Beschluss
13 A 1380/13
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0716.13A1380.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. April 2013 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die von den Klägern allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind schon nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), im Übrigen auch nicht gegeben. 3 Die Darlegung im Sinne dieser Vorschrift verlangt eine Durchdringung der Gründe der angefochtenen Entscheidung. Dementsprechend muss der jeweilige Antragsteller substantiiert erläutern, warum die Zulassung der Berufung geboten ist. Bei dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, durch den die Einzelfallgerechtigkeit gewährleistet wird und der ermöglichen soll, ungerechte Entscheidungen zu korrigieren, kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2010 – 13 A 615/10 –, www.nrwe.de, Rn. 7 = juris, Rn. 6. 5 Dies ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf § 17 Abs. 2, § 16 Abs. 1 IfSG und § 14 Abs. 1 OBG NRW einen Anspruch der Kläger auf Verpflichtung der Beklagten, im Bereich des Klägergrundstücks geeignete Maßnahmen zur Beseitigung eines Ratten- und Mäusebefalls vorzunehmen, verneint. Dies hat es im Wesentlichen damit begründet, dass die Bekämpfung von Ratten und Mäusen im Gebiet der Beklagten einmal jährlich durchgeführt werde. Dabei werde auch versucht, die Anlieger zu eigenen Bekämpfungsmaßnahmen zu veranlassen. Die Beklagte habe nachvollziehbar dargelegt, dass im Bereich um das klägerische Grundstück kein weiterer Handlungsbedarf gesehen werde, da mit Ausnahme der Kläger keine Meldungen aus der Bürgerschaft über einen entsprechenden Bedarf vorlägen. Es liege im pflichtgemäßen Ermessen der (Sonder-)Ordnungsbehörden, welche Maßnahmen zur Beseitigung einer Gefahr sie ergriffen. Ein Anspruch des Bürgers auf ein bestimmtes ordnungsbehördliches Eingreifen bestehe regelmäßig nicht. Ein solcher komme nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich das Ermessen bei der Mittelauswahl – etwa im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit des Einzelnen – in der Weise verdichtet habe, dass eine bestimmte Form des Handelns zugunsten der Rechte des Einzelnen geboten sei. Die Voraussetzungen einer solchen Ausnahme lägen nicht ansatzweise vor. Die Angaben der Kläger ließen nicht den Schluss zu, dass besondere Bekämpfungsmaßnahmen nötig seien. Die tätigen Fachunternehmen hätten in neuerer Zeit keinen Befall festgestellt, der über das allgemeine Vorkommen der Tiere hinausgehe. Die Eigentümer der Nachbargrundstücke hätte eine derartige Plage verneint. Sollten die Kläger Ratten auf ihrem Grundstück sehen, seien Vorbeuge- und Bekämpfungsmaßnahmen in erster Linie ihre Aufgabe. 6 Der Zulassungsantrag der Kläger vermag die Richtigkeit dieser Begründung nicht zu erschüttern. Er beruht im Wesentlichen auf der Annahme, die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 IfSG lägen vor. Dieser verpflichte die zuständige Behörde, bei Feststellung der Gefahr, dass Gesundheitsschädlinge Krankheitserreger verbreiten, die zu ihrer Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Soweit im Zulassungsantrag für die Annahme einer besonderen Gefährdungslage pauschal ausgeführt wird, die Kläger hätten die Umstände dafür nachvollziehbar dargelegt, fehlt es bereits an einer konkreten, sachbezogenen Darlegung solcher Umstände. 7 Auch das vorgelegte Ergebnis einer Kontrolle vom 17. Mai 2013 von auf dem Klägergrundstück befindlichen Köderboxen stützt nicht die Auffassung, dass Gesundheitsschädlinge in Form von Ratten und Mäusen in einem solchen Ausmaß vorhanden wären, dass die Beklagte verpflichtet wäre, zu einer effektiven Abwehr möglicher Krankheitserreger dort Maßnahmen gegen Ratten- und Mäusebefall vorzunehmen, die über die gegenwärtigen Maßnahmen hinausgehen. Nach dem Kontrollergebnis war für keine der zwölf Köderboxen eine „starke“ oder „mittlere“ Köderannahme zu verzeichnen. Vielmehr fand sich in vier Boxen eine „geringe“ Köderannahme durch eine Maus oder mehrere Mäuse, und in einer Köderbox durch eine oder mehrere Ratte(n). Abgesehen davon, dass weder die zeitliche Dauer der Auslegung der Köderboxen noch die Kriterien für die Einstufung in die Kategorien „starke“, „mittlere“ bzw. „geringe“ Köderannahme dargelegt sind, zeigen die Kläger nicht auf, weshalb sie aufgrund bzw. trotz der „geringen“ Köderannahme in nur vier von zwölf Boxen einen Anspruch gegen die Beklagte auf zusätzliche Maßnahmen haben sollten. 8 Die Kläger nennen keine Gründe, welche die (zutreffenden) Ausführungen des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage stellen, dass ein Anspruch des Bürgers auf ein bestimmtes ordnungsbehördliches Eingreifen regelmäßig nicht besteht und dass bezüglich des Klägergrundstücks kein Ausnahmefall vorliegt. 9 Insbesondere können die Kläger nicht verlangen, dass die Beklagte sicherstellt, dass keine Ratte mehr aus der näheren Umgebung auf ihr Grundstück gelangt. Einen individuellen Schutz solchen Ausmaßes gewähren weder das Infektionsschutzgesetz noch das Ordnungsbehördengesetz. 10 Soweit die Kläger auf von ihnen in der Vergangenheit vorgelegte Protokolle verweisen, ergibt sich daraus, dass in den Jahren 2007 und 2008 ein deutlich höheres Aufkommen an Mäusen und Ratten zu verzeichnen war. Damals wurden die Köder in der Mehrzahl der Boxen angenommen, zeitweise sogar in allen Boxen, häufig als „mittlere“, teilweise als „starke“ Annahme. Ein vergleichbares Aufkommen ist für den im Rahmen des Verpflichtungsantrags entscheidungserheblichen gegenwärtigen Zeitraum jedoch weder aufgezeigt noch erkennbar. 11 Die Kläger legen in der Zulassungsschrift auch entgegen den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in keiner Weise näher dar, weshalb für „vermehrten Rattenbefall“ die angrenzenden Grundstücke verantwortlich sein sollten. Ebenso wenig erläutern sie, weshalb sie – eine solche Verantwortlichkeit der Angrenzer unterstellt – insoweit nicht Rechtsschutz im Zivilrechtsweg erlangen können. Daher ist auch insoweit ein Grund für ein besonderes Einschreiten der Beklagten nicht aufgezeigt. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. 13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. 14 Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).