Beschluss
13 A 529/13.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0612.13A529.13A.00
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Januar 2013 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die Berufung ist nicht wegen der allein gerügten Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. 4 Das auch in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Es verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2013 ‑ 13 A 2871/12.A –, www.nrwe.de, Rn. 12 bis 18. 6 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Die Gerichte brauchen sich dabei nicht mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn es sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten nicht in Erwägung gezogen hat. 7 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2011 8 – 10 B 38.11 –, juris, Rn. 2. 9 Dies zugrunde gelegt, lässt sich eine Versagung des rechtlichen Gehörs der Kläger nicht feststellen. Die nach eigenen Angaben zu der Volksgruppe der Roma gehörenden Kläger rügen, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ihren Vortrag unberücksichtigt gelassen, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Serbien eine Registrierung nicht möglich sei. Sie seien bereits im Jahr 1999 aus dem Kosovo nach Südserbien geflohen und hätten seitdem dort nichtregistriert in einem Zeltlager gelebt. Mangels Registrierung sei der an einer PTBS leidenden Klägerin zu 2. in Serbien ein Zugang zu medizinischer Versorgung nicht möglich. 10 Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil – unter Verweis auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes und auf eine Auskunft der Deutschen Botschaft in Belgrad – ausgeführt, in Serbien könnten psychische Erkrankungen hinreichend behandelt werden, auch für nichtregistrierte Personen sei eine ärztliche Notfallversorgung grundsätzlich gesichert. Angehörige der Roma hätten, sobald sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert seien, grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen einschließlich einer de facto weitgehend kostenfreien Krankenbehandlung. Ausreisepflichtige hätten die Möglichkeit, die für eine Registrierung erforderlichen Identitätsunterlagen bereits vor ihrer Ausreise durch Bevollmächtigte vor Ort oder über das Internet zu beschaffen. 11 Das Verwaltungsgericht hat sich somit mit dem Vortrag der Kläger, eine Registrierung sei ihnen nicht möglich, auseinandergesetzt, indem es zum einen auf die Notfallversorgung auch nichtregistrierter Personen und zum anderen auf die Möglichkeit der Vorbereitung der Registrierung bereits vom Bundesgebiet aus hingewiesen hat. Damit hat es zu erkennen gegeben, dass es von der Möglichkeit einer Registrierung der Kläger ausgeht. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist – wie erwähnt – nicht geeignet, eine vermeintlich fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. 12 Im Übrigen sind die Kläger dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts im Zulassungsantrag auch nicht substantiiert entgegen getreten. Sie haben insbesondere nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass sie sich seit dem Jahr 1999 in Südserbien jemals ernsthaft um eine Registrierung bemüht hätten. Darüber hinaus hat der Kläger zu 1. gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angegeben, er habe im Jahr 2002 für sechs Monate Wehrdienst geleistet. Dies spricht ebenso für die Möglichkeit einer Registrierung (bei entsprechenden Bemühungen) wie die im Jahr 2003 durch die (damals serbischen) Behörden in Gnilane ausgestellten Geburtsurkunden der Kläger zu 1. und 2. 13 Im Zulassungsantrag ist auch nicht näher dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG), weshalb sich die etwaige PTBS der Klägerin zu 2. bei einer Rückkehr nach Südserbien im Falle einer – wegen mangelnder Registrierung – fehlenden ärztlichen Behandlung (beachtlich wahrscheinlich) ernsthaft verschlimmern sollte. 14 Diesbezügliche Ausführungen wären aber erforderlich gewesen, da die Kläger ein den Mindestanforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, 15 vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 –, BVerwGE 129, 251 = juris, Rn. 15, 16 genügendes fachärztliches Attest nicht vorgelegt haben und das Verwaltungsgericht bereits Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrags aufgezeigt hatte. 17 Solche ergeben sich darüber hinaus auch daraus, dass die Kläger angegeben haben, die versuchte Vergewaltigung sei im Kosovo im Frühjahr 1999 passiert, als die Klägerin zu 2. 15 Jahre alt gewesen sei. Da die Klägerin zu 2. ausweislich der Geburtsurkunde und nach ihren eigenen Angaben Ende November 1985 geboren wurde, war sie im Frühjahr 1999 aber erst 13 Jahre alt und lebte nach eigenen Angaben im Alter von 15 Jahren bereits in Südserbien. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 83b AsylVfG. 19 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.