Beschluss
16 F 19/12
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0917.16F19.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Herr K. C. , Am B. 44, E. , wird von seinem Amt eines ehrenamtlichen Richters bei dem Verwaltungsgericht Aachen mit sofortiger Wirkung entbunden. 1 I. 2 Der Präsident des Verwaltungsgerichts Aachen hat beantragt, Herrn K. C. vom Amt des ehrenamtlichen Richters zu entbinden, weil er als Geschäftsführer und somit als leitender Angestellter bei der Entwicklungsgesellschaft J. GmbH im öffentlichen Dienst beschäftigt sei. Hierbei handele es sich um eine privatrechtliche gemeinnützige GmbH, deren Gesellschafter ausschließlich Gebietskörperschaften aus dem Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Aachen seien. 3 II. 4 Herr K. C. ist gemäß § 24 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1 und § 22 Nr. 3 VwGO auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Aachen von seinem Amt als ehrenamtlicher Richter zu entbinden; denn er ist als Angestellter im öffentlichen Dienst im Sinne des § 22 Nr. 3 VwGO tätig. 5 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt der Zweck der Vorschrift des § 22 Nr. 3 VwGO darin, Interessen- und Pflichtenkollisionen zu vermeiden, die richterliche Unabhängigkeit zu gewährleisten und das Verwaltungsgericht, vor dem typischerweise ein Staatsbürger Rechtsschutz gegenüber der Behörde einer staatlichen oder gemeindlichen Institution begehrt, nicht in den Verdacht zu bringen, dass es die Verwaltung zum Nachteil des Bürgers schütze. Durch die Inkompatibilitätsnorm des § 22 Nr. 3 VwGO soll daher erreicht werden, dass der Rechtssuchende auf der Richterbank neben den Berufsrichtern nicht ehrenamtliche Richter antrifft, die ihrerseits der Verwaltung als Beamte oder Angestellte unmittelbar angehören oder mittelbar als leitende Angestellte einer privatrechtlichen Organisation bei einer zumindest mehrheitlichen Beteiligung der öffentlichen Hand die Verwaltung repräsentieren und ihr folglich zugeordnet werden. Der Ausschluss von leitenden Angestellten solcher privatrechtlicher Unternehmen soll nicht nur etwaige Interessenkollisionen verhindern, sondern dient auch der Vermeidung des Anscheins der Voreingenommenheit der Laienrichter und damit dem Ziel der Rechtspflege, öffentlich-rechtliche Streitigkeiten durch ein unparteiisches Gericht entscheiden zu lassen. 6 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 1985 16 E 114/85 -, NVwZ 1986, 1030, vom 29. Dezember 1988 - 16 E 62/88 -, vom 29. Juni 1995 - 16 F 28/95 , vom 9. März 2001 - 16 F 18/01 -, NWVBl. 2001, 481 = NVwZ 2002, 234, und vom 25. Oktober 2001 16 F 77/01 -, juris; Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 18. Aufl. 2012, § 22 Rn. 2 sowie Geiger, in: Eyermann, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl. 2010, § 22 Rn. 6; a.A. etwa Funke-Kaiser, in: Bader/FunkeKaiser/ Stuhlfauth/Kuntze/v. Albedyll, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2011, § 22 Rn. 6. 7 Danach beurteilt ist Herr C. Angestellter im öffentlichen Dienst im Sinne von § 22 Nr. 3 VwGO. Es kommt nicht darauf an, dass die GmbH nach seinem Vorbringen öffentlich-rechtliche Aufgaben nicht wahrnimmt, da diese nach § 2 des Gesellschaftsvertrags gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verfolgt. Entscheidend sind (auch) im Hinblick auf eine am Gedanken der Rechtssicherheit orientierte Anwendung des § 22 Nr. 3 VwGO allein die mehrheitliche Beteiligung der öffentlichen Hand an dem Unternehmen und die Leitungsfunktion des Angestellten. Das Berücksichtigen weiterer Umstände, etwa der Frage, ob gegen Akte der beschäftigenden Einrichtung der Verwaltungsrechts-weg eröffnet ist, 8 so etwa Funke-Kaiser, in: Bader/FunkeKaiser/ Stuhlfauth/Kuntze/v. Albedyll, a.a.O. 9 wäre der gebotenen handhabbaren praktischen Rechtsanwendung der Norm nicht dienlich. 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO).