Beschluss
12 A 2377/12
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:1206.12A2377.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet. 3 Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des hier allein geltend gemachten § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nämlich nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, zum Besuch der Jahrgangsstufe 12 einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule im Schuljahr 2011/2012 sei für den Kläger von der Wohnung seiner Eltern aus im Sinne von § 2 Abs. 1a BAföG eine entsprechende zumutbare Schule nicht erreichbar gewesen mit der Folge, dass sich die Internatsunterbringung des Klägers im Bewilligungszeitraum zur Erreichung des Ausbildungszieles nach Maßgabe von § 14a Satz 1 Nr. 1, 2. Halbsatz BAföG als erforderlich dargestellt habe. 4 Wenn das Verwaltungsgericht insoweit auf den Umstand abstellt, dass bei der vom Beklagten ausgesprochenen Ablehnung der Übernahme der Internatskosten die Gefahr einer Beeinträchtigung der begonnenen Ausbildung vorliegen könnte, so schafft es damit - anders als der Beklagte meint - kein neues Tatbestandsmerkmal, welches das Gesetz nicht vorsieht. Es hat lediglich eine Subsumtion der tatsächlichen Ausbildungssituation des Klägers unter die Anspruchsvoraussetzung stattgefunden, dass die Internatsunterbringung zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich sein muss. 5 Denn das Verwaltungsgericht knüpft an die Alternativlosigkeit des Besuchs des T. N. e.V. mit seiner - im Heimatbereich des Klägers nicht gegebenen - Möglichkeit der Fortführung von "Spanisch" als durch den Besuch schon der 11. Jahrgangsstufe bedingtes Faktum an, nicht an eine etwaige Vertrauenswirkung, die von der Gewährung von Ausbildungsförderung einschließlich der Internatskosten für das Schuljahr 2010/2011 ausgeht. Dass Ausbildungsförderung jeweils nur für den einzelnen Bewilligungszeitraum geleistet wird und für jeden folgenden Bewilligungszeitraum neu über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen entschieden werden muss, 6 vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2012 - 12 A 1088/11 -, 7 spielt daher ebenso wenig eine Rolle wie die eventuelle Rechtswidrigkeit der hier zu Anfang der gymnasialen Oberstufe erfolgten Bewilligung. 8 Dem Anspruch des Klägers kann auch nicht entgegengehalten werden, er könne - ohne seine Ausbildung abbrechen zu müssen - seine Unterkunftskosten selbst tragen. Inwieweit der Kläger und seine Eltern zu den Kosten der Ausbildung einschließlich eventueller Unterbringungskosten beizutragen haben, bestimmt sich gemäß §§ 1, 11 Abs. 2 BAföG allein danach, inwieweit auf den Bedarf eigenes Einkommen (siehe § 21 ff. BAföG) und Vermögen des Auszubildenden (siehe §§ 26 ff. BAföG) sowie Einkommen seiner Eltern anzurechnen sind. Ist das - wie hier aus den Verwaltungsvorgängen hervorgeht - nicht der Fall, geht das Ausbildungsförderungsrecht von der Erforderlichkeit der öffentlichen Ausbildungsförderung zur Erreichung des Ausbildungsziels aus. 9 Ebenso wenig braucht sich der Kläger nachträglich - im Verwaltungsverfahren ist der Beklagte noch vom Fehlen entsprechend heimatnaher Bildungsangebote ausgegangen - die gymnasiale Oberstufe des Berufskollegs C. als schulische Alternative mit Spanisch als zweite Fremdsprache vorhalten lassen. Im Unterschied zum allgemein bildenden Gymnasium haben alle Fächer an diesem Wirtschaftsgymnasium - auch die des berufsübergreifenden Bereichs - berufliche Bezüge. Insbesondere mit der Berufsbezogenheit der Fächer "Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen und Controlling", "Englisch", "Mathematik", "Volkswirtschaftslehre (bilingual mit Modulen in Deutsch und Englisch)", "Wirtschaftsinformatik", "Physik" und "Spanisch (als neu einzusetzende Fremdsprache)", 10 vgl. die Website zum Wirtschaftsgymnasium D 27 des Berufskolleg C. : http:: //www.berufskolleg-C. .de/index.php?module=inhalt&func=view&pid=2, 11 stellt dieser Bildungsweg wegen seiner andersartigen Ausrichtung keine geeignete Möglichkeit zur Fortsetzung des mit der Jahrgangsstufe 11 am T. N. e.V. begonnenen Ausbildungsganges des Klägers dar. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. 13 Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).