Beschluss
18 B 292/13
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0717.18B292.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. 2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag – soweit hier von Belang - mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller könne die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht nicht verlangen, denn die eheliche Lebensgemeinschaft mit Frau Q. H. habe nicht seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden. Maßgeblich sei dabei mangels Übergangsregelung die seit dem 1. Juli 2011 geltende Fassung des § 31 Abs. 1 AufenthG, da es für Verpflichtungsbegehren in der Regel auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Eilentscheidung des Gerichts ankomme. Die Bestandszeit der Ehe im Bundesgebiet während des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis habe lediglich vom 12. Dezember 2008 bis (längstens) Juni 2011 gedauert; die Trennung der Eheleute sei der Antragsgegnerin auch erst nach Inkrafttreten der Neuregelung bekannt geworden. 3 Der Antragsteller trägt vor, es könne aufgrund des verfassungsrechtlichen Verbots der echten Rückwirkung von ungünstigen Gesetzesänderungen hier nur auf die 2jährige Ehebestandszeit des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung abgestellt werden. Bei Anwendung der Neuregelung werde in einen abgeschlossenen Sachverhalt, nämlich das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft für mindestens 2 Jahre, rückwirkend eingegriffen, wie z.B. das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 13. Juli 2011 – 22 K 3024/11 – entschieden habe. Er habe daher bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits einen Anspruch auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis erworben. Es sei unerheblich, dass er im Juni 2011 noch keinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG gestellt habe. Denn die Antragstellung stelle keine Anspruchsvoraussetzung dar. Bei dem nach § 81 AufenthG erforderlichen Antrag handele es sich vielmehr nur um eine Verfahrensvorschrift, wie auch schon deren Verortung im Kapitel 7, Abschnitt 3 des AufenthG „Verwaltungsverfahren“ zeige. Die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen überzeugten nicht, da dort nicht begründet werde, aus welchen Gründen der Vertrauensschutz mit dem Zeitpunkt der Antragstellung zusammenhängen solle. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 4. Dezember 2012 – 10 ZB 12.1894 - die Frage, ob bei lediglich fehlendem Antrag die neue oder die alte Fassung des § 31 AufenthG anzuwenden sei, ausdrücklich offengelassen. Die Antragstellung sei für den Betroffenen auch bürokratisch und sinnwidrig. Hätte er bis Juni 2011 beantragt, ihm eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG zu erteilen, hätte er diese auch bekommen. Entscheidend für die Vertrauensbetätigung sei nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern vielmehr das Recht, sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten zu dürfen. Die Vertrauensbetätigung auf den Zeitpunkt der Antragstellung zu begrenzen, widerspräche Sinn und Zweck eines verselbständigten Aufenthaltsrechts. Dieser bestehe nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 1996 – 1 C 19.93 – darin, der schwierigen Situation des ausländischen Ehegatten nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft Rechnung zu tragen und ihn vor wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftlichen Nachteilen, mit denen die Rückkehr ins Heimatland verbunden sei, zu schützen. Er lebe seit nunmehr 5 Jahren in Deutschland und habe sich in die hiesige Gesellschaft eingegliedert. Eine Aufenthaltsbeendigung aufgrund fehlender Antragstellung sei unverhältnismäßig. 4 Dieses Beschwerdevorbringen greift nicht durch. 5 In der Rechtsprechung ist (mittlerweile) geklärt, dass in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der sowohl der Ablauf der nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilen (bzw. verlängerten) Aufenthaltserlaubnis (hier: 11. Dezember 2012) als auch der Zeitpunkt der Stellung des Verlängerungsantrages nach § 31 Abs. 1 AufenthG (hier: 9. November 2012) nach dem 30. Juni 2011 liegen, auch höherrangiges Recht nicht die Anwendung des vor dem Stichtag (1. Juli 2011) geltenden Rechts gebietet. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 18 B 1570/11 -, und OVG Saarland, Beschluss vom 28. März 2013 – 2 B 37/13 -, beide JURIS sowie VGH BW, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 11 S 1843/12 -, InfAuslR 2013, S. 27 f., alle m.w.N. 7 Soweit der Antragsteller sich auf die o.g. Entscheidung des 10. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Dezember 2012 bezieht, hat dieser darin zwar die Frage, ob bei lediglich fehlendem Antrag auf die alte oder die neue Fassung abzustellen sei, weil nicht entscheidungserheblich offen gelassen; in anderen Entscheidungen ist er aber davon ausgegangen, dass bei Antragstellung nach dem 1. Juli 2011 die seit diesem Zeitpunkt geltende Fassung des § 31 Abs. 1 AufenthG anzuwenden ist. 8 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 – 10 CS 12.2723, 10 C 2725 -, JURIS Rz. 24 und 25 m.w.N. 9 Das vom Antragsteller in Bezug genommene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 2011 – 22 K 3024/11 – führt schon deshalb zu keiner anderen Einschätzung, weil ihm ein anderer Sachverhalt zugrundelag. In jenem Verfahren lagen – nach Trennung der Eheleute im Juni 2010 – nämlich sowohl der Ablauf der nach § 28 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis als auch der Zeitpunkt der Stellung des Verlängerungsantrags nach § 31 Abs. 1 AufenthG vor dem 1. Juli 2011, nämlich im Januar 2011. 10 Bei der Regelung in § 81 AufenthG handelt es sich entgegen der Auffassung des Antragstellers um eine (formelle) Anspruchsvoraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. 11 Vgl. hierzu im Einzelnen VGH BW, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 11 S 1843/12 -, InfAuslR 2013, S. 27 f. 12 Hierfür spricht im Übrigen auch, dass eine „Umwandlung“ oder Verselbständigung einer Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf ihrer Geltungsdauer ohne entsprechenden Antrag, die das Ausländerrecht in anderen Zusammenhängen (z.B. im Fall des § 34 Abs. 2 AufenthG) kennt, für § 31 AufenthG gerade nicht vorgesehen ist. 13 Vgl. zu § 19 AuslG 1990 BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2004 – 1 C 20.03 -, NVwZ 2005, S. 90 f. 14 Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 1996 – 1 C 19.93 – (JURIS) betrifft in dem vom Antragsteller bezeichneten Kontext das Verhältnis des § 19 AuslG 1990 zu §§ 7 und 15 AuslG 1990 (dort Rz. 32 und 33), sagt also nichts dazu aus, ob aus Gründen des Vertrauensschutzes von der Antragstellung abgesehen werden kann; außerdem soll der ausländische Ehegatte danach nur „unter bestimmten Voraussetzungen vor den Nachteilen einer Rückkehr in den Heimatstaat“ bewahrt werden, die hier aber aus den o.g. Gründen nicht vorliegen. Im Übrigen wird der Aufenthalt im Bundesgebiet nicht im Hinblick auf die Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts gemäß § 31 AufenthG, sondern im Vertrauen auf den (Fort-)Bestand der Ehe begründet. 15 Vgl. Zeitler, HTK-AuslR, § 31 Abs. 1 AufenthG, Anm,. 3 a.E. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1,52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG. 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.