Urteil
10 D 52/11.NE
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0315.10D52.11NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bebauungsplan Nr. 268 "I.----------straße " der Stadt S. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vor-läufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Bebauungsplan Nr. 268 "I.----------straße " der Stadt S. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vor-läufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Bebauungsplan Nr. 268 "I.----------straße " der Stadt S. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vor-läufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 268 "I.----------straße " der Antragsgegnerin. Sie ist Eigentümerin der unbebauten Grundstücke Flur 237, Flurstücke 884, 730, 550, 551, 562 und 563, die sich im westlichen Teil des Plangebiets befinden. Dieses liegt im Norden von S. am Ortsrand des Stadtteils O. . Im Westen stößt das Plangebiet an die rückwärtigen Grenzen der bebauten Grundstücke östlich der I1. Straße und im Osten an die Straße S1. . Im Süden schließt es an die I.----------straße an; im Norden wird es begrenzt durch die südlich des O1.-------weges gelegenen Felder beziehungsweise den jüdischen Friedhof. Das Plangebiet ist in dem Bereich zwischen der Straße Im S1. und der Einmündung des D. -P. -Weges in die I.----------straße überwiegend mit Wohngebäuden bebaut; einzelne der dort vorhandenen Flurstücke sind, wie auch der westliche Teil des Plangebiets, in dem sich die Grundstücke der Antragstellerin befinden, unbebaut. 3 Mit dem Bebauungsplan überplant die Antragsgegnerin Flächen, die ursprünglich von dem Bebauungsplan Nr. 79 "I2.-----straße " erfasst und als reines Wohngebiet festgesetzt waren. Dieser Teil des Bebauungsplanes Nr. 79 ist mit seiner zweiten Änderung im vereinfachten Verfahren im Jahre 2006 aufgehoben worden. 4 Der Bebauungsplan Nr. 268 setzt entlang der I.----------straße in dem Bereich zwischen der Straße S1. und der Einmündung des D. -P. -Weges in die I.----------straße ein reines Wohngebiet fest. Die nach § 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind dort nicht zulässig. Die Grundflächenzahl beträgt 0,4, die Geschossflächenzahl 0,6 und die maximale Höhe baulicher Anlagen 7,20 m über dem Bezugspunkt „Kanaldeckel“ vor dem Haus I2.-----straße 52 mit einer Höhe von 102,47 m über NHN (Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen). Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen festgelegt. Für den Bereich zwischen den Einmündungen der I2.-----straße und des D. -P. -Weges in die I.----------straße setzt der Bebauungsplan nach Norden und Westen ausgerichtete Lärmpegelbereiche fest. Für den sich nach Westen anschließenden Teil des Plangebiets trifft er die Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft – Grünland –“. Nach Nr. 1.2 der textlichen Festsetzungen sind diese Flächen von Gebäuden freizuhalten. 5 Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Wohnbaufläche dar. 6 Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Die Aufstellung wurde am 6. Februar 2006 vom Rat beschlossen und im Anschluss daran öffentlich bekannt gemacht. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt beschloss am 6. November 2006 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2006 teilte die E. T. AG mit, das Plangebiet habe in der Vergangenheit bergbaulichen Einwirkungen unterlegen. Der Bebauungsplan solle mit einem entsprechenden Hinweis versehen werden. Nachdem der Bewohner des Grundstücks I.----------straße 59/61 der Verwaltung mitgeteilt hatte, im Bereich seines Gartens befinde sich eine Störungszone, in der Wasser versickere, und dass auf einem Nachbargrundstück ein auf der Bruchzone stehendes Gartenhaus im Boden versunken sei, forderte die Antragsgegnerin die E. T. AG zur erneuten Stellungnahme auf. Diese teilte mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 mit, im Plangebiet befinde sich das östliche Ende der "W. L. ". Im Bereich der I.----------straße hätten sich lokale kleinräumige Erdbrüche ereignet. Dort seien aber keine größeren Senkungen durch bergbauliche Einwirkungen zu verzeichnen. Wohngebäude könnten im Plangebiet errichtet werden. Aus Sicherheitsgründen sei es aber angeraten, dort, wo sich möglicherweise die "W1. L. " befinde, mit angemessen verstärkten Baukörpern letzten Unwägbarkeiten zu begegnen. Im Laufe des Aufstellungsverfahrens erstellte das Sachverständigenbüro E1. C. Service, B. & N. GmbH & Co. KG im Auftrag der Antragsgegnerin unter dem 18. Mai 2010 eine Dokumentation der durch Risskarten nachgewiesenen bergbaubedingten Erdstufen, Geländeabrisse und Erdspalten auf dem Stadtgebiet S. . 7 Nachdem die Planung mit Blick auf die festgestellten geologischen/tektonischen Umstände nahezu vollständig überarbeitet worden und die im westlichen Plangebiet gelegenen Flächen nicht mehr zur Bebauung vorgesehen waren, beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt am 29. November 2010, den Planentwurf öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 3. Januar bis zum 3. Februar 2011 statt. Die Behörden und die sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 3. Januar 2011 beteiligt. 8 Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 1. Februar 2011 Einwände gegen die Festsetzung des westlichen Plangebiets als Fläche für die Landwirtschaft, die von Bebauung freizuhalten sei. Aus dem eingeholten Gutachten der E1. C. Service GmbH & Co. KG ergäben sich keine Zweifel an der Bebaubarkeit der Flächen. Daraus folge nur, dass eine einzelfallbezogene Prüfung von Anpassungs- oder Sicherungsmaßnahmen angezeigt sei. Es lägen daher nur beherrschbare typische Baugrundrisiken vor. 9 Der Rat befand in seiner Sitzung vom 11. Juli 2011 über die abgegebenen Stellungnahmen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie über die Einwendungen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Diese wurde am 11. Juli 2011 ausgefertigt und am 15. Juli 2011 öffentlich bekannt gemacht. 10 Zu Anlass und Ziel sowie zu dem Erfordernis der Planung führt der Rat in der Planbegründung aus: Insbesondere die Lage des Plangebietes im Einflussbereich der "W. V. ", einer tektonischen Schwächezone des Gebirges, und die hiermit einhergehenden Baugrundrisiken erforderten eine Überplanung und im westlichen Teil des Plangebiets eine Festsetzung als Fläche für die Landwirtschaft mit dem Zusatz, dass die Flächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB von der Bebauung freizuhalten seien und lediglich die Nutzung als Grünland zulässig sei. Die von Südwest nach Nordost verlaufende "W1. V. " sei über eine Länge von circa 14 km im Bereich H. , I3. und S. in den Tagesrissen der Bergwerke C1. /I4. und F. /I5. dokumentiert. Danach befinde sich das Plangebiet über dem östlichen Ende der V. . Dementsprechend seien im westlichen Teil des Bebauungsplanes im Zeitraum um 1990 auf unbebauten Grundstücken Erdfälle aufgetreten, die auf verstärkte Aktivitäten im Untergrund hindeuteten. Die gutachterliche Bewertung der E1. C. Service GmbH & Co. KG E1. C. Service GmbH & Co. KG vom 18. Mai 2010 schließe weitere ungleichmäßige Bodenbewegungen entlang der "W. V. " nicht aus. In dem Gutachten werde ausgeführt, dass im Steinkohlebergbau an S2. und S3. Bodenbewegungen aus dem Tiefbau in der Regel fünf Jahre nach Einstellung der untertägigen Gewinnung als abgeschlossen gelten würden. Mit der Stilllegung des Bergwerks C1. /I4. Ende Juni 2001 sei der aktive Steinkohlebergbau in S. abgeschlossen worden, sodass aus dem C. herrührende Bewegungen an der Erdoberfläche abgeklungen sein sollten. Demgegenüber sei bei einer im Rahmen des Gutachtens durchgeführten geodätischen Messreihe an insgesamt 18 Messpunkten im Bereich des Plangebiets innerhalb des Messzeitraumes von einem halben Jahr die horizontale Verschiebung des Messpunktes Nr. 8 um 16 mm nachgewiesen worden. Das Gutachten könne einen Zusammenhang dieser Auffälligkeit mit Bewegungen aus der "W. V. " nicht ausschließen, lasse die Ursachen für die Lageänderung jedoch offen mit der Begründung, auf Grundlage des statistisch kleinen (Mess-)Datenbestandes sei keine gesicherte Beurteilung der Ursache möglich. Insgesamt seien die Ausführungen des Gutachtens dergestalt, dass diverse Fragen hinsichtlich der derzeitigen und künftigen Stabilität des Baugrundes im Plangebiet offen blieben. Nach Auswertung des Gutachtens durch verwaltungsinterne Fachstellen sei festzustellen, dass vor dem Hintergrund der Amtshaftung das Gebot, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen, im westlichen Teilbereich des Plangebietes nicht zweifelsfrei und in den übrigen Teilbereichen nur unter Auflagen gewährleistet werden könne. 11 Die Antragstellerin hat am 5. August 2011 den Normenkontrollantrag gestellt. 12 Am 26. September 2011 hat der Rat beschlossen, alle Bebauungspläne, die in ihren textlichen Festsetzungen auf eine DIN-Vorschrift (z.B. DIN 4109 – Schallschutz im Hochbau –) verweisen, im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB mit dem Zusatz in der Planurkunde zu versehen, dass diese (außerstaatlichen) Regelungen von den Planbetroffenen während der Dienstzeit beim Fachbereich Planen, Umwelt, Bauen der Antragsgegnerin eingesehen werden könnten. Zudem hat er beschlossen, die Bebauungspläne mit dem ergänzten Normtext erneut rückwirkend bekannt zu machen. Der Bebauungsplan Nr. 268 ist in diesem Zusammen-hang am 3. Oktober 2011 erneut öffentlich bekannt gemacht worden. In dem Bekannt-machungstext heißt es unter anderem: „Vom Tage des Erscheinens dieser Bekannt-machung an wird der Bebauungsplan Nr. 268 – I.----------straße – mit Begründung, zusammenfassender Erklärung und allen DIN-Normen bzw. sonstigen Regelwerken, auf die in den Festsetzungen des Bebauungsplans verwiesen wird, bei der Stadtver-waltung [...] zu jedermanns Einsicht bereitgehalten, und auf Verlangen wird dort Aus-kunft über den Inhalt des Bebauungsplans, der Begründung und der zusammenfassen-den Erklärung gegeben.“ 13 Zur Begründung ihres Normenkontrollantrags hält die Antragstellerin ihre im Aufstellungsverfahren erhobenen Einwendungen aufrecht und führt ergänzend aus: Der Bebauungsplan beruhe auf einem Abwägungsfehler, der ihr Eigentumsrecht verletze. Der Rat habe das Gutachten der E1. C. Service GmbH & Co. KG entweder inhaltlich missverstanden oder sich über die Ergebnisse des Gutachtens bewusst hinweggesetzt. Es fehle zudem jegliche Auseinandersetzung mit ihren Belangen als Eigentümerin der von der Einschränkung der Baurechte betroffenen Flächen. Beim Erlass eines Bebauungsplanes müssten private Interessen der Grundeigentümer an der Erhaltung oder Zuerkennung von Baurechten mit etwaigen Interessen an der Festsetzung ihres Grundeigentums als Fläche für die Landwirtschaft – Grünfläche – abgewogen werden. Bestehe – wie hier hinsichtlich ihrer eigenen Flächen – ein Recht zur Bebauung, komme dem Interesse des Grundeigentümers an der Beibehaltung dieses Rechts überwiegendes Gewicht zu, das sich im Rahmen der Abwägung auswirken müsse. Hier werde die bauliche Nutzbarkeit ihrer Grundstücke vollkommen entzogen. Eine solche Festsetzung erscheine nur dann als gerechtfertigt, wenn das Baugrundrisiko im Einzelfall so hoch einzuschätzen sei, dass trotz einer Baugrundsanierung und gegebenenfalls weiteren Anpassungs- und Sicherungsmaßnahmen (Stahlbetonkeller) keine Bebaubarkeit erreicht werden könne. Dies sei jedoch auch nach dem eingeholten Gutachten bezogen auf den westlichen Teil des Plangebiets nicht der Fall. Das fehlerhafte Verständnis des Gutachtens habe auch Einfluss auf das Abwägungsergebnis, da der Rat bei richtigem Verständnis vor dem Hintergrund der Eigentumsgarantie eine Bebauung ihrer Grundstücke unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen hätte. Gegen die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 79 „I2.-----straße “ und die damit verbundene Entziehung von Baurechten habe sie sich nicht zur Wehr gesetzt, weil sie angesichts der für die Aufhebung genannten Gründe davon habe ausgehen dürfen, dass ein neuer Bebauungsplan aufgestellt werde, der ihre Grundstücke als Bauflächen festsetze. 14 Die Antragstellerin beantragt, 15 den Bebauungsplan Nr. 268 „I.----------straße “ der Stadt S. für unwirksam zu erklären. 16 Die Antragsgegnerin beantragt, 17 den Antrag abzulehnen. 18 Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen die Gründe für die Abwägungsentscheidung und führt ergänzend aus: Die bei der Abwägung zu berücksichtigenden Belange seien ausreichend zusammengestellt und korrekt ermittelt worden. Bei der Prüfung der Bodenbeschaffenheit habe der Rat alle zur Verfügung stehenden Quellen genutzt und in die Abwägung eingestellt. Auch bei der Gewichtung der maßgeblichen Belange sei ihm kein offensichtlicher, für das Abwägungsergebnis erheblicher Fehler unterlaufen. Die getroffene Abwägungsentscheidung sei insbesondere unter Berücksichtigung der Eigentümerbelange im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Rat habe in seine Abwägung eingestellt, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für die betroffenen Grundstückseigentümer wie eine (Teil-)Enteignung auswirken könne und die Eigentümerinteressen entsprechend gewichtet. Dabei seien auch eventuelle Entschädigungen der betroffenen Eigentümer erwogen, jedoch im Hinblick auf die problematische Untergrundsituation abgelehnt worden. Eine weitergehende Schonung des Eigentums der Antragstellerin durch eine Abwälzung der Baugrundrisiken auf die späteren Bauherren erfülle nicht in gleichem Maße den mit der Festsetzung verfolgten Zweck, die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung des Plangebiets zu gewährleisten. Da nach den vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen sei, dass das gesamte Plangebiet im Einflussbereich der „W. V. “ liege, sei es im textlichen Teil der Planurkunde als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei der besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich seien. Auch aus einer Stellungnahme der C2. B1. als Bergbehörde ergebe sich, dass Hebungen deutlich über dem (abbaubezogenen) Einwirkungsbereich des ehemaligen Bergbaus hinaus auftreten könnten. Tenor der Vorlage der C2. sei, dass der Eintritt von hebungsbedingten Schäden im Falle des Wiederansteigens des Grubenwassers nicht in Zweifel zu ziehen, Prognosen über das Ausmaß jedoch (noch) nicht möglich seien. Ebenso sei noch völlig offen, wie mit den Wasserhaltungsmaßnahmen künftig umgegangen werde. Der H2. E3. NRW habe mit Schreiben vom 29. Juli 2009 in Bezug auf die „W1. L. “ angegeben, die großräumigen Auswirkungen der Grubenwassersümpfung auf das Deckgebirge im Ruhrgebiet seien bislang noch keineswegs in allen Details erforscht. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der Aufstellungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 3) verwiesen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Er ist zulässig. 22 Der am 5. August 2011 eingegangene Antrag ist innerhalb eines Jahres nach der am 15. Juli 2011 erfolgten Bekanntmachung des Bebauungsplans und damit fristgerecht gestellt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). 23 Die Antragstellerin ist als Eigentümerin mehrerer Grundstücke, die innerhalb des Plangebiets liegen und die durch die Festsetzungen in ihrer baulichen Nutzbarkeit eingeschränkt werden, in ihrer durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Rechtsstellung betroffen und damit antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). 24 Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. 25 Der Bebauungsplan leidet allerdings nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Form- oder Verfahrensmangel. 26 Dies gilt auch für den zunächst gegebenen Verkündungsmangel, der darin bestand, dass die in der textlichen Festsetzung Nr. 1.3 enthaltene Verweisung auf die DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verkündung genügte. 27 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 – 4 BN 21.10 –, BRS 76 Nr. 48. 28 Der Mangel ist gemäß § 214 Abs. 4 BauGB geheilt worden. 29 Mit der erneuten öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 29. September 2011 und dem in den Bekanntmachungstext aufgenommenen Hinweis, der Plan könne mit Begründung, zusammenfassenden Erklärungen und allen DIN-Normen beziehungsweise sonstigen Regelwerken bei der Stadtverwaltung während der Öffnungszeiten eingesehen werden, sind die Anforderungen an die Publizität des Bebauungsplans nachträglich erfüllt. Die Aufnahme eines entsprechenden Hinweises in die Planurkunde war nicht erforderlich, denn der Verkündungsmangel betrifft nicht den Inhalt des Satzungsbeschlusses. Verfährt die Gemeinde nach § 214 Abs. 4 BauGB, so führt sie kein rechtlich eigenständiges Verfahren durch. Vielmehr setzt sie das von ihr ursprünglich eingeleitete, nur scheinbar abgeschlossene Bebauungsplanverfahren an der Stelle fort, an der ihr der Fehler unterlaufen ist. Nicht die dem Fehler vorangegangenen (korrekten) Verfahrensschritte, sondern nur die nachfolgenden Schritte müssen wiederholt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Fehler einen dem Satzungsbeschluss nachfolgenden Verfahrensabschnitt betrifft. Eines erneuten Satzungsbeschlusses und einer erneuten Ausfertigung des Bebauungsplans bedarf es in einem solchen Fall grundsätzlich nicht. 30 Der Bebauungsplan ist aber in materieller Hinsicht fehlerhaft. 31 Er weist, wie die Antragstellerin zutreffend vorträgt, einen Abwägungsmangel auf, der gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich ist. 32 Die Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich zunächst aus den verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB. Danach sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Die sich hieraus ergebenden Anforderungen decken sich mit denen, die die Rechtsprechung bezogen auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat. 33 Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1.11 –, juris und vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, BRS 73 Nr. 31. 34 Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, nach dem bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, stellt inhaltliche Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Das Abwägungsgebot ist danach verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. 35 Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägung genügt diesen Anforderungen nicht. Der Rat hat die abwägungsrelevanten Belange nicht hinreichend ermittelt und maßgebliche Belange fehlerhaft bewertet. 36 Laut Planbegründung soll bezogen auf die Grundstücke der Antragstellerin ein vom Einflussbereich der „W. V. “ ausgehendes Baugrundrisiko bestehen, das es erforderlich mache, den westlichen Teil des Plangebiets von Bebauung freizuhalten. Die Verwaltung war im Aufstellungsverfahren Bedenken gegen die Eignung des dortigen Untergrundes zur Errichtung von Bauwerken, die sich im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ergeben hatten, nachgegangen und hatte die E1. C. Service GmbH & Co. KG mit der Ermittlung und Bewertung entsprechender Daten zur Untergrundbeschaffenheit beauftragt. Aus dem auftragsgemäß erstellten Gutachten der E1. C. Service GmbH & Co. KG vom 18. Mai 2010 ergibt sich nach Auffassung des Rates, dass diverse Fragen hinsichtlich der derzeitigen und künftigen Stabilität des Baugrundes im Plangebiet offen seien. Er folgert hieraus, die Sicherheit der Wohnbevölkerung sei im Falle einer Bebauung des westlichen Teils des Plangebiets mit Wohnhäusern nicht zweifelsfrei gewährleistet. Auf dieser Einschätzung beruhen die Festsetzungen, nach denen der westliche Teil des Plangebiets vollständig von Bebauung freizuhalten ist. Vor dem Hintergrund des auch im Aufstellungsverfahren artikulierten gewichtigen Interesses der Antragstellerin an einer Festsetzung ihrer in das Plangebiet einbezogenen Grundstücke als (Wohn)Bauflächen hätte für den Rat Veranlassung bestanden, die von ihm gehegten Zweifel durch weitere Ermittlungen auszuräumen oder zu bestätigen. Der Rat hätte klären müssen, ob seinen Bedenken zur Eignung der Flächen als Baugrund allein durch ihre vollständige Freihaltung von Bebauung zu begegnen war oder ob sich diese Bedenken auch mit den nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren vorbehaltenen bautechnischen Sicherungsmaßnahmen bei der Bauausführung hätten ausräumen lassen. Nach dem Inhalt der Aufstellungsvorgänge ist nichts dafür ersichtlich, dass zur Möglichkeit einer hinreichenden Ertüchtigung des Baugrundes oder der dort zu errichtenden baulichen Anlagen weitergehende Ermittlungen unternommen worden sind, etwa durch die naheliegende Aufforderung der Gutachter der E1. C. Service GmbH & Co. KG zu einer konkretisierenden Stellungnahme. Solche Ermittlungen hätten sich aufgrund der vom Rat im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gewonnenen Erkenntnisse aber aufgedrängt: Die E. T. AG hatte der Verwaltung bereits im Rahmen ihrer Beteiligung am Aufstellungsverfahren mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 mitgeteilt, dass es aus ihrer Sicht aus Sicherheitsgründen angeraten sei, im Bereich der L. mit angemessen verstärkten Baukörpern letzte Unwägbarkeiten hinsichtlich der Festigkeit des Baugrundes zu beseitigen. Grundsätzliche Bedenken gegen eine Bebauung der im Bereich der L. gelegenen Flächen hatte sie nicht geäußert. Das im Anschluss von der Verwaltung eingeholte Gutachten der E1. C. Service GmbH & Co. KG kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass bei der Erstellung neuer baulicher Anlagen technische Sicherungsmaßnahmen im Bereich nachgewiesener Erdspalten und Geländeabrisse erforderlich seien. Tiefere Eingriffe in den Untergrund, die auf den Grundwasserhaushalt einwirkten, sollten vermieden werden. Die Schreiben des H1. E2. NRW vom 18. Januar 2011 und der C2. B1. , Abteilung 6 C. und F1. NRW, vom 27. Januar 2011, die der Rat bei seiner Abwägungsentscheidung zugrunde gelegt hat, verhalten sich nicht zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen die in Rede stehenden Grundstücke bebaubar sind. 37 Ergibt sich damit aus den eingeholten Stellungnahmen, dass etwaigen Unsicherheiten hinsichtlich der Eignung der betroffenen Flächen als Baugrund grundsätzlich auch mit bautechnischen Sicherungsmaßnahmen begegnet werden kann, hätte der Rat die Möglichkeit solcher Maßnahmen bei der Ermittlung der abwägungserheblichen Belange für den westlichen Teil des Plangebiet nicht von vorneherein außer Betracht lassen dürfen und weitere dahingehende Ermittlungen anstellen müssen. 38 Hinzu kommt, dass die im Rahmen des Abwägungsvorgangs ermittelten Tatsachen vom Rat nicht zutreffend bewertet wurden. Entgegen seiner Einschätzung lässt sich den herangezogenen und der Abwägungsentscheidung zugrunde gelegten fachlichen Unterlagen nicht entnehmen, dass die Grundstücke im westlichen Teil des Plangebiets überhaupt nicht bebaubar sind. Das vom Rat im Rahmen seiner Abwägungsentscheidung maßgeblich in Bezug genommene Gutachten der E1. C. Service GmbH & Co. KG enthält zwar umfängliche Ausführungen zur bergbaubedingten V. . Diese beziehen sich aber auf das gesamte Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Greifbare Anhaltspunkte für die Schlussfolgerung des Rates, wegen der unsicheren Untergrundverhältnisse und der konkreten Erdfälle Ende der neunzehnhundertachtziger Jahre könne der westliche Teil des Plangebiet nicht „zweifelsfrei“ bebaut werden, lassen sich aus den Ausführungen nicht ableiten. Zum Plangebiet selbst wird in dem Gutachten lediglich festgestellt, dieses befinde sich über dem östlichen Ende der in den Tagerissen der Bergwerke C1. /I4. und F. /I5. dokumentierten W. beziehungsweise S4. Spaltenzone. Messungen im Plangebiet hätten nur an zwei Messpunkten Auffälligkeiten ergeben. Die Beobachtungsdifferenzen am Messpunkt 13 hätten im Grenzbereich der Messgenauigkeit gelegen und könnten auch auf den Zulieferverkehr zu einer in der Nähe gelegenen Baustelle zurückzuführen sein. Ob die zudem beobachtete „relativ kleine“ Lageänderung am Messpunkt acht im Zusammenhang mit Bewegungen innerhalb der „W. V. “ stehe oder hierfür andere Einflüsse ausschlaggebend seien, lasse sich anhand des Datenbestandes nicht beurteilen. 39 Auch das im Gutachten erwähnte Auftreten von Erdrissen, Erdspalten, Erdfällen und Geländestufen an der Tagesoberfläche durch eine bergbaubedingte Aktivierung des vorhandenen Spaltensystems ab Anfang der neunzehnhundertachtziger Jahre, bezieht sich allgemein auf den Einfluss des Bergbaus im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Aussagen zum Plangebiet enthält das Gutachten insoweit nicht. Ihm lassen sich insbesondere keine Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit der vorgenommenen Unterteilung des Plangebiets in bebaubare und nicht bebaubare Bereiche entnehmen. Hebungen des Geländes im Plangebiet, die auf ein Ansteigen des Grubenwassers in den aufgegebenen Bergwerken zurückzuführen wären, schließt das Gutachten für die Zukunft aus. Da sich das Plangebiet im Bereich der Trinkwassergewinnung befinde, müsse der Grundwasserspiegel dauerhaft auf dem derzeitigen Niveau gehalten werden. 40 Soweit die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen haben, dass nach den Feststellungen der Verwaltung zwei Wohnhäuser, die sich außerhalb des Plangebiets an anderer Stelle im Bereich der „W. V. “ befänden, von Veränderungen des Untergrundes erheblich betroffen seien, hat der Rat seine Schlussfolgerung nicht darauf gestützt. Abgesehen davon ist dieser Umstand für die Beurteilung der Geeignetheit der Grundstücke der Antragstellerin als Baugrund wenig aussagekräftig, denn die jeweilige konkrete geologische Situation kann an den Standorten dieser Wohnhäuser wesentlich anders sein als im westlichen Teil des Plangebiets. Auch können die Veränderungen des Untergrundes im Bereich der Wohnhäuser die Folge einer Aktivierung der geologischen Schwächezone durch den C. in der Vergangenheit sein. Der C. ist nunmehr abgeschlossen und von ihm sind neuerliche Auswirkungen auf den Untergrund nach dem Gutachten nicht mehr zu erwarten. 41 Auch das Schreiben der T. AG vom 11. Dezember 2007 gibt nichts für eine Unterteilung des Plangebiets in bebaubare und nicht bebaubare Bereiche her. Dort heißt es lediglich, es hätten sich im Bereich der I.----------straße lokale, kleinräumige Erdbrüche ereignet. Aussagen dazu, dass sich diese im westlichen Teil des Plangebiets ereignet haben oder dort zukünftig zu erwarten seien, enthält das Schreiben nicht. Im Gegenteil stellt die E. T. AG ebenfalls fest, dass es seit 2001 keine bergbaulichen Einwirkungen mehr gegeben habe, die ein Aufbrechen der W. L. in diesem Bereich hätte bewirken können. Schließlich verhalten sich auch die Schreiben des H1. E2. NRW vom 18. Januar 2011 und der C2. B1. vom 27. Januar 2011 nicht zur Frage einer Bebaubarkeit des westlichen Teils des Plangebiets. 42 Die aufgezeigten Abwägungsmängel führen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Sie sind offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). Ein Mangel ist offensichtlich, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Rates über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist. 43 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981– 4 C 57.80 –, BRS 38 Nr. 37. 44 Er ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. 45 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003– 4 BN 47.03 –, BRS 66 Nr. 65. 46 Die Offensichtlichkeit der festgestellten Mängel folgt hier aus den in der Planbegründung und in dem Beschluss über die Einwendungen der Antragstellerin dokumentierten Erwägungen des Rates. Darin sind die hier maßgeblichen Unterlagen, das Gutachten der E1. C. Service GmbH & Co. KG, die Schreiben des H1. E2. NRW vom 18. Januar 2011 und der C2. B1. vom 27. Januar 2011 sowie die daraus gezogenen Schlüsse als Grundlage für seine Entscheidung genannt. 47 Die Mängel sind zudem auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, weil der Rat – wie sich aus dem Stand der Planung zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ergibt – zunächst beabsichtigt hatte, auch den westlichen Teil des Plangebiets als reines Wohngebiet festzusetzen. Erst die im Rahmen der Auslegung aufgekommenen Zweifel an der Bebaubarkeit der Grundstücke haben zur Änderung der Planung und zur Festsetzung dieses Teils des Plangebiets als Fläche für die Landwirtschaft geführt, die von Bebauung freizuhalten ist. Hätte der Rat die fachlichen Aussagen, die ihm zur Verfügung standen, richtig bewertet, und hätte er die Möglichkeit, etwaig verbleibenden Unsicherheiten des Baugrundes mit bautechnischen Sicherungsmaßnahmen bei der Bauausführung zu begegnen, erkannt und bei der Abwägung angemessen berücksichtigt, hätte er voraussichtlich an der ursprünglichen Planungsabsicht festgehalten und auch für den westlichen Teil des Plangebiets eine Wohnbebauung ermöglicht. 48 Die Unwirksamkeit der Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans. Die Feststellung einer Teilunwirksamkeit kommt nicht in Betracht. Die für den westlichen Teil des Plangebiets getroffene Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft, die von Bebauung freizuhalten ist (textliche Festsetzung Nr. 1.2), betrifft nach der Planbegründung einen zentralen Punkt der Planung. Es ist nicht anzunehmen, dass der Rat den Bebauungsplan auch ohne die unwirksame Festsetzung beschlossen hätte. 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 50 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 51 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.