Beschluss
20 A 1747/11
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0522.20A1747.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungs-zulassungsverfahrens. Der Streitwert beträgt auch im Berufungs-zulassungsverfahren 5.000 Euro. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe fristgerecht dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das ist hier nicht der Fall. 4 Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt: Die streitige Regelung des Bescheids der Beklagten vom 17. Februar 2010, die Auflage zur wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis des im Parallelverfahren 20 A 1746/11 beklagten Kreises vom 26. Januar 2010 zu beachten, im Absetzschacht vor der Versickerungsanlage einen an den städtischen Abwasserkanal anzuschließenden Notüberlauf einzurichten, sei eine zulässige Nebenbestimmung. Sie solle vor allem einen ordnungsgemäßen Wasserabfluss auch in Zeiten besonders starker Niederschlagsmengen sicherstellen und stehe im Einklang mit der Berechtigung der Wasserbehörden und der Gemeinden, bei der Versickerung von Niederschlagswasser auf dem eigenen Grundstück hinreichende Vorsorgemaßnahmen zu verlangen, um einen ordnungsgemäßen Abfluss sicherzustellen und ein Haftungsrisiko zu minimieren. Ferner stehe der Gemeinde bei der Bestimmung der Art und Weise der Niederschlagswasserbeseitigung ein grundsätzlich weitreichendes, nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen zu. Die Auflage sei geeignet, erforderlich und angemessen. 5 Dem setzen die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen nichts entgegen, was einen Zulassungsgrund ergibt. 6 Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Derartige Zweifel müssen sich auf die Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Rechtsfindung beziehen, hier also auf die Richtigkeit der Klageabweisung. Zweifel lediglich an einzelnen Begründungserwägungen reichen nur aus, wenn sie auf das Ergebnis durchschlagen. An der Richtigkeit der Klageabweisung bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens keine ernstlichen Zweifel. 7 Soweit sich die Kläger gegen die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit von § 9 Abs. 5 Satz 4 der Entwässerungssatzung der Beklagten wenden, wonach "in diesen Fällen", also bei der Versickerung oder Verrieselung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück des Anschlussberechtigten, ein Notüberlauf an die Kanalisation vorzusehen ist, legen sie der Vorschrift eine Bedeutung bei, die ihr nach dem Gesamtgehalt des angefochtenen Urteils nicht zukommt. Das Verwaltungsgericht hat zwar bei der Bezeichnung der Rechtsgrundlagen für die streitige Auflage unter anderem auch diese Vorschrift genannt. Es hat jedoch maßgeblich auf §§ 51a, 53 LWG als gesetzliche Grundlage für die Auflage Bezug genommen und deren Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit mit Blick auf die Gegebenheiten im konkreten Einzelfall bejaht. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht die Klageabweisung nicht auf Aussagen zur Wirksamkeit von § 9 Abs. 5 Satz 4 der Entwässerungssatzung und den Umstand gestützt, dass nach dem Wortlaut der Vorschrift "in diesen Fällen" ein Notüberlauf an die Kanalisation zwingend und ausnahmslos vorzusehen ist. Der Sache nach hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die von der Beklagten im Bescheid vom 17. Februar 2010 erklärte Einbeziehung der Auflage zur wasserrechtlichen Erlaubnis betreffend die Einrichtung eines Notüberlaufs eine Bestimmung der Beklagten über die Art und Weise der Niederschlagswasserbeseitigung sowie eine Beschränkung der Freistellung der Kläger von der Abwasserüberlassungspflicht hinsichtlich des Niederschlagswassers (§ 53 Abs. 3a Satz 1 LWG) enthält, die sich im Rahmen des durch die zuvor genannten Vorschriften eingeräumten Ermessens hält. 8 Der rechtliche Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, dass der Beklagten Ermessen hinsichtlich der Art und Weise der Niederschlagswasserbeseitigung - sowie der Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht - eingeräumt ist mit der Folge, dass ihr ein eigenständiger Entscheidungsspielraum zusteht, mit dem eine Begrenzung der Reichweite der gerichtlichen Überprüfung verbunden ist, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Die Kläger erläutern ihre These nicht, der Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts sei "in dieser Allgemeinheit" falsch. Mit der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung 9 - OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2010 - 15 A 1636/08 -, ZFW 2011, 140 - 10 setzen sie sich nicht auseinander. Es ist auch anerkannt, dass eine Gemeinde innerhalb des durch die gesetzlichen Vorschriften gebildeten Rahmens in Wahrnehmung ihres Rechts auf Selbstverwaltung entscheidet, wie sie ihre Abwasserbeseitigungspflicht, die sich vorbehaltlich einer Freistellung auch auf das Niederschlagswasser erstreckt, technisch erfüllt. 11 Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 12. März 2013 - 20 A 1564/10 - und Beschluss vom 8. Januar 2013 - 15 A 2596/12 -, juris. 12 Ebenfalls anerkannt ist, dass eine Freistellung nach § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG im Ermessen der Gemeinde steht. 13 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 16. November 2011 - 15 A 854/10 -, NWVBl. 2012, 273, und - 15 A 2228/09 -. 14 Ferner geht die Einräumung von Ermessen notwendigerweise mit einer Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle der Ermessensentscheidung einher; die gerichtliche Kontrolle bezieht sich auf die Einhaltung der rechtlichen Grenzen des Ermessens. 15 Ebenfalls keinen Richtigkeitszweifeln ausgesetzt ist die Vereinbarkeit des Gesichtspunkts der schadlosen Beseitigung des Niederschlagswassers auch bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen mit dem Zweck der Einräumung des Ermessens. Die gemeindliche Abwasserbeseitigungspflicht (§ 53 Abs. 1 Satz 1 LWG) und die damit korrespondierende Abwasserüberlassungspflicht (§ 53 Abs. 1c Satz 1 LWG) dienen auch hinsichtlich des Niederschlagswassers dazu, das Abwasser ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, unter anderem ohne Überschwemmungen, zu beseitigen; die Freistellung von der Überlassungspflicht gemäß § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG steht in diesem Regelungszusammenhang. Die allein mögliche Überschwemmungen des eigenen Grundstücks betrachtenden Erwägungen der Kläger greifen insofern von vornherein zu kurz, weil es nicht zuletzt auch um potentielle Überschwemmungsgefahren für Nachbargrundstücke geht. 16 Für die Richtigkeit ihrer Behauptung, die Beklagte habe Ermessen überhaupt nicht ausgeübt, benennen die Kläger keinen substantiierten Anhaltspunkt. Im Übrigen ist im Bescheid vom 17. Februar 2010 unter anderem ausdrücklich ausgeführt, der Notüberlauf sei erforderlich, um Vernässungsschäden und Belästigungen für Nachbargrundstücke bei entsprechenden Witterungsverhältnissen zu vermeiden. 17 Das Zulassungsvorbringen erschüttert nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Notüberlauf an die Kanalisation sei zur Verhinderung von Überschwemmungen und zur Minimierung diesbezüglicher Haftungsrisiken geeignet. 18 Geeignet zur schadlosen Ableitung des Niederschlagswassers bei einer mengenmäßigen Überlastung der Versickerungsanlage ist der Notüberlauf schon dann, wenn, wovon das Verwaltungsgerichts ausgegangen ist, zu erwarten ist, dass zumindest ein Teil des sonst potenziell zur Überschwemmung führenden Niederschlagswassers durch die Kanalisation abfließen wird. Denn die Eignung eines Mittels zur Abwehr von Gefahren beurteilt sich anerkanntermaßen danach, ob es zur Erreichung des verfolgten Zwecks zumindest beiträgt und so den gewünschten Erfolg fördert. 19 Die Kläger benennen keinen substantiierten Anhaltspunkt dafür, dass der Notüberlauf dem wegen der Dimensionierung der Kanalisation nicht genügt. Daraus, dass die Kanalisation nach ihren Angaben schon einmal das Niederschlagswasser von ihrem Grundstück und den Grundstücken der Nachbarn nicht ordnungsgemäß abgeleitet hat, folgt lediglich die Begrenztheit des Leistungsvermögens (auch) der Kanalisation und deren kapazitätsmäßige Auslegung auf die Ableitung bestimmter Abwassermengen. Dagegen stellt das behauptete einmalige Versagen der Kanalisation mangels weiterführender Anhaltspunkte etwa zu dessen Ursachen kein belastbares Indiz dafür dar, dass die Kanalisation gerade bei einem außergewöhnlichen Starkregenereignis, bei dem der geforderte Notüberlauf tatsächlich in Funktion treten soll, keine Kapazität zur Aufnahme von Niederschlagswasser vom Grundstück der Kläger aufweist und deshalb zur Verhinderung von Überschwemmungen, die durch nicht von der Versickerungsanlage der Kläger aufgenommenes Niederschlagswasser entstehen können, nichts beitragen kann. Die Behauptung der Kläger, das Kanalsystem fasse die vom Verwaltungsgericht bei den Erwägungen zur Überlastung der Versickerungsanlage genannten Wassermengen nicht, die zu Überschwemmungen führen können, wird durch nichts Konkretes gestützt. Berechnungen, Beobachtungen oder sonstige aussagekräftige Umstände, die Aufschluss über ein unzureichendes Ableitungsvermögen der Kanalisation gerade in dem Fall geben können, in dem ihr über den Notüberlauf Niederschlagswasser zufließen soll, führen die Kläger nicht an. Jedenfalls stellt der Notüberlauf an die Kanalisation aber sicher, dass bei einem die Bemessung der Versickerungsanlage übersteigenden Starkregenereignis (auch) die Kapazität der Kanalisation zur Ableitung des Niederschlagswassers zur Verfügung steht und die Gefahr von Überschwemmungen sich als Folge der - teilweisen - Freistellung der Kläger von der Abwasserüberlassungspflicht zumindest nicht zum Nachteil der Kläger und/oder benachbarter Grundstücke erhöht. Dadurch wird erreicht, dass das Maß an Sicherheit, das die Kanalisation für die schadlose Abwasserbeseitigung bietet, unabhängig von der Versickerungsanlage zur Verfügung steht. Die Kläger ziehen nicht in Zweifel, dass es eine legitime Zielsetzung der Beklagten ist, im Zusammenhang mit der Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht stehende potentielle Haftungsrisiken nach Möglichkeit zu vermeiden und effektiv auszuschließen. 20 Im Übrigen sprechen etwaige Kapazitätsdefizite der Kanalisation als Unzulänglichkeiten bei der Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht nicht dafür, von dem Notüberlauf an die Kanalisation abzusehen, sondern dafür, die Kanalisation in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. 21 Durch das Zulassungsvorbringen wird auch nicht die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts erschüttert, der Notüberlauf sei angesichts einzubeziehender außergewöhnlich ergiebiger Starkregenereignisse sowie der Speicherkapazität der Versickerungsanlage und des Umfangs der erlaubten Einleitungsmengen zur schadlosen Beseitigung des Niederschlagswassers erforderlich. 22 Die angegriffene Berechnung des Volumens der Versickerungsanlage geht zutreffend von der Länge der Kiesrigole aus, die in den zur wasserrechtlichen Erlaubnis und zur Zustimmung gehörenden Unterlagen genannt ist; diese Unterlagen legen den Inhalt der jeweiligen Regelung hinsichtlich Art und Umfang der Versickerungsanlage fest. Das Volumen des Schachts fällt angesichts der in Rede stehenden Größenordnung der potenziellen Überlastung der Versickerungsanlage nicht ins Gewicht. Die Versickerungsleistung der Anlage ist in zeitlicher Hinsicht - bezogen etwa auf die Dauer eines außergewöhnlichen Starkregenereignisses - nicht näher konkretisiert worden. Rechtlich ist das Maß der Versickerung mittels der Anlage durch die in der Erlaubnis festgesetzten Höchsteinleitungsmengen - unter anderem 4,1 l/s, entsprechend 14,760 m³/h - begrenzt. Die geltend gemachte vollständige Versickerung des Niederschlagswassers in der Vergangenheit gibt schon wegen der eher kurzen Dauer der Existenz der Anlage und des Fehlens weiterer Erläuterungen keinen Aufschluss über das Leistungsvermögen der Anlage bei außergewöhnlichen, statistisch seltenen Starkregenereignissen. Die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten geben über die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit einer Überlastung der Versickerungsanlage bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen ebenfalls keine Auskunft. Erst recht ist ihnen nicht zu entnehmen, dass der Notüberlauf aus technischer Sicht auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit derartiger Starkregenereignisse entbehrlich und die Versickerungsanlage bei Einhaltung der erlaubten Einleitungsmengen ausreichend groß bemessen ist, um auch in einem solchen Fall das ihr zufließende Niederschlagswasser so aufzunehmen und zu beseitigen, dass es nicht zu Überschwemmungen kommen wird. 23 Die Kritik der Kläger an der Annahme und Bewertung des Überlastungsrisikos der Versickerungsanlage lässt auch in sonstiger Hinsicht keine auf einen Ermessensfehler der Beklagten hindeutende Verkennung der Realität durch Unterschätzung des Volumens und/oder der Versickerungsleistung der Versickerungsanlage oder durch Überschätzung der bei einem außergewöhnlichen Starkregenereignis zu beseitigenden Niederschlagsmenge erkennen. Insbesondere stellen die Ausführungen der Kläger zu den vom Verwaltungsgericht ausdrücklich lediglich als beispielhaft genannten Starkregenereignisses in der jüngeren Vergangenheit das Risiko des Auftretens von in der Größenordnung vergleichbaren Ereignissen im Bereich ihres Grundstücks und damit das Risiko von beträchtlich über die Kapazität der Versickerungsanlage hinausgehenden Belastungen nicht konkret in Frage. Das Verwaltungsgericht hat sich ersichtlich nicht davon leiten lassen, dass die Auslegung der Versickerungsanlage übersteigende Starkregenereignisse konkret wahrscheinlich und absehbar sind, sondern davon, dass eine gewisse statistische Wahrscheinlichkeit für das Auftreten solcher Niederschlagsmengen besteht und nicht zuletzt wegen des mit Überschwemmungen verbundenen ganz beträchtlichen Schadenspotentials ein Vorsorge in Gestalt des Notüberlaufs rechtfertigendes reales Risiko der erheblichen Überlastung der Anlage gegeben ist. Es hat angenommen, nach den Niederschlagsmessungen der letzten Jahre müsse in Nordrhein-Westfalen häufiger mit extremen Regenmengen gerechnet werden. Der Hinweis der Kläger auf topografische und klimatische Unterschiede sowie Gegebenheiten ist hinsichtlich des Maßstabs der Vorsorge sowie seiner Anwendung auf den Bereich ihres Grundstücks unergiebig. Letztlich behaupten die Kläger die mangelnde Vergleichbarkeit der Lage der in Deutschland in den letzten Jahren unwidersprochen von außergewöhnlichen Starkregenereignissen betroffen gewesenen Orte mit den meteorologischen Verhältnissen an ihrem Wohnort lediglich, ohne für die Richtigkeit ihrer von den Annahmen des Verwaltungsgerichts abweichenden Darstellung einen wirklich substantiellen und unter dem Blickwinkel statistischer Wahrscheinlichkeiten aussagekräftigen Anhaltspunkt zu bezeichnen. 24 Damit greifen auch die Bedenken der Kläger gegen die Beurteilung der Angemessenheit der streitigen Regelung, also deren Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn, nicht durch. Die Kläger berufen sich insofern ebenfalls auf die vermeintliche Entbehrlichkeit und Nutzlosigkeit des Notüberlaufs. 25 Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind nicht dargetan. Die Kläger berufen sich zwar auch auf diesen Zulassungsgrund. Sie legen jedoch keine besondere Komplexität der Sach- oder Rechtslage oder einen sonstigen Umstand dar, der auf einen erhöhten Schwierigkeitsgrad hinsichtlich der Ermittlung oder Beurteilung des Sachverhalts hindeuten könnte. 26 Die vorgebrachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht dargetan. Eine konkrete grundsätzlich klärungsbedürftige Frage werfen die Kläger nicht auf. Ihr Hinweis auf das Landeswassergesetz reicht nicht aus, um zu verdeutlichen, dass und in welcher Hinsicht die von ihnen insgesamt angesprochenen Gesichtspunkte im Interesse der Rechtssicherheit oder der Weiterentwicklung des Rechts Anlass zu einer Klärung im Berufungsverfahren geben sollen. Mit der vom Verwaltungsgericht für seinen rechtlichen Ausgangspunkt herangezogenen Rechtsprechung setzen sich die Kläger nicht auseinander. 27 Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor. 28 Die sinngemäße Rüge der Kläger, dass das Verwaltungsgericht die Eignung des Notüberlaufs an die Kanalisation zur Verhinderung von Überschwemmungen ohne vorherigen Hinweis und unter Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs in der Ausprägung des Verbots einer Überraschungsentscheidung bejaht hat, dringt nicht durch. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung, die durch einen gerichtlichen Hinweis zu vermeiden ist, ist nur dann gegeben, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage der Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit welcher der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. 29 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2013 - 4 B 53.12 -, juris, m. w. N. 30 Diesbezüglich ist dem Zulassungsvorbringen nichts Greifbares zu entnehmen. Insbesondere spricht nichts dafür, dass die Kläger hätten annehmen dürfen, das Verwaltungsgericht werde bei seiner Entscheidung von mangelnder Eignung des Notüberlaufs ausgehen, weil die Kanalisation ihren Angaben zufolge in der Vergangenheit einmal überlastet gewesen und hierdurch die Überschwemmung von Kellern verursacht worden ist. Das gilt umso mehr deshalb, weil sich die Kläger erstinstanzlich schriftsätzlich im Wesentlichen auf das Fehlen der Erforderlichkeit des Notüberlaufs berufen hatten und die Beklagte - wie auch der im Parallelverfahren beklagte Kreis X. - in Ansehung auch dieses Vorbringens an der streitigen Regelung bzw. Auflage festgehalten hatten. Die Kläger konnten auch nicht darüber im Unklaren sein, dass es ihre Sache war, dem Verwaltungsgericht möglichst substantiierte Anhaltspunkte zu nennen, die ihr Klagebegehren möglicherweise stützen konnten. Da sie es für sachdienlich erachteten, den Gesichtspunkt einer Überlastung der Kanalisation in das Verfahren einzuführen, drängte es sich auch ohne Nachfragen des Verwaltungsgerichts geradezu auf, hierzu konkrete Einzelheiten vorzutragen. Ihre Behauptung, das Verwaltungsgericht sei auf ihren Vortrag zur Überlastung der Kanalisation nicht eingegangen, trifft nicht zu; das Verwaltungsgericht hat aus diesem Vortrag lediglich nicht die Folgerungen gezogen, die die Kläger für richtig halten. 31 Entsprechendes gilt, soweit die Kläger beanstanden, das Verwaltungsgericht habe einen Hinweis auf die Heranziehung von Erkenntnissen zum Auftreten außergewöhnlicher Starkregenereignisse und deren Ergiebigkeit unterlassen. Durch Tatsachen in Gestalt konkreter Starkregenereignisse gestützte Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu einer möglichen Überlastung der Versickerungsanlage halten sich in der Bandbreite dessen, womit nach dem Prozessstoff ohne weiteres zu rechnen war. Denn Gegenstand des Verfahrens war gerade die Frage der Rechtfertigung der streitigen Regelung angesichts der Funktionsweise und baulich-technischen Ausgestaltung der Versickerungsanlage. Für die Annahme, dass der konkrete Aussagegehalt der vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Erkenntnisse einen Hinweis erforderlich gemacht hätte, bietet das Zulassungsvorbringen keinen Anhalt. 32 Eine Verletzung der Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Aufklärung des Sachverhalts erschließt sich ebenfalls nicht. Soweit die Kläger mit ihren Ausführungen zur Beurteilung der Erforderlichkeit des Notüberlaufs pauschal "diese Sachverhaltsermittlung" als unzulänglich rügen, zeigen sie nicht substantiiert auf, hinsichtlich welcher aus der Sicht des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. 33 Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 -, juris, m. w. N. 34 Die Kläger verdeutlichen zudem nicht, dass sie erstinstanzlich auf die in Frage stehende Sachverhaltsaufklärung hingewirkt haben oder dass sich dem Verwaltungsgericht die Aufklärungsmaßnahme von sich aus hätte aufdrängen müssen. 35 Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 4 B 20.12 -, juris, m. w. N. 36 Mit ihrem inhaltlich nicht näher erläuterten Vorbringen, das Gericht sei ihrem Antrag auf Einholung eines Gutachtens nicht nachgekommen, zeigen sie, weil die Niederschrift über die erstinstanzliche mündliche Verhandlung die Stellung eines solchen Antrags nicht belegt (§ 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 2, § 165 Satz 1 ZPO) und diesbezügliche Rügen nicht vorgebracht werden, jedenfalls nicht auf, dass sie einen förmlichen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) angebracht haben. Ferner bezeichnen sie den Gegenstand des nach dem Antrag einzuholenden Gutachtens nicht. Zudem haben sie nicht dargetan, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte haben müssen. Hierfür reichen nicht hinreichend substantiierte Zweifel der Kläger an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Tatsachen als solche nicht aus. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG.