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Beschluss

6 B 817/13

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0812.6B817.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 11. Mai 2013 (VG Arnsberg - 2 K 1952/13 -) gegen das gegen ihn verhängte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vom 2. Mai 2013 hätte wiederherstellen müssen. 3 Das Verwaltungsgericht hat zunächst festgestellt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet sei. In der Sache falle die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung des Vollzugsinteresses des Antragsgegners mit dem gegenläufigen Aussetzungsinteresse des Antragstellers zu dessen Lasten aus. Die Rechtmäßigkeit der streitigen Verfügung könne bei der im vorliegenden Eilverfahren nur summarisch erfolgenden Prüfung zwar weder offensichtlich bejaht noch offensichtlich verneint werden. Es spreche aber Überwiegendes dafür, dass die angefochtene Verfügung einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren standhalten werde, weil der Antragsgegner zu Recht das Vorliegen von „zwingenden dienstlichen Gründen“ für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte i.S.d. § 39 Satz 1 BeamtStG angenommen habe. Gewichtige persönliche Belange des Antragstellers, die gleichwohl einen Vorrang seines Aussetzungsinteresses begründen könnten, seien nicht erkennbar. 4 Diese näher begründeten Erwägungen des Verwaltungsgerichts werden mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt. 5 Der Antragsteller geht zunächst unzutreffend davon aus, der Antragsgegner habe die getroffene Maßnahme „schlicht damit begründet, dass eine Strafanzeige erstattet“ worden sei. Der Antragsgegner hat vielmehr – wie auch bereits vom Verwaltungsgericht aufgezeigt – den Brief des Antragstellers mit in seine Erwägungen einbezogen, in dem dieser gestehe, in das – zum Zeitpunkt der mit der Strafanzeige vorgeworfenen sexuellen Belästigung 10jährige – Mädchen verliebt zu sein. 6 Die von der Beschwerde ferner gerügte Formulierung der angefochtenen Verfügung, der Antragsteller verstoße gegen die unantastbare Menschenwürde, ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie mag für sich betrachtet zwar den Eindruck hervorrufen, die vorgeworfene Tat werde bereits als erwiesen angesehen. Sie ist jedoch im Kontext der zuvor gemachten und nachfolgenden Begründung zu sehen, mit der der Antragsgegner ausdrücklich feststellt, dass bislang lediglich Verdachtsmomente gegen den Antragsteller vorlägen, diese sich allerdings auf eine für einen Lehrer besonders schwerwiegende – weil im Fall ihrer Verwirklichung die Menschenwürde verletzende – Straftat bezögen. 7 Nicht nachvollziehbar ist der Einwand, weshalb es in dem angefochtenen Beschluss noch einer näheren Konkretisierung oder Spezifizierung der vorgeworfenen Straftat bzw. der vorgeworfenen Handlung bedürfen soll; denn die Tat wird bereits eingangs der streitigen Verfügung („sexuelle Belästigung eines damals 10jährigen Mädchens im Duschraum auf dem Gelände des Segelflugvereins N. -C. “) genauer bezeichnet. 8 Der Antragsteller, der mit seinem Vorbringen im Kern offenbar auch rügen will, es hätte noch weiterer Ermittlungen hinsichtlich des Vorliegens einer Straftat bedurft, verkennt, dass die (weitere) Aufklärung, ob und wenn ja wie die zur Anzeige gebrachte Tat im Einzelnen verwirklicht worden ist, weder Aufgabe noch Gegenstand des in das – hier zur Überprüfung stehende – vorläufige Verbot der Untersagung der Dienstgeschäfte mündenden Verfahrens ist. Vielmehr kommt das Verbot der Dienstausübung gerade bereits dann in Betracht, wenn der Dienstherr noch Zeit zur abschließenden Prüfung der Sache – etwa im Rahmen eines Disziplinarverfahrens – benötigt. 9 Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 – 6 A 2586/12 – nrwe.de; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, Loseblatt, Stand Juli 2013, § 66 BBG, Rdnr. 19. 10 Dass das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung dieses Ausgangspunktes zu Unrecht das Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte angenommen haben könnte, lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen. 11 Soweit der Antragsteller meint, seinem an das betreffende Mädchen gerichteten Brief könnten nicht die vom Verwaltungsgericht gezogenen Schlussfolgerungen insbesondere keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Straftat bzw. ein Dienstvergehen schwerwiegender Art entnommen werden, überzeugt dies nicht. Er beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass aus dem Brief an keiner Stelle hervorgehe, dass er körperliche Zuneigung im Sinn gehabt habe oder es einen wie auch immer gearteten sexuellen Kontakt oder sonst sittlich anstößiges Verhalten gegeben habe. Im Gegenteil habe er darin deutlich gemacht, dass es „Liebe“ in Form einer Zuneigung in verschiedenen – nicht nur körperlichen – Formen gebe. Selbst wenn der Antragsteller die von ihm in dem Brief gewählten Formulierungen in einem anderen Sinn verstanden wissen wollte, verkennt er, dass diese hier keiner isolierten Betrachtung zugänglich, sondern im Zusammenhang mit dem Umstand zu sehen sind, dass zwischenzeitlich auch der Vorwurf einer sexuellen Belästigung durch den Antragsteller gegenüber demselben Mädchen zur Anzeige gebracht worden ist. Dass gerade bei einer Zusammenschau dieser beiden Umstände hinreichende, das Verbot der Dienstausübung rechtfertigende Anhaltspunkte für eine Straftat oder ein schwerwiegendes Dienstvergehen anzunehmen sind, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Dem steht auch nicht entgegen, dass – wie von der Beschwerde geltend gemacht – der Brief und das mit der Anzeige vorgeworfene Geschehen ein oder zwei Jahre auseinanderliegen. Ein hinreichender Zusammenhang folgt schon daraus, dass die Adressatin des Briefes identisch ist mit dem in der Strafanzeige bezeichneten Opfer. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).