Beschluss
14 A 1517/13.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0627.14A1517.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 des Asylverfahrensgesetzes ‑ AsylVfG ‑) nicht vorliegt. 3 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. Verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat die Klärung einer Tatsachenfrage, wenn sich diese Frage nicht nur in dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellt. 4 Die vom Kläger aufgeworfene Frage, 5 ob syrischen Staatsangehörigen bzw. Personen, die aus Syrien stammen, wegen der illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und des längerfristigen Aufenthalts im Ausland bei ihrer Rückkehr Verfolgung droht, die als Einzelverfolgung aufgrund Gruppenzugehörigkeit zu qualifizieren ist, 6 verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Der beschließende Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass unverfolgt illegal ausgereiste Rückkehrer nach Syrien, die sich im Ausland aufgehalten und einen Asylantrag gestellt haben, auch angesichts der Repression des syrischen Staates in Bezug auf Oppositionelle nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch verfolgt werden. Rückkehrer unterliegen zwar allgemein der Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Dies begründet aber lediglich einen Anspruch auf Abschiebungsschutz, nicht den Anspruch, als politisch Verfolgter anerkannt zu werden. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2012 ‑ 14 A 1922/12.A ‑, S. 3 des amtlichen Abdrucks; Beschluss vom 9. Juli 2012 ‑ 14 A 2485/11.A ‑, NRWE Rn. 5 ff. 8 Die in Rede stehende Frage ist also in Nordrhein-Westfalen geklärt und somit nicht mehr klärungsbedürftig. 9 Der Umstand, dass die tatsächliche Situation in Syrien hinsichtlich der Frage einer Gruppenverfolgung des genannten Personenkreises in Deutschland unterschiedlich gewürdigt wird, kann nicht zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache unter dem Gesichtspunkt führen, dass zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts herbeizuführen ist. Das ist nämlich nicht möglich, da dieses Gericht an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO). 10 Somit könnte eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nur damit begründet werden, dass neue Gesichtspunkte vorgebracht werden, die die genannte Frage als klärungsbedürftig geblieben oder wieder geworden erscheinen lassen. 11 Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 124 Rn. 144. 12 Das ist nicht der Fall. Der Verweis auf die Wertung der tatsächlichen Verhältnisse durch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt genügt dafür nicht. Die vom Kläger insoweit genannten tatsächlichen Gesichtspunkte hat auch der Senat in seiner Rechtsprechung berücksichtigt. Sie können die mit dieser Rechtsprechung übereinstimmende Beurteilung des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil nicht in Frage stellen. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass belastbare Erkenntnisse, die die asylrechtlich erhebliche Gefahr einer politischen Verfolgung belegen, in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt nicht enthalten sind. Die Auffassung dieses Gerichts beruht mangels Referenzfällen, die es wegen ausgesetzter Abschiebungen nicht gibt, notwendigerweise auf einer wertenden Gesamtschau aller Umstände. Diese Wertung teilt der beschließende Senat in seiner Rechtsprechung nicht, weil es lebensfremd ist anzunehmen, der syrische Staat, dessen Machthaber gegen Aufständische um das politische und physische Überleben kämpfen und dabei bereits die Kontrolle über erhebliche Landesteile verloren haben, hätte Veranlassung und Ressourcen, alle zurückgeführten unpolitischen Asylbewerber ohne erkennbaren individuellen Grund aus den in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Gründen zu verfolgen. 13 Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist auch nicht wegen der Fragen gegeben, 14 ob einfache Nachfluchtaktivitäten in der BRD ausreichen, um bei einer Rückkehr nach Syrien durch den syrischen Staat aus politischer Sicht verfolgt zu werden, 15 ob eine geringe exilpolitische Tätigkeit ausreicht, um zu einer Verfolgungsgefahr zu gelangen. 16 Die Beantwortung der Fragen hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, so dass sie sich nicht mit verallgemeinerungsfähigen Auswirklungen beantworten lassen. Das zeigt sich gerade im vorliegenden Fall, in dem der Kläger nach dem angegriffenen Urteil diesbezüglich lediglich geltend gemacht hat, "dass er auf Facebook 'etwas schreibe' und an einer Veranstaltung in Dortmund teilgenommen habe". Angesichts dessen kommt es auf die vom Kläger problematisierte Frage, inwieweit es europarechtlich zulässig ist, dass gemäß § 28 Abs. 1a AsylVfG eine relevante Nachfluchtaktivität Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sein muss, nicht an. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG. 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.