Beschluss
19 E 1009/12
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0326.19E1009.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 Gründe: 2 Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller durch den Berichterstatter als Einzelrichter, da auch der angefochtene erstinstanzliche Streitwertbeschluss durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin erlassen wurde (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG). Die Voraussetzungen für die Übertragung des Verfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegen nicht vor. 3 Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. 4 Mit der Beschwerde begehrt die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), den vom Verwaltungsgericht auf 2.500 Euro festgesetzten Streitwert auf den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 Euro heraufzusetzen, weil das vorliegende Eilverfahren auf Schulaufnahme „im Ergebnis die Vorwegnahme der Hauptsache zum Gegenstand“ gehabt habe. Diesem Ansatz folgt der Senat in ständiger Streitwertpraxis nicht. 5 Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar 2012 ‑ 19 E 61/11 ‑ und 24. September 2009 ‑ 19 E 1294/09 ‑, jeweils m. w. N. 6 Die sich aus dem Antrag für den Antragsteller ergebende Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 52 Abs. 1 GKG ist auch in schulrechtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch die Vorläufigkeit des Eilrechtsschutzes in einem Maß gemindert, das es rechtfertigt, den für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Wert auf die Hälfte zu reduzieren. Die im Eilverfahren auf Schulaufnahme ergehende Entscheidung nimmt rechtlich die Hauptsache nicht vorweg. Sie ist in dem Sinne vorläufig, als ihr Bestand vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhängt. Sie räumt daher nur eine ungesicherte, unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens stehende Rechtsposition ein. Daher ist in Verfahren dieser Art der für das Hauptsacheverfahren anzusetzende Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 Euro wegen des nur vorläufig regelnden Charakters des begehrten Rechtsschutzes grundsätzlich zu halbieren (vgl. auch Nr. II. 1. 5. Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ‑ Fassung 7/2004 ‑, NVwZ 2004, 1327). 7 Auch faktisch bewirkt der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Schulaufnahme aus sich keine Vorwegnahme der Hauptsache, weil er keine vollendeten Tatsachen schafft oder faktisch Unabänderliches zur Folge hat. Bei einer nachfolgenden rechtskräftigen Abweisung der Klage auf Schulaufnahme wäre deren Rückgängigmachung, mag sie auch in der Praxis nur allenfalls ausnahmsweise in Betracht kommen, nicht von vornherein unmöglich oder unzumutbar, so wie auch im umgekehrten Fall der Ablehnung des Eilrechtsschutzes infolge des späteren Obsiegens im Hauptsacheverfahren eine Schulaufnahme durch Schulwechsel möglich und zumutbar sein kann. 8 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2013 ‑ 19 A 160/12 ‑. 9 Trotz der regelmäßig eintretenden faktischen Beständigkeit einer vorläufigen Schulaufnahme aufgrund einstweiliger Anordnung ist es im Rahmen des Streitwertermessens (§ 52 Abs. 1 GKG) gerechtfertigt, von der Anhebung des Streitwerts bis zur Höhe des Hauptsachewerts (vgl. Nr. II. 1. 5. Satz 2 des Streitwertkatalogs) abzusehen. Dies trägt den vorstehenden Erwägungen zur ungesicherten Rechtsposition, die die begehrte einstweilige Anordnung nur einräumen kann, und dem Interesse daran Rechnung, den Rechtsschutz in schulrechtlichen Eilverfahren nicht ohne Not erheblich zu verteuern und dadurch zu erschweren. 10 Vgl. ferner OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 20. Oktober 2010 ‑ OVG 3 L 67/10 ‑, NVwZ-RR 2011, 87, juris, Rdn. 8. 11 Der Kostenausspruch folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).