Beschluss
15 A 318/13
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0801.15A318.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 18.499,55 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. 3 1. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. 4 Aus den mit dem Zulassungsvorbringen dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. 5 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2012 - 15 A 41/12 -, vom 13. April 2010 - 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 - 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 ‑ 15 A 1791/07 - und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 -; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 75 m. w. N. 6 Derartige Zweifel zeigt die Antragsbegründung nicht auf. 7 Im Kern macht die Klägerseite geltend, die Beitragsforderung sei – nach technischer Fertigstellung der Erschließungsanlage Ende der 1970er Jahre – verjährt. Dies ergebe sich aus mehreren Vermerken städtischer Mitarbeiter, die bereits in den 1980er Jahren innerhalb der Stadtverwaltung auf Abrechnung nach Erschließungsbeitragsrecht gedrängt hätten. Damit dringt die Klägerseite jedoch nicht durch. Zum einen sind in Aktenvermerken niedergelegte Rechtsansichten städtischer Bediensteter insofern irrelevant, als sie nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht zu ersetzen vermögen. Zum anderen haben die erwähnten Mitarbeiter in ihren Vermerken aber auch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Erschließungsanlage zwar technisch hergestellt sei, die sachliche Erschließungsbeitragspflicht jedoch aus Rechtsgründen noch nicht entstanden sei. So wurde immer wieder auf die zum damaligen Zeitpunkt noch ausstehende Rechtskraft des hier maßgeblichen Bebauungsplans X hingewiesen. Diese Hinweise waren auch zutreffend, denn allein die technische Herstellung der Anlage rechtfertigt für sich genommen nicht die Erhebung von Erschließungsbeiträgen. Für das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist vielmehr maßgebend der Zeitpunkt, in dem die Erschließungsanlage im Rechtssinne endgültig hergestellt ist und alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflichten erfüllt sind, wobei die Reihenfolge des Eintritts dieser Voraussetzungen unerheblich ist. 8 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1977 - IV C 82.74 -, BRS 37 Nr. 54; Hess. VGH, Urteil vom 22. August 2007 - 5 UE 1466/06 -, KStZ 2007, 238. So auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 19 Rn. 4. 9 Daher ist es auch unerheblich, dass der Bebauungsplan X erst nach technischer Fertigstellung der Erschließungsanlage in Kraft getreten ist. In einem solchen Fall kann die Beitragspflicht dann auch erst frühestens mit Inkrafttreten des Bebauungsplans entstehen, sofern zu diesem Zeitpunkt alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Anders als das Zulassungsvorbringen meint, handelt es sich hierbei mitnichten um einen Fall der Rückwirkung. Von daher verfängt auch der Einwand der Klägerseite nicht, Erschließungsbeiträge könnten hier überhaupt nicht erhoben werden, weil der Bereich der Umgebung der Erschließungsanlage dem Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB zuzuordnen sei. Maßgebend ist vielmehr, dass zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht der hier in Rede stehende Bereich überplant war. Nichts anderes hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Soweit die Klägerseite vorträgt, das Verwaltungsgericht sei von einer Außenbereichslage ausgegangen, verkennt sie, dass die diesbezüglichen Feststellungen der Kammer die Situation vor Inkrafttreten des ersten Ortsstatus nach dem Preußischen Fluchtliniengesetz betrafen. 10 Das Verwaltungsgericht hat ausführlich begründet, dass das Flurstück 410 Teil der Erschließungsanlage ist und die sachliche Beitragspflicht somit erst mit Eigentumserwerb der Beklagten an dieser Parzelle im Jahr 1994 entstanden ist, was zur Folge hat, dass der Heranziehungsbescheid vom 1. Dezember 1998 nicht verjährt ist. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts werden durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Die Klägerseite moniert die Ablehnung ihres Antrags auf Einholung eines Sachverständigenbeweises zwecks Neuvermessung „zum Beweis der Tatsache, dass das Flurstück 410 weder jemals zur Erschließungsanlage M. I.----straße gehörte noch im Umlegungsverfahren in dem Flurstück 626 (M. I.----straße) aufgegangen ist“. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag aus zwei selbständig tragenden Erwägungen abgelehnt: Zum einen hat es die Ablehnung damit begründet, dass die zum Beweis gestellte Frage eine Rechtsfrage sei, die der Beweiserhebung nicht zugänglich sei. Zum anderen hat die Kammer den Beweisantrag unabhängig davon auch deshalb abgelehnt, weil sie die Frage der Belegenheit des Flurstücks 410 innerhalb der Erschließungsanlage aus den vorliegenden Unterlagen ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beantworten konnte. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts geht das Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise ein, geschweige denn dass es sich hiermit substantiiert auseinandersetzt. Zudem ist weder ersichtlich noch legt die Klägerseite dar, dass die seinerzeit erfolgte Vermessung fehlerhaft erfolgt sei. Damit genügt das Zulassungsvorbringen nicht den Darlegungsanforderungen im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. 11 Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist es auch weder rechtsmissbräuchlich noch unverhältnismäßig, eine vor etlichen Jahren technisch fertiggestellte Straße erst nach dem Eigentumserwerb des letzten fehlenden Quadratmeters der Erschließungsfläche durch die Gemeinde erschließungsbeitragsrechtlich abzurechnen. Wenn – wie hier – der Grunderwerb laut Satzung Herstellungsmerkmal ist, ist eine Abrechnung vor vollständigem Grunderwerb aus Rechtsgründen verwehrt. Hierbei kann schon aus Gründen der Rechtsklarheit und Bestimmtheit nicht danach differenziert werden, ob sich die Erschließungsfläche z.B. bis auf hundert oder nur bis auf einen Quadratmeter im Eigentum der Gemeinde befindet. Folgte man der Argumentation der Klägerseite, gäbe es unüberwindbare und praktisch nicht sachgerecht handhabbare Abgrenzungsschwierigkeiten, bis zu welcher Flächengröße man das satzungsrechtlich gebotene Erfordernis des Grunderwerbs als Herstellungsmerkmal aufrecht erhielte. Im Übrigen ist es verfehlt, der Beklagten vorzuwerfen, diese habe die Straßenanlage nach Eintritt der Verjährung systematisch daraufhin untersucht, um zwecks Herbeiführung einer Verjährungsunterbrechung einen Quadratmeter zu finden, der noch nicht in ihrem Eigentum stehe. Die Klägerseite verkennt hierbei, dass vor vollständigem Grunderwerb durch die Beklagte die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, so dass auch noch keine Verjährung eintreten konnte. 12 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich schließlich auch nicht aus der Behauptung der Klägerseite, der Anspruch der Beklagten auf Entrichtung des Erschließungsbeitrags sei verwirkt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die in diesem Zusammenhang ergangenen zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die das Zulassungsvorbringen in keiner Weise in Frage stellt. 13 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Solche liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits auf Grund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. 14 Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 106 m. w. N. 15 Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen lassen sich die von der Klägerseite aufgeworfenen Fragen ohne Weiteres in einem für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantworten. Dass bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen viele Pläne und Unterlagen gesichtet werden müssen, ist nicht ungewöhnlich und rechtfertigt ebenso wenig die Berufungszulassung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten wie der Umstand, dass für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ein verhältnismäßig langer Zeitraum in den Blick zu nehmen ist. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass es hier nicht um einen 35 Jahre langen Zeitraum seit technischer Fertigstellung der Anlage geht, sondern angesichts des angefochtenen Beitragsbescheids vom 1. Dezember 1998 lediglich um ca. 20 Jahre, was im Erschließungsbeitragsrecht nicht selten vorkommt. 16 3. Die Rechtssache hat des Weiteren nicht die von der Klägerseite angenommene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtssache ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche, klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die von der Klägerseite aufgeworfenen Rechtsfragen 17 – „1. Ist es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar, dass eine Straßenanlage aus dem Jahre 1978 innerhalb von 30 Jahren nicht abgerechnet worden ist?“ 18 und 19 „2. Ist es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar, dass eine Erschließungsgrundlage [gemeint wohl: Erschließungsanlage], die technisch schon seit mehreren Jahren fertig gestellt ist, nur deshalb noch abgerechnet werden kann, weil zur Verjährungsun-terbrechnung ein vermeintliches Grundstück einer Größe von max. einem Quadratmeter nach 13 Jahren ermittelt und nach 16 Jahren der Fertigstellung erworben wird?“ – 20 stellen sich hier so nicht, da das Rechtsstaatsprinzip gerade fordert, dass die Abrechnung erst dann erfolgt, wenn der Beitragstatbestand vollständig erfüllt ist, was hier zunächst nicht der Fall war. 21 Den weiteren Fragen 22 –„3. Ist es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar, dass ohne ausreichende Gesetzesgrundlage und rückwirkend Tatbestände abgerechnet werden können?“ 23 und 24 „4. Kann es sein, dass eine Straßenanlage, die in einem Außenbereich nach § 35 BauGB gebaut worden ist, überhaupt nachträglich abgerechnet werden kann?“ –, 25 fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit, weil die Erschließungsbeiträge vorliegend auf der Grundlage der §§ 127 ff. BauGB i. V. m. mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten – und zwar keineswegs rückwirkend (siehe oben) – erhoben worden sind und weil von einer Außenbereichslage im Sinne des § 35 BauGB nach den vorstehenden Ausführungen keine Rede sein kann. 26 4. Ferner kann sich die Klägerseite nicht mit der Erfolg auf den Berufungszulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) berufen. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss der Rechtsmittelführer einen die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten, aber inhaltlich bestimmten Rechtssatz aufzeigen, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte im Widerspruch steht. Die behauptete Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1986 - 8 C 115.84 - (NVwZ 1986, 568 f.) kann schon deshalb nicht vorliegen, weil das Bundesverwaltungsgericht in jener Entscheidung die Erschließungsbeitragspflicht von Außenbereichsgrundstücken verneint hat, während es hier – wie bereits ausgeführt – angesichts des im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht wirksamen Bebauungsplans X nicht um eine Außenbereichslage geht. 27 5. Schließlich beruht das Urteil des Verwaltungsgerichts auch nicht auf einem der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Dem Senat erschließt sich nicht, wie das unmittelbar nach mündlicher Verhandlung ergangene Urteil auf dem vermeintlichen Verfahrensfehler der anschließend nicht erfolgten Übersendung des selbst verfassten und zur Gerichtsakte gereichten Beweisantrags mit dem Terminsprotokoll beruhen soll. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 29 Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. 30 Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. 31 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.