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Beschluss

13 A 412/12.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0328.13A412.12A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 15. Dezember 2011 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Keiner der in § 78 Abs. 3 AsylVfG genannten Gründe für eine Zulassung der Berufung ist gegeben. 3 1. Der von dem Kläger gerügte Verfahrensmangel der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. 4 Das auch in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Es verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2013 6 – 13 A 2871/12.A –, www.nrwe.de, Rn. 12 bis 18. 7 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundes-verfassungsgerichts ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Die Gerichte brauchen sich dabei nicht mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn es sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten nicht in Erwägung gezogen hat, 8 vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2011 9 – 10 B 38.11 –, juris, Rn. 2. 10 Dies zu Grunde gelegt lässt sich eine Versagung des rechtlichen Gehörs des Klägers nicht feststellen. Dies gilt zunächst, soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe seinen schriftlichen Vortrag übergangen, dass der Asylbescheid rechtswidrig sei, weil nicht die Einzelentscheiderin, sondern ein anderer Mitarbeiter des Bundes-amtes für Migration und Flüchtlinge den Kläger angehört und die Einzelentscheiderin den Klägervortrag mit Standardformulierungen als unglaubhaft bewertet habe. 11 Das Verwaltungsgericht war nicht verpflichtet, sich mit diesen Ausführungen im Urteil ausdrücklich auseinanderzusetzen. Der Kläger hat keine besonderen Umstände aufgezeigt, aus denen sich ergeben könnte, dass das Gericht dieses Vorbringen nicht in Erwägung gezogen hat. Dabei ist insbesondere in den Blick zu nehmen, dass der Kläger in diesem Zusammenhang erstinstanzlich v.a. auf Gerichtsentscheidungen hingewiesen hatte, wonach eine (verwaltungsgerichtliche) Einschätzung Asylsuchender als unglaubwürdig grundsätzlich deren vorherige persönliche Anhörung durch das Gericht gebietet. Weder das Bundesamt noch das u.a. auf dessen Bescheid verweisende Verwaltungsgericht haben den Kläger aber als unglaubwürdig eingeschätzt. Vielmehr haben sie allein dessen Vortrag zur etwaigen Bedrohung durch Taliban als unglaubhaft bewertet. Das Verwaltungsgericht hat insoweit unter Würdigung des Klägervorbringens verschiedene Gründe benannt. 12 Auch die von dem Kläger in seinem Schriftsatz problematisierte Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet durch einen Einzelentscheider, der die Anhörung des Asylsuchenden nicht durchgeführt hat, liegt nicht vor. 13 Der Kläger zeigt eine Gehörsverletzung auch nicht auf, soweit er die erstinstanzliche Bewertung der in der mündlichen Verhandlung – ausweislich des Protokolls ausdrücklich erfolgten – Korrektur früheren Vortrags durch den Kläger angreift. Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind grundsätzlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen. Ein Verfahrensverstoß kann allenfalls ausnahmsweise bei einer von Willkür geprägten Beweiswürdigung, etwa bei einem Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze in Betracht kommen, 14 vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juni 2005 – 1 B 185.04 –, juris, Rn. 3, und vom 18. April 2008 – 8 B 105.07 –, juris, Rn. 10. 15 Die sich anschließende weitere Kritik an der Beweiswürdigung greift im Übrigen auch der Sache nach nicht durch. Die Würdigung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht erklärlich, warum der Kläger nach seiner Freilassung und massiven Drohungen noch Englischkurse besucht haben will, entzieht sich nicht der Logik. Sie ist zwar nicht zwingend, aber durchaus nachvollziehbar. Entsprechendes gilt für die Würdigung des Vorbringens, der Kläger sei nach seiner Flucht nach Pakistan noch einmal nach Afghanistan zurückgekehrt. 16 Auch die Wahrunterstellungen hinsichtlich der in den Hilfsbeweisanträgen Nr. 2 und 17 Nr. 3 genannten Tatsachen verletzen nicht das rechtliche Gehör des Klägers. Eine Gehörsverletzung durch Wahrunterstellung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht einen Beweisantrag ablehnt oder die Stellung eines Beweisantrags als unnötig erscheinen lässt, indem es die jeweilige Tatsache als wahr unterstellt, von dieser Wahrunterstellung in dem Urteil aber abweicht, 18 vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. März 1999 – 2 BvR 206/98 –, juris, Rn. 21. 19 Das angefochtene Urteil weicht nicht von den Wahrunterstellungen ab, weder hinsichtlich der Existenz eines bestimmten Talibankommandeurs in der Provinz Baghlan noch bezüglich einer Verfolgungsgefahr für (ehemalige) Mitarbeiter ausländischer Organisationen. Vielmehr wendet der Kläger sich dagegen, dass das Verwaltungsgericht nicht davon ausgegangen ist, dass er bei der ausländischen Organisation „The Asia Foundation“ gearbeitet hat und dass es seinem Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung eines afghanischen Mitarbeiters dieser Organisation durch die Deutsche Botschaft in Kabul nicht entsprochen hat. 20 Die Ablehnung dieses weiteren Hilfsbeweisantrags ist jedoch mit der Begründung, dass die Vernehmung „rechtlich unmöglich ist“, zu Recht erfolgt. Eine Vernehmung von Angehörigen eines anderen Staates in dessen Staatsgebiet durch deutsche Konsularbeamte ist völkerrechtlich grundsätzlich nur zulässig, soweit eine entsprechende völkerrechtliche Vereinbarung vorliegt, 21 vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Mai 1983 ‑ 10466.81 –, NJW 1984, 574 = juris, Rn. 5, und vom 29. Mai 1984 – 9 B 2217.82 –, juris, Rn. 3. 22 Die Grundsätze der Gebietshoheit und der Staatensouveränität, die Teil des allge-meinen Völkergewohnheitsrechts sind, verbieten einem Staat, mittels entsendeter Mitarbeiter ohne Zustimmung des Gaststaates dessen Staatsangehörige in dessen Hoheitsgebiet zu vernehmen, 23 vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1983 ‑ 10466.81 ‑, a.a.O., Rn. 5 m.w.N.; s. auch zur Hoheit über den Luftraum EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, C-366/10, IATA, NVwZ 2012, 226 = juris, Rn. 103 f. 24 Da das Bestehen einer solchen Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Islamischen Republik Afghanistan weder vorgetragen noch ersichtlich ist, darf die Deutsche Botschaft in Kabul afghanische Staatsangehörige grundsätzlich nicht vernehmen, 25 vgl. Kulturbuch-Verlag GmbH: Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) vom 19. Oktober 1956, 37. Ergänzungslieferung November 2012, „Afghanistan“. 26 Schon aus diesem Grund weicht das angefochtene Urteil nicht (im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) von dem zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 1984 ab. Im Übrigen liegt diesbezüglich auch kein für eine solche Divergenz erforderlicher abweichender abstrakter Rechtssatz, 27 vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2011 – 10 B 2.12 –, juris, 28 vor. 29 Wegen der rechtlichen Unmöglichkeit der vom Kläger begehrten Beweiserhebung kann das angefochtene Urteil auch nicht auf einem etwaigen Verstoß gegen das rechtliche Gehör beruhen, soweit in dem Urteil als weiterer Grund der Ablehnung einer Beweiserhebung genannt worden ist, das dem Beweisthema zugrunde liegende Vorbringen des Klägers sei völlig unglaubhaft. 30 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache 31 (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen. 32 Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die erstinstanzliche sowie für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird. Zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. 33 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Januar 2013 ‑ 13 A 2090/12.A –, www.nrwe.de, Rn. 31, und vom 7. Februar 2013 – 13 A 2871/12.A –, www.nrwe.de, Rn. 4 f. 34 Diese Anforderungen erfüllt nicht die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 2004/83/EG einem Antrag auf Vernehmung eines im Ausland bzw. im Herkunftsland des Flüchtlings lebenden Zeugen durch Vernehmung seitens der Deutschen Botschaft bzw. der Botschaft des EU-Mitgliedstaates stattzugeben ist oder ob sie generell oder grundsätzlich verboten ist bzw. ob ein solcher Antrag auf Zeugenvernehmung als unerreichbar bzw. schlechthin untauglich zurückgewiesen werden darf. 35 Diese Frage ist nämlich nicht klärungsbedürftig. Ihre Beantwortung ist vielmehr eindeutig („acte clair“). Daher ist es weder zur Einhaltung des Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) noch zur Achtung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) geboten, die Berufung zuzulassen, um in einem Berufungsverfahren eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zur Auslegung dieser Richtlinienbestimmungen einzuholen. 36 Vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2011 – 2 BvR 1969/09 –, NVwZ 2012, 426 = juris, Rn. 23 bis 27, und – 1 BvR 1103/11 –, NVwZ 2012, 297 = juris, Rn. 10 bis 13. 37 Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2004/83/EG ist es die Pflicht des jeweiligen Mitgliedstaats, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen. Gemäß Art. 4 Abs. 3 Buchstabe a) der Richtlinie sind bei der individuellen Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz u.a. alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die relevant sind, zu prüfen, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Art und Weise, in der sie angewendet werden. Art. 4 Abs. 3 Buchstabe b) der Richtlinie verlangt die Berücksichtigung der maßgeblichen Angaben des Antragstellers und der von ihm vorgelegten Unterlagen. 38 Diese Vorschriften gebieten es den Mitgliedstaaten offensichtlich nicht, einen Staats-angehörigen des Herkunftsstaates des Flüchtlings in dem Herkunftsstaat durch Mitarbeiter der Botschaft zu vernehmen, wenn dies nicht völkerrechtlich zulässig ist. 39 Dies folgt bereits daraus, dass die Richtlinie 2004/83/EG nur dazu dient, gemeinsame Kriterien in Bezug auf die materiellen Voraussetzungen der Gewährung internationalen Schutzes und den materiellen Inhalt dieses Schutzes festzulegen. Verfahrensregeln und -garantien für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz schreibt diese Richtlinie dagegen nicht vor. Zudem muss ein Mitgliedstaat nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie mit dem Antragsteller nur zusammenarbeiten, um ihm die Zusammenstellung aller zur Antragsbegründung geeigneten Anhaltspunkte zu ermöglichen. Insoweit kann es staatlicherseits nur auf Unterlagen ankommen, zu denen der Mitgliedstaat auch Zugang hat, 40 vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2012, C-277/11, M.M., Rn. 71 bis 73, 66. 41 Vielmehr ist die Richtlinie 2005/85/EG der Rechtsakt, der die Mindestnormen für die Verfahren der Prüfung von Anträgen festlegt und die diesbezüglichen Rechte der Asylbewerber präzisiert. Nach Art. 23 Abs. 1 dieser Richtlinie bearbeiten die Mitgliedstaaten Asylanträge im Rahmen eines Prüfungsverfahrens unter Beachtung der in Kapitel II der Richtlinie (Art. 6 bis 22) enthaltenen Grundsätze und Garantien. Insbesondere sieht Art. 8 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe b) dieser Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass genaue und aktuelle Informationen verschiedener Quellen gesammelt werden, wie etwa des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), über die allgemeine Lage in den Herkunftsstaaten und gegebenenfalls in den Transitstaaten, und dass diese den für die Antragsprüfung und die Entscheidungen zuständigen Bediensteten zur Verfügung stehen. 42 Vgl. EuGH, Urteile vom 22. November 2012, 43 C-277/11, M.M., Rn. 67, 77 f., und vom 31. Januar 2013, C-175/11, H.I.D., B.A., Rn. 58, 71. 44 Diese Verpflichtung betrifft die Sammlung von Informationen über die allgemeine Lage in den Herkunftsstaaten. Ein dortiges Tätigwerden von Organen der Mitgliedstaaten, etwa die Vernehmung von Zeugen durch Botschaftsangehörige, sieht auch diese Richtlinie dagegen nicht vor. Hätte der Unionsgesetzgeber beabsichtigt, den Mitgliedstaaten Verpflichtungen solcher Art aufzuerlegen, hätte er dies sicherlich ausdrücklich getan, 45 vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2012, 46 C-277/11, M.M., Rn. 61, 47 nicht zuletzt auf Grund des aufgezeigten Entgegenstehens allgemeinen Völkergewohnheitsrechts. 48 Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Richtlinien 2004/83/EG und 2005/85/EG gemäß ihren jeweiligen Art. 1 nur Mindeststandards begründen sollen, 49 vgl. EuGH, Urteile vom 22. November 2012, 50 C-277/11, M.M., Rn. 77, und vom 31. Januar 2013, C-175/11, H.I.D., B.A., Rn. 57. 51 Auch verfügen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 2005/85/EG in mehrfacher Hinsicht über ein Ermessen, um die Besonderheiten des nationalen Rechts zu berücksichtigen, 52 vgl. EuGH, Urteil vom 31. Januar 2013, C-175/11, H.I.D., B.A., Rn. 63 und 66. 53 Nichts anderes kann hinsichtlich der gebotenen Berücksichtigung des allgemeinen Völkerrechts bei der Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie gelten. 54 Als EU-Sekundärrecht (vgl. Art. 288 AEUV) sind die Bestimmungen der Richtlinien 2004/83/EG und 2005/85/EG unter Beachtung des die EU bzw. ihre Mitgliedstaaten bindenden allgemeinen Völkerrechts auszulegen, 55 vgl. EuGH, Urteile vom 24. November 1992, C-286/90 –, Poulsen und Diva Navigation, Slg. 1992, I-6019 Rn. 9, vom 16. Juni 1998, C-162/96, Racke, Slg. 1998, I-3655 Rn. 45 f., und vom 3. Juni 2008, C-306/08, Intertanko, Slg. 2008, I-4057, Rn. 43, 51; Kokott, in: Streinz, EUV/AEUV, 2. Aufl. 2012, Art. 47 EUV Rn. 11, 13, 16; Schmalenbach, in: Calliess/ Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl. 2011, Art. 216 AEUV Rn. 50. 56 Dies ergibt sich nun auch aus Art. 3 Abs. 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), 57 vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, 58 C-366/10, IATA, a.a.O., Rn. 101. 59 Abschließend sei angemerkt, dass die völkerrechtlichen Grenzen einer Vernehmung fremder Staatsangehöriger in deren Heimatstaat hier auch nicht deshalb zurücktreten müssen, weil nur so die unionsrechtlichen Grundrechte des Klägers gewahrt werden könnten. 60 Grundlegend zur Bedeutung der EU-Grundrechte gegenüber Völkerrechtsnormen EuGH, Urteil vom 3. September 2008, C-402/05 P und C-415/05 P, Kadi und Al Barakaat International Foundation, Slg. 2008, I-6351, Rn. 282 bis 286, 303 bis 308. 61 Namentlich der das Asylrecht betreffende Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gebietet dies nicht. Danach wird das Recht auf Asyl nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie nach Maßgabe des EUV und des AEUV gewährleistet. Weder das Genfer Abkommen nebst seinem Protokoll noch Art. 78 AEUV verlangen eine Beweiserhebung in den Herkunftsstaaten durch Organe der Mitgliedstaaten. Ein diesbezügliches subjektives Recht des Asylbewerbers ist nicht erkennbar. 62 Vgl. Bernsdorff, in: Meyer, Charta der Grundrechte der EU, 3. Aufl. 2011, Art. 18 Rn. 10 f.; Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 2010, Art. 18 Rn. 1 und 2; Streinz, in: Ders., EUV/AEUV, 2. Aufl. 2012, Art. 18 GRC Rn. 5. 63 Etwas anderes folgt schließlich nicht aus dem vom Kläger insoweit angeführten § 7 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG. Diese Vorschrift ermächtigt die mit der Ausführung des Asylverfahrensgesetzes betrauten Behörden zur Erhebung personenbezogener Daten ohne Mitwirkung des Betroffenen, sie gebietet diese Datenerhebung aber nicht und befreit nicht von dem Verbot der Vornahme von Hoheitsakten auf fremdem Staatsgebiet ohne Zustimmung des dortigen Staates. Wegen dieses völkerrechtlichen Verbots handelt es sich bei dem von dem Kläger benannten Beweismittel auch nicht um „zugängliche Erkenntnisse“ im Sinne des § 79 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Dieser regelt zudem allein die Entscheidungsfindung der Ausländerbehörden außerhalb eines Asylverfahrens. Im Übrigen kann nationales Recht eines Mitgliedstaates die Auslegung von Unionsrecht in aller Regel nicht beeinflussen. 64 Grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) hat auch nicht die Frage, „ob eine Entscheidung über einen Asylantrag auch in Form eines Urteils und/oder Ablehnung der Anerkennung als Flüchtling und/oder die Ablehnung der Abschiebungs-verbote des § 60 Absätze 2 bis 7 AufenthG mit Abschiebungsandrohung betreffend einen sich mit Aufenthaltsgestattung rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaater eine Rückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG darstellt mit der Folge, dass kraft Gesetzes ein Einreiseverbot zwingend bereits bei Erlass der Entscheidung befristet werden müsste.“ 65 Auch diese Frage ist nicht klärungsbedürftig. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass der Erlass einer Abschiebungsandrohung eine Befristung eines Einreiseverbots nicht gebietet, da die Androhung einer Abschiebung nach § 11 Abs. 1 AufenthG ein Einreiseverbot nicht auslöst, 66 vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2012 – 1 C 15.11 –, juris, Rn. 24; s. auch VGH Baden-Württem-berg, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 11 S 2303/12 –, juris, Rn. 8. 67 Auch eine gerichtliche Zurückweisung eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels, durch die ein ablehnender Asylbescheid bestandskräftig wird, begründet kein Einreise-verbot. Es bleibt dem bestandskräftig abschlägig beschiedenen Asylsuchenden unbenommen, durch freiwillige Ausreise die Vornahme einer ein Einreiseverbot auslösenden Abschiebung zu vermeiden. 68 3. Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einer Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Gerichte. 69 Die Darlegung einer solchen Abweichung setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. 70 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2007 – 1 B 271.06 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2008 – 13 A 2643/07.A –, juris, und vom 11. Januar 2013 – 13 A 1829/09.A –. 71 Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht nicht von den vom Kläger in Bezug genommenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2008 ‑ 10 C 43.07 ‑ und vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 – ab. Allein aus der einzelfallbezogenen fehlenden Anwendung abstrakter Rechtssätze ergibt sich keine Divergenz im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG, 72 vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2011 – 10 B 2.12 –, juris. 73 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. 74 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.