OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 A 9/11

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:1031.9A9.11.00
3mal zitiert
4Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 307,32 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. 4 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, begründet keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Festsetzung von Niederschlagswassergebühren in den Abgabenbescheiden für 2009 und 2010 zu Recht abgewiesen hat. 5 a) Die Rüge, die Beklagte habe die auf dem Stadtgebiet betriebenen Abwasseranlagen, bei denen es sich teils um ein Trennsystem und teils um ein Mischsystem handele, nicht zu einer einheitlichen Abwasserbeseitigungsanlage zusammenfassen dürfen, ist unbegründet. 6 Wie der Kläger selbst ausgeführt hat, steht der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie eine öffentliche Einrichtung betreibt und ob sie dabei technisch getrennte Entsorgungssysteme zusammenfasst oder nicht, ein weites Organisationsermessen zu. Die Grenze des Organisationsermessens einer Gemeinde ist allein das Willkürverbot des Art. 3 GG. Nur Anlagen, die hinsichtlich ihrer Arbeitsweise und ihres Arbeitsergebnisses schlechterdings unvergleichbar sind, dürfen nicht zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung zusammengefasst werden. 7 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 1996 - 9 A 384/93 -, NWVBl. 1997, 29, juris Rn. 9, m.w.N. (zur Zusammenfassung von zentraler und dezentraler Abwasserbeseitigung); OVG LSA, Beschluss vom 28. September 2009 - 4 K 356/08 -, juris Rn. 20. 8 Die Antragsschrift zeigt nicht auf, dass dies auf die Anlagen, die hier bei der Entwässerung des auf den angeschlossenen Grundstücksflächen entstandenen Niederschlagswassers benutzt werden, zutreffen könnte. Vielmehr treten die technischen Unterschiede zwischen Misch- und Trennsystem hinter dem gemeinsamen Zweck der Abwasserbeseitigung zurück. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot folgt nicht daraus, dass Grundstückseigentümer für den Anschluss ihres Grundstücks an die Kanalisation Beiträge erbringen müssen. Denn der gemeinsame Zweck der öffentlichen Einrichtung wird dadurch nicht verändert. 9 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 1996 - 9 A 384/93 -, NWVBl. 1997, 29, juris Rn. 16 ff. 10 Darüber hinaus ist der Kläger auch dem Hinweis der Beklagten nicht entgegengetreten, dass die Höhe des Anschlussbeitrags unabhängig von dem Vorhandensein einer Misch- oder Trennentwässerung sei. Bei dieser Sachlage sind Anhaltspunkte für eine unzulässige Ungleichbehandlung der Gebührenpflichtigen nicht ansatzweise erkennbar. 11 Aus dem vom Kläger angeführten Senatsurteil vom 18. Dezember 2007 - 9 A 3648/04 - (OVGE MüLü 51, 96) folgt nichts Gegenteiliges. Die genannte Entscheidung verhält sich zur Unzulässigkeit des Frischwassermaßstabs für die einheitliche Erhebung von Gebühren für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung. Rechtlicher Ausgangspunkt jener Entscheidung war der Wahrscheinlichkeitsmaßstab nach § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW für das Maß der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage. Hierfür ist es aber unerheblich, wohin das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser nach seiner Ableitung in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt. Das Maß der gebührenpflichtigen Inanspruchnahme der Abwasseranlage bestimmt sich nach der Menge des auf dem angeschlossenen Grundstück anfallenden Niederschlagswassers. 12 b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch insoweit nicht, als § 4 Abs. 5 Buchst. b) Satz 1 der hier maßgeblichen Gebührensatzung eine Gebührenermäßigung für Grasdächer vorsieht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass moosbewachsene Dächer wie das des klägerischen Anwesens vom Anwendungsbereich dieser Regelung nicht erfasst werden, und ausgeführt, dass sich das Absehen von einer vergleichbaren Gebührenermäßigung für moosbewachsene Dächer innerhalb der Grenzen des dem Satzungsgeber zustehenden Ermessensspielraums halte. Die unterschiedliche Behandlung von Grasdächern und moosbewachsenen Dächern sei durch die jeweils unterschiedliche Wasseraufnahmefähigkeit gerechtfertigt. Die hiergegen erhobenen Bedenken stellen das Urteil nicht durchgreifend in Frage. 13 Für die Annahme des Klägers, dass auch ein moosbewachsenes Dach ein Grasdach im Sinne der Satzung sei, weil unter einem Grasdach jedes mit Pflanzen bewachsene Dach zu verstehen sei, sprechen weder der Wortlaut der Vorschrift noch deren Sinn und Zweck, der erkennbar darauf abzielt, dass die Gebührenermäßigung im Hinblick auf eine bei Grasdächern regelmäßig vorhandene erhebliche Wasseraufnahmekapazität gerechtfertigt erscheint. Da eine relevante Wasseraufnahmekapazität nicht schon ohne weiteres mit einem, im Laufe der Lebensdauer eines Daches vielfach ungewollt auftretenden Oberflächenbewuchs einhergeht, ist auch ohne nähere Erläuterung in der Satzung hinreichend deutlich, dass im Hinblick auf den Zweck der Regelung nur ein künstlich auf einer Erd-, Substrat- oder sonstigen Speicherschicht angelegtes Grasdach gemeint sein kann. 14 Ausgehend von diesem Begriffsverständnis liegt auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung nicht vor. Gemessen an dem Zweck der Gebührenermäßigung stellt die - womöglich nicht genau quantifizierbare, aber doch bei typisierender Betrachtung regelmäßig unterschiedliche - Wasserspeicherfähigkeit von planvoll angelegten Grasdächern einerseits und altersbedingt ganz oder teilweise bemoosten Dächern andererseits einen hinreichenden Grund dafür dar, dass die Satzung im Fall von moosbewachsenen Dächern keine Ermäßigung gewährt. 15 2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. 16 Der Begriff der besonderen Schwierigkeiten im Sinne dieser Norm ist funktionsbezogen dahin auszulegen, dass besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dann vorliegen, wenn die - fristgerecht geltend gemachten - Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Das ist hier nicht der Fall. Die vom Kläger als schwierig angesehenen rechtlichen Fragen lassen sich - wie ausgeführt - bereits im Zulassungsverfahren klären. 17 3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. 18 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 (zu § 132 VwGO). 19 Das trifft auf die Frage, 20 ob es dem Satzungsgeber möglich ist, im Rahmen einer Gebührensatzung für die Erhebung einer Niederschlagswassergebühr (für) die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung zu bestimmen, dass die Abwasseranlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers im Trennsystem und die Abwasserbeseitigungsanlagen im Rahmen des Mischsystems zu einer einheitlichen Abwasseranlage zusammengefasst sind, 21 nicht zu. Die Frage ist, soweit sie einer generellen Klärung zugänglich ist, in der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Senats geklärt. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf grundsätzlicher Art zeigt die Antragsbegründung auch mit dem Hinweis auf das Senatsurteil vom 18. Dezember 2007 - 9 A 3648/04 - zur Unzulässigkeit des einheitlichen Frischwassermaßstabs nicht auf. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).