Beschluss
16 E 847/13
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0905.16E847.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15. August 2013 ‑ Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ‑ wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 Gründe 2 Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben sind. 3 Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, auf das sich der abgelehnte Antrag bezogen hat, ist durch den vom Antragsteller insoweit nicht mit Rechtsmitteln angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. August 2013 rechtskräftig abgeschlossen. Prozesskostenhilfe dient dazu, einem bedürftigen Beteiligten eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu ermöglichen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Sie soll aber nicht nachträglich für Kosten und eingegangene Verpflichtungen eines rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahrens entschädigen. Nach rechtskräftigem Abschluss der kostenverursachenden Instanz kommt demgemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn vor Ergehen der den Rechtszug abschließenden Entscheidung des Gerichts bereits alle Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllt waren und die rückwirkende Bewilligung der Billigkeit entspricht. 4 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2009 ‑ 5 E 49/09 ‑ und vom 27. Mai 2011 ‑ 16 E 1470/10 ‑, jeweils m. w. N. 5 Billigkeitsgründe, die im Ausnahmefall für eine rückwirkende Prozesskostenhilfebewilligung sprechen könnten, sind hier nicht erkennbar; namentlich hat das Verwaltungsgericht ‑ anders als die Beschwerde meint ‑ die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht in einer von Verfassungs wegen unzulässigen Weise überspannt. 6 Vgl. in diesem Zusammenhang zur ausnahmsweisen rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe BGH, Beschluss vom 7. März 2012 ‑ XII ZB 391/10 ‑, juris, Rdnr. 14, 22 (= NJW 2012, 1964). 7 Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, aber doch fernliegt. Dabei dürfen die Fachgerichte die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung wegen des aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit nicht überspannen. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen sind deshalb nicht im Prozesskostenhilfeverfahren zu entscheiden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung in der Hauptsache zugeführt werden können. Ebenso läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn dem unbemittelten Beteiligten wegen Fehlens der Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zu seinem Nachteil ausgehen würde. 8 St. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa Kammerbeschluss vom 28. Januar 2013 ‑ 1 BvR 274/12 ‑, juris, Rdnr. 10 ff. (= NJW 2013, 1727), m. w. N. 9 Diesen Prüfungsmaßstab hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt, als es zeitgleich mit dem Rechtsschutzantrag des Antragstellers dessen Prozesskostenhilfegesuch angelehnt hat. Zwar kann bei gleichzeitiger Entscheidung von Prozesskostenhilfegesuch und Hauptsache die mangelnde Erfolgsaussicht nicht aus dem Unterliegen in der Hauptsache gefolgert werden, da damit eine dem Zweck der Prozesskostenhilfe, auch Unbemittelten den Zugang zum Rechtsschutz zu ermöglichen, widersprechende Ex-post-Sicht angelegt würde. 10 Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Juni 2003 ‑ 1 BvR 1152/02 ‑, juris, Rdnr.11 (= NJW 2003, 3190). 11 Maßgeblich muss vielmehr sein, ob die Erfolglosigkeit schon bei Bewilligungsreife hinreichend klar war. Das war hier nach den einschlägigen Erwägungen des Verwaltungsgerichts jedoch der Fall, ohne dass es dabei im Einzelnen von überzogenen Anforderungen an die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung des Antragstellers ausgegangen ist. 12 Die Annahme, die unterlassene Anhörung des Antragstellers führe nicht zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage, wenn dieser formelle Fehler ‑ wie hier ‑ jedenfalls noch geheilt werden könne, überschritt nicht den Rahmen des im Prozesskostenhilfeverfahren Zulässigen. Damit war vorliegend nicht die Beantwortung einer zweifelhaften Rechtsfrage verbunden; vielmehr bewegt sich diese Auffassung auf der Basis der Rechtsprechung des beschließenden, in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes letztinstanzlich entscheidenden Oberverwaltungsgerichts. 13 Vgl. neben den vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidungen auch Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013 ‑ 16 B 718/13 ‑, juris, Rdnr. 4. 14 Das Verwaltungsgericht musste Prozesskostenhilfe auch nicht mit Blick auf die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers bewilligen. Diese erlaubte bei summarischer Prüfung angesichts der widersprechenden Darstellung der Antragsgegnerin keine Aussage über die Rechtmäßigkeit des Hausverbots. Eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, über eine summarische Prüfung hinauszugehen und bereits im Eilrechtsschutzverfahren eine Beweisaufnahme durchzuführen, bestand nicht. Es entspricht allgemeiner Rechtsprechungsansicht und unterliegt keinen verfassungsrechtlich begründeten Bedenken, dass sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzugs einer behördlichen Maßnahme in der Regel auf die Durchführung einer Interessenabwägung beschränkt, wenn sich die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme bei summarischer Überprüfung nicht hinreichend übersehen lässt. 15 Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Februar 2002 ‑ 1 BvR 300/02 ‑, juris, Rdnr. 6 (= NJW 2002, 2225), m. w. N. 16 Anhaltspunkte, aus denen zur Gewährleistung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise eine intensivere Überprüfung der Sachlage schon im Eilrechtsschutzverfahren geboten gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. 17 Auch dass das Verwaltungsgericht den Ausgang des Klageverfahrens vor diesem Hintergrund für offen gehalten hat, musste nicht zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes führen, weil allein damit über dessen Erfolgsaussicht noch nichts Hinreichendes ausgesagt war. Bei aus Sicht des Gerichts offenem Ausgang der Klage kommt es auf die eigentliche Interessenabwägung an, die im Wege einer beide möglichen Handlungsalternativen ‑ Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit oder Absehen hiervon ‑ in den Blick nehmenden Folgenbetrachtung das private Suspensivinteresse und das öffentliche Vollziehungsinteresse miteinander zu vergleichen hat. 18 Vgl. dazu z. B. OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2010 ‑ 16 B 296/10 ‑. 19 Für die Frage der Bewilligung oder Versagung von Prozesskostenhilfe ist in einer solchen Konstellation daher schließlich entscheidend, inwieweit die Prognose über das Ergebnis dieser Interessenabwägung hinreichend eindeutig ist. Besteht zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Ergebnis der gebotenen Folgenbetrachtung zu Gunsten des Rechtsschutzsuchenden ausfällt, ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Ist die Chance des Betroffenen, sich bei offenem Klageerfolg mit seinem Suspensivinteresse gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse durchzusetzen, hingegen nur entfernt gegeben, kann Prozesskostenhilfe versagt werden. Hier war Letzteres der Fall. Nach den überzeugenden und im Beschwerdeverfahren im Übrigen unwidersprochen gebliebenen Darlegungen des Verwaltungsgerichts wog das Interesse der Antragsgegnerin am Schutz ihrer Mitarbeiter und (sonstigen) Kunden klar schwerer als das Interesse des Antragstellers am ungehinderten Zugang zu den Räumlichkeiten des Jobcenters. Denn während auf der einen Seite bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage die Gefahr einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit Dritter in Rechnung zu stellen gewesen wäre, sollten die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe zutreffen, belastet auf der anderen Seite die sofortige Vollziehung des Hausverbots den Antragsteller nur relativ gering, da zur Verfolgung seiner Leistungsansprüche erforderliche persönliche Vorsprachen in Begleitung eines Wachdienstes weiterhin möglich sind. 20 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. 21 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).