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Beschluss

13 A 1679/13.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0722.13A1679.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Mai 2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 1. Die Berufung ist nicht wegen einer Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. 3 Das auch in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Es verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2013 5 ‑ 13 A 2871/12.A ‑, www.nrwe.de, Rn. 12 bis 18. 6 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Die Gerichte brauchen sich dabei nicht mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn es sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten nicht in Erwägung gezogen hat. 7 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2011 8 – 10 B 38.11 –, juris, Rn. 2. 9 Dies zugrunde gelegt, lässt sich eine Versagung des rechtlichen Gehörs des Klägers nicht feststellen. Sein Prozessbevollmächtigter rügt, das Verwaltungsgericht habe das in der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereichte Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom März 2012 zur Rückführung von Roma, Ashkali und Ägyptern in den Kosovo nicht gewürdigt. Auf dieses Gutachten sei es angekommen, da z.B. die darin enthaltenen Ausführungen zur Betreuung der Abgeschobenen von den entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil abwichen. Hätte das Verwaltungsgericht den Bericht zur Kenntnis genommen, hätte es der Klage stattgegeben. 10 Damit sind keine besonderen Umstände aufgezeigt, aus denen sich deutlich ergibt, dass das Verwaltungsgericht das Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom März 2012 nicht zur Kenntnis genommen hätte. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr maßgeblich darauf abgestellt, dass für den Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht mehr vorliegen, da nicht glaubhaft gemacht sei, dass sein Gesundheitszustand unverändert schlecht sei und dass er noch eine traumaspezifische Behandlung benötige bzw. wahrnehme, und weil sich die Verhältnisse im Kosovo seit der Feststellung des Abschiebungsverbotes im Jahr 2006 gebessert hätten. Zudem hat das Verwaltungsgericht zu den Möglichkeiten der medizinischen und psychologischen Behandlung u.a. auf den gegenüber dem Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom März 2012 aktuelleren Bericht des Auswärtigen Amtes vom 17. Juni 2012 über die Lage im Kosovo verwiesen. 11 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen. Eine obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte, für die erstinstanzliche und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat, legt der Zulassungsantrag nicht dar. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. 13 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.