Beschluss
6 A 1937/11
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0402.6A1937.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis 30.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. 2 Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 3 Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. 4 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Klägerin, die im Dezember 2006 ihr 40. Lebensjahr vollendet hat, stehe der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht zu. Nachdem die Klägerin ihr seit dem 1. Februar 2007 bestehendes privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis als Lehrerin mit dem beklagten Land durch Auflösungsvertrag zum 31. Juli 2010 beendet habe, bestehe keine Möglichkeit mehr, sie in das Beamtenverhältnis zu übernehmen. Ein Anspruch auf Übernahme lasse sich auch nicht aus einem Schadensersatzanspruch oder aus dem Gedanken der Folgenbeseitigung ableiten. Auch sei ihr die Übernahme nicht zugesichert worden, da eine solche im Schreiben der Bezirksregierung Köln vom 7. Oktober 2010 von der Erteilung einer Ausnahme nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW durch das Ministerium für Schule und Weiterbildung abhängig gemacht worden sei. Dieses habe die Erteilung einer Ausnahme aber unter dem 9. November 2010 versagt. 5 Die gegen diese Annahmen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. 6 Soweit mit dem Zulassungsantrag eingewendet wird, die ursprüngliche Bewerbung der Klägerin habe sich auf eine Einstellung sowohl als Tarifbeschäftigte als auch als Beamtin bezogen und durch die Auflösungsvereinbarung betreffend den bestehenden Arbeitsvertrag sei der damals gestellte Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis überhaupt nicht berührt, vermag dies Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht zu begründen. Darauf, welchen Antrag die Klägerin vor ihrer Einstellung als Tarifbeschäftigte bei der Bezirksregierung gestellt hat, kommt es für die Entscheidung, ob der mit der Klage geltend gemachte Anspruch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung besteht, nicht an. Gleiches gilt für die durch das Einstellungsangebot der Bezirksregierung vom 9. Januar 2007 unterbreiteten Optionen. 7 Maßgeblich dafür, worüber das Gericht zu befinden hat, ist das vom Kläger geäußerte Klagebegehren. Der Streitgegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch den Klageantrag und den Klagegrund bestimmt. 8 BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 6 B 47.06 -, NVwZ 2007, 104 ff. = juris Rdnr. 13, und Beschluss vom 16. Februar 1990 – 9 B 325.89 -, NVwZ 1990, 1069 ff. = juris Rdnr. 5. 9 Auf die Formulierung des Klageantrags kommt es dabei nicht entscheidend an. Für den Umfang des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) maßgebend ist vielmehr das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. 10 BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1998 - 2 B 56.97 ‑, juris Rdnr. 5. 11 In Anwendung dieser Grundsätze war das mit der am 25. Juni 2009 erhobenen Untätigkeitsklage geltend gemachte Begehren ausweislich des damals angekündigten Klageantrags sowie des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts auf die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gerichtet. Denn die Klägerin war seit dem 1. Februar 2007 als angestellte Lehrerin in den Schuldienst eingestellt. Mit der Einstellung in den öffentlichen Dienst als angestellte Lehrkraft hat sich ihr ursprünglich auf Einstellung - als Beamtin - gerichtetes Begehren geändert; es war sodann auf die Umwandlung ihres bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein solches beamtenrechtlicher Art, mithin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis gerichtet. 12 Dieses mit der Klage weiterverfolgte Begehren ist mit der Auflösung des Arbeitsvertrages aus tatsächlichen Gründen nicht mehr erfüllbar; der geltend gemachte Anspruch ist unbegründet. 13 Vgl. zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Zeitsoldaten in das eines Berufssoldaten BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 C 11.11 -, IÖD 2013, 62 ff. = juris Rdnr. 8. 14 Seit der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses setzt eine Berufung der Klägerin in ein Beamtenverhältnis ihre Neueinstellung in den Schuldienst voraus. Die Einstellung in den Schuldienst unter Begründung eines Beamtenverhältnisses und die Übernahme bereits im Angestelltenverhältnis Beschäftigter in das Beamtenverhältnis stellen jedoch unterschiedliche Streitgegenstände dar, weil sie auf unterschiedlichen Sachverhalten gründen (vgl. auch die Differenzierung in §§ 52 Abs. 1, 84 Abs. 2 Satz 1 LVO NRW).und unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen unterliegen 15 Der weitere Einwand der Klägerin, auch die Bezirksregierung habe in ihrem Schreiben vom 7. Oktober 2010 und damit nach der Auflösung des Arbeitsvertrages davon gesprochen, dass ihre „Übernahme“ beabsichtigt sei, was zeige, dass eine Übernahme in das Beamtenverhältnis noch möglich sei, geht fehl. Welche Bezeichnungen die Bezirksregierung in diesem Schreiben verwendet hat, ist für die Bestimmung des Streitgegenstandes des vorliegenden Klageverfahrens unerheblich. 16 Es bedarf keiner Klärung, ob das Klagebegehren trotz des nach wie vor auf die Übernahme in das Beamtenverhältnis gerichteten Klageantrags aufgrund der zum 31. Juli 2010 erfolgten Auflösung des Arbeitsvertrages nach § 88 VwGO dahin ausgelegt werden kann, dass es seitdem - auch - auf eine Neueinstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe gerichtet hat. Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit einer solchen Klageänderung ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen auch insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Abweisung der Klage. 17 Der diesbezüglich erhobene Einwand, das Verwaltungsgericht habe mit keinem Wort erwähnt, dass die Klägerin das mit Schreiben der Bezirksregierung vom 7. Oktober 2010 ihr unterbreitete Angebot angenommen habe und insoweit eine vertragliche Bindung entstanden sei, greift nicht durch. 18 Mit dem Schreiben vom 7. Oktober 2010 hat die Bezirksregierung der Klägerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihrem Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis "‑ vorbehaltlich der Entscheidung des MSW i.S.d. § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW ‑" zu entsprechen. Legt man zugunsten der Klägerin zu Grunde, dass ihr damit trotz der Verwendung der Formulierung, es sei ihre "Übernahme" beabsichtigt, auch eine Neueinstellung als Beamtin in Aussicht gestellt worden ist, weil die Bezirksregierung diese Erklärung in Kenntnis der Tatsache der vorangegangenen Beendigung des Tarifbeschäftigungsverhältnisses abgegeben hat (vgl. insoweit die Anfrage der Bezirksregierung an das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSW) vom 14. September 2010), führt ihr Einwand dennoch nicht weiter. Die Klägerin legt nicht dar, unter welchem Gesichtspunkt sich eine "vertragliche" Bindung des beklagten Landes ergeben soll, obwohl endgültig feststeht, dass die im Schreiben vom 7. Oktober 2010 genannte Bedingung nicht eintreten wird. Das MSW hat mit Schreiben vom 9. November 2010 die Zulassung einer Ausnahme vom Höchstalter mit der Begründung abgelehnt, dass für eine Ausnahme nach der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses kein Raum mehr sei. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts, die Übernahmeabsicht sei nur für den Fall einer nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW positiven Entscheidung des MSW erklärt worden, greift der Zulassungsantrag nicht an. 19 Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, die der Klägerin durch die unter dem 11. Mai 2007 rechtswidrig erfolgte Ablehnung ihres Verbeamtungsantrages entstandenen Nachteile müssten unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung gemäß der Rechtsprechung des Senats kompensiert werden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bezieht sich diese Rechtsprechung, 20 vgl. Urteil vom 27. Juli 2010 – 6 A 858/07 -, NVwZ-RR 2010, 992 ff. = juris Rdnr. 8, 54 ff., und Beschluss vom 22. September 2011 - 6 A 1853/10 -, juris Rdnr. 45 ff., 21 auf Fallgestaltungen, in denen das mit der Klage verfolgte Rechtsschutzziel einer Übernahme in das Beamtenverhältnis im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts wegen einer fortbestehenden Beschäftigung im Angestelltenverhältnis weiterhin erreichbar ist. Es fehlt insoweit an jeder Darlegung, inwiefern sich aus dieser Rechtsprechung für den Fall der Klägerin, der anders liegt, ihr günstige Schlussfolgerungen ziehen lassen. 22 Es ist auch weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass die Klägerin ein neues beamtenrechtliches Bewerbungsverfahren zur Einstellung in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingeleitet hat, in dessen Rahmen die Frage der Erteilung einer Ausnahme vom Höchstalter nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW eine Rolle spielen könnte. Dies setzte aufgrund ihres mit dem Land Brandenburg bestehenden Beschäftigungsverhältnisses eine den entsprechenden Anforderungen genügende Bewerbung, insbesondere die Vorlage einer Freigabeerklärung des derzeitigen Dienstherrn voraus. 23 Vgl. Ziff. 1.1 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 2001 i.V.m. der hierzu getroffenen Verfahrensabsprache vom 7. November 2002 sowie Ziff. 4.1 der Veröffentlichung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung "Allgemeine Hinweise zum Einstellungsverfahren in den Schuldienst des Landes NRW" unter www.schulministerium.nrw.de. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 25 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. 26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).