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Beschluss

1 B 1485/12

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0612.1B1485.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 18.942,76 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Die Beschwerde ist nicht begründet. 3 Die vom Antragsteller als Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe, auf welche sich der Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und Satz 3 VwGO beschränkt, soweit es um die begehrte Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung geht, rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag, 4 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, den am 18. Juni 2012 ausgeschriebenen Dienstposten "A 15 – Referent/in im Referat Q 23 (Anfragen und Beschwerden im Bereich Banken)" mit einem Mitbewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist, 5 zu entsprechen. 6 Der Antragsteller hat mit seinem Beschwerdevorbringen gemessen an den in Eilverfahren der vorliegenden Art zur Anwendung kommenden Prüfungsmaßstäben (eingehende rechtliche und tatsächliche Prüfung vergleichbar einem Hauptsacheverfahren) einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Denn aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, dass es zur effektiven Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs, d.h. des grundrechtsgleichen subjektiven Rechts auf rechts- und ermessensfehlerfreie, dabei namentlich uneingeschränkt und vorbehaltlos an den Grundsätzen der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) orientierte Einbeziehung in die Bewerberauswahl, der Gewährung des begehrten vorläufigen Rechtsschutzes bedarf. Die Darlegungen der Beschwerde vermögen insofern die tragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses – zum Teil auch mit Blick auf eine unzureichende Auseinandersetzung mit diesen Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) – nicht zu entkräften. 7 Das Verwaltungsgericht hat den vorliegenden Rechtsschutzantrag im Kern deswegen abgelehnt, weil nicht ersichtlich sei, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers keine hinreichende Beachtung gefunden habe. Trotz eines Fehlers im Besetzungs- bzw. zugrunde liegenden Beurteilungsverfahren (fehlende Betrachtung eines Teilzeitraums) sei hier die beantragte einstweilige Anordnung nicht zu erlassen. Denn der Antragsteller sei gegenüber dem ausgehend vom Vergleich der letzten Regelbeurteilungen um (volle) sechs Stufen besser beurteilten Beigeladenen auch im Falle einer neuen, rechtsfehlerfreien Beurteilung und Auswahlentscheidung "chancenlos". Er habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Spitzenbeurteilung des Beigeladenen eine nicht an Sachgründen orientierte Gefälligkeitsbeurteilung sei, welche deutlich zu hoch ausgefallen wäre. Die gegen seine eigene Beurteilung vorgebrachten Rügen griffen zum großen Teil nicht durch. Im Fall einer Neubeurteilung könne er deswegen – selbst im Falle einer möglichen Anhebung der Endnote – nicht mit einer Spitzenbeurteilung (vergleichbar derjenigen des Beigeladenen) rechnen. Das gelte auch bei Einbeziehung seiner Vorbeurteilung. 8 Dieser Argumentation hat der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen letztlich nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. 9 Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung von zutreffenden allgemeinen Grundsätzen ausgegangen, welche das Beschwerdevorbringen als solche nicht in Frage stellt. Das betrifft namentlich den Inhalt des Bewerbungsverfahrensanspruchs und die Voraussetzungen sowie Prüfungsmaßstäbe für seine gerichtliche Durchsetzung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Seiten 3 und 4 des amtl. Beschlussabdrucks). Bestandteil dieser allgemeinen Grundsätze ist unter anderem, dass der im Auswahlverfahren unterlegene Bewerber im Falle einer fehlerbehafteten, sein subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahlentscheidung nur unter der weiteren Voraussetzung eine – mittels einer einstweiligen Anordnung sicherungsfähige – erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen kann, wenn er glaubhaft macht oder sich in Würdigung unstreitiger Sachumstände ergibt, dass seine Aussichten, in einem zweiten rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, offen sind, d.h. wenn seine Auswahl möglich erscheint. 10 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. September 2002– 2 BvR 857/02 –, DVBl. 2002, 1633 = ZBR 2002, 427 = juris, Rn. 13, und vom 26. November 2010– 2 BvR 2435/10 –, NVwZ 2011, 746 = juris, Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C16.09 –, BVerwGE 138, 102 = RiA 2011, 21 = juris, Rn. 32, m.w.N., und Beschluss vom 22. November 2012 – 2 VR 5.12 –, NVwZ-RR 2013, 267 = juris, Rn. 22, 38; so auch die st. Rspr. des beschließenden Senats, z.B. Beschlüsse vom 5. Oktober 2012 – 1 B 681/12 –, DÖD 2013, 44 = juris, Rn. 6 = NRWE, und vom 15. März 2013 – 1 B 133/13 –, IÖD 2013, 86 = juris, Rn. 35 = NRWE. 11 In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht den vorliegenden Sachverhalt auf der Grundlage der vom Antragsteller geltend und glaubhaft gemachten Fallumstände dahin gewürdigt, dass der Antragsteller bei einer neuen (rechtmäßigen) Auswahlentscheidung – jedenfalls im Verhältnis zum Beigeladenen – "chancenlos" wäre. Dies meint (mit anderen Worten), dass seine Auswahl in dem vorstehend erläuterten Sinne nicht möglich erscheint. Diese tragende Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses hätte der Antragsteller im Beschwerdeverfahren erfolgreich angreifen müssen, was ihm indes nicht gelungen ist. Demgegenüber ist für den Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens letztlich unerheblich, ob die Auswahlentscheidung über den vom Verwaltungsgericht angenommenen Fehler hinaus ggf. noch an weiteren Rechtsfehlern leidet. Das gilt jedenfalls mit Blick auf solche (etwaigen) Rechtsfehler, welche – wie beispielsweise der Zeitpunkt der Unterschrift und der Bekanntgabe einer der Auswahl zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilung – für die Feststellung einer tatsächlich bestehenden Auswahlchance erkennbar bedeutungslos wären. 12 Gegen die tragende Begründung der angefochtenen Entscheidung wendet der Antragsteller im Kern ein (Seite 21 f. der Beschwerdebegründung vom 27. Dezember 2012), bei einem in jeder Hinsicht ordnungsgemäßen Auswahlverfahren wäre er nicht als "chancenlos" einzustufen. Die hier besonders deutliche Differenz der Gesamtnoten der letzten Regelbeurteilungen könne insoweit nicht berücksichtigt werden. Denn nach dem "Beweis des ersten Anscheins" seien der Beigeladene "willkürlich viel zu gut" und er selbst "willkürlich viel zu schlecht" – Letzteres zudem auf einer unzureichenden und unzutreffenden Tatsachengrundlage – beurteilt worden. Das Ergebnis seiner Beurteilung sei übrigens auch bei einer vergleichenden Betrachtung mit seinen Vorbeurteilungen und Zusatzqualifikationen nicht nachvollziehbar. 13 Dieser zusammenfassenden Bewertung lässt sich für sich genommen keine nähere Erläuterung und auch keine hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den betreffenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung entnehmen. Ergänzend sind daher einschlägige Teile der übrigen Beschwerdebegründung mit in den Blick zu nehmen. Daraus ergibt sich folgendes Bild: 14 1. Mit Blick auf die über ihn erstellte Beurteilung rügt der Antragsteller namentlich, dieser Beurteilung liege eine "unzulässige Vorstellung" zugrunde, nämlich diejenige, dass der Antragsgegnerin die Erledigungskompetenz für die Bearbeitung der bei ihr eingehenden Petitionen zustehe (Seite 11 der Beschwerdebegründung). Dies zielt in der Sache auf die grundlegenden Auffassungsunterschiede, die zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin hinsichtlich der Bearbeitung von Kundenbeschwerden gegenüber Kreditinstituten und dabei namentlich hinsichtlich der Prüfungsdichte und Art der sachlich-inhaltlichen Bescheidung im Beurteilungszeitraum bestanden haben (und prinzipiell weiter fortbestehen). Hierauf ist das Verwaltungsgericht auf Seiten 6 bis 8 des angefochtenen Beschlusses zwar in erster Linie unter dem vom Antragsteller mit gerügten Gesichtspunkt einer Voreingenommenheit des Erstbeurteilers, der Sache nach aber auch mit Blick auf das etwaige Vorliegen eines (im Ergebnis sinngemäß mit verneinten) materiellen Beurteilungsfehlers eingegangen. Der Antragsteller vertritt mit seiner Beschwerde die Auffassung, die in Rede stehende Verwaltungspraxis des Hauses sei zumindest bis zum Inkrafttreten des heutigen § 4b FinDAG rechtswidrig gewesen. Dass er, der Antragsteller, unter Bezug auf § 63 BBG diesbezügliche Weisungen seiner Vorgesetzten beanstandet habe, habe sich in unzulässiger Weise negativ auf seine Beurteilung ausgewirkt. 15 Dieses Vorbringen greift nicht durch. Es bildet keinen geeigneten Anknüpfungspunkt für die Annahme, der Antragsteller sei mit der in Rede stehenden dienstlichen Beurteilung willkürlich abgestraft worden. Hierzu bedarf es keiner abschließenden Bewertung der Frage der Rechtmäßigkeit der vom Antragsteller beanstandeten Verwaltungspraxis der Bearbeitung von Kundenbeschwerden/Petitionen bei der Antragsgegnerin, welche deren Leitung offenbar mitgetragen hat. 16 Zunächst gibt es in diesem Zusammenhang keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass allein schon der Umstand, dass der Antragsteller zu der betreffenden Frage eine andere Rechtsauffassung vertreten und geäußert sowie von seinem gesetzlichen Remonstrationsrecht nach § 63 Abs. 2 BBG Gebrauch gemacht hat, einen (wesentlichen) negativen Einfluss auf die in Rede stehende Beurteilung hatte. Hatte die Remonstration wie hier keinen sachlichen Erfolg, unterlag der Antragsteller aber grundsätzlich wieder der bestehenden Folgepflicht in Bezug auf die Beachtung und Ausführung dienstlicher Weisungen seiner Vorgesetzten (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2, § 63 Abs. 2 Satz 3 BBG). Für den Ausnahmefall eines die Würde des Menschen verletzenden oder strafbaren bzw. ordnungswidrigen Verhaltens (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 4 BBG) ist hier weder etwas dargetan noch sonst ersichtlich. Trotz der vom Antragsteller vorgetragenen Argumente liegt hier im Übrigen nicht einmal eine offensichtliche Rechtswidrigkeit bzw. Unvertretbarkeit der Rechtsauffassung bzw. Praxis der Antragsgegnerin – etwa zur Einordnung unter das Petitionsrecht nach Art. 17 GG und/oder zur Weite des Ermessensspielraums in Bezug auf die Prüfungsdichte – auf der Hand. Die Entstehungsgeschichte des § 4b FinDAG spricht in diesem Zusammenhang jedenfalls deshalb zumindest nicht eindeutig für die Auffassung des Antragstellers, weil § 4b Abs. 3 FinDAG danach die Verpflichtung – und damit auch die Befugnis – der Bundesanstalt zur Stellungnahme im Sinne einer Information über eine inhaltliche Befassung lediglich "klar stellt" (BT-Drs. 17/10040, S. 18) und der Bundesanstalt insoweit auch die Befugnis einräumt, hierzu Stellungnahmen bei den jeweils betroffenen Kreditinstituten einzuholen. Aus der Reichweite von subjektiven Rechten der Petenten lassen sich dabei nicht zwingend Folgerungen in Bezug auf einen entsprechenden Ausschluss auch objektiv-rechtlich bestehender Befugnisse und Handlungsspielräume ziehen. 17 Dass der Antragsteller im Anschluss an seine Remonstration die Art der Bearbeitung von Kundenbeschwerden im Einklang mit den Vorstellungen und Weisungen seiner Vorgesetzten grundlegend umgestellt hätte, hat er selbst nicht substantiiert geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund durfte – wie in der zusammenfassenden Beurteilung der in Rede stehenden Regelbeurteilung des Antragstellers enthalten – von Seiten der Beurteiler zulässigerweise bewertet werden, dass der Antragsteller "anstatt den Sachverhalt zu prüfen, (...) in verschiedenen Fällen von vornherein abschlägige Antworten an die Einsender gegeben" habe, wodurch ein zusätzlicher Arbeitsaufwand für andere Mitarbeiter des Referats entstanden sei. 18 Soweit die zusammenfassende Beurteilung über den Antragsteller dahin lautet, er habe "eine Vielzahl von Vorgängen monatelang nicht bearbeitet", wird damit – soweit ersichtlich – insbesondere auf das Ergebnis einer am 2. September 2010 stattgefundenen Überprüfung seines Büros abgehoben, bei der 291 noch nicht (abschließend) bearbeitete Aktenvorgänge aufgefunden und nachfolgend näher auf ihren Bearbeitungsstand gesichtet und dokumentiert worden waren. Diesen Sachverhalt als solchen hat der Antragsteller, welcher bei dem Abtransport der Akten aus seinem Büro persönlich anwesend war, nicht bestritten. Auf Einzelheiten der Bearbeitungsstände einzelner Vorgänge, wie sie sich aus der sog. Excel-Liste (Blatt 382 bis 389 der Verfahrensakte) ergeben, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, auch nicht auf die exakte Zahl der betroffenen Akten. Der Antragsteller verweist im Beschwerdeverfahren zu dem ihm gegenüber erhobenen Vorwurf eines erheblichen Bearbeitungsrückstandes lediglich in unsubstantiierter Weise auf einen sich angeblich im Rahmen des Üblichen haltenden Terminstand. Ferner macht er insoweit geltend, nicht er habe diesen Umstand zu vertreten, sondern vielmehr sein Erstbeurteiler, welcher sich die Mitzeichnung sämtlicher Verfügungen des Antragstellers vorbehalten gehabt habe. Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Denn die in Rede stehenden Akten sind unstreitig nicht im Büro des Erstbeurteilers vorgefunden worden, was allem Anschein nach dagegen spricht, dass die angeblich vom Antragsteller "stets unverzüglich vorgelegten Verfügungsentwürfe" (Seite 17 oben der Beschwerdebegründung) maßgeblich von diesem Vorgesetzten über längere Zeit liegen gelassen und nicht weiter bearbeitet worden waren. Sollte die Bearbeitung von Vorgängen dadurch ins Stocken geraten sein, dass Entwürfe des Antragstellers bei dem betreffenden Vorgesetzten mit Blick auf die in der Beurteilung des Antragstellers monierte Art der Bearbeitung nicht sofort "durchgegangen" sind bzw. zurückgereicht wurden, so fiele dies insofern in die Sphäre des Antragstellers, als dieser sich bei der Bearbeitung der Kundenbeschwerden unter Mitberücksichtigung des Beurteilungsinhalts nicht an die von seinen Vorgesetzten vorgegebene bzw. erwartete Praxis des Hauses gehalten hat. Die pauschale Behauptung des Antragstellers, er habe "immer alle Weisungen des Erstbeurteilers befolgt" (Seite 16 der Beschwerdebegründung), bleibt in diesem Zusammenhang substanzlos und ist im Übrigen auch vor dem Hintergrund schwer nachvollziehbar, dass der Antragsteller die betreffende Bearbeitungspraxis für grob rechtswidrig hielt und nach wie vor hält. 19 Hiernach und auch unter Berücksichtigung des sonstigen Beschwerdevorbringens hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er in dem fraglichen Regelbeurteilungszeitraum Leistungen erbracht hat, die im Falle einer Neubeurteilung eine deutlich bessere Beurteilung als das ausgeworfene Gesamturteil "entspricht nicht den Anforderungen" rechtfertigen und ihm insofern in einem neuen Auswahlverfahren reelle Auswahlchancen vermitteln würden. In diesem Zusammenhang kommt es nicht allein auf etwa vorhandene Fachkenntnisse an, sondern insbesondere auch darauf, ob und inwiefern es dem betroffenen Beamten gelungen ist, seine Kenntnisse in einer für die Dienststelle gewinnbringenden Weise zu nutzen, d.h. (zufriedenstellende) Arbeitsergebnisse zu erbringen, welche hinreichend an den Vorgaben und Erwartungen seiner Vorgesetzten orientiert sind und nicht zu einem vermeidbaren Mehraufwand für Kollegen oder Vorgesetzte des betroffenen Referats führen. Dass hier insoweit jedenfalls im Kern beachtliche Defizite vorgelegen haben, wie sie in der zusammenfassenden Beurteilung wiedergegeben werden, hat der Antragsteller nicht schlüssig in Frage gestellt. Wenngleich sicher auffällig und zugleich ungewöhnlich ist, dass sich der Antragsteller gegenüber seiner Vorbeurteilung zum Stichtag 1. Juni 2009 in nahezu sämtlichen Einzelbewertungen (insbesondere hinsichtlich der Qualität, Quantität und Wirtschaftlichkeit der Arbeitsergebnisse sowie in Bezug auf das Beurteilungsmerkmal Verantwortungsbereitschaft) zum Teil deutlich und im Gesamturteil um immerhin drei Stufen verschlechtert hat, legt auch ein Vergleich mit dieser Vorbeurteilung, welche eine Tätigkeit im Referat Q 26 betrifft (in welchem der Antragsteller auch in dem neuen Beurteilungsteilzeitraum 2. Juni 2009 bis 30. September 2009 noch weiter beschäftigt war), jedenfalls keine (Neu-)Beurteilung nahe, durch welche der Antragsteller in die Nähe der Spitzennote gelangen könnte oder die voraussichtlich überhaupt eine überdurchschnittliche Gesamtleistung ausweisen müsste. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller im Vorbeurteilungszeitraum noch nicht mit der Bearbeitung von Kundenbeschwerden befasst war, welche erst zu den o.g. Differenzen geführt hat. 20 2. Auf der anderen Seite zeigt das Beschwerdevorbringen nicht schlüssig auf, dass die auf die Spritzennote "ausgezeichnet" lautende letzte Regelbeurteilung des Beigeladenen in einer Weise fehlerhaft wäre, dass dieser deutlich – d.h. hier mehrere Stufen – zu gut beurteilt worden wäre und dem Antragsteller daher im Falle einer neuen, rechtmäßigen Auswahlentscheidung nicht vorgehen würde. 21 Der Antragsteller hält die Beurteilung des Beigeladenen für "nicht plausibel" (Seite 17 ff. der Beschwerdebegründungsschrift). Dies begründet er zunächst damit, dass der Beigeladene "die mangelnde Erledigungskompetenz der Antragsgegnerin nicht erkannt" habe. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Denn es kann dem Beigeladenen im Ergebnis nicht als Mangel rechtlicher Kompetenz vorgehalten werden, dass dieser in der betreffenden Frage nicht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers geteilt hat. Dessen Rechtsstandpunkt mag gut vertretbar gewesen sein. Auch die gegenteilige Auffassung der Antragsgegnerin war aber – wie schon oben ausgeführt – nicht etwa offenkundig unvertretbar. Das gilt unbeschadet dessen, dass der Bundesrechnungshof die betreffende Praxis gerügt haben soll. Die Rechtslage war in diesem Zusammenhang auch nicht durch unmittelbar einschlägige Rechtsprechung hinreichend deutlich geklärt. Das bezieht den vom Antragsteller in Bezug genommenen, in einem Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 1999 – 1 PKH 5/99 – (nachgewiesen u.a. bei juris) ein, denn dieser bezieht sich entscheidungstragend nur auf die Frage eines subjektiven öffentlichen Rechts (bzw. einer Amtspflicht) auf aufsichtsbehördliches Einschreiten gegen ein Geldinstitut, auch wenn im Begründungszusammenhang der Entscheidung die objektiven Aufsichtsziele mit erwähnt werden. Dass in dem sog. Prozesshandbuch die interessierende Rechtsfrage der Beratung einzelner Bankkunden auf deren Beschwerde hin nicht in die ein oder andere Richtung geklärt worden war, hat der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung selbst vorgetragen. Dass es (angeblich) der Praxis der Antragsgegnerin widersprechende Weisungen des Bundesfinanzministeriums gegeben habe, wird mit der Beschwerde schlicht behauptet, aber nicht erläutert und konkretisiert. Wenn hiervon ausgehend die unmittelbaren bzw. höheren Vorgesetzten nach Prüfung der rechtlichen, im Ergebnis für unbegründet erachteten Einwände des Antragstellers an der bisher bei der Antragsgegnerin geübten Praxis festgehalten haben und konkret auch der Beigeladene dieser Linie weiter gefolgt ist, so lässt sich aus diesem Verhalten schon vor dem Hintergrund der beamtenrechtlichen Folgepflicht nichts Negatives für dessen dienstliche Beurteilung ableiten. 22 Dass der – ebenso wie für den wesentlichen Teil des Beurteilungszeitraums auch der Antragsteller – im Referat Q 23 als Referent eingesetzte Beigeladene wesentlich einfachere Aufgaben als der Antragsteller zu erledigen gehabt hätte, die letztlich auch von einem Beamten des gehobenen Dienstes hätten erledigt werden können (Seite 18 der Beschwerdebegründung), lässt das Beschwerdevorbringen nicht nachvollziehbar hervortreten. Der betreffende Vortrag des Antragstellers bleibt im Wesentlichen substanzlos und dürfte überdies auf einer – für die Überprüfung der Beurteilung unmaßgeblichen – Selbsteinschätzung der Wertigkeit der Aufgaben durch den Antragsteller beruhen. Letzteres gilt entsprechend auch für das weitere Vorbringen des Antragstellers, er sei gegenüber dem Beigeladenen besser qualifiziert, weil er über die besseren Examensergebnisse und Zusatzqualifikationen verfüge; er habe insbesondere die besseren Kenntnisse im Zivilrecht und privaten Bankrecht (Seite 19 unten der Antragsbegründung). In diesem Zusammenhang verkennt der Antragsteller im Übrigen, dass es für den Leistungs- und Qualifikationsvergleich zwischen Beförderungsbewerbern eben nicht allein auf das bloße Vorhandensein bestimmter (hier juristischer) Fachkenntnisse ankommt, sondern vor allem darauf, wie diese Kenntnisse bei der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben genutzt werden; darauf ist der Senat oben bereits eingegangen. Was die mit angesprochenen "Verbesserungsvorschläge" des Antragstellers betrifft, die dieser unzureichend gewürdigt sieht, ist darauf hinzuweisen, dass die Anregungen und Vorschläge des Antragstellers von seinen Vorgesetzten nicht als "sinnvoll" eingestuft wurden; das klingt unter anderem in der zusammenfassenden Beurteilung als Teil der Regelbeurteilung des Antragstellers an. 23 Soweit der Antragsteller schließlich behauptet, die fehlende Plausibilität der Beurteilung des Beigeladenen ergebe sich auch daraus, dass die Beurteiler dessen Leistungen aus eigener Anschauung gar nicht hätten beurteilen können, weil sie – etwa mangels vorbehaltener Mitzeichnung – dessen einzelne Fallbearbeitungen gar nicht gesehen hätten, überzeugt das in der Sache nicht. Denn in der zusammenfassenden Beurteilung im Rahmen der letzten Regelbeurteilung des Beigeladenen sind durchaus Eindrücke und Beobachtungen zu vom Beigeladenen konkret erledigten Aufgaben und erbrachten (hervorzuhebenden) Leistungen enthalten, welche den Beurteilern unabhängig davon zur Kenntnis gelangen konnten, ob sie dessen tägliche Arbeit auch im Detail lückenlos verfolgt haben bzw. verfolgen konnten. Vor diesem Hintergrund verfängt auch der Einwand des Antragstellers nicht, es habe hier letztlich gar kein Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern stattgefunden. 24 Auf konkrete Inhalte der aktuellen Beurteilung des Beigeladenen wie auch auf dessen Leistungsentwicklung geht das Beschwerdevorbringen nicht ein. Hierzu hätte indes Anlass bestanden, weil das Verwaltungsgericht auf Seite 10 des angefochtenen Beschlusses hierauf mit eingegangen ist. Es hat einerseits auf den bemerkenswerten Notensprung im Gesamturteil (zwei Stufen) im Verhältnis zu der noch relativ zeitnahen Vorbeurteilung, andererseits aber auch auf die konkrete und anschauliche Beschreibung der im hier in Rede stehenden Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen des Beigeladenen und schließlich auf eine bereits aufsteigende Tendenz in der Leistungsentwicklung hingewiesen. Daraus hat es im Ergebnis eine noch ausreichende Plausibilität der Beurteilung des Beigeladenen abgeleitet. Mit alldem setzt sich das Beschwerdevorbringen aber nicht auseinander. Schon dies steht einem Erfolg der Beschwerde entgegen. 25 Aber auch aus objektiver Sicht ergibt sich (mit Ausnahme der bemerkenswert durchgängigen Spitzenbenotung auch in den Einzelbewertungen) bei einer Gesamtwürdigung der vorstehend genannten Umstände kein solches Bild, dass die Beurteilung über den Beigeladenen derart "geschönt" erschiene, dass dieser nicht zumindest eine Steigerung des in seiner Vorbeurteilung erzielten Gesamturteils "tritt hervor" auf das nächstbeste Gesamturteil "tritt erheblich hervor" verdient hätte. Auch dann wäre aber der Antragsteller bei einer neuen Auswahlentscheidung dem Beigeladenen gegenüber chancenlos. 26 3. Des Weiteren spricht hier nichts Durchgreifendes dafür, dass auf die bisher erzielten Beurteilungsergebnisse schon deswegen – auch für die Frage der Möglichkeit der Auswahl bei einer neuen Auswahlentscheidung – nicht (indiziell) abgestellt werden dürfe, weil Erst- und/oder Zweitbeurteiler dem Antragsteller gegenüber voreingenommen gewesen wären bzw. dem Erstbeurteiler (auch) die fehlende Sachkunde für die Stellung als Beurteiler gefehlt hätte. 27 Auf die Frage einer Voreingenommenheit des Erstbeurteilers ist das Verwaltungsgericht auf Seiten 6 bis 8 seines Beschlusses ausführlich eingegangen. Dem hat der Antragsteller mit seiner Beschwerde nichts entgegengesetzt, was über die bekräftigende Verteidigung der eigenen Rechtsauffassung hinsichtlich der Frage der Bearbeitung der Kundenbeschwerden hinausgeht. Die weitergehende Behauptung, der Erstbeurteiler sei auch deswegen nicht unvoreingenommen, weil er absichtlich die Beurteilung erst mit großer zeitlicher Verzögerung an den Zweitbeurteiler weitergeleitet habe, um eine eigene Bewertung des Zweitbeurteilers zu verhindern (Seite 10 f. der Antragsbegründung), hat der Antragsteller schon nicht durch Vortrag von Tatsachen untermauert, geschweigen denn glaubhaft gemacht. 28 Die im Beschwerdeverfahren ferner geltend gemachte Voreingenommenheit des Zweitbeurteilers (Seite 20 der Antragsbegründung) wird ebenfalls nicht auf tragfähige, hinreichend deutlich in Richtung auf die vom Antragsteller angenommene Voreingenommenheit zu würdigende Umstände gestützt. Dass der Zweitbeurteiler nicht willens oder in der Lage gewesen wäre, den Antragsteller ohne Ansehen der Person und unter Zugrundelegung allein von Sachgründen zu beurteilen, wird durch die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang angeführten Tatsachen schon nicht ausreichend dargelegt und überdies nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller macht geltend, der Zweitbeurteiler habe anlässlich eines Gesprächs über die Bewerbung vor dem Hintergrund zweier zuvor erfolgter Gegenvorstellungen des Antragstellers geäußert, er werde die Dinge so regeln, dass die Bewerbung nicht erfolgreich sein könne. Im Übrigen habe der Zweitbeurteiler mit allen Mitteln versucht, den Rügen des Bundesrechnungshofs und dem Entwurf eines § 4b FinDAG entgegenzutreten. Letzteres ist hier schon deshalb unerheblich, weil es sich nicht unmittelbar auf die Beurteilung des Antragstellers bezieht, sondern die rechtliche Bewertung einer Sachfrage bzw. einer bestimmten Verwaltungspraxis sowie die diesbezügliche Positionierung im Verhältnis zu Dritten betrifft. Die erstgenannte Äußerung, welche die Antragsgegnerin bestritten hat, könnte (was nicht ausreichte) unter Umständen eine Besorgnis der Befangenheit begründen. Sie lässt sich aber nicht deutlich genug dahin würdigen, dass der Zweitbeurteiler dem Antragsteller gegenüber – was allein entscheidend ist – auch tatsächlich nicht mehr unvoreingenommen war. Gegen solches spricht hier insbesondere, dass nicht aufgezeigt worden oder sonst erkennbar ist, dass gerade der Zweitbeurteiler in das Beurteilungsverfahren des Antragstellers aus eigener Initiative steuernd eingegriffen und maßgeblich auf das vergebene Gesamturteil hingewirkt hat. 29 Was die angeblich fehlende Sachkunde des Erstbeurteilers betrifft, beschränkt der Antragsteller erneut den Blick auf die Ausbildung (kein Jurist) und dementsprechend fehlende vertiefte Kenntnisse zivilrechtlicher und zivilprozessualer Fragen. Dass dies für die Befähigung zum Beurteiler bezogen auf das Referat Q 23 bei der Antragsgegnerin keine zwingenden Voraussetzungen sind (sein müssen), hat das Verwaltungsgericht auf Seiten 8/9 seines Beschlusses gut nachvollziehbar ausgeführt. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, entspricht nicht der Billigkeit, da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 31 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten befassten Senate des OVG NRW – entsprechend der Festsetzung für das Verfahren erster Instanz – in Anwendung der §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG nach dem 3,25-fachen Betrag des Endgrundgehalts, welches der Wertigkeit der verfahrensgegenständlichen Stelle bzw. des Dienstpostens entspricht. Das führt auf den im Tenor festgesetzten Betrag. 32 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 2 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.