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Beschluss

18 B 1263/12

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0822.18B1263.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin B. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen jedenfalls nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 3 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. 4 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug gemäß den §§ 27, 30 AufenthG hat. Dabei kann offen bleiben, ob dem geltend gemachten Anspruch bereits entgegen steht, dass der Antragsteller nicht mit dem für den angestrebten Daueraufenthalt erforderlichen nationalen Visum eingereist ist (§ 5 Abs. 2 Satz 1, 6 Abs. 3 AufenthG) oder ob von diesem Erfordernis nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 AufenthG abzusehen ist. Insoweit kann allerdings der Umstand, dass ein Ehepartner auf den Beistand des anderen angewiesen ist und dieser die Hilfe auch tatsächlich erbringt, die Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens begründen. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Notwendigkeit der Unterstützung bereits vor der Einreise absehbar war oder ob die erforderliche Hilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. 5 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2011 ‑ 2 BvR 1367/10 ‑, InfAuslR 2011, 286. 6 Jedenfalls erfüllt der Antragsteller nicht die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Er hat mit dem Beschwerdevorbringen nicht dargelegt, dass er in der Lage sein wird, den Lebensunterhalt sicherzustellen (§ 2 Abs. 3 AufenthG). Die Einkünfte seiner Ehefrau reichen hierfür selbst dann nicht aus, wenn unterstellt wird, dass diese nach Grund und Höhe weiterhin anfallen. Denn dem erzielten Einkommen in Höhe von 1.085,08 € steht ein monatlicher Bedarf von jeweils 345,- € Regelsatzleistungen und ‑ entsprechend den Angaben in der zum PKH-Antrag eingereichten Formblatterklärung ‑ Kosten der Unterkunft in Höhe von 490,- € und damit von insgesamt 1.180,- € gegenüber. Soweit im Beschwerdeschriftsatz von 350,- € die Rede ist, handelt es sich hierbei ausgehend von dem vorgelegten Mietvertrag um den Mietzins ohne Betriebs- und Heizkosten. Dass eine andere Betrachtung im Hinblick auf die vorgelegten „Arbeitsplatzzusagen“ gerechtfertigt ist, wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht geltend gemacht. Solches ist im Übrigen auch derzeit nicht ersichtlich. Entgegen der vom Antragsgegner in der angefochtenen Ordnungsverfügung vertretenen Auffassung sind Arbeitsplatzzusagen im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG allerdings nicht von vornherein unbeachtlich. Die Feststellung der Sicherung des Lebensunterhaltes erfordert die positive Prognose, dass der Ausländer in Zukunft auf Dauer in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (§ 2 Abs. 3 AufenthG). Neben einem bestehenden oder bereits vertraglich vereinbarten Arbeitsverhältnis kann auch eine Arbeitsplatzzusage Grundlage dieser Prognoseentscheidung sein, wenn sie in vergleichbarer Weise die Annahme begründet, der Lebensunterhalt werde bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hinreichend stabil und dauerhaft gesichert sein. Anderenfalls wäre die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in den Fällen unangemessen erschwert, in denen der Ausländer erst durch die Erteilung des Titels in die Lage versetzt wird, einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Voraussetzung ist jedoch, dass dem Ausländer ein Arbeitsplatz für den Fall der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verbindlich zugesagt wird und diese Zusage sowohl hinsichtlich der vorgesehenen Dauer des Vertrags, der monatlichen Arbeitszeit und der Vergütung so konkret ausgestaltet ist, dass sich das zu erwartende Einkommen während der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis hinreichend sicher prognostizieren lässt. Diesen Anforderungen genügen die von dem Kläger vorgelegten Bescheinigungen nicht (vollständig). Denn die Einstellungszusagen werden entweder von der Vorlage weiterer Unterlagen abhängig gemacht, ohne dass vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, dass der Antragsteller dieser Anforderung nachgekommen wäre, enthalten keine Angaben zu dem zu erwartenden Lohn oder gehen von nicht gegebenen Voraussetzungen aus („Erhalt eines unbefristeten Aufenthaltstitels“, vgl. Bescheinigung der F..... Bau GmbH vom 4. Dezember 2012). 7 Dass ein atypischer Fall vorliegt, der ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gebietet, ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht erkennbar. Insoweit ist maßgeblich, dass der Antragsteller sich nach eigenem Vorbringen ‑ und belegt durch die im Verlaufe des Verfahrens zahlreich vorgelegten Bescheinigungen potentieller Arbeitgeber ‑ in der Lage sieht, einen Arbeitsplatz zu finden, der seinen Lebensunterhalt sicherstellen kann. Auch erscheint es nicht zuletzt mit Blick auf einige der Bescheinigungen, etwa derjenigen der C. Bauunternehmung GmbH vom 10. November 2011, die in einer Weise abgefasst sind, die bei weiterer Konkretisierung den Anforderungen an eine Arbeitsplatzzusage genügen können, nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Antragsteller bei zumutbaren Bemühungen eine ausreichende Arbeitsplatzzusage wird erhalten können. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 9 Der Beschluss ist unanfechtbar.