem die B. GmbH darauf hingewiesen hatte, dass ein Teil des monatlichen Gehalts in eine Versicherungsprämie für einen Lebensversicherungsvertrag des Klägers umgewandelt worden sei (Gehaltsumwandlung zur Direktversicherung), bestätigte die Stadtkasse der Beklagten mit Schreiben vom 20. Januar 2011 gegenüber der Drittschuldnerin, dass als pfändbarer Betrag nunmehr eine Summe von 52,40 € monatlich anerkannt werde. 10 Mit Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 20. Januar 2011 wies die Stadtkasse der Beklagten die B. GmbH als Drittschuldnerin darauf hin, dass durch Verfügung vom 5. Dezember 2003 die Lohnforderung bereits wirksam gepfändet worden sei. Diese Pfändung werde nunmehr um zusätzlich pfändbare Anteile aus den Gehaltsansprüchen mit Regelung der Pfändungsfreigrenze nach § 850f Abs. 2 ZPO erweitert. Sie bat die Drittschuldnerin um Überweisung der gepfändeten Beträge in der erweiterten Höhe ab dem 1. Februar 2011. In der Anlage zu der Verfügung ist die Berechnung der Pfändungsfreigrenze erläutert. Ferner ist ausgeführt, dem Kläger solle "neben dem gemäß § 850f Abs. 2 ZPO maximal möglichen Pfändungsbetrag i.H.v. 352,73 € und dem nach § 850c ZPO für Arbeitseinkommen zustehenden Pfändungsbetrag i.H.v. 52,40 € der Differenzbetrag i.H.v. 300,33 € hälftig verbleiben, um (...) einen weiteren Anreiz auf Weiterbeschäftigung zu schaffen". Die Anlage schließt mit der Wendung: "Der Vollstreckungsschuldner erhält eine Ausfertigung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung sowie die Neuregelung seiner Pfändungsfreigrenze nach § 40 VwVG NRW, sobald mir Ihre Drittschuldnererklärung vorliegt". Der Bescheid wurde der Drittschuldnerin am 22. Januar 2011 zugestellt. Nach Eingang der Drittschuldnererklärung per E-Mail am 24. Januar 2011 wurde dem Kläger die für ihn bestimmte Ausfertigung am 26. Januar 2011 zugestellt. 11 Durch Bescheid vom 24. Januar 2001 - dem Kläger zugestellt am 26. Januar 2011 - änderte die Stadtkasse der Beklagten die Verfügung vom 10. Januar 2011 dahingehend ab, dass der durch zu einer Direktversicherung umgewandelte Gehaltsanteil dem Kläger verbleibe, jedoch gemäß § 850f Abs. 2 ZPO i.V.m. § 48 VwVG NRW auf Antrag der Gläubigerin die Pfändungsfreigrenze ohne Rücksicht auf die Beschränkungen des § 850c ZPO neu geregelt werde, so dass dem Kläger lediglich so viel zu belassen sei, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung der laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedürfe. Aus diesem Grund habe sie die freiwerdenden pfändbaren Anteile des Gehaltes durch die Verfügung vom 20. Januar 2011 erneut gepfändet und zur Überweisung eingezogen. Der pfändbare Betrag belaufe sich bei Anerkennung einer Pfändungsfreigrenze von 859,23 € auf nunmehr 202,50 €. 12 Mit Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 25. Januar 2011 wies die Stadtkasse der Beklagten die Deutsche Rentenversicherung Bund als Drittschuldnerin darauf hin, dass durch Verfügung vom 28. Februar 1991 alle derzeitigen und zukünftigen Rentenansprüche bereits wirksam gepfändet worden seien. Diese Pfändung werde nunmehr um zusätzlich pfändbare Anteile aus den zukünftigen Rentenansprüchen mit Regelung der Pfändungsfreigrenze nach § 850f Abs. 2 ZPO erweitert. Sie bat die Drittschuldnerin um Überweisung der gepfändeten Beträge in der erweiterten Höhe ab dem 1. Februar 2011. Die Anlage zu der Verfügung schließt ebenfalls mit der Wendung: "Der Vollstreckungsschuldner erhält eine Ausfertigung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung sowie die Neuregelung seiner Pfändungsfreigrenze nach § 40 VwVGNRW, sobald mir Ihre Drittschuldnererklärung vorliegt". Durch Schreiben vom 9. Februar 2011 teilte die Deutsche Rentenversicherung gemäß § 840 ZPO/§ 316 AO mit, dass die Forderung anerkannt werde. Derzeit könnten jedoch keine Zahlungen geleistet werden, da der Kläger keine Leistungen erhalte. Die auf 709,00 € festgesetzte Pfändungsfreigrenze nach § 850f Abs. 2 ZPO werde berücksichtigt. Nach Eingang dieser Erklärung am 14. Februar 2011 wurde dem Kläger die für ihn bestimmte Ausfertigung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung am 18. Februar 2011 zugestellt. 13 Mit einem an die Stadtkasse gerichteten Schreiben vom 1. Februar 2011 wandte der Kläger gegen die Pfändungsverfügung ein, die Einbehaltung für den Monat Januar 2011 sei nicht korrekt berechnet. Im Gehalt sei eine Jubiläumszuwendung von 310,00 € enthalten. Diese sei nach § 850a ZPO unpfändbar. Nach seiner Berechnung belaufe sich der Pfändungsbetrag auf 92,05 € und nicht auf 202,50 €. Zudem bat der Kläger um Prüfung, ob weitere Ausgaben - Beiträge zur Privathaftpflichtversicherung und zur Kfz-Haftpflichtversicherung sowie GEZ-Gebühren und die Kfz-Steuer - zur Erhöhung des Pfändungsfreibetrages führe. 14 Mit einem - mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen - Bescheid vom 15. Februar 2011 änderte die Stadtkasse der Beklagten ihren Bescheid vom 24. Januar 2011 im Hinblick auf die Gehaltszahlung Januar 2011 ab, indem sie feststellte, dass die Jubiläumszuwendung in Höhe von 310,00 € als unpfändbare Gehaltszahlung gemäß § 850a ZPO berücksichtigt werde, so dass der vom Gehalt abzuzweigende Betrag um 83,45 € zu reduzieren sei und sich somit nicht auf 202,50 €, sondern nur noch auf 119,05 € belaufe. Sie wiederholte, dem Kläger solle ein bestimmter eigentlich pfändbarer Betrag als Anreiz zur Weiterbeschäftigung verbleiben. Dadurch sei sie dem Kläger bereits weit entgegengekommen. Vor dem Hintergrund der erheblichen Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung seien überwiegende Belange der Gläubigerin gegeben, die der Berücksichtigung weiterer Ausgaben entgegenstünden. Der vollständige Einzug der Forderungen sei absehbar nahezu ausgeschlossen, so dass den Gläubigerinteressen bei der Festsetzung der Pfändungsfreigrenzen im besonderen Maß Rechnung zu tragen sei. Auch dieser Bescheid wurde dem Kläger am 18. Februar 2011 zugestellt. 15 Durch Bescheid der Stadtkasse vom 17. Mai 2011 - dem Kläger zugestellt am 19. Mai 2011 - wurde der Pfändungsbetrag aufgrund der Erhöhung der Regelsätze des SGB XII und des SGB II abgeändert und der vom Arbeitseinkommen pfändbare Betrag rückwirkend ab Januar 2011 auf monatlich 200,00 € festgesetzt, wobei für Mai 2011 als auszukehrender Betrag wegen der bis dahin erfolgten Zuvielpfändung nur 187,50 € bestimmt wurde. Durch weiteren Bescheid vom 18. Mai 2011 - dem Kläger ebenfalls zugestellt am 19. Mai 2011 - setzte die Stadtkasse der Beklagten für die gegenüber der Deutschen Rentenversicherung als Drittschuldnerin ergangene Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 25. Januar 2011 rückwirkend zum 1. Januar 2011 die Pfändungsfreigrenze auf monatlich 714,00 € fest. Auch in diesen Bescheiden ist ausgeführt, dem Kläger solle ein bestimmter eigentlich pfändbarer Betrag als Anreiz zur Weiterbeschäftigung verbleiben. Durch weiteren Bescheid vom gleichen Tage - dem Kläger zugestellt am 19. Mai 2011 - verfügte die Stadtkasse der Beklagten, dass der Pfändungsfreibetrag gemäß § 850f ZPO auf 714,00 € festgesetzt werde. 16 Bereits am 7. Februar 2011 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er sich vornehmlich gegen die Änderung des Pfändungsfreibetrages unter Anwendung von § 850f Abs. 2 ZPO wendet und die Anwendung der Pfändungsschutzvorschrift des § 850c ZPO erstrebt. 17 Er hat vorgetragen: Wegen Betruges zum Nachteil der Beklagten sei er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im Rahmen des Strafverfahrens sei ihm aufgrund pathologischer Spielsucht und daraus resultierender fehlender Steuerungsfähigkeit verminderte Schuldfähigkeit zuerkannt und bei der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt worden. Nach der Haftentlassung habe die Beklagte wiederholt unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 850c ZPO ihre Forderungen durch Pfändungs- und Überweisungsverfügung geltend gemacht. Nunmehr - nach fast 20 Jahren - habe die Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde durch Verfügung vom 24. Januar 2011 den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die Beschränkungen nach § 850c ZPO bestimmt. Diese Erweiterung der Pfändung sei nicht gerechtfertigt, weil im Hinblick auf die festgestellte fehlende Steuerungsfähigkeit in seinem Fall nicht von einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung im Sinne von § 850f Abs. 2 ZPO gesprochen werden könne. Zudem sei die Abänderung der Pfändungsfreigrenze zu seinem Nachteil unbillig, unverhältnismäßig und verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Überdies werde er bei Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zum 31. Dezember 2011 das 65. Lebensjahr vollendet haben, so dass gemäß § 30 SGB XII der Regelsatz um den Mehrbedarf wegen Erreichens der Altersgrenze um 17 v.H. zu erhöhen sei. Außerdem müssten Versicherungsprämien in angemessener Höhe und die GEZ-Gebühren berücksichtigt werden. Ferner sei bei Festsetzung der Pfändungsgrenze die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen zu berücksichtigen. Seine Lebenspartnerin wohne in H. -I. , einem kleinen Stadtteil, der nur umständlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen sei. Zurzeit unternehme er die Fahrten mit dem Pkw. Mit Bezug der Altersrente könne er die Kosten für den Pkw nicht mehr aufbringen. Deshalb sollten die fixen Pkw-Kosten wie Kfz-Steuer und Kfz-Haftpflichtbeiträge bei der Berechnung berücksichtigt werden. Der Pfändungsfreibetrag sei deshalb zumindest ab 1. Januar 2012 auf 850,00 € festzusetzen. Auch die Pfändung der Direktversicherung aus der Gehaltsumwandlung unter Festsetzung der Pfändungsfreigrenze auf null Euro sei rechtswidrig. 18 Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, 19 1. die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Stadtkasse der Beklagten vom 20. Januar 2011, den Bescheid der Stadtkasse der Beklagten vom 24. Januar 2011 in Gestalt des Abänderungsbescheides vom 15. Februar 2011 und des Abänderungsbescheides vom 17. Mai 2011 und die gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund ergangene Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Stadtkasse der Beklagten vom 25. Januar 2011 in Gestalt des Bescheides vom 18. Mai 2011 aufzuheben, 20 2. die gegenüber der B1. B2. T1. & I1. OHG ergangene Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Stadtkasse der Beklagten vom 18. Mai 2011 aufzuheben, soweit hierdurch seine den Betrag von 3.579,00 € übersteigenden Ansprüche auf Auszahlung der Lebensdirektversicherung Nr. 5/487638/102 gegen die B1. M. -AG gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden. 21 Die Beklagte hat beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Sie hat vorgetragen: Die Änderung der Pfändungsfreigrenze sei rechtmäßig erfolgt. Der Kläger habe keinen Anspruch, dass bei der Berechnung die Schutzbestimmung des § 850c ZPO zugrundegelegt werde. Aufgrund der bestandskräftigen Leistungsbescheide schulde er seinem ehemaligen Dienstherrn aus vorsätzlich begangener unerlaubter Untreuehandlung insgesamt 1.451.768,56 DM. Nachdem sie, die Beklagte, als Gläubigerin dies beantragt habe, seien durch die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 20. November 2011 weitere, infolge der Anwendung von § 850f Abs. 2 ZPO frei werdende Gehaltsanteile gepfändet worden. Der Gesetzgeber gehe im Rahmen des § 850f Abs. 2 ZPO zu Recht davon aus, dass Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung ähnlich bevorzugt würden wie gesetzliche Unterhaltsforderungen. Der Schuldner habe für vorsätzlich unerlaubtes Handeln bis zur Grenze seiner Leistungsfähigkeit einzustehen. Der Anwendbarkeit des § 850f Abs. 2 ZPO stehe nicht entgegen, dass § 48 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW eine spezielle Bestimmung enthalte. Vielmehr handele es sich bei dieser Regelung um eine Ergänzung der zivilrechtlichen Bestimmungen. Mit der Einfügung dieser Vorschrift habe der Landesgesetzgeber bezweckt, dass die darin aufgeführten Fälle ähnlich gewertet werden könnten wie die Fälle der unerlaubten Handlung. Es handele sich um eine zusätzliche vollstreckungsrechtliche Privilegierung. Die erweiterte Pfändung sei weder unverhältnismäßig noch verstoße sie gegen Treu und Glauben. Der notwendige Lebensunterhalt werde dem Kläger belassen. Es bestehe keine Veranlassung, weitere Erhöhungen des Pfändungsfreibetrages vorzusehen. Dem Wunsch des Klägers, wieder in ein normales Leben zurückzufinden, sei angesichts der Zeitabläufe, der bisher erzielten Ergebnisse der Vollstreckung und seines Verhaltens hinreichend entsprochen worden. 24 Ein Mehrbedarfsanspruch des Klägers sei nicht gegeben. § 30 SGB XII sei nicht einschlägig, da er nur solche Rentenempfänger betreffe, die durch entsprechenden Bescheid als gehbehindert eingestuft seien. 25 Mit Urteil vom 22. Dezember 2011, auf das für die Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. 26 Gegen das ihm am 29. Dezember 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25. Januar 2012 die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag am 27. Februar 2012 begründet. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2012 hat der Senat das Verfahren abgetrennt, soweit die Klage mit dem Antrag zu 2. auf die teilweise Aufhebung der gegenüber der B1. B2. T1. & I1. OHG ergangene Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Stadtkasse der Beklagten vom 18. Mai 2011 gerichtet war, und den Antrag auf Zulassung der Berufung insoweit abgelehnt. Mit Beschluss vom 8. Februar 2013 - den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 12. Februar 2013 - hat der Senat im Hinblick auf den Klageantrag zu 1. die Berufung zugelassen. 27 Mit seiner nach Fristverlängerung am 12. April 2013 eingegangenen Berufungsbegründung macht der Kläger geltend: 28 Die angefochtenen Verfügungen der Stadtkasse der Beklagten seien rechtswidrig und verletzten ihn in seinen Rechten, weil die Pfändungsverfügungen nicht im Einklang mit § 48 VwVG NRW erfolgt seien. Gemäß § 48 Abs. 1 VwVG NRW gälten für das Verwaltungszwangsverfahren die Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 ZPO sowie anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen. Die Beklagte wie auch das Verwaltungsgericht hätten die Vorschrift des § 48 Abs. 1 VwVG NRW dahingehend zur Anwendung gebracht, dass auch erweiterte Pfändungen nach Maßgabe des § 850f Abs. 2 ZPO zu seinen Lasten - des Klägers - erfolgten. Damit hätten sie sich über den Wortlaut des § 48 Abs. 1 VwVG NRW hinweggesetzt, der lediglich die Anwendung von Pfändungsbeschränkungen und Verboten nach den §§ 850 bis 852 ZPO vorsehe. Die Vorschrift des § 850f Abs. 2 ZPO enthalte jedoch keine Pfändungsbeschränkung oder ein Pfändungsverbot, sondern im Gegenteil die Möglichkeit der erweiterten Pfändung ohne Rücksicht auf die in § 850c ZPO vorgesehenen Pfändungsbeschränkungen. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW verweise daher nicht auf § 850f Abs. 2 ZPO. Der Vorschrift sei auch im Wege der Auslegung nicht zu entnehmen, dass die Vorschriften der § 850 bis 852 ZPO samt und sonders im Verwaltungszwangsverfahren anzuwenden seien. Dies werde durch die in Satz 1 (gemeint wohl: Satz 2) der Vorschrift ausdrücklich angeordnete Anwendung des § 850h ZPO bestätigt. Auch § 850h ZPO enthalte keine Pfändungsbeschränkung oder ein Pfändungsverbot, sondern eröffne den Pfändungszugriff auf verschleiertes Arbeitseinkommen. Die durch § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW ausdrücklich angeordnete Anwendung sei erforderlich gewesen, weil § 850h ZPO gerade nicht durch § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW erfasst werde. 29 Wäre die Anwendung von § 850f Abs. 2 ZPO im Rahmen des § 48 VwVG NRW beabsichtigt gewesen, hätte nichts nähergelegen, als generell die Anwendung aller Vorschriften der §§ 850 bis 852 ZPO anzuordnen. Öffentlich rechtliche Gläubiger wären in diesem Falle zivilrechtlichen Gläubigern in vollem Umfange gleichgestellt. Hiervon habe der Gesetzgeber jedoch ausdrücklich abgesehen. Auch § 48 Abs. 1 Satz 3 VwVG sehe keine erweiterte Pfändungsmöglichkeit gemäß § 850f Abs. 2 ZPO für die hier streitgegenständlichen deliktischen Ansprüche der Beklagten vor, sondern zähle ausdrücklich die Anwendungsfälle für Pfändungen ohne Beschränkungen im Sinne des § 850c ZPO auf. 30 Der Kläger beantragt sinngemäß, 31 das angefochtene Urteil zu ändern und 32 - die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Stadtkasse der Beklagten vom 20. Januar 2011, 33 - den Bescheid der Stadtkasse der Beklagten vom 24. Januar 2011 in Gestalt des Abänderungsbescheides vom 15. Februar 2011 und des Abänderungsbescheides vom 17. Mai 2011 und 34 - die gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund ergangene Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Stadtkasse der Beklagten vom 25. Januar 2011 in Gestalt des Bescheides vom 18. Mai 2011 35 aufzuheben. 36 Die Beklagte beantragt, 37 die Berufung zurückzuweisen. 38 Sie hält die angegriffenen Verfügungen für rechtmäßig. 39 Die Beteiligten sind zur Möglichkeit der Entscheidung nach § 130a VwGO angehört worden. 40 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 41 II. 42 Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. 43 Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Klage mit den Anträgen 44 - die gegenüber der B. GmbH als Drittschuldnerin ergangene Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Stadtkasse der Beklagten vom 20. Januar 2011, 45 - den Bescheid der Stadtkasse der Beklagten vom 24. Januar 2011 in Gestalt des Abänderungsbescheides vom 15. Februar 2011 und des Abänderungsbescheides vom 17. Mai 2011 und 46 - die gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund ergangene Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Stadtkasse der Beklagten vom 25. Januar 2011 in Gestalt des Bescheides vom 18. Mai 2011 47 aufzuheben, 48 gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unbegründet ist. Die streitgegenständlichen Verfügungen erweisen sich als rechtmäßig. 49 Die Klage bleibt in Bezug auf die vorbezeichneten Pfändungs- und Überweisungsverfügungen nicht schon deshalb erfolglos, weil insoweit bereits bestandskräftige Verfügungen bestehen, nämlich vom 28. Februar 1991 gegenüber der Rechtsvorgängerin der Rentenversicherung Bund, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, mit der alle zukünftigen Rentenansprüche ohne Rücksicht auf § 850c ZPO gepfändet worden sind, sowie vom 5. Dezember 2003, mit der die Forderungen aus Arbeits- und Dienstleistungen "nach Maßgabe der §§ 850 ff. ZPO" gepfändet worden sind. Denn die Pfändung ist durch die Verfügungen vom 20. und vom 25. Januar 2011 gegenüber den vorausgegangenen Verfügungen jeweils ausdrücklich erweitert worden. 50 Die Voraussetzungen der Vollstreckung gemäß § 6 VwVG NRW sind erfüllt. Insbesondere bestehen mit den Bescheiden vom 27. Februar 1990 und vom 10. Mai 1990 Leistungsbescheide im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW. Mit diesen ist der Kläger aufgefordert worden, als Schadensersatz einen Betrag von 250.000 DM bzw. 1.201.768,56 DM an die Beklagte zu überweisen. Die materielle Rechtmäßigkeit der beizutreibenden Forderungen bestreitet der Kläger nicht; dies wäre im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens auch unerheblich (§ 7 Abs. 1 VwVG NRW). 51 Ein Anhörungsmangel liegt nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob die Pflicht zu einer eigenständigen Anhörung vor Erlass einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung aufgrund der Spezialregelung des § 40 VwVG NRW ausgeschlossen ist. Jedenfalls war eine Anhörung nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW entbehrlich. 52 Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 40 VwVG NRW sind hinsichtlich der Pfändungs- und Überweisungsverfügungen vom 20. Januar 2011 sowie vom 25. Januar 2011 in Gestalt des Bescheides vom 18. Mai 2011 erfüllt. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW hat die Vollstreckungsbehörde im Falle der Pfändung einer Geldforderung dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen, und dem Schuldner zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. In der Verfügung ist auszusprechen, dass der Vollstreckungsgläubiger, für den gepfändet ist, die Forderung einziehen kann (§ 40 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW). Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Verfügung dem Drittschuldner zugestellt ist (§ 40 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW). Die Zustellung ist dem Schuldner schriftlich mitzuteilen (§ 40 Abs. 1 Satz 4 VwVG NRW). 53 Die Pfändungs- und Überweisungsverfügungen enthalten die genauen Bezeichnungen von Vollstreckungs- und Drittschuldner, der gepfändeten Forderung, Angaben zum Schuldgrund nach Art und Höhe sowie den Ausspruch von Pfändung und Zahlungsverbot. Auch sind sie der Drittschuldnerin zugestellt worden, womit die Pfändung wirksam geworden ist. 54 Auch dem Erfordernis des § 40 Abs. 1 Satz 4 VwVG NRW, wonach die Zustellung dem Schuldner mitzuteilen ist, ist entsprochen. Zwar ist eine solche Mitteilung jeweils nicht ausdrücklich erfolgt. Jedoch konnte der Kläger den ihm zugestellten Bescheiden hinreichend deutlich entnehmen, dass die Pfändung durch die Zustellung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung an den Drittschuldner bewirkt worden ist. Ihm ist die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 20. Januar 2011 am 26. Januar 2011 zugestellt worden. In deren Anlage heißt es abschließend: "Der Vollstreckungsschuldner erhält eine Ausfertigung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung sowie die Neuregelung seiner Pfändungsfreigrenze nach § 40 VwVfG NRW, sobald mir Ihre Drittschuldnererklärung vorliegt." Hieraus konnte der Kläger entnehmen, dass - als ihm die Verfügung zugestellt wurde - sie zuvor dem Drittschuldner zugestellt worden war. Überdies ist im Schreiben an den Kläger vom 24. Januar 2011 ausgeführt, die Beklagte habe die freiwerdenden pfändbaren Anteile des Gehalts des Klägers mit Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 20. Januar 2011 erneut gepfändet. Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 25. Januar 2011 wurde dem Kläger am 18. Februar 2011 zugestellt. Auch in deren Anlage findet sich die oben genannte Wendung. Es gilt daher das Vorstehende. 55 Der Pfändung in dem durch die angefochtenen Bescheide verfügten Umfang steht entgegen der Ansicht des Klägers das Pfändungsverbot des § 850c ZPO nicht entgegen. 56 Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW nimmt die in §§ 850 bis 852 ZPO vorgesehenen Befugnisse des Vollstreckungsgerichts die Beklagte als Vollstreckungsbehörde wahr (§ 2 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW). Sie hat im Verwaltungsvollstreckungsverfahren demnach auch darüber zu befinden, ob der Pfändung Beschränkungen oder Verbote entgegenstehen. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW gelten Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 ZPO und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, auch für das Zwangsverfahren. Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann gemäß § 850 Abs. 1 ZPO nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO gepfändet werden. Dies gilt auch für die Pfändung einer Altersrente, die als Sozialleistung im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1b SGB I gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden kann. Gemäß § 850c Abs. 1 ZPO ist das Arbeitseinkommen unpfändbar, wenn es bestimmte - durch das Bundesministerium der Justiz bekanntgemachte - Einkommensgrenzen nicht übersteigt. § 850f Abs. 2 ZPO erlaubt jedoch die Zwangsvollstreckung ohne Rücksicht auf die in § 850c ZPO vorgesehenen Beschränkungen. Die Beklagte hat diese Vorschrift zu Recht herangezogen. 57 Dass nach dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW unter der Überschrift "Pfändungsschutz" lediglich "Beschränkungen und Verbote", die nach den §§ 850 bis 852 ZPO und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, auch für das Zwangsverfahren gelten, hindert die Anwendung von § 850f Abs. 2 ZPO nicht. Denn § 850f Abs. 2 ZPO stellt lediglich eine Modifikation der Beschränkung der Pfändung nach § 850c ZPO dar; mit der Bestimmung werden die in § 850c ZPO generell angeordneten Vollstreckungsbeschränkungen für einen Teilbereich wieder zurückgenommen, indem der Zugriff des Gläubigers auf das Arbeitseinkommen des Schuldners erweitert wird, wenn wegen eines Anspruchs aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vollstreckt wird. Der Schuldner soll in diesen Fällen bis zur Grenze seiner Leistungsfähigkeit auch mit den Teilen seines Arbeitseinkommens einstehen, die ihm sonst nach der Vorschrift des § 850c ZPO zu belassen wären. Die missverständlich gefasste 58 - so Brockmeyer in Klein, AO, 11. Auflage 2012, § 319 Rn. 2 und Urban, Stbg 1991, 132 ("durch ständiges Abschreiben von früheren gesetzlichen Regelungen schlampig verfasst"), jeweils zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 319 AO - 59 Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW schließt daher mit der Anordnung der Geltung der Pfändungsbeschränkungen und -verbote nach §§ 850 bis 852 ZPO die sinngemäße Anwendung des § 850f Abs. 2 ZPO ein. 60 S. etwa auch BFH, Urteil vom 24. Oktober 1996 - VII R 113/94 -, BFHE 181, 552; BAG, Urteil vom 15. Februar 1989 - 4 AZR 401/88 -, BAGE 61, 109; Brockmeyer in Klein, AO, 11. Auflage 2012, § 319 Rn. 2; Beermann in Hübschmann/Hepp/Spittaler, AO Kommentar, Loseblatt, § 319 AO Rn. 70; Strunk, BB 1992, 1907; Urban, Stbg 1991, 132, jeweils zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 319 AO. 61 Dieses Verständnis entspricht Sinn und Zweck des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW. Durch die Bestimmung soll eine Gleichstellung des Vollstreckungsschuldners im Verwaltungsvollstreckungsverfahren mit dem des Zivilvollstreckungsverfahrens erreicht werden. Für eine Privilegierung des Vollstreckungsschuldners im Verwaltungsvollstreckungsverfahren besteht kein Grund. 62 Vgl. Urban, Stbg 1991, 132, für die Forderungspfändung durch Finanzämter. 63 Dagegen lässt sich in systematischer Hinsicht nicht einwenden, bei der vorbenannten Auslegung wäre die gesonderte Anordnung der Anwendung des § 850h ZPO durch § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW nicht erforderlich gewesen. Zwar handelt es sich bei § 850h ZPO gleichfalls nicht um eine Pfändungsbeschränkung bzw. ein Pfändungsverbot. Zunächst dient jedoch der Gesetzesbegründung zufolge § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW lediglich der "Klarstellung zur Normüberschrift", 64 LT-Drs. 13/3192, S. 62; 65 dies lässt die Annahme zu, dass (sogar) die Anwendbarkeit von § 850h ZPO eigentlich bereits durch § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW angeordnet war. Überdies stellt die Vorschrift des § 850h ZPO, mit der der Zugriff auf verschleierte Arbeitseinkommen eröffnet wird, nicht wie § 850f Abs. 2 ZPO lediglich eine Ausnahme von der Vollstreckungsbeschränkung des § 850c ZPO dar. Es handelt sich vielmehr weitergehend um eine eigenständige Erweiterung der Vollstreckungsmöglichkeit, so dass ein vergleichbar enger Regelungszusammenhang mit einer eine Pfändungsbeschränkung vorsehenden Norm wie zwischen §§ 850c und 850f Abs. 2 ZPO im Falle des § 850h ZPO nicht besteht. 66 Vgl. BFH, Urteil vom 24. Oktober 1996 - VII R 113/94 -, BFHE 181, 552; Strunk, BB 1992, 1907. 67 § 850f Abs. 2 ZPO wird ferner nicht durch § 48 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW als speziellerer Regelung verdrängt. Nach letzterer Vorschrift kann die Vollstreckungsbehörde den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c ZPO vorgesehenen Beschränkungen bestimmen, wenn die Vollstreckung wegen eines Zwangsgeldes, Bußgeldes, Ordnungsgeldes oder wegen einer Nutzungsentschädigung wegen Obdachlosigkeit betrieben wird; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf. 68 Ein Fall der Vollstreckung wegen eines Zwangsgeldes, Bußgeldes, Ordnungsgeldes oder wegen einer Nutzungsentschädigung wegen Obdachlosigkeit steht hier nicht in Rede. Vollstreckt wird vielmehr wegen einer Forderung auf Schadensersatz für im Wege von Straftaten erlangte Beträge gemäß § 84 Abs. 1 LBG NRW a.F. Dass in der § 850f Abs. 2 ZPO nachgebildeten, durch Art. 1 Nr. 22 des Gesetzes zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und des Gebührengesetzes vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 24) eingefügten Gläubigerschutznorm des § 48 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW eine solche Forderung wegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht aufgeführt ist, beruht ausweislich der Gesetzesbegründung auf der Annahme, dass derartige Fälle bei der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen nicht vorkämen; die Fälle des Zwangsgeldes, des Bußgeldes und des Ordnungsgeldes könnten jedoch ähnlich gewertet werden wie diejenigen der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. 69 LT-Drs. 13/3192, S. 62. 70 Daraus ist gefolgert worden, der Vollstreckungsbehörde sei der Rückgriff auf § 850f Abs. 2 ZPO wegen anderer als der in § 48 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW genannten Ansprüche versperrt, weil der Gesetzgeber einen weitergehenden Gläubigerschutz zugunsten der öffentlichen Hand nicht als notwendig erachtet habe. 71 So VG Aachen, Beschluss vom 28. September 2007 - 6 L 295/07 -, juris; Erlenkämper/Rhein, VwVG und VwZG NRW, 4. Auflage 2011, § 48 VwVG NRW Rn. 18. 72 Dem folgt der Senat nicht. Mit dem Verwaltungsgericht ist vielmehr anzunehmen, dass § 48 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW die durch die Verweisung in Satz 1 in Bezug genommene Regelung des § 850f Abs. 2 ZPO ergänzt. Allein dies entspricht der Absicht des Gesetzgebers, der - neben der seines (verfehlten) Erachtens nach in der verwaltungsrechtlichen Praxis keine Rolle spielenden Vorschrift des § 850f Abs. 2 ZPO - eine zusätzliche Möglichkeit der Pfändung ohne Beachtung der Schutzbestimmung des § 850c ZPO hat eröffnen wollen. Die in der Gesetzesbegründung enthaltene Formulierung, "derartige Fälle" kämen nicht vor (gemeint sind Vollstreckungsfälle, in denen die Vollstreckung wegen Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung erfolgt), zwingt nicht zu der Annahme, dass der Gesetzgeber die durch Verweisung in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW in Bezug genommene Vorschrift des § 850f Abs. 2 ZPO durch die in Satz 3 getroffene Regelung hat sperren wollen. Das Gegenteil ist richtig. Denn in der Gesetzesbegründung heißt es weiter, die Ergänzungen in Absatz 1 seien § 850f Abs. 2 ZPO nachgebildet; die Fälle des Zwangsgelds, des Bußgelds und des Ordnungsgelds - für welche § 48 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW anordnet, dass die Vollstreckungsbehörde den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c ZPO vorgesehenen Beschränkungen bestimmen kann - könnten "ähnlich gewertet werden" wie die nach der - unverständlichen - Auffassung des Gesetzgebers bei der Vollstreckung öffentlicher-rechtlicher Forderungen nicht vorkommenden Fälle der Vollstreckung wegen Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. 73 LT-Drs. 13/3192, S. 62. 74 Vor dem Hintergrund dieser Wertung muss angenommen werden, dass der Gesetzgeber die Anwendbarkeit des § 850f Abs. 2 ZPO für Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nicht sperren wollte, sondern diese im Gegensatz ausdrücklich angeordnet hätte, wenn er dem vorbenannten Irrtum nicht unterlegen wäre. Die abweichende Auffassung führte überdies zu einer unangemessenen Privilegierung des Schuldners im Verwaltungsvollstreckungsverfahren gegenüber dem des Zivilvollstreckungsverfahrens, für die ein Grund nicht ersichtlich und auch der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen ist. 75 Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung im Sinne von § 850f Abs. 2 ZPO betreibt; hierauf wird Bezug genommen, § 130b Satz 2 VwGO. Soweit man das zivilgerichtliche Erfordernis, dass sich der Anspruchsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zumindest im Wege der Auslegung aus dem Vollstreckungstitel ergeben muss, 76 vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. September 2002 - IX ZB 180/02 -, juris, und vom 5. April 2005 - VII ZB 17/05 -, NJW 2005, 1663; Zöller, ZPO Kommentar, 29. Auflage 2012, § 850f Rn. 9, 77 ist dem im Hinblick auf die Bescheide vom 27. Februar und 10. Mai 1990 schon ausweislich ihrer Überschrift "Schadensersatz für veruntreute Zahlungsbeträge" genügt. Aus dem Vorstehenden folgt, dass auch die Regelung der Pfändungsfreigrenze durch den Bescheid der Stadtkasse der Beklagten vom 24. Januar 2011 in Gestalt des Abänderungsbescheides vom 15. Februar 2011 und des Abänderungsbescheides vom 17. Mai 2011 rechtlich bedenkenfrei ist. Sie kann sich auf § 48 Abs. 2 i.V.m Abs. 1 VwVG NRW stützen. Für die Rechtmäßigkeit der Verfügungen im Übrigen kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden. 78 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 79 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht vorliegen. Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache kommt im Hinblick auf das Verständnis der Bestimmung des § 48 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW nicht in Betracht, weil es sich dabei nicht um revisibles Recht handelt.