Beschluss
13 C 44/13
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0621.13C44.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Februar 2013 werden auf Kosten der jeweiligen Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das jeweilige Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Senat befindet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren der Antragstellerinnen in gemeinsamer Entscheidung (§ 93 Satz 1 VwGO). 3 Die zulässigen Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von den Antragstellerinnen dargelegten Gründe befindet, sind unbegründet. Die angefochtenen Beschlüsse sind in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der festgesetzten Kapazität zu Recht abgelehnt. 4 Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die gebotene aktuelle und substantiierte Überprüfung des Curriculareigenanteils der Vorklinik (CAp) unterlassen und deshalb die Überschreitung des Normwerts für die Vorklinik von 2,42 durch Nichteinbeziehung des Wahlfachs nicht berücksichtigt, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Der von der Antragsgegnerin angesetzte und vom Verwaltungsgericht gebilligte CAp für die Vorklinische Lehreinheit in Höhe von 1,63 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat bei der Berechnung insbesondere das Wahlfach berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf die Senatsrechtsprechung verwiesen, in der dieser seit Jahren unveränderte Wert gebilligt worden ist. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2010 – 13 C 139/10 -, juris. 6 Unabhängig davon hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren die von den Antragstellerinnen geforderte substantiierte Curricularnormwertberechnung auf der Grundlage der hier maßgeblichen Studienordnung der Antragsgegnerin für den ersten Abschnitt des Studienganges Humanmedizin vom 13. Dezember 2004 (in der Fassung der 7. Änderungsordnung vom 10. März 2010) vorgelegt („Aufteilung des Curricularnormwertes für den ersten Abschnitt des Studiengangs Humanmedizin“), aus der auch die Berücksichtigung des Wahlfachs ersichtlich ist. Berechnungsfehler, Widersprüche zur Studienordnung oder eine Überschreitung des der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Hochschulautonomie zukommenden Gestaltungsspielraums sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Die Antragstellerinnen machen lediglich geltend, das Wahlfach sei mit 2 SWS als Seminar anzusetzen. Eine rechtliche Grundlage hierfür wird aber nicht dargetan; dass dies an sehr vielen Universitäten in Deutschland bzw. bei anderen Fakultäten der Fall sei, reicht insoweit nicht aus. § 2 der Studienordnung sieht lediglich vor, dass ein Wahlfach mit benotetem Leistungsnachweis absolviert werden muss (Absatz 2), dessen Mindestumfang 2 SWS entspricht (Absatz 3); in der Anlage 1 zur Studienordnung ist ein bestimmter Veranstaltungstyp ebenfalls nicht vorgegeben. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen hat die Antragsgegnerin auch nicht nur eine einheitliche Wahlfachvorlesung für alle Studierenden angesetzt. Dies widerspräche nicht nur dem Charakter eines Wahlfachs, sondern würde auch angesichts der Zahl der Studierenden pro Semester nicht ausreichen. Vielmehr erfolgt die Aufteilung des Curricularnormwerts anhand eines quantifizierten Studienplans und legt zugrunde, dass jeder Studierende im 1., 2., 3. oder 4. Fachsemester eine Wahlfachvorlesung besucht und diese Veranstaltungen insgesamt betrachtet hälftig von der Vorklinischen und der Klinisch-Theoretischen Lehreinheit erbracht werden. Substantiierte Einwände hiergegen werden nicht erhoben. 7 Für die von den Antragstellerinnen geforderte Stauchung ist danach kein Raum. Dass in der Übersicht ein CAp von 1,64 ermittelt wird, ist vorliegend unschädlich, weil die Herabsetzung auf 1,63 (aufgrund von Rundungen) kapazitätsfreundlich ist. 8 Der Vorwurf der Antragstellerinnen, sie hätten nicht ausreichend Akteneinsicht bekommen bzw. der Senat verweigere diese vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist, geht ins Leere. Ihnen sind bereits im erstinstanzlichen Verfahren sämtliche Kapazitätsunterlagen übersandt worden. Die Übersicht zur Aufteilung des Curricular-normwerts haben sie im Beschwerdeverfahren erhalten; eine Stellungnahme hierzu ist ihrerseits unterblieben. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 10 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.