Beschluss
8 B 892/13
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0904.8B892.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. Juli 2013 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf 25.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO beschränkt ist, nicht in Frage gestellt. 2 Der Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage im Verfahren 11 K 2122/13 - VG Minden - gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Juni 2013 hinsichtlich I Nr. 1 wiederherzustellen und hinsichtlich II Nr. 1 anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 5 1. Ermächtigungsgrundlage für die angefochtene Untersagungsverfügung ist, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. Nach dieser Vorschrift soll die zuständige Behörde anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Die Beschwerdebegründung teilt die Auffassung im angefochtenen Beschluss, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG erfüllt sind, weil die Antragstellerin für das Be- und Entladen von Schüttgütern, die im trockenen Zustand stauben können, einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf (§ 1 Abs. 1 Sätze 1 und 3 der 4. BImSchV i. V. m. Nr. 9.11.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV), die sie aber nicht besitzt. 6 Die umfangreichen Ausführungen in der Beschwerdebegründung zu den Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 2 BImSchG, wonach die Beseitigung durch die Behörde anzuordnen ist, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann, sind dementsprechend nicht weiterführend. Weder der Antragsgegner noch das Verwaltungsgericht haben sich zur Begründung der Rechtmäßigkeit des Einschreitens auf diese Norm, die im Gegensatz zur sog. intendierten Ermessensentscheidung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG eine gebundene Entscheidung zur Folge hat, berufen. 7 Die weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung zielen sinngemäß darauf, dass die Entscheidung des Antragsgegners, gegen den Betrieb der Anlage einzuschreiten, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ermessensfehlerhaft sei, weil ein sog. atypischer Fall vorliege. Dieser Einwand ist indessen unbegründet. 8 Wegen des hohen Rangs, den das Gesetz der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen einräumt, und wegen der Bedeutung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens für die Erreichung dieses Ziels ermächtigt § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG die Behörde, wie aus der Verwendung des Wortes „soll“ deutlich wird, im Regelfall die Stilllegung einer ungenehmigten Anlage anzuordnen. Darin liegt zugleich die aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgende Beschränkung, dass in atypischen Fällen zu prüfen und darüber zu entscheiden ist, ob ein milderes Mittel ausreicht, die Einhaltung der Pflichten des Betreibers, wie § 5 BImSchG es erfordert, zu gewährleisten. Hat die Behörde begründeten Anlass zu der Annahme, die Anlage entspreche so, wie sie betrieben wird, materiell den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen, sei also lediglich formell illegal, kann von dem Erlass einer Stilllegungsverfügung abgesehen und dem Betreiber aufgegeben werden, unverzüglich die zur Einleitung eines Genehmigungsverfahrens erforderlichen Unterlagen einzureichen. Zweifel gehen indes zu Lasten des Betreibers der ungenehmigten Anlage. Die Behörde braucht bei der Prüfung, ob der gesetzlich vorausgesetzte Regelfall oder ein atypischer Sonderfall vorliegt, allerdings keine umfangreichen und zeitraubenden Ermittlungen über die materielle Genehmigungsfähigkeit der Anlage anzustellen. Sie darf dies um so weniger, je schädlicher die Umwelteinwirkungen sind, die von dem ungenehmigten Betrieb der Anlage ausgehen können. Dies gilt vor allem bei Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen. Der Schutz dieses Rechtsguts vor möglichen Gefahren wiegt ungleich schwerer als das Interesse des Betreibers, den möglicherweise nicht gefährlichen Betrieb einer ungenehmigten Anlage vorerst fortsetzen zu dürfen. 9 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 35.87 -, BVerwGE 84, 220 (juris Rn. 30); Beschluss vom 4. November 1992 - 7 B 160.92 -, Buchholz 406.25 § 20 BImSchG Nr. 3 (juris Rn. 3); OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2010 - 8 B 369/10 -, S. 3 f. des Beschlussabdrucks. 10 Hieran gemessen ist die Entscheidung des Antragsgegners vom 14. Juni 2013, den Betrieb der Anlage, soweit der Tatbestand der Genehmigungsbedürftigkeit nach der 4. BImSchV erfüllt wird, zu untersagen, aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen rechtlich nicht zu beanstanden. Dieses hat u. a. ausgeführt, dass von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens schon deswegen nicht ausgegangen werden könne, weil die Antragstellerin bisher keinen Genehmigungsantrag gestellt habe und somit nicht ersichtlich sei, welcher derzeit formell illegale Betriebsumfang genehmigt werden solle. 11 Diese Erwägung stellt die Beschwerdebegründung nicht mit beachtlichen Gründen in Frage. Den mit Schriftsatz vom 21. August 2013 übermittelten Auszügen des bei der Bezirksregierung E. gestellten Genehmigungsantrags vom 21. August 2013 lässt sich nichts Verlässliches dafür entnehmen, dass der zur Genehmigung gestellte Betriebsumfang materiell genehmigungsfähig ist. Jedenfalls drängt sich eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit des 47 Seiten umfassenden Genehmigungsantrags nebst einer schalltechnischen Untersuchung des TÜV Nord vom 16. August 2013 mit einem Umfang von 18 Seiten zuzüglich 37 Seiten Anlagen nicht auf. Auf einzelne Bedenken hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 27. August 2013 bereits hingewiesen; verbleibende Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit fallen - wie bereits dargelegt - der Antragstellerin zur Last. Dasselbe gilt mit Blick auf die eventuelle Genehmigungsfähigkeit eines eingeschränkten (Teil)Betriebs; diesbezüglich fehlt es auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz vom 3. September 2013 an ausreichenden Darlegungen der Antragstellerin dazu, dass ein solcher (offensichtlich) genehmigungsfähig wäre. 12 Ein atypischer Fall begründet sich auch nicht in einem besonderen Vertrauenstatbestand, den der Antragsgegner geschaffen hätte. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang ohne Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung auf ihr erstinstanzliches Vorbringen (Schriftsätze vom 18. Juni 2013 und 18. Juli 2013) verweist, genügt dies bereits nicht dem Begründungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Der Hinweis auf die Aktivitäten der Antragstellerin (Durchführung lärmmindernder Maßnahmen, Einschalten eines Ingenieurbüros im Anschluss an Nachbarbeschwerden im September 2012, Teilnahme an Besprechungen und Ortsterminen), die Schwierigkeiten bei der Durchführung erforderlicher Immissionsmessungen und der Erstellung der abschließenden Berichte ist zudem schon im Ansatz nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand aufzuzeigen, den der Antragsgegner zugunsten der Antragstellerin geschaffen haben könnte. 13 Vielmehr haben - worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - sowohl die Bauordnungsbehörde der Stadt N. als auch der Antragsgegner die Antragstellerin mehrfach darauf hingewiesen, dass der Schüttgutumschlag formell rechtswidrig ist. Dem im Verwaltungsvorgang festgehaltenen Verfahrensgang ist zu entnehmen, dass der Antragsgegner mit der Antragstellerin bereits im Rahmen einer Besprechung vor Ort am 20. September 2012 die Vorlage der Genehmigungsunterlagen bis Ende Dezember 2012 vereinbart hatte. An diese Absprache hat sich die Antragstellerin nicht gehalten. Mit Mail vom 17. Januar 2013 ist diese Frist seitens des Antragsgegners bis zum 31. Januar 2013 verlängert worden; auch diese Frist wurde nicht eingehalten. Weitere Fristen wurden der Antragstellerin anlässlich eines „Runden Tischs“ am 6. Februar 2013 (vier Wochen) und mit Schreiben des Antragsgegners vom 11. April 2013 (zum 24. April 2013) gesetzt. Auch diese wurden nicht eingehalten. Eine dauerhafte Duldung des Betriebs der streitgegenständlichen Anlage ist der Antragstellerin, worauf auch das Verwaltungsgericht - von der Beschwerdebegründung unwidersprochen - hingewiesen hat, im gesamten Verfahrensgang nicht in Aussicht gestellt worden. 14 Betreffend die Untersagung der Lagerung und des Umschlags von Abfällen, soweit diese eine bestimmte Menge überschreiten, hat die Antragstellerin keine Rügen erhoben. 15 2. Rügen gegen die Zwangsgeldandrohung hat die Antragstellerin ebenfalls nicht erhoben. 16 3. Erweisen sich die Rügen der Antragstellerin gegen die angefochtene Ordnungsverfügung somit als unbegründet, fällt die vorzunehmende Interessenabwägung zulasten des Suspensivinteresses der Antragstellerin aus. Hieran ändert die von der Antragstellerin behauptete wirtschaftliche Existenzgefährdung nichts, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend dargelegt hat, zumal nunmehr nach der Vorlage des Genehmigungsantrags eine zügige Entscheidung über das zur Genehmigung gestellte Vorhaben ermöglicht worden ist. 17 4. Da mit dieser Entscheidung das Beschwerdeverfahren rechtskräftig beendet ist, bedarf es keiner Entscheidung über den mit Schriftsatz vom 22. August 2013 gestellten und mit Schriftsatz vom 3. September 2013 ergänzend begründeten Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie das Beschwerdeverfahren eigenständig gefördert hat. 19 Die Streitwertänderung und -festsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 3, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei bemisst der Senat das Interesse der Antragstellerin an dem vorliegenden Verfahren in Anlehnung an Nr. 19.1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327) nach dem Gewinn, den die Antragstellerin während eines etwaigen Klageverfahrens durch den weiteren Betrieb der Anlage erzielen wollte. Diesen Gewinn schätzt der Senat in Ermangelung konkreter Erkenntnisse auf 50.000,00 Euro. Bei dieser Schätzung war zum einen zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin bei Vollziehung der angefochtenen Verfügung den Umsatzverlust bezogen auf ein Jahr mit rund 600.000,00 Euro angegeben hat, und zum anderen, dass die Antragstellerin nach ihren Angaben im nunmehr eingeleiteten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren immerhin 260.670,00 Euro zu investieren bereit ist, um die Anlage in einen genehmigungsfähigen Zustand zu versetzen. Das angedrohte Zwangsgeld bleibt bei der Streitwertbemessung außer Betracht (Nr. 1.6.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs). Der so ermittelte Betrag in Höhe von 50.000,00 Euro ist wegen der Vorläufigkeit der im vorliegenden Verfahren ergehenden Entscheidung zu halbieren (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs). 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG)