Beschluss
16 A 1333/13
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0725.16A1333.13.00
9mal zitiert
14Zitate
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. April 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Klägers, ihm für den beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. ‑C. aus T. zu bewilligen, bleibt ohne Erfolg, weil der Zulassungsantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO iVm § 114 Satz 1 ZPO). Der noch ausstehende Zulassungsantrag, der durch eine vertretungbefugte Person zu stellen ist (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO), wäre nämlich wegen Verfehlens der Antragsfrist von einem Monat nach der Zustellung des vollständigen Urteils (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO), die am 10. Mai 2013 erfolgt ist, unzulässig. Auch die Möglichkeit, dem Kläger im Hinblick auf die versäumte Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 und 2 VwGO) zu gewähren, kommt nicht zum Tragen. Das gilt unbeschadet des Umstandes, dass einem finanziell bedürftigen Rechtsschutzsuchenden im Falle eines dem Vertretungszwang unterliegenden Rechtsmittels Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist gewährt werden kann, wenn er statt des in Rede stehenden fristgebundenen und vertretungsbedürftigen Rechtsbehelfs zunächst einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellt. Denn wegen der gebotenen Gleichbehandlung bedürftiger und nicht bedürftiger Rechtsbehelfsführer kann in derartigen Fällen über die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist nur dann hinweggesehen werden, wenn innerhalb dieser Frist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht wird. 3 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. April 1994 ‑ 1 PKH 8.94 ‑, Buchholz 310 § 166 Nr. 34 = juris, Rn. 2, und vom 21. Januar 1999 ‑ 1 B 3.99 und 1 PKH 1.99 ‑, Buchholz, a. a. O., Nr. 38 = juris, Rn. 3. 4 Hierzu hätte zwingend eine formgerechte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers gehört. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2003 ‑ 16 B 98/03 ‑, m. w. N. 6 Zudem ist der um Prozesskostenhilfe nachsuchende Rechtsmittelführer gehalten, zumindest in groben Zügen und nach Laienart diejenigen Angaben zu machen, die für eine summarische Überprüfung der Erfolgsaussichten des beabsichtigten Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs und damit auch für die Prüfung hinreichender Erfolgsaussichten des Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO) notwendig sind; im hier gegebenen Fall der Beantragung von Prozesskostenhilfe für ein noch einzuleitendes Berufungszulassungsverfahren war daher in groben Zügen (mindestens) einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe zu benennen und fallbezogen zu konkretisieren; das kann grundsätzlich auch von einem noch nicht anwaltlich vertretenen Rechtssuchenden erwartet werden. 7 Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschlüsse vom 4. April 2013 ‑ 16 A 1833/12 ‑ und vom 27. Mai 2013 ‑ 16 A 922/13 ‑, jeweils m. w. N.; zur vergleichbaren Situation bei beabsichtigter Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. September 2008 ‑ 3 PKH 3.08 ‑, juris, Rn. 3, und vom 4. Mai 2011 ‑ 7 PKH 9.11 ‑, NVwZ‑RR 2011, 621 = juris, Rn. 2. 8 Diese Darlegung muss auch im Prozesskostenhilfeverfahren innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, das heißt innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils, erfolgen. 9 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. März 2011 ‑ 18 A 1721/10 ‑, juris, Rn. 4 f., und vom 14. Januar 2013 ‑ 16 A 2690/12 ‑, juris, Rn. 5 f.; OVG MV, Beschluss vom 9. April 2009 ‑ 2 L 233/08 ‑, juris, Rn. 5; zur Nichtzulassungsbeschwerde vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2010 ‑ 1 PKH 5.10 ‑, juris, Rn. 2. 10 An beidem fehlt es hier. Der Kläger hat zwar innerhalb der Monatsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO, die am 10. Juni 2013 endete, über die Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts Prozesskostenhilfe beantragt. Er hat aber weder im Rahmen dieser Antragstellung noch nachfolgend die zwingend erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Akten gereicht. Dem Kläger wird im Hinblick auf dieses Versäumnis mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden können, weil nichts für die Annahme der Schuldlosigkeit des Klägers hieran spricht. Dagegen ist schon anzuführen, dass dem Kläger auf der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts ein Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausgehändigt worden ist. Dies müsste ihm selbst dann die Notwendigkeit des Ausfüllens und Übersendens an das Gericht vor Augen geführt haben, wenn ihm entgegen aller Wahrscheinlichkeit nicht zugleich mit der Aushändigung des Vordrucks auch erklärt worden wäre, was er damit tun solle. Unabhängig davon musste sich dem Kläger wegen der ihm in der Rechtsmittelbelehrung des anzufechtenden Urteils mitgeteilten Fristgebundenheit des Zulassungsantrages und der ihm gleichfalls zur Kenntnis gebrachten Notwendigkeit der Bevollmächtigung iSv § 67 VwGO aufdrängen, dass er in der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO alles Notwendige zu veranlassen hatte, um trotz seiner beengten wirtschaftlichen Verhältnisse einen den Vertretungserfordernissen genügenden Rechtsbehelf einlegen zu können. Zumindest war er gehalten, sich bei Gericht oder anderenorts über die ihm obliegenden Schritte zu informieren, falls ihm dies nicht ohnehin schon bei der Aushändigung des Prozesskostenhilfeformulars auf der Rechtsantragsstelle verdeutlicht worden ist. 11 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 1994 ‑ 1 PKH 8.94 ‑, a. a. O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Februar 2000 ‑ 22 B 98/00 ‑ und vom 7. Oktober 2009 ‑ 16 A 898/09 ‑. 12 Auch die Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes genügt selbst den im Vergleich zum Normalfall der anwaltlichen Vertretung deutlich herabgesetzten Anforderungen nicht. Die bloße Benennung dreier der im Gesetz genannten Zulassungsgründe reichte nicht aus; zusätzlich hätte jedenfalls in knappen Worten verdeutlicht werden müssen, aus welchen Gründen zumindest einer dieser Zulassungsgründe im konkreten Einzelfall einschlägig sein könnte. Angesichts der mit der Zulassungsbedürftigkeit der Berufung beabsichtigten Entlastung der Berufungsgerichte konnte der Kläger nicht erwarten, dass der angerufene Senat in eine Vollprüfung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des Verfahrens eintritt. Es hätte den Kläger auch als juristischen Laien nicht überfordert, kurz den Punkt oder die Punkte zu benennen, wegen derer er die Auffassung des erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts nicht teilt oder jedenfalls für fragwürdig hält. So hätte er insbesondere eine fehlerhafte oder unvollständige Tatsachengrundlage, auf der das anzufechtende Urteil nach seiner Ansicht beruht, auch ohne spezielle Rechtskenntnisse aufzeigen können. Demgegenüber kann es nicht genügen, wenn der Kläger sich pauschal auf das bisherige Vorbringen bezieht, das sich aus den Verwaltungsvorgängen und den Gerichtsakten ergebe. Der Kläger kann sich auch nicht ‑ etwa im Rahmen eines Wiedereinsetzungsbegehrens ‑ mit Erfolg darauf berufen, die Anforderungen an die Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes seien ihm unbekannt gewesen. Denn dem Kläger ist nach dem Eingang des Prozesskostenhilfeantrages beim Berufungsgericht verdeutlicht worden, dass die bisherigen Darlegungen noch nicht hinlänglich hervortreten ließen, aus welchen Gründen er die erstinstanzliche Entscheidung einer weiteren gerichtlichen Prüfung unterziehen wolle. Obwohl er danach noch mehr als einen Monat Zeit zur Konkretisierung seines Zulassungsbegehrens hatte, hat der Kläger nichts Zusätzliches mehr dargelegt. 13 Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 VwGO). Die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (§ 166 VwGO iVm § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).