Beschluss
10 B 268/12.NE
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0708.10B268.12NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bebauungsplan IKG 1 „X. H. A 31“ des A. N1. H. A 31 wird vorläufig bis zu einer Entscheidung im Normenkontrollverfahren 10 D 21/12.NE außer Vollzug gesetzt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der zulässige Antrag ist begründet. 3 Die Statthaftigkeit des auf die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans IKG 1 „X. H. A 31“ (Bebauungsplan) gerichteten Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO sowie die Antragsbefugnis der Antragstellerin folgen aus den Bestimmungen des UmwRG. Dieses findet Anwendung, da das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans durch einen Beschluss der Versammlung des Antragsgegners vom 28. Januar 2008 und damit zeitlich nach dem für die Anwendbarkeit des Gesetzes in § 5 Abs. 1 UmwRG festgeschriebenen Stichtag des 25. Juni 2005 eingeleitet worden ist. 4 Nach § 2 Abs. 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der VwGO gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (Nr.1), sie geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein (Nr. 2), und sie zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Abs. 1 UmwRG berechtigt war und sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist (Nr.3). 5 Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. 6 Die Antragstellerin ist eine nach § 3 UmwRG zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem UmwRG anerkannte inländische Vereinigung. Sie ist ein durch Bescheid des nordrhein-westfälischen V. vom 31. März 1980 gemäß § 29 BNatSchG 1976 anerkannter V1. . Ihre Anerkennung gilt nach § 5 Abs. 2 UmwRG als Anerkennung eines Landes nach § 29 BNatSchG in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung als Anerkennung im Sinne des am 15. Dezember 2006 in Kraft getretenen UmwRG fort. 7 Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Diese Bestimmung erfasst Entscheidungen im Sinne des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG – über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die unter anderem nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (Nr. 1 Buchstabe a). Zu diesen Entscheidungen gehören auch Bebauungspläne, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne des § 3b Abs. 1 UVPG in Verbindung mit der Anlage 1 zum UVPG begründet werden soll (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG). Der angegriffene Bebauungsplan begründet die Zulässigkeit eines solchen Vorhabens, denn er setzt ein circa 47,4 ha großes gegliedertes Industriegebiet fest, das nach Nr. 18.5.1 der Anlage 1 der UVP-Pflicht unterliegt. 8 Die Antragstellerin macht die Verletzung solcher Vorschriften geltend, die sie als Umweltverband zu rügen berechtigt ist, nämlich die unzureichende Berücksichtigung natur- und artenschutzrechtlicher Belange, insbesondere eine Missachtung der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG. Damit sind Rechtsvorschriften angesprochen, die dem Umweltschutz dienen und für den Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan von Bedeutung sein können (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG). Ein Verstoß gegen diese gesetzlichen Vorgaben würde die Antragstellerin in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berühren (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG), denn der Vereinszweck der landesweit tätigen Antragstellerin besteht (auch) darin, den Naturschutz, die Landschaftspflege und den Umweltschutz zu fördern (§ 2 der Vereinssatzung). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners war die Antragstellerin auch zur Beteiligung in dem Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans berechtigt und hat sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG). Die Berechtigung der Antragstellerin zur Beteiligung in dem Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans ergibt sich aus den §§ 3, 4 BauGB. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung der Planentwürfe hat die Antragstellerin auch schriftlich Stellung genommen. Die mit den Schreiben ihres Mitglieds, des W. Kreis C. , vom 19. Juli und 21. Oktober 2010 während der ersten und zweiten öffentlichen Auslegung der Planentwürfe erhobenen Einwendungen erfolgten ausdrücklich im Namen und mit Vollmacht der Antragstellerin. 9 Die Zulässigkeit des Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO unterliegt auch sonst keinen Bedenken. Insbesondere fehlt nicht das Rechtsschutzinteresse für eine vorläufige Regelung, weil etwa der Antrag in der Hauptsache offensichtlich unzulässig wäre. Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag am 9. Februar 2012 und somit innerhalb eines Jahres nach der am 10. Februar 2011 erfolgten Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt (§ 2 Abs. 4 Satz 3 UmwRG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Auch ist sie mit ihren Einwendungen nicht – sofern diese Vorschrift neben den prozessualen Regelungen des UmwRG überhaupt Anwendung findet – nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Denn sie hat mit dem Normenkontrollantrag auch Einwendungen geltend gemacht, die sie während der zweiten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs in der Zeit vom 11. bis zum 25. Oktober 2010 gegen die Planung vorgetragen hat, und damit den Anforderungen des § 47 Abs. 2a VwGO entsprochen. 10 Der Antrag ist auch begründet. 11 Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO liegen vor. Danach kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten erscheint. 12 Da § 2 Abs. 1 UmwRG uneingeschränkt auf die Rechtsbehelfe nach Maßgabe der VwGO verweist, finden die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Prüfungsmaßstab in den Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO Anwendung. Danach sind an den Begriff des „schweren Nachteils“ erheblich strengere Voraussetzungen zu stellen, als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Eine Außervollzugsetzung zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen. 13 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 14 ‑ 4 VR 2.98 ‑, NVwZ 1998, 1065. 15 Nach der Rechtsprechung des Senats stellt allein der Umstand, dass der Planvollzug unmittelbar bevorsteht, noch keinen "schweren Nachteil" im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO dar. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt. 16 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2009 ‑ 10 B 459/09.NE ‑, NVwZ-R 2009, 799. 17 „Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein“ kann die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO vorläufigen Rechtsschutz jedoch nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller – unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils – konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist. 18 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. April 2009 ‑ 10 B 459/09.NE ‑, NVwZ-RR 2009, 799, vom 29. August 2008 ‑ 7 B 915/08.NE ‑, BRS 73 Nr. 56, vom 29. April 2010 ‑ 2 B 304/10.NE ‑. 19 In besonders gelagerten Einzelfällen kann die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans auch losgelöst von einer Beurteilung der Erfolgsaussichten des Antrags in der Hauptsache „aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein“. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Antragsteller hinreichend substanziiert Umstände vorträgt, die auf eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Belange durch den Vollzug des Bebauungsplans hindeuten, die Belange von einigem Gewicht sind, die sich in diesem Zusammenhang in der Hauptsache stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen mit den im Rahmen des Eilverfahrens zur Verfügung stehenden Mitteln nicht in der Weise vertiefend behandelt werden können, dass eine zuverlässige Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache möglich erscheint, und eine deshalb angezeigte Folgenabwägung, die alle hierfür relevanten tatsächlichen und rechtlichen Umstände in den Blick nimmt, ergibt, dass der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung in Ansehung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unabweisbar ist, weil ansonsten der mit § 47 Abs. 6 VwGO bezweckte individuelle Rechtsschutz vollständig leerliefe. 20 Ein solcher Fall ist hier gegeben. 21 Die Antragstellerin trägt ausführlich und substanziiert vor, dass mit den geplanten umfangreichen Rodungen im Plangebiet zur Vorbereitung der baulichen Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplans die Realisierung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen bezogen auf verschiedene streng geschützte Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie wie diverse Fledermausarten und Amphibien sowie hinsichtlich einiger nach der europäischen Vogelschutz-Richtlinie geschützter Waldvogelarten zu besorgen sei. Dass diese Befürchtungen zutreffen könnten, ist vor dem Hintergrund, dass das landschaftlich und seiner Nutzung nach abwechslungsreich strukturierte, inmitten eines größeren Freiraums gelegene, bisher unbebaute Plangebiet sowohl als Wohnungs- als auch als Nahrungshabitat für solche Arten nach Lage der Akten nicht nur grundsätzlich geeignet erscheint, sondern ihr Vorkommen im Plangebiet selbst und seiner Umgebung bei den Untersuchungen im Aufstellungsverfahren vereinzelt nachgewiesen worden ist, jedenfalls nicht ausgeschlossen. 22 Die von der Antragstellerin geltend gemachten Belange sind auch von erheblichem Gewicht. Droht durch die Umsetzung der Festsetzungen eines Bebauungsplans die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände, besteht für diese Festsetzungen ein dauerhaftes Vollzugshindernis. 23 Ob der Antrag der Antragstellerin mit Blick auf die Artenschutzproblematik in der Hauptsache Erfolg haben wird oder nicht, lässt sich hier mit einem dem Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO angemessenen Aufwand und den in einem solchen Verfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln wegen der Größe der insoweit in Betracht zu ziehenden Flächen und wegen der Zahl der Arten, hinsichtlich derer die Verwirklichung von Verbotstatbeständen ernsthaft möglich erscheint, nicht mit der notwendigen Sicherheit beurteilen. In diesem Zusammenhang sind vielfältige hinsichtlich ihrer Relevanz und ihres Inhalts zu beantwortende Streitfragen bezüglich der Methodik und Durchführung der artenschutzrechtlichen Untersuchungen und der daraus gezogenen Schlüsse, bezüglich der weiterhin gegebenen ökologischen Funktion der von den befürchteten Eingriffen betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang und bezüglich der Wirksamkeit vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen aufgeworfen. Die Beantwortung dieser Fragen verlangt neben der Erfassung des umfänglichen Aktenbestandes und einer Beschäftigung mit den fachwissenschaftlichen Grundlagen der ihnen zu Grunde liegenden Sachkom-plexe unter Umständen auch weitergehende Ermittlungen, die ihrer Natur gemäß dem Hauptsacheverfahren vorbehalten sind. 24 Bei der daher gebotenen Folgenabwägung ist zu Gunsten der Antragstellerin ausschlaggebend zu berücksichtigen, dass die etwaigen verbotenen Eingriffe in geschützte Arten, als deren Sachwalter die nach dem UmwRG antragsbefugten Vereinigungen fungieren, hier voraussichtlich nicht erst mit der Errichtung der durch den Bebauungsplan ermöglichten baulichen Anlagen oder mit der Aufnahme ihrer Nutzung einhergehen, die ihrerseits grundsätzlich gesonderter Zulassungen bedürfen, sondern vielfach bereits durch Vorbereitungshandlungen wie die Freiräumung von Flächen – hier vor allem umfangreiche Waldrodungen – verwirklicht würden, für die der Bebauungsplan die unmittelbare Grundlage bilden kann. Die mögliche Verwirklichung eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes, die unmittelbar oder mittelbar den Tod von Exemplaren einer geschützten Spezies zur Folge hätte, wäre irreversibel. 25 Da in den Verfahren nach dem UmwRG – abweichend von der grundsätzlichen Systematik des § 47 VwGO – keine umfassende objektive Prüfung der Wirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans stattfindet, sondern der Prüfungsumfang gemäß § 2 Abs. 5 UmwRG beschränkt ist, wäre damit die Möglichkeit, effektiven Rechtsschutz gegenüber der drohenden Verletzung eines solchen Verbotstatbestandes zu erhalten, für die Antragstellerin endgültig vereitelt. Bei Rechtsbehelfen, die gegen Bebauungspläne gerichtet sind, prüft das Normenkontrollgericht nämlich nur, ob Festsetzungen des Bebauungsplans gegen Rechtsvorschriften verstoßen, die dem Umweltschutz dienen, der Verstoß Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den Zielen gehören, die die den Rechtsbehelf einlegende Vereinigung nach ihrer Satzung fördert, und ob der Bebauungsplan die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordert. Würde ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand verwirklicht, weil eine vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO unterblieben ist, würde insoweit das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin für eine Prüfung im Hauptsacheverfahren wohl entfallen. 26 Bei dieser Sachlage ist die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Bauleitpläne Normcharakter haben und sie ihre gesetzlich zugewiesene Entwicklungs- und Ordnungsfunktion auch im Falle ihrer Anfechtung grundsätzlich bis zur etwaigen Erklärung ihrer Unwirksamkeit durch das Normenkontrollgericht erfüllen sollen, unabweisbar. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 28 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 29 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).