Beschluss
12 A 1898/11
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0320.12A1898.11.00
10mal zitiert
20Zitate
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Die am 1992 geborene Klägerin begehrt die Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum September 2010 bis Juli 2011. 4 Die Klägerin, die zuvor seit dem 4. November 2008 wegen einer psychischen Erkrankung in einer therapeutischen Wohngruppe in L. wohnte, bezog zum 1. September 2009 eine eigene Wohnung in L. . Ihre Eltern leben in N. . Seit August 2009 besuchte die Klägerin die Oberstufe des I. -Gymnasiums in L. . Im Schuljahr 2010/2011 war sie in der 12. Klasse. 5 Mit am 20. September 2010 eingegangenen Formblattantrag vom 6. September 2010 beantragte die Klägerin die Gewährung von Leistungen der Ausbildungsförderung. 6 Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29. Oktober 2010 mit der Begründung ab, es bestehe kein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung, weil die Möglichkeit bestehe, von der Wohnung der Eltern aus das Städtische N. -Gymnasium oder das N1. -Gymnasium in N. in angemessener Zeit zu erreichen. Maßgebliches Kriterium für die Bewilligung der Ausbildungsförderung sei allein die räumliche Entfernung, ohne dass es auf andere Gründe ankomme. 7 Die Klägerin hat am 29. November 2010 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Versagung der Ausbildungsförderung nehme keine Rücksicht auf die bei ihr diagnostizierte undifferenzierte Schizophrenie. Aus medizinischer und therapeutischer Sicht sei die räumliche Trennung von ihrem Elternhaus notwendig, um einen Rückfall zu vermeiden. Hierbei hat die Klägerin Bezug genommen auf ärztliche Stellungnahmen sowie einen Bericht der Diplom-Sozialarbeiterin I1. vom 11. November 2010, die zu dem Ergebnis kommt, ein Umzug in die elterliche Wohnung gefährde die Genesung der Klägerin und könne einen Rückfall begünstigen. 8 Die Klägerin hat beantragt, 9 den Beklagten zu verpflichten, ihr unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 29. Oktober 2010 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für den Besuch des I. Gymnasiums in L. für den Bewilligungszeitraum September 2010 bis Juli 2011 zu gewähren. 10 Der Beklagte hat beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er hat sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides bezogen und ergänzend vorgebracht, ein Schulwechsel in der letzten Ausbildungsphase sei dann nicht unzumutbar, wenn die Lebensverhältnisse des Auszubildenden oder seiner Eltern sich während des ganzen förderungsfähigen Ausbildungsabschnitts nicht verändert hätten. Hier sei die Klägerin aber bereits vor Beginn des jetzigen Ausbildungsabschnitts aus dem Elternhaus ausgezogen und seitdem am Ausbildungsort verblieben. Zudem zeige der durch die Bundesregierung unterbliebene Erlass einer Rechtsverordnung im Sinne des § 2 Abs. 1 a Satz 2 BAföG, dass rein soziale Gründe keine Berücksichtigung bei der Anspruchsbegründung finden könnten. 13 Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 7. Juni 2011 stattgegeben. Im Wesentlichen führte es aus, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG seien erfüllt. Die Klägerin wohne nicht bei ihren Eltern. Eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte sei von deren Wohnung aus auch nicht erreichbar. Der Besuch der Schulen am Wohnort der Eltern sei für die Klägerin mit einem Schulwechsel in den letzten 20 Monaten vor dem Abitur verbunden. Ohne Belang sei, dass die Klägerin schon vorher aus dem Elternhaus ausgezogen sei. Bei einer derart fortgeschrittenen Ausbildung sei ein Wechsel der Ausbildungsstätte regelmäßig mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung verbunden und daher nicht mehr zumutbar. Dies sei als Niederschlag allgemeiner Erfahrung als sachgerecht zu beurteilen und diene zudem der Wahrung des Gleichheitssatzes. Da bereits aus diesem Grund ein Wechsel der Ausbildungsstätte in die Nähe der Wohnung der Eltern unzumutbar sei, bestehe ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung, ohne dass auf die geltend gemachte psychische Erkrankung eingegangen werden müsse. 14 Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a Nr. 1 BAföG lägen nicht vor, weil die Klägerin von der Wohnung der Eltern aus das N1. -Gymnasium oder das Städtische N. -Gymnasium in einem zumutbaren Zeitaufwand erreichen könne. Der Besuch eines dieser Gymnasien sei auch nicht aus ausbildungsbezogenen Gründen unzumutbar. Das Maß des Zumutbaren sei dann nicht überschritten, wenn der Auszubildende nach dem Schulwechsel noch die gesamte 12. Klasse in dem von der Wohnung der Eltern aus erreichbaren Gymnasium absolvieren könne. Da das 12. Schuljahr zu Beginn des Bewilligungszeitraums am 1. September 2010 erst am 30. August 2010 angelaufen gewesen sei, habe die Klägerin noch das gesamte 12. Schuljahr an der neuen Schule verbringen können. Andere, insbesondere soziale oder familiäre Gründe könnten nicht berücksichtigt werden. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 2011 - Az: 19 K 8212/10 - abzuweisen. 17 Die Klägerin stellt keinen Antrag. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 19 II. 20 Über die Berufung des Beklagten kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich erachtet. Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 17. Oktober 2012 angehört worden. 21 Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. 22 Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Die Klägerin hat mangels Förderungsfähigkeit der Ausbildung keinen Anspruch auf die Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung für den Besuch der 12. Klasse der Oberstufe des I. -Gymnasiums in L. im Schuljahr 2010/2011. 23 Die Förderungsfähigkeit des Besuchs der 12. Klasse der Oberstufe des I. -Gymnasiums in L. folgt nicht aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung unter anderem für den Besuch von - wie hier - weiterführenden Schulen ab Klasse 10 geleistet, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG erfüllt sind. Die hier allein in Betracht kommende Vorschrift des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG bestimmt, dass Ausbildungsförderung für den Besuch der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten nur geleistet wird, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. 24 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Klägerin lebte im Bewilligungszeitraum zwar nicht bei ihren Eltern. Mit dem N1. -Gymnasium und dem Städtische N. -Gymnasium sind jedoch von der Wohnung der Eltern in N. aus entsprechende zumutbare Ausbildungsstätten in angemessener Zeit erreichbar. Dass diese Schulen von der Wohnung der Eltern aus in einer angemessenen Zeit erreicht werden können, ist zwischen den Beteiligten zu Recht ebenso wenig umstritten, wie, dass es sich bei der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte nach Ausbildungsziel, Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang um eine entsprechende Ausbildungsstätte handelt. 25 Vgl. hierzu z.B. BVerwG, Urteile vom 21. Juni 1990 - 5 C 3/88 -, FamRZ 1991, 121, juris, und vom 20. September 1996 - 5 B 177.95 -, juris, zu OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 1995 - 16 A 257/95 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Oktober 2011 - 12 A 1955/11 -, und vom 3. Februar 2012 - 12 A 1088/11 -, juris; die Rechtsprechung zusammenfassend: VG Dresden, Beschluss vom 16. August 2011 - 5 L 409/11 -, juris, 26 Anders als die Klägerin meint, ist es ihr auch zumutbar, statt des I. -Gymnasiums eine der am Wohnort ihrer Eltern gelegenen Schulen zu besuchen. Dies gilt sowohl mit Blick darauf, dass es sich bei dem Schuljahr 2010/2011 um das 12. Schuljahr handelt, als auch mit Blick auf die von der Klägerin geltend gemachte Erkrankung. Auch bei der Beurteilung der Frage, ob es dem Auszubildenden zumutbar ist, auf eine wohnortnahe entsprechende Ausbildungsstätte verwiesen zu werden, können nur solche Gründe berücksichtigt werden, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen. 27 Vgl. hierzu schon BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1978 - 5 C 49.77 -, BVerwGE 57, 198, juris; Bayer. VGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2007 - 12 ZB 06.2318 -, juris, vom 18. Februar 2012 - 12 C 12.2665 -, juris, und vom 5. Dezember 2012 - 12 BV 11.1377 -, juris sowie Urteil vom 26. Januar 2011 - 12 B 10.2406 -, BayVBl 2011, 474, juris. 28 Ein solcher wesensmäßig mit der Ausbildung in Zusammenhang stehender Grund für die Unzumutbarkeit, auf den Besuch einer wohnortnahen entsprechenden Ausbildungsstätte verwiesen zu werden, liegt u. a. dann vor, wenn dieser Verweis zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung führen würde. Da ein Schulwechsel während einer laufenden Ausbildung stets mit gewissen Umstellungs- und Eingewöhnungsschwierigkeiten verbunden ist, kann eine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung allerdings nur dann angenommen werden, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels infolge des Wechsels gefährdet erscheint. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Ausbildung bezogen auf ihren Abschluss schon weit fortgeschritten ist. Die vom Beklagten in den Vordergrund seiner Argumentation gerückte, aber für das Gericht nicht bindende Regelung des Satzes 2 der Teilziffer 2.1a.15 BAföGVwV, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung vorliegt, wenn der Auszubildende während des letzten Schuljahres wegen einer Veränderung in seinen Lebensverhältnissen auf eine andere Ausbildungsstätte wechseln müsse, kann insoweit als Niederschlag einer allgemeinen Erfahrung gelten. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1978 - 5 C 49.77 -, BVerwGE 57, 198, juris. 30 Die Unzumutbarkeit eines Wechsels des Gymnasiums während der letzten beiden Schuljahre hat ihren maßgeblichen Grund jedoch nicht - wie vom Beklagten wohl angenommen - in der von der Verwaltungsvorschrift beispielhaft genannten Veränderung der Lebensumstände des Auszubildenden oder seiner Eltern, an der es hier fehlt, sondern - wie vom Verwaltungsgericht zurecht angenommen - in dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Schulwechsel und dem Ausbildungsabschluss, der nach der Lebenserfahrung den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung gefährdet. 31 Der Beklagte hat vor diesem Hintergrund zutreffend darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht unbillig erscheint, von einem Auszubildenden zu verlangen, nach der Versetzung in die 12. Klasse von Beginn des neuen Schuljahres an sich in die Verhältnisse in einer neuen Schule und Klasse einzufügen. Das Maß des Zumutbaren ist regelmäßig nicht überschritten, wenn der Auszubildende nach dem Schulwechsel noch die gesamte 12. Klasse in dem von der Wohnung der Eltern aus erreichbaren Gymnasium absolvieren kann. Das Bundesverwaltungsgericht stellt für den Zeitpunkt des - gedachten - Schulwechsels auf den Beginn des jeweiligen Bewilligungszeitraums ab. Da das 12. Schuljahr der Klägerin zu Beginn des Bewilligungszeitraums am 1. September 2010 erst am 30. August 2010, also einen Tag zuvor, angelaufen war, hätte die Klägerin noch das gesamte 12. Schuljahr an einer der wohnortnahen Schulen verbringen können. 32 Die Berücksichtigung auch schwerwiegender sozialer oder familiärer Gründe, wie sie die Klägerin erstinstanzlich im Wesentlichen vorgebracht hat, scheidet in diesem Zusammenhang - verfassungsrechtlich unbedenklich - schon nach dem Wortlaut der Regelung und der Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 1a BAföG solange aus, bis eine Rechtsverordnung nach Satz 2 erlassen worden ist. 33 Vgl. unter ausführlicher Auseinandersetzung mit den Gesetzesmaterialen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Februar 2003 - 7 S 1895/02 -, FEVS 54, 409, juris; auch: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28. April 2009 - 4 LB 317/08 -, NJW 2009, 3670, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Juni 2009 - 2 LB 20/09 -, juris; Bayer. VGH, Beschlüsse vom 18. Februar 2012 - 12 C 12.2665 -, juris, und vom 5. Dezember 2012 - 12 BV 11.1377 -, juris, sowie Urteil vom 26. Januar 2011 - 12 B 10.2406 -, BayVBl 2011, 474, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2008 - 2 E 1244/08 -, vom 21. Mai 2010 - 12 E 1362/09 -, vom 7. Juli 2010 - 12 E 707/10 -, vom 21. April 2011 - 12 E 474/11-, und vom 3. Februar 2012 - 12 A 1088/11 -. 34 Zu den ausbildungsförderungsrechtlich nicht berücksichtigungsfähigen sozialen Gründen gehören auch gesundheitliche und medizinische Ursachen. 35 Vgl. OVG Berlin, Urteil vom 17. September 2008 36 - 6 B 2.08 -, juris 37 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 38 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.