Beschluss
16 E 193/13
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0315.16E193.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Februar 2013 geändert. Dem Kläger wird unter Beiordnung des Rechtsanwalts B. T. aus L. für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt. Außergerichtliche Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : 1 Die Beschwerde ist begründet. Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil seine Klage im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet hat und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenzhilfe vorliegen. 2 Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung dieses Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, aber doch fern liegt. Die Fachgerichte dürfen dabei die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht überspannen. Die Prüfung der Erfolgsaussicht bei der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. 3 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, 1936, und vom 10. August 2001 ‑ 2 BvR 569/01 -, DVBl. 2001, 1748. 4 Nach diesen Maßstäben beurteilt kann dem Kläger, der eine Ausbildung zum (KFZ‑)Mechatroniker absolviert und geltend macht, hierfür sei eine Fahrerlaubnis von Vorteil, nicht zugemutet werden, die Weiterverfolgung seines Klagebegehrens aus finanziellen Gründen aufzugeben. Es bleibt vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten zu klären, ob der Kläger nationale Identitätspapiere beschaffen kann. Falls diese Möglichkeit nicht besteht, wird es auf die Frage ankommen, ob die Vorlage einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens ausreichen kann, den nach § 2 Abs. 6 StVG sowie § 21 Abs. 3 Nr. 1 FeV erforderlichen Identitätsnachweis zu erbringen. Dem dürfte nicht zwingend der Umstand entgegenstehen, dass die persönlichen Daten nur auf den Angaben des Klägers beruhen. Zwar soll in diesem Fall grundsätzlich kein geeigneter Nachweis der Identität des den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis stellenden Bewerbers vorliegen. 5 Vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 21 Rn. 12. 6 Es dürfte aber auch zu berücksichtigen sein, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen - was hier wohl nicht der Fall ist -, der Bewerber versuche die angegebene Identität zu wechseln oder diese zu verschleiern. 7 Etwa VG Weimar, Beschluss vom 15. März 2007‑ 2 E 267/07 We -, juris, und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. August 2008 ‑ 7 K 2840/06 ‑, juris. 8 Beide Verwaltungsgerichte weisen mit beachtlichen Gründen darauf hin, dass Zweck des Nachweises gemäß § 2 Abs. 6 StVG, § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV (vgl. auch § 16 Abs. 3 Satz 2 und § 17 Abs. 5 Satz 2 FeV) es sei, bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis verlässlich prüfen zu können, ob der betreffende Bewerber einen Führerschein ausgehändigt bekommen könne, was dann nicht in Betracht komme, wenn dem Bewerber etwa unter anderer Identität die Fahrerlaubnis bereits entzogen worden sei und die Sperrwirkung eines Fahrerlaubnisentzugs noch anhalte oder wenn bereits Ungeeignetheitsfeststellungen vorlägen, die einer Fahrerlaubniserteilung entgegenstünden. 9 Vgl. auch VG Neustadt, Beschluss vom 22. August 2011 ‑ 3 K 613/11.NW -, juris. 10 Diese Frage hat der erkennende Senat bislang nicht entschieden. Auch aus diesem Grund ist der Ausgang des Klageverfahrens als offen zu beurteilen. 11 Dem Kläger ist gemäß § 121 Abs. 2 ZPO Rechtsanwalt B. T. beizuordnen, da es in dem Rechtsstreit um nicht einfach zu überschauende Tatsachen- und Rechtsfragen geht, eine Vertretung des Klägers im Klageverfahren daher erforderlich ist. 12 Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (vgl. Ziffer 5502 der Anlage 1 zum GKG), außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).