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Urteil

2 D 38/11.NE

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0913.2D38.11NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 der Stadt T. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Antragsteller wendet sich gegen die 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 der Antragsgegnerin (im Folgenden: 3. Änderung). Die 3. Änderung setzt auf insgesamt ca. 22 ha im Nordwesten von T. westlich der I. M.---straße auf dem Gebiet des Bebauungsplans Nr. 43 und dem Gelände einer ehemaligen Zuckerfabrik drei gegliederte Gewerbegebiete - GE, GE1 und GE b - fest. Darüber hinaus erfasst die 3. Änderung die zu dem Gewerbegebiet hinführenden Straßen - neben der I. M.---straße den C.-----ring , den T1. S. und den E. S. - als Straßenverkehrsflächen, neben denen Lärmschutzwände -bzw. -wälle festgesetzt werden. Das Nutzungsspektrum der Gewerbegebiete GE, GE1 und GE b ist im Wesentlichen dasselbe: Allgemein zulässig sind Gewerbebetriebe, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe (im GE b beschränkt auf nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe), Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Tankstellen sowie Anlagen für sportliche Zwecke. Ausnahmsweise können zugelassen werden Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten. Einzelhandelsbetriebe sind ausgeschlossen. 3 Die 3. Änderung stellt die Nutzungsaufnahme im GE teilweise unter eine Bedingung. Sie setzt fest, dass innerhalb des GE-Gebiets Speditionen aller Art sowie Betriebe zum Umschlag größerer Gütermengen und Lagerhäuser vor Freigabe des E. S1. zwischen X. X1. und T2. X1. sowie endgültiger Herstellung aller in diesem Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen nicht zulässig sind. Die Freigabe des E. S1. für den öffentlichen Verkehr mit der Herstellung der Lärmschutzmaßnahmen wird wie es in der Bedingung weiter heißt - von der Antragsgegnerin festgestellt und durch amtliche Bekanntmachung veröffentlicht. 4 Das GE1 ist eine rechteckige Fläche innerhalb des GE. Im GE1 lässt die 3. Änderung bauliche Anlagen mit einer Höhe von 137,0 m über NN zu, während im GE bauliche Anlagen nur bis zu einer Höhe von 111,0 m über NN zulässig sind. 5 Für die drei Gewerbegebiete setzt die 3. Änderung Emissionskontingente nach der DIN 45691, Ausgabe Dezember 2006, auf insgesamt 21 Teilflächen fest. Das GE1 umfasst Teile der Teilflächen TF07, TF08, TF13 und TF14. Der Rest dieser Teilflächen liegt im GE. Im Übrigen weist die 3. Änderung u. a. Flächen für die Erhaltung bzw. für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen aus. Sie regelt Schallschutzmaßnahmen neben den Straßen des Plangebiets als Lärmschutzwall/Lärmschutzwand jeweils mit Höhenangabe über NN und weiteren Einzelheiten zu ihrer Beschaffenheit. Für die gekennzeichneten Anwesen F. X1. 1f, L. X1. 15 und I1. 2 legt die 3. Änderung bestimmte passive Schallschutzmaßnahmen fest. 6 Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten und vermieteten Grundstücks X2. 31, dessen hinterer Grundstücksbereich unmittelbar an den C.-----ring grenzt. Die Entfernung zwischen dem Wohnhaus auf dem Grundstück X2. 31 und dem C.-----ring beträgt etwa 10 m. 7 In der Planbegründung vom 7. Oktober 2010 heißt es zum Planungsanlass, nach Aufgabe der Zuckerfabrik sollten die sich ergebenden freien Flächen für andere Gewerbegebietsnutzungen zur Verfügung gestellt werden. Aufgrund eines konkreten Bauvorhabens eines T3. Betriebs - der Firma L1. GmbH - würden mit der Planung der heimische Standort sowie Arbeitsplätze gesichert. Straßen um das Plangebiet würden einbezogen, um hier die erforderlichen Lärmschutzfestsetzungen treffen zu können. Da der anzusiedelnde Hauptbetrieb mit der geplanten Backwarenfabrikation bekannt sei, sei im Vorfeld gutachterlich untersucht worden, ob diese Anlage im Hinblick auf die Geruchsimmissionen mit der umgebenden Bebauung vereinbar sei. Durch die bedingte Festsetzung gemäß § 9 Abs. 2 BauGB sollten Speditionsbetriebe aller Art, Betriebe zum Umschlag größerer Gütermengen und Lagerhäuser vor Freigabe des E. S1. auf das GE1-Gebiet begrenzt werden, das durch die Höhenfestsetzung das geplante Hochregallager zulasse. Um die vollständige Nutzung des GE1 vor der Freigabe des E. S1. zu unterbinden, verpflichte sich der Investor, im GE1 Logistiknutzungen, insbesondere das geplante Hochregallager, nur mit der Einschränkung zu realisieren, dass dadurch maximal 125 Lkw-Fahrten pro Tag hervorgerufen würden. Diese Nutzungsbeschränkung werde durch einen städtebaulichen Vertrag und durch Baulast öffentlich-rechtlich gesichert. Hierdurch werde vor Fertigstellung der Endausbaustufe des geplanten Hochregallagers innerhalb des GE1 und vor Schließung des E. S1. und der Errichtung der Lärmschutzmaßnahmen die Möglichkeit zur Errichtung eines ersten Bauabschnitts des Hochregallagers eröffnet. Mit dem Lückenschluss der S2.---straßen sei die Verlängerung des E. S1. nach Süden bis zum T2. X1. gemeint. Damit solle ein leistungsfähiges Hauptverkehrsnetz vollendet werden. Neben der Planbegründung gibt es einen Umweltbericht, der die Umweltauswirkungen der 3. Änderung im Einzelnen darstellt. 8 Das Aufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: 9 In seiner Sitzung am 13. November 2008 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss des Rats der Antragsgegnerin die Aufstellung der 3. Änderung und am 26. März 2009 ein sog. Scopingverfahren mit Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange. Am 17. Februar 2010 stellte die Antragsgegnerin die Planung der Bürgerschaft in einer öffentlichen Versammlung vor. In seiner Sitzung am 22. April 2010 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss den Entwurf der 3. Änderung und die öffentliche Auslegung dieses Planentwurfs, die in der Zeit vom 7. Mai 2010 bis einschließlich 7. Juni 2010 stattfand. Am 4. Juni 2010 erhob der Antragsteller Einwendungen gegen den Planentwurf. In seiner Sitzung am 5. Oktober 2010 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss Änderungen des Entwurfs der 3. Änderung sowie die erneute öffentliche Auslegung des geänderten Planentwurfs. In der Beschlussvorlage Nr. 193/2010 heißt es u. a., es sei vorgesehen, die Regelungen zum Bau des ersten Abschnitts des Hochregallagers dahingehend zu verändern, den Standort innerhalb der für das Hochregallager vorgesehenen Fläche offen zu halten. Die Begrenzung der Lkw-Fahrten auf 125 pro Tag für den ersten Bauabschnitt, der der bisherigen Planung zugrunde liege, werde in einem städtebaulichen Vertrag und gleichzeitig durch Baulast öffentlich-rechtlich gesichert. In der Zeit vom 15. Oktober 2010 bis einschließlich 29. Oktober 2010 lag der geänderte Planentwurf öffentlich aus. Am 29. Oktober 2010 erhob der Antragsteller Einwendungen auch gegen den geänderten Planentwurf. 10 In seiner Sitzung am 8. Dezember 2010 beschloss der Rat der Antragsgegnerin unter Abwägung der eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen den Entwurf der 3. Änderung als Satzung. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den Satzungsbeschluss am 15. Dezember 2010 aus. Am 22. Dezember 2010 machte die Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss ortsüblich bekannt. 11 Am 8. Dezember 2010 stimmte der Rat der Antragsgegnerin darüber hinaus einem städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB mit der Firma L1. zu. In der Präambel des städtebaulichen Vertrags erklärt die Firma L1. als Investor ihre Absicht, auf im Einzelnen bezeichneten Flurstücken im GE und GE1 (Gemarkung T. , Flur 29, Flurstücke 260, 261, 262, 263, 264, 340 und 344) eine Betriebsstätte für die Lebensmittelproduktion (Backwarenfabrik) einschließlich eines Lager- und Logistikbereichs sowie ergänzende Betriebseinrichtungen wie Maschinenbau, Tankstelle, Verwaltungsgebäude o. ä. zu errichten und zu betreiben. Die Firma L1. beabsichtige, das Vorhaben in mehreren Bauabschnitten zu realisieren. Die Antragsgegnerin erklärt in der Präambel ihre Absicht, die planungsrechtliche Grundlage für dieses Vorhaben zu schaffen bzw. zu sichern sowie für die Ansiedlung weiterer Gewerbebetriebe einen Bebauungsplan aufzustellen bzw. zu ändern. Dazu habe sie die 3. Änderung erarbeitet, die dem Vertrag als Anlage 1 beigefügt sei. In § 1 Abs. 1 Satz 1 des städtebaulichen Vertrags verpflichtet sich die Firma L1. , im Teilgebiet GE1 Logistiknutzungen, insbesondere die Nutzung des geplanten Hochregallagers, bis zur Freigabe des E. S1. zwischen X3. X1. und T2. X1. für den öffentlichen Verkehr sowie der endgültigen Herstellung aller in der 3. Änderung festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen nur mit der Einschränkung zu realisieren, dass dadurch maximal 125 Lkw-Fahrten am Tag hervorgerufen würden. Die Firma L1. verpflichtet sich weiter, diese Nutzungsbeschränkung vor dem Satzungsbeschluss über die 3. Änderung durch Eintragung einer Baulast sichern zu lassen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 des städtebaulichen Vertrags). Am 8. Dezember 2010 unterzeichnete der Geschäftsführer der Firma L1. den städtebaulichen Vertrag, am 10. Dezember 2010 unterschrieb ihn der Bürgermeister der Antragsgegnerin. Am 17. Dezember 2010 wurde die Baulast in das Baulastenverzeichnis der Antragsgegnerin eingetragen. 12 Unter dem 16. Mai 2011 erteilte die Antragsgegnerin der Firma L1. eine Teilbaugenehmigung für die Errichtung eines Hochregallagers mit Warenein- und -ausgang sowie einer Produktionshalle auf dem Grundstück Gemarkung T. , Flur 29, Flurstücke 342 und 347. Der Antragsteller erhob dagegen keine Klage. 13 Am 7. Juni 2011 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. 14 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er befürchte, es werde infolge der durch die 3. Änderung ermöglichten Nutzungen in den Gewerbegebieten zu einer Verschlechterung der Verkehrssituation kommen. Die Anwohner des C1.--rings, T4. S. und E. S1. würden durch die Zunahme der Verkehrsbelastung massiven Beeinträchtigungen durch Lärm und Abgase ausgesetzt. Die Antragsgegnerin habe die 3. Änderung allein beschlossen, um die Ansiedlung der Firma L1. auf dem Gelände der ehemaligen Zuckerfabrik zu ermöglichen. Die 3. Änderung verstoße gegen das Abwägungsgebot. Die Antragsgegnerin habe die Belange des Immissionsschutzes nicht hinreichend ermittelt und bewertet. Die "Gutachterliche Stellungnahme Logistik" der Firma B. sei fehlerhaft. Sie gehe von falschen Prämissen aus und komme zu fehlerhaften Ergebnissen. Sie spiegele die tatsächlichen Verhältnisse nicht zutreffend wider. Die 3. Änderung berücksichtige auch nicht, dass die Gesamtimmissionsbelastung der außerhalb des Plangebiets gelegenen Anwohner maßgeblich durch die Gütertransporte auf der südlich des Plangebiets verlaufenden Eisenbahnstrecke von Q. / M1. über T. nach V. /E1. sowie von T. nach I2. mitbestimmt werde. Diese Vorbelastung habe die 3. Änderung nicht berücksichtigt. 15 Der Antragsteller beantragt, 16 die 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungs-plans Nr. 43 der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. 17 Die Antragsgegnerin beantragt, 18 den Antrag abzulehnen. 19 Sie trägt im Kern vor, die "Gutachterliche Stellungnahme Logistik" sei weder methodisch noch hinsichtlich ihres Ergebnisses zu beanstanden. Da das Logistik-gutachten nicht an durchgreifenden Fehlern leide, seien auch das Verkehrs-gutachten und die Geräuschimmissionsprognose nicht defizitär, soweit sie auf das Logistikgutachten zurückgriffen. Ein Abwägungsfehler ergebe sich auch nicht mit Blick auf die von dem Antragsteller angesprochene Vorbelastung durch Schienenlärm. 20 In der mündlichen Verhandlung am 13. September 2012 hat der Senat Herrn Dipl.-Physiker I3. zu der Erstellung der Geräuschemissionskontingente angehört. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungs- und Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 22 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 23 Der Antrag ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.). 24 I. Der Antrag ist zulässig. 25 1. Der Antragsteller ist im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. 26 Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Macht ein Antragsteller - wie hier - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich dabei auf solche schutzwürdigen Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. 27 Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2011 28 - 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 = juris Rn. 3, m. w. N. 29 Ein mit erhöhten Lärmimmissionen verbundenes erhöhtes Verkehrsaufkommen in der Umgebung des Plangebiets, wie es hier in Rede steht, betrifft - entfernungsunabhängig - grundsätzlich die Immissionsschutzbelange der Anwohner, wenn es nicht nur das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern eine planbedingte Folge ist. 30 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BRS 71 Nr. 35 = juris Rn. 10, und vom 8. Juni 2004 - 4 BN 19.04 -, BRS 67 Nr. 19 = juris Rn. 6; zu den Maßstäben der Abwägungsrelevanz einer Verkehrslärmzunahme im Einzelnen: BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BauR 2012, 76 = juris Rn. 5, vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BRS 71 Nr. 35 = juris Rn. 5, und vom 19. August 2003 - 4 BN 51.03 -, BRS 66 Nr. 59 = juris Rn. 3. 31 Ausgehend von dieser Prämisse kann der Antragsteller geltend machen, er werde durch die 3. Änderung und die durch sie prognostisch verursachte Erhöhung des Verkehrs(lärm)aufkommens u. a. auf dem C.-----ring in eigenen abwägungsrelevanten Belangen nicht nur geringfügig beeinträchtigt. Angesichts der gutachterlich vorhergesagten planbedingten Verkehrs- und Lärmzunahme berührt die 3. Änderung die Belange des Antragstellers aus § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB - allgemeine Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse - und die immissionsschutzrechtlichen Belange aus § 1 Abs. 6 Nr. 7 a), c) und e) BauGB. Dies zeigen die auch im Umweltbericht (siehe dort S. 5 ff.) aufgeführten prognostizierten Beurteilungspegel für die Immissionspunkte IP 16 und IP 17, die unmittelbar westlich und östlich des Grundstücks X4. 31 liegen (siehe dazu im Einzelnen S. 26 ff. und Anlage 2.2 der Geräuschimmissionsuntersuchung vom 8. Februar 2010). Während die Ist-Situation für diese Immissionspunkte mit Beurteilungspegeln von 63 dB(A) tags und 55 bzw. 56 dB(A) nachts angegeben wird, belaufe sich die Lärmbelastung im "Prognose Plan Fall" - Verkehrslärm im Jahr 2025 bei vollständig realisierten Gewerbegebieten der 3. Änderung und Anbindung des C2.----rings an den E. S. (Lückenschluss für den äußeren T5.------ring ) - ohne Berücksichtigung der von der 3. Änderung festgesetzten Lärmschutzwand an den Immissionspunkten IP 16 und IP 17 auf rund 66 dB(A) tags und 61 dB(A) nachts. Diese Lärmzunahme, die sich in der Nachtzeit im grundrechtsrelevanten Bereich bewegt, 32 vgl. zu diesem Gesichtspunkt etwa BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 7 A 11.10 -, juris Rn. 30, und vom 21. März 1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1 = DVBl. 1996, 916 = juris Rn. 35 ff.; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 170, 33 ist abwägungserheblich. 34 Dass der Antragsteller sein Grundstück X4. 31 vermietet hat, ändert an seiner Antragsbefugnis nichts. Das Grundstück wird ungeachtet der Vermietung durch ihn als Grundstückseigentümer bauplanungsrechtlich repräsentiert. 35 Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2002 - 4 BN 2.02 -, BRS 65 Nr. 52 = juris Rn. 4. 36 2. Dem Antrag fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. 37 Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt (nur), wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern kann. 38 Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 5, und vom 19. November 2007 - 4 BN 49.07 -, BRS 71 Nr. 44 = juris Rn. 2, Urteil vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50 = juris Rn. 9 f. 39 Dies kann der Fall sein, wenn der Antragsteller ausschließlich Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben bestandskräftig genehmigt und vollständig verwirklicht worden sind. Anders verhält es sich aber, wenn die Erreichung wesentlicher Planungsziele noch aussteht, 40 vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62 Nr. 47 = juris Rn. 15, Beschluss vom 8. Februar 1999 - 4 BN 55.98 -, NVwZ 2000, 194 = juris Rn. 5, 41 oder wenn es möglich erscheint, dass die Gemeinde nach einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans zu einer Neuplanung schreitet und die Neuplanung für den Antragsteller günstiger als die für unwirksam erklärte ausfallen könnte. 42 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1992 - 4 NB 22.92 -, juris Rn. 10. 43 Nach diesen Grundsätzen entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag nicht dadurch, dass die Antragsgegnerin der Firma L1. unter dem 16. Mai 2011 eine Teilbaugenehmigung für die Errichtung eines Hochregallagers mit Warenein- und -ausgang sowie einer Produktionshalle im Plangebiet erteilt hat, gegen die der Antragsteller nicht geklagt hat. Die Firma L1. hat die Teilbaugenehmigung noch nicht ausgenutzt. Überdies wären die Gewerbegebietsfestsetzungen der 3. Änderung mit dieser Teilbaugenehmigung noch nicht vollständig umgesetzt. Der Antragsteller könnte aus der Unwirksamkeitserklärung der 3. Änderung solchermaßen den Vorteil ziehen, dass eine Gewerbeansiedlung auf dem Gelände der ehemaligen Zuckerfabrik nicht nach Maßgabe der 3. Änderung und insbesondere des zwischen der Antragsgegnerin und der Firma L1. geschlossenen städtebaulichen Vertrags realisiert werden könnte und es demzufolge nicht zu einem planbedingt erhöhten Verkehrsaufkommen auf dem C.-----ring käme. 44 3. Der Antragsteller ist mit seinen Einwendungen nicht gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Er hat während der beiden öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs rechtzeitig Einwendungen gegen die 3. Änderung geltend gemacht. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat der Antragsteller gewahrt. Er hat den Normenkontrollantrag am 7. Juni 2011 und somit innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der 3. Änderung am 22. Dezember 2010 gestellt. 45 II. Der Antrag ist auch begründet. 46 Die 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 der Antragsgegnerin ist unwirksam. 47 Sie leidet im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 8. Dezember 2010 (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) an durchgreifenden materiellen Fehlern. 48 Zwar fehlt der planerischen Grundkonzeption der 3. Änderung nicht die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (dazu 1.). Allerdings ist die Bedingung der GE-Festsetzung nicht von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB gedeckt (dazu 2. a) und steht die Festlegung der Emissionskontingente nicht mit § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO im Einklang (dazu 2. b). Beide Mängel führen zugleich zu einem beachtlichen Verstoß gegen das Gebot gerechter Abwägung des § 1 Abs. 7 BauGB (dazu 3.). Jeder der genannten Fehler zieht für sich genommen die Gesamtunwirksamkeit der 3. Änderung nach sich. 49 1. Die 3. Änderung ist in ihrer planerischen Grundkonzeption im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich. 50 Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. 51 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BauR 2012, 210 = juris Rn. 120, vom 25. Januar 2010 - 7 D 97/09.NE -, juris Rn. 41, und vom 21. Dezember 2010 - 2 D 64/08.NE -, BRS 76 Nr. 38 = juris Rn. 55. 52 Das ist hier nicht der Fall. 53 Der 3. Änderung liegt prinzipiell eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Die Antragsgegnerin will ausweislich der Planbegründung den Standort einer ehemaligen Zuckerfabrik für andere gewerbliche Nutzungen öffnen. Dabei hat die Antragsgegnerin vor allem die ortsansässige Firma L1. im Blick, deren Standort in T. sie sichern will. Dies kommt in dem zwischen der Antragsgegnerin und der Firma L1. am 8./10. Dezember 2010 geschlossenen städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB zum Ausdruck. In diesem bekundet die Firma L1. die Absicht, in Teilen des Plangebiets u. a. eine Backwarenfabrik und insbesondere ein Hochregallager zu errichten und verpflichtet sie sich, im Fall der vorzeitigen Inanspruchnahme des Teilgebiets GE1 für Logistiknutzungen, namentlich des geplanten Hochregallagers, aus Lärmschutzgründen den Lkw-Verkehr zu begrenzen. Auf diese Weise verfolgt die Antragsgegnerin mit der 3. Änderung den städtebaulich legitimen Belang der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) und c) BauGB), indem sie infrastrukturelle Standortpolitik nicht nur, aber vorrangig zugunsten der Firma L1. betreibt. Eine unzulässige sog. Gefälligkeitsplanung, die ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen, liegt darin nicht. Ein Bebauungsplan ist auch dann an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet und entspricht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, wenn er - wie hier - auch den Wünschen privater Gewerbetreibender im Sinne einer Standortpolitik entgegenkommt und diese womöglich den Anstoß für die Planung gegeben haben. 54 Vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, S. 20 des amtlichen Umdrucks, Urteile vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 20 des amtlichen Umdrucks, und vom 17. Juni 2011 - 2 D 106/09.NE -, S. 21 f. des amtlichen Umdrucks, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 57, Urteil vom 11. Januar 2001 - 7a D 148/98.NE -, juris Rn. 53. 55 Mit der Wahl der Planungsform eines mit einem städtebaulichen Vertrag mit einem bestimmten Investor verknüpften Angebotsbebauungsplans mit Gewerbegebietsausweisungen - anstatt eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB - hat die Antragsgegnerin das ihr von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB auch insoweit eingeräumte Planungsermessen in der gegebenen Planungssituation nicht überschritten. 56 Bei der Wahl des Planungsinstruments, das sie in der jeweiligen Planungssituation für zielführend erachtet, um ihre Planungsziele zu erreichen, ist die Gemeinde weitestgehend frei. Auch wenn die Gemeinde mit dem Bebauungsplan (zumindest auch) ein bestimmtes Vorhaben eines bestimmten Vorhabenträgers planungsrechtlich ermöglichen will, das - wie hier das Vorhaben der Firma L1. , das im städtebaulichen Vertrag beschrieben ist - wenigstens in seinen Grundzügen die maßgebliche oder wesentliche Grundlage der Planung bildet und zur möglichst realitätsnahen Abschätzung der planbedingten Umweltauswirkungen herangezogen wird, ist sie nicht aufgrund von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gezwungen, einen mit einer Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB gekoppelten vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen. Ein Angebotsbebauungsplan mit Gewerbegebietsausweisung ist im Vergleich zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der die Planumsetzung bindend auf ein bestimmtes Vorhaben und einen bestimmten Vorhabenträger fixiert, das flexiblere Planungsinstrument. Aus dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist schon dies ein regelmäßig Platz greifender legitimer Beweggrund für die Gemeinde, dem Angebotsbebauungsplan gegenüber dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan den Vorzug geben, um eine Planumsetzung - wie und durch wen auch immer - für die Zukunft zu gewährleisten. Darüber hinaus ist ein weiterer sachlicher Grund für die Entscheidung zugunsten eines Angebotsbebauungsplans, der sich im Planungsanlass auf ein konkretes gewerbliches Projekt bezieht, dass er auch dann eine städtebauliche Ordnungsfunktion im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erfüllen kann, wenn das ursprünglich während der Planaufstellung anvisierte Projekt später nicht zustande kommt. 57 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 58 - 2 B 379/12.NE -, S. 21 f. des amtlichen Umdrucks, vom 16. März 2012 - 2 B 202/12 -, BauR 2012, 1212 = juris Rn. 42, und vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 64; zur Funktionsweise des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und seinen Kongruenzrestriktionen: BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 -, BVerwGE 119, 45 = BRS 66 Nr. 21 = juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BauR 2012, 210 = juris Rn. 53. 59 Darauf durfte im Ausgangspunkt auch die Antragsgegnerin setzen. Die Ansiedlung der Firma L1. würde zwar aus der Sicht des Satzungsbeschlusses wohl das gesamte GE1, aber nur einen Teil des GE und nichts von dem Teilgebiet GE b in Anspruch nehmen, so dass die Gewerbegebiete im Übrigen anderen Gewerbetreibenden offen stünden. Würde es wider Erwarten nicht zu einer Niederlassung der Firma L1. im Plangebiet kommen, träfe dies für die Gewerbegebiete insgesamt zu. 60 Des Weiteren durfte die Antragsgegnerin sich in der konkreten Planungssituation grundsätzlich auf die Form des Angebotsbebauungsplans verlegen, weil sie bei der Aufstellung der 3. Änderung aus Gründen des Lärmschutzes die Parallelplanung des Lückenschlusses des äußeren Straßenrings im Auge behalten musste. Eine Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur durch einen geschlossenen äußeren T5.------ring würde den ohnehin durch die 3. Änderung bedingten Verkehrslärm durch Zu- und Abfahrtverkehr zusätzlich erhöhen. Daher musste die Antragsgegnerin aus Gründen der städtebaulichen Ordnung im Rahmen der 3. Änderung für Lärmschutz entlang der S2.---straßen C.-----ring , T6. S. und E. S. sorgen, um die auch planinduzierte Geräuschimmissionsproblematik zu bewältigen und die Lärmbelastung im "Planfall 2025" (Umsetzung der 3. Änderung plus Lückenschluss) jedenfalls auf dem Ist-Zustand zu halten. Diese in einem einheitlichen Bebauungsplan zu verwirklichende planerische Option hätte ihr ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nicht geboten, weil § 12 Abs. 4 BauGB vorschreibt, dass nur einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden können. Diesen Rahmen hätte die Ausweisung von Lärmschutzmaßnahmen neben den S2.---straßen in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit großer Wahrscheinlichkeit gesprengt, wenn sich dessen (Vorhaben- und Erschließungs-)Kern auf die Gewerbegebiete auf dem Gelände der ehemaligen Zuckerfabrik konzentriert hätte. 61 Vgl. zu dieser Problematik: OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2012 - 2 D 11/11.NE -, BauR 2012, 1357 = juris Rn. 47 ff. 62 Die grundsätzliche Planungsformenwahlfreiheit der Gemeinde in den Grenzen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bringt es allerdings mit sich, dass die planende Gemeinde sich bei der Ausgestaltung der einzelnen Festsetzungen eines Angebotsbebauungsplans, der (auch) ein bestimmtes Vorhaben eines bestimmten Vorhabenträgers im Blick hat und für dieses Gewerbegebiete ausweist, nicht in konzeptionelle Widersprüche hinsichtlich der Angebots- und der vorhabenbezogenen Elemente des Plans verstricken und keine planungsrechtlich unzulässigen Mischformen zwischen Angebotsbebauungsplan und vorhabenbezogenem Bebauungsplan schaffen darf. 63 Vgl. zur Unzulässigkeit solcher Mischformen: OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2012 - 2 D 11/11.NE -, BauR 2012, 1357 = juris Rn. 53 ff. 64 Um dies zu vermeiden, müssen die einzelnen Festsetzungen des Angebotsbebauungsplans, welche das sowohl angebots- als auch projektbezogene Planungskonzept rechtsförmig umsetzen, dieses Konzept sowohl stimmig als auch realistisch widerspiegeln. Nur dann kann es im Weiteren gerechtfertigt sein, dass die Gemeinde zur realitätsnahen Prognose der planbedingten Umweltauswirkungen eines Angebotsbebauungsplans mit Gewerbegebietsausweisungen vornehmlich das Szenario einer konkret beabsichtigen Gewerbeansiedlung zugrunde legen und zur Abwägungsgrundlage machen darf. 65 Vgl. insofern im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, S. 7 f. des amtlichen Umdrucks, Urteil vom 26. Juni 2009 - 10 D 16/08.NE -, juris Rn. 20; Nds. OVG, Beschluss vom 4. Januar 2011 - 1 MN 130/10 -, BauR 2011, 805 = juris Rn. 79 f. 66 Diese Ausgangslage kann je nach Planungssituation und von der Gemeinde gewählter Regelungsdichte des betreffenden Angebotsbebauungsplans zur Gewerbeansiedlung zu besonderen Anforderungen an die Schlüssigkeit der Konzeptumsetzung und an die Konfliktbewältigung im Plan selbst führen. Keinesfalls darf sich die Gemeinde bei der Planausgestaltung auf eine Art "Rosinentheorie" zurückziehen und sich nicht in konzeptionell widersprüchlicher Weise selektiv einmal auf den offenen Angebotscharakter des Bebauungsplans, ein anderes Mal aber auf dessen Projektbezug zu berufen, um die Rechtmäßigkeit einzelner Festsetzungen zu begründen. Denn dann ist die Grenze überschritten, bis zu der aus dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB vertreten werden kann, die prinzipielle Planungsformenwahlfreiheit erfahre ausreichende rechtliche Grenzen durch die Figur der Funktionslosigkeit, die es ermögliche, die Gültigkeit des Angebotsbebauungsplans retrospektiv in Frage zu stellen, wenn sich das Ziel der Gewerbeansiedlung als unrealistisch erweise und der Bebauungsplan daher ersichtlich ohne jede städtebauliche Ordnungsfunktion sei. 67 Vgl. zu diesem Korrektiv: OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, S. 23 des amtlichen Umdrucks. 68 Dass die 3. Änderung an dem vorstehend geschilderten Spannungsverhältnis zwischen angebots- und vorhabenbezogenen Elementen der Planung gescheitert ist, wirkt sich demnach noch nicht auf der Ebene der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB aus, sondern erst bei der Prüfung der Bedingung der GE-Festsetzung am Maßstab des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB und der Emissionskontingentierung anhand von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. 69 Noch innerhalb des Rahmens des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewegt sich daran anschließend auch die - im Grunde zeitliche - (Quasi-)Abschnittsbildung bei der Umsetzung der Gewerbegebietsausweisungen, welche die 3. Änderung durch die Bedingung der GE-Festsetzung und die mit ihr einhergehende Unterscheidung der Gewerbegebiete GE und GE1 - der Sache nach ein vorläufiger Nutzungsteilausschluss bis zum Bedingungseintritt - vornimmt. 70 Eine (Bauleit-)Planung in Abschnitten ist grundsätzlich zulässig, wenn sie auf der Grundlage einer konzeptionellen Gesamtplanung vorgenommen wird. Jeder Abschnitt, der einer eigenständigen Planung unterworfen wird, muss aber eine eigenständige städtebauliche Funktion erfüllen können. Mit diesen Voraussetzungen soll gewährleistet werden, dass die Teilplanung auch dann nicht - als "Planungstorso" - sinnlos wird, wenn sich das Gesamtplanungskonzept nachträglich als nicht realisierbar erweist oder aufgegeben wird. 71 Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 = BRS 65 Nr. 20 = juris Rn. 46 f., vom 28. Januar 1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248 = BRS 62 Nr. 4 = juris Rn. 19, und vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238 = BRS 58 Nr. 7 = juris Rn. 39 (jeweils zur Straßenplanung); OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 17 des amtlichen Umdrucks (im Hinblick auf einen Hochschulbau). 72 Diese Anforderungen sind erfüllt. Die Bedingung der GE-Festsetzung und die vorläufige Abgrenzung der Gebiete GE-GE1 sind Teile einer konzeptionellen Gesamtplanung, die zwischen einem ersten Bauabschnitt und einem Endausbauzustand differenziert. Der erste Bauabschnitt hat die vorzeitige Realisierung eines Bauvorhabens durch die Firma L1. zum Gegenstand, das namentlich das GE1 für ein Hochregallager bzw. für Logistiknutzungen in Anspruch nehmen soll. Die Bedingung und die Abgrenzung zwischen GE und GE1 - als im ersten Bauabschnitt materiell unterschiedlicher Baugebiete mit divergierendem Nutzungsspektrum - greifen die dahingehende Absprache zwischen der Antragsgegnerin und der Firma L1. auf. Die Bedingung der GE-Festsetzung macht die Zulässigkeit einzelner Nutzungen im GE - Speditionen aller Art, Betriebe zum Umschlag größerer Gütermengen, Lagerhäuser - abhängig von der Freigabe des E. S1. zwischen X. X1. und T2. X1. für den öffentlichen Verkehr - dem Lückenschluss südöstlich im Anschluss an das Plangebiet - durch die Antragsgegnerin sowie der endgültigen Herstellung aller von der 3. Änderung festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen. Grund dafür ist, diese Betriebsarten bis zum Bedingungseintritt aus Lärmschutzgründen auf das GE1-Gebiet zu begrenzen und es der Firma L1. zugleich zu ermöglichen, schon vor Bedingungseintritt im GE1-Gebiet - durch den städtebaulichen Vertrag eingeschränkte - Logistiknutzungen aufzunehmen, namentlich das projektierte Hochregallager zu errichten (siehe dazu S. 3 und S. 14 der Planbegründung). Gegenüber dem vorzeitigen ersten Bauabschnitt ist der Endausbauzustand der Planung dadurch charakterisiert, dass der Lückenschluss vollendet, die festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen fertiggestellt und die Gewerbegebiete vollständig besetzt sind, d. h. in den gesetzten rechtlichen Grenzen maximal emittieren dürfen. 73 Mit der Entstehung eines "Planungstorsos" nach Vollendung des planimmanenten ersten Bauabschnitts ist nicht zu rechnen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Firma L1. die in dem städtebaulichen Vorhaben niedergelegten Vorhaben nicht im Plangebiet realisieren wollte oder könnte. Im Übrigen besteht die Gefahr eines "Planungstorsos" deswegen nicht, weil die 3. Änderung ein Angebotsbebauungsplan ist, der auch im Grenzbereich GE-GE1 nicht allein der Firma L1. als Vorhabenträgerin zur Verwirklichung von Vorhaben vorbehalten ist, sondern rechtlich allen interessierten Gewerbetreibenden offensteht. 74 Vgl. zu diesem Aspekt wiederum OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, S. 22 f. des amtlichen Umdrucks. 75 Der zwischen der Firma L1. und der Antragsgegnerin geschlossene städtebauliche Vertrag ändert an dieser Offenheit - wie gesagt - nichts. Die Firma L1. verpflichtet sich in dem Vertrag gerade nicht zur Durchführung der Vorhaben, sondern erklärt nur ihre diesbezügliche Absicht. 76 Vgl. zur Unterscheidung zwischen Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB und städtebaulichem Vertrag im Sinne von § 11 BauGB: OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2005 - 7 D 51/08.NE -, juris Rn. 55; Nds. OVG, Beschluss vom 24. März 2009 - 1 MN 267/08 -, BRS 74 Nr. 56 = juris Rn. 99. 77 Grundsätzlich schlüssig ist schließlich das bereits verschiedentlich angesprochene Lärmschutzkonzept der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin will zum einen die durch den Schwerlastverkehr bedingten Lärmauswirkungen der 3. Änderung einfangen und setzt zu diesem Zweck Lärmschutzmaßnahmen an den zum Plangebiet hinführenden Straßen fest. Zum anderen will die Antragsgegnerin planinternen Gewerbelärm durch die Festsetzung von Emissionskontingenten deckeln. Beides ist in Ansehung von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ein tauglicher Planungsansatz. 78 2. a) Trotz der städtebaulichen Erforderlichkeit der 3. Änderung in ihren konzeptionellen Grundzügen ist die Bedingung der GE-Festsetzung nicht von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB gedeckt (dazu aa). Dies führt zur Unwirksamkeit der Bedingung und zur Gesamtunwirksamkeit der 3. Änderung (dazu bb). 79 aa) Die Bedingung der GE-Festsetzung erfüllt die Anforderungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB nicht. 80 Im Bebauungsplan kann gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig sind. 81 Zwar ist die Bedingung der GE-Festsetzung insbesondere auch hinsichtlich des unbestimmten Rechtsbegriffs "Betriebe zum Umschlag größerer Gütermengen" hinreichend bestimmt (dazu [1]). Es liegt jedoch kein besonderer Fall im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB vor, der die Bedingung städtebaulich rechtfertigt (dazu [2]). 82 (1) Die Bedingung ist hinreichend bestimmt. Dies gilt namentlich für den unbestimmten Rechtsbegriff "Betriebe zum Umschlag größerer Gütermengen", der u. a. in der Bedingung vorkommt, um die Nutzungsarten, die vorläufig bis zum Bedingungseintritt nicht im GE, sondern nur im GE1 zulässig sein sollen, festzulegen. 83 Bebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Dies gilt allgemein sowohl für die Planzeichnung als auch für die textlichen Festsetzungen. Für Bedingungen gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB, der das Bestimmtheitserfordernis in seinem Wortlaut mehrfach hervorhebt, um den planungsrechtlichen Ausnahmecharakter einer Bedingung zu betonen, gilt dies in besonderer Weise. Denn die Umstände, unter denen eine Nutzung eingestellt wird bzw. erst zulässig werden soll, können im Einzelfall schwer zu bestimmen sein. Das Bestimmtheitsgebot erfordert von der Gemeinde daher ein hohes Maß genauer Präzisierung der planerischen Festsetzung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Die gebotene Bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon dann, wenn die Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat 84 Vgl. allgemein zur Bestimmtheit von Bebauungsplänen etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57 = juris Rn. 1; speziell zur Bestimmtheit von Bedingungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB: OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 181; OVG LSA, Urteil vom 17. Februar 2011 - 2 K 102/09 -, juris Rn. 79 ff. 85 Gegebenenfalls kann die Planbegründung zur Auslegung und Ergänzung unklarer Festsetzungen herangezogen werden. 86 Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239 = BRS 67 Nr. 2 = juris Rn. 15, und vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 -, BVerwGE 119, 45 = BRS 66 Nr. 21 = juris Rn. 24. 87 Im Übrigen sind die Erkenntnismittel, die zur Auslegung eines Bebauungsplans herangezogen werden können, begrenzt. Die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplanes müssen aus sich heraus verständlich sein. Die Begründung zum Bebauungsplan kann weder Festsetzungen ersetzen, noch kann sie - über Auslegungshilfen hinaus - an die Stelle einer normativ erforderlichen Bestimmtheit treten. Außerhalb des Bebauungsplans liegende, erläuternde und ihn auslegende Erklärungen der Gemeinde sind unbeachtlich. Der Inhalt des Bebauungsplans bestimmt sich allein nach den in ihm getroffenen Festsetzungen und den ihm beigegebenen Erläuterungen. 88 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8 = juris Rn. 22; OVG NRW, Urteile vom 14. August 2008 - 7 D 68/07.NE -, juris Rn. 67 ff., und vom 11. November 2005 - 7 D 132/04.NE -, juris Rn. 55 ff. 89 Macht ein Bebauungsplan sich unbestimmte Rechtsbegriffe aus anderen Regelwerken zu eigen, sind diese Rechtsbegriffe danach nur dann hinreichend bestimmt, wenn sie aus dem Regelungszusammenhang des Bebauungsplans selbst in Verbindung mit der Planbegründung ohne Weiteres bestimmbar sind, wenn sie der Baunutzungsverordnung entstammen, deren §§ 2 bis 14 nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO Planbestandteil werden, wenn der Bebauungsplan auf das andere Regelwerk ausdrücklich Bezug nimmt und damit dessen Begriffsverständnis übernimmt oder wenn sich das Begriffsverständnis eines im Bauplanungsrecht etablierten Regelwerks auch ohne ausdrückliche Bezugnahme durch den Bebauungsplan geradezu aufdrängt. 90 Nach diesen Grundsätzen ist nicht nur der Bedingungseintritt - die von der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemachte Freigabe des E. S1. und die endgültige Herstellung aller in der 3. Änderung festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen - hinreichend bestimmt, sondern auch die Nutzungsart "Betriebe zum Umschlag größerer Gütermengen", die vor Bedingungseintritt im GE unzulässig und nur im GE1 zulässig sein soll. Der Inhalt dieses unbestimmten Rechtsbegriffs erschließt sich aus dem Regelungszusammenhang der 3. Änderung selbst. Überdies ist er in dem im Bauplanungsrecht anerkannten und etablierten Gebietsgliederungsinstrument des Abstandserlasses NRW vom 6. Juni 2007 (MBl. NRW. 2007, S. 659) in der Abstandsklasse V, Lfd. Nr. 159, enthalten und erschließt sich auch darüber. 91 Der Terminus "Betriebe zum Umschlag größerer Gütermengen" taucht auf in der Bedingung neben den Nutzungsarten "Speditionen" - Fracht- und Fuhrunternehmen, welche die Warenversendung und den Warenumschlag für Dritte organisieren und die dazu Lagerhäuser und Lagerplätze vorhalten, in bzw. auf denen Waren gelagert werden, die während der gesamten Betriebszeit insbesondere mit Lkw an- und abtransportiert werden -, 92 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2011 - 2 A 2921/09 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks, 93 und "Lagerhäusern" im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO - bauliche Anlagen, die der Lagerung von Gütern des Wirtschaftsverkehrs dienen -. 94 Vgl. Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, § 8 Rn. 25 f.; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 8 Rn. 9. 95 Er bezeichnet in diesem Plankontext einen mit den Betriebsarten "Spedition" und "Lagerhaus" verwandten, von ihnen jedoch unterscheidbaren dritten herkömmlichen Betriebstyp im Bereich der Logistikwirtschaft, der in der sozialen und ökonomischen Realität existiert. 96 Vgl. zur Bedeutung dieses Kriteriums für Nutzungsausschlüsse gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO etwa OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011 97 - 2 A 59/10 -, BauR 2012, 750 = juris Rn. 57, 98 m. w. N. 99 Dieser Betriebstyp lässt sich wie folgt bestimmen: Das Spezifische an "Betrieben zum Umschlag größerer Gütermengen" als Spezialtyp eines Logistikunternehmens ist, dass sie selbst keine oder zumindest nicht schwerpunktmäßig Gütertransportleistungen anbieten wie Speditionen, sondern dass sie sich rein oder ganz überwiegend mit dem Umschlag von Gütern befassen, d. h. Waren aufnehmen und - gegebenenfalls nach Zusammenstellung angeforderter Lieferchargen - weiterbefördern oder zur Weiterbeförderung durch Dritte vorhalten. "Betriebe zum Umschlag größerer Gütermengen" sind dabei Speditionen in ihrem Emissionsverhalten - Lärm durch Lkw-Verkehr, Rangiervorgänge auf dem Betriebsgelände sowie das Be- und Entladen von Waren - vergleichbar. Sie benötigen regelmäßig Lagerhäuser oder Lagerplätze. Ihnen ist typischerweise - wie auch Speditionen - immanent, dass sie größere Gütermengen betreffen. Eine "größere Gütermenge" ist eine solche, die eine Ladetätigkeit mit entsprechenden umfangreichen technischen Hilfsmitteln und den regelmäßigen Einsatz besonderer maschineller Transportmittel erfordert. Beispiele für "Betriebe zum Umschlag größerer Gütermengen" sind Großhandelsbetriebe mit Stückgutumschlag, Auslieferungslager von Ladenketten oder Versandhäuser. Mit diesem Inhalt kann mit dem Begriff der "Betriebe zum Umschlag größerer Gütermengen" in der Genehmigungspraxis ohne Schwierigkeit gearbeitet werden. 100 Vgl. zu diesem Aspekt der Bestimmtheitsprüfung: OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 22 des amtlichen Umdrucks; zu einem Logistikzentrum für Produkte zur Verteilung in die einzelnen Verkaufsstätten einer Billiganbieterkette als "Betrieb zum Umschlag größerer Gütermengen": OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2009 - 7 D 11/08.NE -, BRS 74 Nr. 33 = juris Rn. 85. 101 (2) Für die Bedingung der GE-Festsetzung liegt indessen kein besonderer Fall im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB vor, der sie städtebaulich rechtfertigt. 102 Ein "besonderer Fall" im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB meint eine außergewöhnliche städtebauliche Situation. Die Entscheidung, ob eine solche Situation vorliegt, ist in engem Zusammenhang mit der Frage nach der Erforderlichkeit der bedingten Festsetzungen für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu treffen. Die Besonderheit des jeweiligen Falls muss städtebaulicher Art sein, d. h. einen Grund in einem spezifischen Erfordernis der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben, so dass die jeweilige Aufgabe der planerischen Ordnung der Bodennutzung besser mit einer Bedingung zu lösen ist als mit einer Festsetzung ohne solche Einschränkung. 103 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, S. 51 des amtlichen Umdrucks, vom 21. Juli 2011 - 2 D 59/09.NE -, BauR 2011, 1943 = juris Rn. 56, und vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 183; OVG LSA, Urteil vom 17. Februar 2011 - 2 K 102/09 -, juris Rn. 54 unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien, Bundestags-Drucksache 15/2250, S. 49; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ 104 Krautzberger, BauGB, Band I, Loseblatt, Stand Januar 2005, § 9 Rn. 240l f. 105 Die von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB erfassten Umstände können sowohl tatsächlicher als auch rechtlicher Art sein. Sind sie rechtlicher Natur, kann es sich um Maßnahmen handeln, die aus rechtlichen Gründen vorzusehen sind, um die Planung durchführen zu können, wenn es sich nicht um solche Rechtsgründe handelt, welche der Planung zwingend entgegenstehen. Sinn und Zweck des § 9 Abs. 2 BauGB ist es nicht, die rechtlichen Schranken der Planungsbefugnisse der Gemeinde nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB aufzuweichen oder zu umgehen. 106 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, S. 51 des amtlichen Umdrucks, vom 21. Juli 2011 - 2 D 59/09.NE -, BauR 2011, 1943 = juris Rn. 58, und vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 183 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 22. April 2010 - 4 C 245/09.N -, juris Rn. 93; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ 107 Krautzberger, BauGB, Band I, Loseblatt, Stand: Januar 2005, § 9 Rn. 240 m. 108 Gemessen an diesen Maßstäben ist das Vorliegen eines "besonderen Falls" - einer außergewöhnlichen städtebaulichen Situation - bereits deshalb fraglich, weil die Antragsgegnerin mit der Bedingung, der untrennbar mit ihr zusammenhängenden Unterscheidung der Teilgebiete GE und GE1 in einem ersten Bauabschnitt und dem städtebaulichen Vertrag mit der Firma L1. vom 8./10. Dezember 2010 konzeptionell eine bestimmte vorzeitige Nutzung von Teilen des Plangebiets durch einen bestimmten privaten Unternehmer - eben die Firma L1. - ermöglichen will. Grund für die Bedingung und den vorläufigen Nutzungsteilausschluss im GE ist damit nicht ein spezifisches (öffentliches) Erfordernis der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung, sondern der private Ansiedlungswunsch der Firma L1. . Ob schon dieser Umstand der Annahme eines "besonderen Falls" im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB entgegensteht, muss jedoch nicht entschieden werden. 109 Ein "besonderer Fall" fehlt jedenfalls, weil die Bedingung und die notwendig mit ihr zusammenhängende Unterscheidung der Teilgebiete GE und GE1 den an sie anzulegenden - bereits oben zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB angesprochenen - besonderen Anforderungen an die Schlüssigkeit der Konzeptumsetzung und der planerischen Bewältigung des sich im ersten Bauabschnitt im Planungsstadium abzeichnenden Lärmkonflikts durch Logistiknutzungen der Firma L1. nicht genügen. Der Bedingung und der Abgrenzung GE-GE1 liegt kein gemessen an den erhöhten Anforderungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB nachvollziehbares städtebauliches Konzept der Antragsgegnerin zugrunde, das die Angebots- und die vorhabenbezogenen Elemente der 3. Änderung zueinander in einen stimmigen Ausgleich bringt. Obwohl die Bedingung und die Differenzierung GE-GE1 auf die vorzeitige Aufnahme von Logistiknutzungen, insbesondere eines Hochregallagers, durch die Firma L1. zielen - wie § 1 Abs. 1 Satz 1 des städtebaulichen Vertrags vom 8./10. Dezember 2010 verdeutlicht - spiegeln weder die Bedingung noch die Grenzziehung zwischen GE und GE1 diese planerische Intention der Antragsgegnerin hinreichend wider. Eine diesbezügliche stringente städtebauliche Konzeption ergibt sich weder aus der 3. Änderung selbst noch aus der Planbegründung, dem städtebaulichen Vertrag oder anderweitig aus den Planaufstellungsunterlagen. Im Gegenteil führt die Durchsicht all dieser Unterlagen auf planerisch nicht aufgelöste Widersprüche zwischen den Angebotselementen der 3. Änderung und deren Ausgerichtetsein auf das Ansiedlungsinteresse der Firma L1. im ersten Bauabschnitt. 110 Die auf das Ansiedlungsprojekt der Firma L1. bezogene Bedingung und die vorläufige Nutzungsabgrenzung zwischen den Teilgebieten GE und GE1 im ersten Bauabschnitt stehen und fallen damit, dass sie ihre städtebauliche Rechtfertigung - die außergewöhnliche städtebauliche Situation, die sie erfordern - aus einem schlüssigen Konzept herleiten können, das auf dem Ansiedlungsprojekt der Firma L1. beruht. Da es an einem solchen Konzept mangelt - und es nach den Erläuterungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auch nur schwierig zu erstellen war, weil sich die Projektplanung der Firma L1. im Zuge der Aufstellung der 3. Änderung mehrfach änderte - kann die Bedingung nicht durch einen "besonderen Fall" im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB gerechtfertigt sein. Die Festsetzungen der 3. Änderung selbst nehmen auf die konkrete Dimensionierung und Ausgestaltung des von der Firma L1. im ersten Bauabschnitt im GE1 bzw. im Grenzbereich GE-GE1 angestrebten Vorhabens nicht Bezug. Die 3. Änderung bestimmt nur, dass im GE1 im Unterschied zum GE bauliche Anlagen bis zu einer Höhe von 137,0 m über NN - und damit auch ein Hochregallager - zulässig sind, greift den von der Firma L1. avisierten Vorhabenzuschnitt ansonsten aber nicht auf. Näheren Aufschluss über dieses Vorhaben geben auch die Planbegründung, der städtebauliche Vertrag und die Planaufstellungsunterlagen nicht. Namentlich dem städtebaulichen Vertrag, in dessen Präambel die Vorhabenbestandteile aufgeführt sind und dessen § 1 Abs. 1 Satz 1 die vorzeitige Nutzung des GE1 durch die Firma L1. näher beschreibt, ist keine Anlage beigefügt, die das von der Firma L1. beabsichtigte Vorhaben konkret abbildete. Lediglich dem Geruchsgutachten des Büros V1. + Q1. vom 19. Oktober 2009 lässt sich über eine dort enthaltene "Machbarkeitsstudie Zuckerfabrik T. " entnehmen, was für ein Vorhaben die Firma L1. offenbar zur Zeit der Planaufstellung im Plangebiet realisieren wollte. Die Vorhabenzeichnung der Machbarkeitsstudie zeigt indes zwar ein Hochregallager und einen an dieses angegliederten Bereich "Kommissionierung". Diese Logistiknutzung deckt sich aber nicht mit dem GE1, sondern geht erkennbar über dessen Grenzen hinaus. Abgesehen davon, dass ihre Berücksichtigung bei der und ihr Einfluss auf die Planungsentscheidung der Antragsgegnerin unklar ist, ergeben auch die von der Antragsgegnerin im Vorfeld der mündlichen Verhandlung nachgereichten weiteren im Verlauf des Planaufstellungsverfahrens erarbeiteten Varianten der "Machbarkeitsstudie Zuckerfabrik T. " keine schlüssige Planungsgrundlage für die Bedingung und die Unterteilung zwischen GE/GE1. Ihnen zufolge befinden sich wiederum große Teile der von der Firma L1. projektierten Logistiknutzung - Kommissionierungshallen und Warenausgang - jenseits der Grenzen des GE1. In der Konsequenz können die Bedingung und die vorläufige Herausnahme des Teilgebiets GE1 aus dem GE-Gebiet in einem ersten Bauabschnitt zugleich ihr Lärmkonfliktbewältigungsprogramm nicht erfüllen. Deutete es sich - wie hier nach den Varianten der "Machbarkeitsstudie Zuckerfabrik T. " - vor Satzungsbeschluss an, dass die von der Firma L1. erstrebte Logistiknutzung auch außerhalb des GE1 stattfinden würde, war für die Antragsgegnerin absehbar, dass der mit der Bedingung und dem vorläufigen Nutzungsteilausschluss für das GE vor Bedingungseintritt spezifisch verfolgte Lärmschutz weitgehend leerlaufen würde, weil die durch Logistiknutzungen hervorgerufenen Lärmimmissionen besonders durch Zu- und Abfahrtverkehr von Lkw vom Inhalt der Bedingung und der GE-GE1-Unterscheidung vollkommen unabhängig sein würden. Dieses erkennbare Problem hätte die Antragsgegnerin konzeptionell bei der Ausgestaltung der 3. Änderung lösen müssen, weil sie mit der Bedingung durch die Aufnahme von Logistiknutzungen im GE1 eine - nach dem ergänzenden Lärmgutachten vom 29. Juli 2010 voraussichtlich nicht nur geringfügige - Verkehrslärmzusatzbelastung mit Pegelzunahmen bis zu 2,0 dB(A) zulässt, bevor die Lärmschutzmaßnahmen entlang der S2.---straßen umgesetzt sind. 111 Die Antragsgegnerin kann einen "besonderen Fall" im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB nicht - wie ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat - daraus ableiten, prägender Hauptunternehmenszweck der Firma L1. sei nicht das Anbieten von Logistikleistungen und das Hochregallager sei als selbständiger bzw. der Backwarenproduktion untergeordneter Betrieb anzusehen, der plankonzeptionell schlüssig allein im GE1 habe stattfinden sollen. 112 Der vorläufige Nutzungsteilausschluss der Bedingung der GE-Festsetzung fußt auf dem Betriebsbegriff der Baunutzungsverordnung. Diese interpretiert einen "Betrieb" als Spezialfall einer baurechtlich relevanten Nutzung konkret funktions- und tätigkeitsbezogen. Ein Betrieb im Verständnis der Baunutzungsverordnung ist regelmäßig eine organisatorische Zusammenfassung von Betriebsanlagen und Betriebsmitteln zu einem bestimmten Betriebszweck. 113 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 1987 - 4 B 230.87, 4 B 231.87 -, BRS 47 Nr. 36 = juris Rn. 2, Urteil vom 18. März 1983 - 4 C 17.81 -, BRS 40 Nr. 92 = juris Rn. 12. 114 Ausgehend davon ist für die bauplanungsrechtliche Betrachtung unerheblich, was allgemein Unternehmensgegenstand der Firma L1. ist. Entscheidend ist, was für einen Betrieb die Firma L1. im Plangebiet konkret aufnehmen wollte. Wie die Vorhabenzeichnungen der "Machbarkeitsstudie Zuckerfabrik T. " veranschaulichen, ist dies eine organisatorische Betriebseinheit aus den Betriebsteilen Backwarenproduktion, Hochregallager, Kommissionierung und Warenausgang. Im Rahmen dieser Betriebseinheit kann man weder das Hochregallager isoliert betrachten noch ist der Logistikbetriebsteil des geplanten Vorhabens der Firma L1. im Vergleich zur Backwarenproduktion derart untergeordnet, dass er den Gesamtbetriebszweck nicht zumindest funktionell mitprägen würde. Das Hochregallager bildet in erster Linie mit den anderen Betriebsteilen Kommissionierung und Warenausgang eine organisatorische Einheit, die als "Betrieb zum Umschlag größerer Gütermengen" angesehen werden kann. Für sich allein erfüllt das Hochregallager keinen selbständigen Betriebszweck. Umgekehrt sind Hochregallager, Kommissionierung und Warenausgang schon von ihrer Größe her kein bloßer Annex zur Produktionsstätte, sondern sind sie - wenn nicht sogar für sich allein betriebsfähig, so doch - ein wesentlicher Bestandteil des Betriebsablaufs des neuen Standorts der Firma L1. im Plangebiet. Nähme man wiederum den Standpunkt ein, im ersten Bauabschnitt fände kein "Betrieb zum Umschlag größerer Gütermengen" statt, entfiele die städtebauliche Rechtfertigung für die Bedingung gänzlich. 115 Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht erfolgreich damit verteidigen, die 3. Änderung sei ein Angebotsbebauungsplan, der - auch im GE1 - allen interessierten Gewerbetreibenden zur Ansiedlung offenstehe. Folgte man dieser Argumentation, entfiele zum einen die städtebauliche Rechtfertigung für die Bedingung und die Unterscheidung GE-GE1 gänzlich, weil diese nur vor dem Hintergrund des Vorhabens der Firma L1. städtebaulich verständlich sind. Zum anderen ist der Antragsgegnerin ein derartiger argumentativer Perspektivenwechsel - wie bereits bei § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gesagt - verwehrt. Die Antragsgegnerin darf einen Angebotsbebauungsplan grundsätzlich auch vor dem Hintergrund eines konkreten Ansiedlungswunsches eines bestimmten Unternehmers aufstellen. Entscheidet sie sich dazu, muss sie dafür aber ein in jeder Hinsicht schlüssiges städtebauliches Konzept entwickeln, das sich wie ein roter Faden durch die Festsetzungen des Bebauungsplans zieht. Sie darf sich nicht je nach Bedarf einmal auf den Angebotscharakter und ein anderes Mal auf den vorhabenbezogenen Charakter des Plans berufen, um dessen Festsetzungen im Einzelnen zu rechtfertigen. Genau dies geschieht indes, wenn die Antragsgegnerin die Bedingung und den vorläufigen Nutzungsteilausschluss im GE ausweislich der Planbegründung und des städtebaulichen Vertrags ausdrücklich auf das Ansiedlungsbedürfnis der Firma L1. zuschneidet, sie nunmehr zur Rechtfertigung dieser Festsetzung aber auf den formalen Angebotscharakter der 3. Änderung verweist. 116 bb) Die Unwirksamkeit der Bedingung der GE-Festsetzung hat die Gesamtunwirksamkeit der 3. Änderung zur Folge. 117 Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen (nur) dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können (Grundsatz der Teilbarkeit) und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen mit Sicherheit auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Plangebers). Diese Regel stellt die bauplanungsrechtliche Konkretisierung eines allgemeinen Rechtsgedankens dar, der auch in anderen Rechtsgebieten gilt und etwa in § 139 BGB oder § 44 Abs. 4 VwVfG zum Ausdruck gelangt. Er bewirkt, dass nicht jeder Planungsfehler zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führen muss, solange der fehlerfreie Teil des Plans noch (objektiv) sinnvoll bleibt und - mit Sicherheit - (subjektiv) vom Planungswillen der Gemeinde getragen wird. Die Erklärung der Teilunwirksamkeit darf nicht zu einer Verfälschung des kommunalen Planungskonzepts beitragen. Vielmehr ist der Gemeinde im Zweifel die Möglichkeit zu einer neuen planerischen Gesamtentscheidung zu eröffnen. 118 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 4 B 54.08 -, BRS 74 Nr. 8 = juris Rn. 5, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris Rn. 30, Beschlüsse vom 6. April 1993 - 4 NB 43.92 -, BRS 55 Nr. 31 = juris Rn. 11, vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 -, BRS 55 Nr. 30 = juris Rn. 27, vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 -, BRS 52 Nr. 36 = juris Rn. 16 ff., und vom 8. August 1989 - 4 NB 2.89 -, BRS 49 Nr. 35 = juris Rn. 14 ff. 119 Nach diesen Grundsätzen infiziert die Unwirksamkeit der Bedingung der GE-Festsetzung die 3. Änderung insgesamt. Die Bedingung ist schon von dem Rest des Bebauungsplans nicht objektiv teilbar. Wie dargelegt, ist die Abschnittsbildung, welche die Antragsgegnerin über die Bedingung und deren vorläufigen Nutzungsteilausschluss erreicht, Teil einer konzeptionellen Gesamtplanung. Die nach der Plankonzeption abschnittsweise zu verwirklichende 3. Änderung beruht auf einem abgestimmten und in sich verwobenen Nutzungs- und Lärmschutzkonzept, das einen Ausgleich mit den gewerblichen Interessen der Firma L1. herstellen will. Der erste Bauabschnitt im GE1 ist ein elementarer Bestandteil des Plangesamtgefüges, der aus diesem nicht herausgelöst werden kann, ohne dass die Planung ihrer Konzeption nach gleichsam in sich zusammenfiele. Darüber hinaus wäre der Restplan ohne die Bedingung jedenfalls nicht hinreichend sicher vom subjektiven Planungswillen der Antragsgegnerin getragen. Die Entstehungsgeschichte der 3. Änderung belegt, dass die Bedingung der GE-Festsetzung für die Antragsgegnerin eine zentrale Stelle in der Gesamtkonstruktion des Bebauungsplans einnimmt. Im zuerst ausgelegten Planentwurf galt die Bedingung, die jetzt das GE betrifft, noch für das GE1-Teilgebiet und schränkte dessen Ausnutzbarkeit ein. Der geänderte - und Bebauungsplan gewordene - Planentwurf bezieht die Bedingung dagegen auf das GE, um - wie es in der Beschlussvorlage Nr. 193/2010 für den Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 5. Oktober 2010 heißt - "die Regelung zum Bau des 1. Abschnitts des Hochregallagers ... zu verändern ..., den Standort der innerhalb der für das Hochregallager vorgesehenen Fläche (das GE1) offen zu halten". Die Antragsgegnerin hat damit großes Augenmerk auf die Bedingung und die einstweilige Verteilung der Nutzungsoptionen zwischen GE und GE1 gelegt. Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, die Antragsgegnerin hätte die 3. Änderung auch ohne die Bedingung beschlossen. 120 b) Die Festlegung der Emissionskontingente für die Gewerbegebiete der 3. Änderung steht nicht mit § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO im Einklang (dazu aa). Die Unwirksamkeit der Emissionskontingentierung führt selbständig tragend zur Gesamtunwirksamkeit der 3. Änderung (dazu bb). 121 aa) Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO können für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der zulässigen Nutzung (Nr. 1) oder nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften (Nr. 2) gliedern. 122 Als auf diese Bestimmung gestützte Gebietsgliederung kommt auch die Zuteilung von Emissionskontingenten in Betracht. Das Emissionsverhalten von Betrieben und Anlagen kann zur planungsrechtlichen Steuerung des Immissionsschutzes prinzipiell als Eigenschaft im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO bauleitplanerisch geregelt werden und dementsprechend können etwa Gewerbegebiete nach dieser Eigenschaft durch die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten für bestimmte Flächen des Baugebiets gegliedert werden. 123 Vgl. insoweit BVerwG, Beschlüsse vom 12. Juni 2008 - 4 BN 8.08 -, BRS 73 Nr. 12 = juris Rn. 7, und vom 27. Januar 1998 - 4 NB 3.97 -, BRS 60 Nr. 26 = juris Rn. 9; OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, S. 25 des amtlichen Umdrucks, vom 17. Juni 2011 - 2 D 106/09.NE -, S. 27 des amtlichen Umdrucks, vom 14. April 2011 - 8 A 320/09 -, juris Rn. 92 ff., und vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 169. 124 Sollen Lärmemissionskontingente in einem Bebauungsplan gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt werden, muss das Baugebiet tatsächlich intern anhand der zulässigen Schallleistungspegel in einzelne Teilbereiche gegliedert werden. Dies folgt auch aus Abschnitt 4.3 der DIN 45691 - Geräuschkontingentierung, Ausgabe Dezember 2006, derzufolge ein Industrie- oder Gewerbegebiet zur Geräuschkontingentierung in der Regel gegliedert werden muss und dazu Teilflächen festzusetzen sind, für die dann Geräuschkontingente bestimmt werden. Daran fehlt es regelmäßig, wenn für das gesamte Baugebiet ein einheitliches Emissionskontingent festgesetzt wird. 125 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, S. 26 des amtlichen Umdrucks; OVG Rh.-Pf., Urteile vom 8. Juni 2011 - 1 C 11199/10 -, juris Rn. 25, und vom 2. Mai 2011 - 8 C 11261/10 -, UPR 2011, 319 = juris Rn. 17, jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 23. April 2009 - 4 CN 5.07 -, BVerwGE 133, 377 = BRS 74 Nr. 66 = juris Rn. Rn. 20 (allgemein zum Erfordernis der gebietsinternen Gliederung); Bay. VGH, Urteil vom 11. April 2011 - 9 N 10.1373 -, juris Rn. 72 f. 126 Neben diesen von der Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO in Verbindung mit der DIN 45691 vorgezeichneten (Rahmen-)Vorgaben gelten für die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten besondere Bestimmtheits- und Klarheitsanforderungen, die sich in der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Festsetzung mit den Erfordernissen der Rechtsgrundlage verschränken. Diese Bestimmtheits- und Klarheitsanforderungen ergeben sich aus der spezifischen Funktionsweise des planerischen Instruments der Lärmimmissionskonfliktbewältigung durch die Zuteilung bestimmter flächenbezogener Lärmemissionskontingente, die allein aufgrund eines speziellen methodischen Vorgehens funktioniert. Die Zuteilung der Lärmemissionskontingente geschieht nach der Methodik der DIN 45691 wie folgt: Für das an das künftige Baugebiet angrenzende schutzbedürftige (Wohn-)Gebiet wird - bezogen auf die besonders lärmempfindlichen Immissionsorte - ein bestimmter Immissionswert festgelegt, der nicht überschritten werden soll. Diese Immissionswerte werden durch Schallausbreitungsrechnung auf flächenbezogene Emissionskontingente des Baugebiets "zurückgerechnet". Da bei der Planung regelmäßig weder konkrete Betriebsart und -struktur noch Lage, Höhe und Richtwirkung der Schallquellen oder Abschirmwirkungen durch Hindernisse bekannt sind, wird bei dieser "Rückrechnung" der Immissionswerte auf Emissionskontingente der Fläche unterstellt, dass sich der Schall gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt und ungehindert zum Immissionsort gelangt. Der auf der Grundlage dieser "Rückrechnung" der Immissionswerte auf die emittierende Fläche festgesetzte Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Emmissionskontingents, das sich aus der Differenz zwischen dem Emissionswert und dem sog. Abstandsmaß ergibt. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Emissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist. Umgekehrt folgt jedoch aus der Überschreitung des Wertes noch nicht zwangsläufig seine Unzulässigkeit. Vielmehr ist dann in einem zweiten Schritt nach Maßgabe des konkreten Vorhabens und seiner Umgebung zu prüfen, wie stark die Lärmeinwirkung am maßgeblichen Immissionsort tatsächlich ist. Dem Vorhabenträger bleibt dabei die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln er eine Überschreitung des ihm zustehenden Immissionskontingents verhindert (etwa durch bestimmte Anordnung und Ausrichtung der Schallquellen oder Ausnutzung bereits vorhandener Baukörper zur Abschirmung). Mithin ist die Methode der Lärmemissionskontingentierung dadurch gekennzeichnet, dass wesentliche Entscheidungen zur Einhaltung des vom Normgeber gewollten Immissionsschutzes erst auf der nachfolgenden Ebene des Genehmigungsverfahrens mit Rücksicht auf die realen Bedingungen der Schallausbreitung getroffen werden; durch diese dynamische Begrenzung der zulässigen Emissionen jeder einzelnen Anlage wird vermieden, dass die Nutzung der Betriebsgrundstücke durch starre Grenzwerte stärker eingeschränkt wird, als dies zum Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen notwendig ist. 127 Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, S. 26 f. des amtlichen Umdrucks, vom 17. Juni 2011 - 2 D 106/09.NE -, S. 28 f. des amtlichen Umdrucks, und vom 14. April 2011 - 8 A 320/09 -, juris Rn. 96 ff., Thür. OVG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 1 KO 238/10 -, juris Rn. 37 (zum Zusammenhang zwischen der Bestimmtheit und der methodischen Korrektheit der Kontingentierung); Bay. VGH, Urteil vom 11. April 2011 - 9 N 10.1373 -, juris Rn. 71; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24. März 2005 - 8 S 595/04 -, BRS 69 Nr. 39 = juris Rn. 42. 128 Vor diesem Hintergrund genügt die Festsetzung von Lärmemissionskontigenten regelmäßig nur dann dem ihr eigenen Bestimmtheits- und Klarheitsgebot, wenn der Bebauungsplan klare Vorgaben für die in jedem Genehmigungsverfahren vorzunehmende Prüfung enthält, ob der von der Gemeinde bezweckte Lärmschutz mit Blick auf den konkret geplanten Betrieb und seine Umgebung auch tatsächlich erreicht wird, deren methodische Ermittlung sich mit Hilfe der Planbegründung und der entsprechenden (Schall-)Gutachten ohne Weiteres nachvollziehen lässt. Der Bebauungsplan muss dazu - gegebenenfalls unter Heranziehung der Planbegründung - hinreichend eindeutig bestimmen, welche Bezugsfläche für die "Umrechnung" der betrieblichen Schallleistung in den flächenbezogenen Schallleistungspegel zugrunde zu legen ist und nach welchem Regelwerk die Schallausbreitungsberechnung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens zu erfolgen hat. Nur so kann der Bebauungsplan die letztendliche Konfliktlösung im Genehmigungsverfahren über die Lärmemissionskontingentierung hinreichend steuern. 129 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, S. 28 des amtlichen Umdrucks Urteile vom 17. Juni 2011 - 2 D 106/09.NE -, S. 29 f. des amtlichen Umdrucks, und vom 14. April 2011 - 8 A 320/09 -, juris Rn. 96 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 10. August 2010 - 1 KN 218/07 -, juris Rn. 132; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 13. April 2010 - OVG 10 A 2.07 -, BauR 2010, 1535 = juris Rn. 71, und vom 10. Dezember 2008 - OVG 2 A 7.08 -, juris Rn. 41; Bay. VGH, Urteil vom 16. Oktober 2009 - 2 N 06.3341 -, juris Rn. 40; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 4. Juli 2006 - 8 C 11709/05 -, BRS 70 Nr. 23 = juris Rn. 24; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24. März 2005 - 8 S 595/04 -, BRS 69 Nr. 39 = juris Rn. 43. 130 Ausgehend von diesen Grundsätzen überschreitet die Emissionskontingentierung der 3. Änderung den Ermächtigungsrahmen des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Sie definiert in der konkreten Planungssituation für das GE1 und im Grenzgebiet zwischen GE und GE1 - bei denen es sich, wie erwähnt, im ersten Bauabschnitt vor Bedingungseintritt wegen des bis dahin geltenden Nutzungsteilausschluss im GE um materiell eigenständige Baugebiete handelt - keine besondere Eigenschaft von Betrieben und Anlagen. 131 Die Emissionskontingentierung erfüllt das Grunderfordernis des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO noch insoweit äußerlich, als sie die Gewerbegebiete verteilt über die Teilgebiete GE, GE1 und GE b in insgesamt 21 Teilflächen gliedert und jeder dieser Teilflächen ein bestimmtes Emissionskontingent zuweist. Die 3. Änderung bedient sich dazu auch des Maßstabs der DIN 45691, Ausgabe Dezember 2006, auf die der Bebauungsplan nebst Einsichtnahmemöglichkeit ordnungsgemäß ausdrücklich hinweist. 132 Gleichwohl ist die Emissionskontingentierung materiell-rechtlich nicht von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gedeckt. Sie verfehlt in der konkreten Planungssituation die für dieses Gliederungsinstrument greifenden - und zur Definition einer besonderen Betriebs- und Anlageneigenschaft durch Emissionsverhalten unerlässlichen - spezifischen methodischen Bestimmtheits- und Klarheitsanforderungen, ohne die die Gliederungsfestetzung ihrer Steuerungsaufgabe für das nachfolgende Genehmigungsverfahren nicht nachkommen kann. Denn sie legt das Raster der einzelnen Teilflächen mit bestimmten Emissionskontingenten über die Gewerbegebiete GE und GE1, ohne die vorläufige Nutzungsgrenze zwischen GE und GE1, die Bedingung der GE-Festsetzung und das der Planung tatsächlich konkret zugrunde liegende Vorhaben der Firma L1. zu berücksichtigen (siehe dazu nochmals die Präambel des städtebaulichen Vertrags). Materiell-rechtlich teilt die Emissionskontingentierung keine Emissionskontingente zu, die in der konkreten Planungssituation und nach der von der Antragsgegnerin mit der Firma L1. insbesondere für den ersten Bauabschnitt abgestimmten Plankonzeption als besondere Eigenschaft von Betrieben und Anlagen im GE1 und im Übergangsbereich GE-GE1 gelten können. 133 Die Emissionskontingentierung geht - wie die Planbegründung hervorhebt (siehe dort S. 12) - auf die Geräuschimmissionsuntersuchung vom 8. Februar 2010 zurück. Zunächst im Ausgangspunkt methodisch korrekt legt die Geräuschimmissionsuntersuchung einzelne Immissionspunkte mit dem jeweiligen Lärmschutzniveau fest. Diese stellen den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente dar (siehe dort S. 8). Unter Einstellung einer Vorbelastung (siehe dort S. 9 unten und S. 17 unten) und eines Planwerts für Gewerbegebiete von 60 dB(A) nach der DIN 18005, Schallschutz im Städtebau, für die Tagzeit (siehe dort S. 10) rechnet die Geräuschimmissionsuntersuchung sodann die Emissionskontingente für 21 Teilflächen bezogen auf die - auch in der 3. Änderung - festgelegten Immissionspunkte zurück. Zu den Teilflächen führt die Geräuschimmissionsuntersuchung aus (siehe dort S. 13), dass deren Gliederung sich hauptsächlich nach der geplanten Ansiedlung der Firma L1. und dem vorhandenen Gewerbe der Firma T7. AG in der Teilfläche TF04 - südlich im GE - richte. Die grundsätzliche methodische Korrektheit dieses Vorgehens hat auch das LANUV NRW der Antragsgegnerin bestätigt. Sie ließ sich auch anhand der Ausführungen von Herrn Dipl.-Physiker I3. in der mündlichen Verhandlung nachvollziehen. 134 In der konkreten - atypischen - Planungssituation, die davon geprägt ist, dass die 3. Änderung ein Angebotsbebauungsplan ist, der gleichzeitig auf ein bestimmtes Ansiedlungsvorhaben der Firma L1. im GE1 bzw. im Grenzbereich GE-GE1 zugeschnitten ist, ist die von der Antragsgegnerin und dem Lärmgutachter zugrunde gelegte schematische Vorgehensweise bei der Emissionskontingentierung dagegen nicht rechtmäßig. Ausweislich der Anlagen 1.1 und 1.2 zur Geräuschimmissionsuntersuchung vom 8. Februar 2010 und der dies bekräftigenden Aussage von Herrn Dipl.-Physiker I3. in der mündlichen Verhandlung hat der Lärmgutachter das GE1 nicht als weiteres - im ersten Bauabschnitt bis Bedingungseintritt eigenständiges - Gewerbegebiet für die Kontingentierung in den Blick genommen. Er hat in seine Rasterung und Kontingentzuteilung nicht eingestellt, dass die 3. Änderung konzeptionell darauf hinsteuert, der Firma L1. vorzeitig in einem ersten Bauabschnitt die Aufnahme von Logistiknutzungen, insbesondere eines Hochregallagers, im GE1 zu ermöglichen. Dies ist aber die spezifische Zielrichtung der Bedingung der GE-Festsetzung, die Logistiknutzungen vor der Freigabe des E. S1. für den öffentlichen Verkehr und der Fertigstellung der festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen - zugunsten der Firma L1. - ins GE1 verweisen will. In dieser konkreten Planungssituation durfte die Antragsgegnerin - ähnlich wie bei der Festsetzung der Bedingung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB und der Unterscheidung GE-GE1 - bei der Festlegung der Emissionskontigente nicht die Augen davor verschließen, dass die 3. Änderung für das GE1 vorzeitig eine besondere Nutzung ermöglicht, um die Aussagekraft der Emissionskontingente für ein späteres Genehmigungsverfahren zu erhalten. Insofern kehren die konzeptionellen Schwierigkeiten, welche die Antragsgegnerin aufgrund der vorhabenbezogenen Elemente ihrer Angebotsplanung besonders schlüssig zu bewältigen hatte, bei der Emissionskontingentierung wieder. 135 Anders - in die Terminologie des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO - gewendet hätte die Kontingentierung in Anbetracht des Vorhabens der Firma L1. im ersten Bauabschnitt gerade eine besondere Eigenschaft für Betriebe und Anlagen im GE1 oder zumindest im Grenzbereich GE-GE1 festlegen müssen, sei es für das beabsichtigte Hochregallager und die Logistiknutzung - vorausgesetzt diese sind ein eigenständiger, über § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO definierbarer Betrieb im Sinne des Baunutzungsverordnung -, sei es für eine anderweitige gewerbliche Nutzung im vom umgebenden GE abgesonderten GE1. So aber berücksichtigt die Kontingentierung die konkrete Plankonzeption im ersten Bauabschnitt nicht. Das GE1 umfasst Teile der Teilflächen TF07, TF08, TF13 und TF14 und ragt mit seiner nordöstlichen Ecke über die Teilfläche TF13 in einen schmalen straßennahen Streifen neben der I. M.---straße hinein, für den kein Emissionskontingent gilt. Die Teilflächen TF07, TF08, TF13 und TF14, für die die 3. Änderung in Bezug auf die verschiedenen Immissionspunkte ganz überwiegend verschiedene Lärmemissionskontingente zuteilt, nimmt das GE1 überdies in unterschiedlichem Umfang in Anspruch. Konsequenz dessen ist, dass aufgrund der Emissionskontingentierung der 3. Änderung - also auf der Basis des durch den Bebauungsplan ausgestalteten Baurechts - unklar ist, welche Emissionsanforderungen etwa ein Logistikbetrieb im GE1 oder im Grenzbereich GE-GE1 im Baugenehmigungsverfahren erfüllen müsste, um aus immissionsschutzrechtlichen Sicht genehmigt werden zu können. Die Emissionskontingentierung selbst lässt dies für den geplanten ersten Bauabschnitt im GE1 offen; sie steuert die Rechtsanwendung im Genehmigungsverfahren insofern nicht. Nähme das Hochregallager, das die Firma L1. im GE1 bauen will, - wäre es ein eigenständiger Betrieb im Sinne der Baunutzugsverordnung - das gesamte GE1 in Anspruch, müsste im Genehmigungsverfahren erst geklärt werden, welche Emissionskontingente auf die Teile der Teilflächen TF07, TF08, TF13 und TF14 im GE1 entfallen, die das Hochregallager überlappt. Überlagerte das Hochregallager im GE1 je nach Vorhabenzuschnitt nur Teile der Teile der Teilflächen TF07, TF08, TF13 und TF14 im GE1, müsste für eine hinreichende Steuerung des Genehmigungsverfahrens durch die Emissionskontingentierung im ersten Bauabschnitt der 3. Änderung klar sein, welche Kontingente diese Teile der Teile der Teilflächen beinhalten. All dies regelt die Emissionskontingentierung der 3. Änderung nicht. 136 Wiederum kann die Antragsgegnerin sich demgegenüber nicht auf den Standpunkt zurückziehen, die 3. Änderung sei ein Angebotsbebauungsplan. Dies ändert nichts daran, dass sie über die Bedingung und die Unterscheidung zwischen GE-GE1 in einem ersten Bauabschnitt mit Blick auf das Vorhaben der Firma L1. unterschiedliche Baugebiete schafft, in denen sich unterschiedliche Betriebstypen mit unterschiedlichen Emissionseigenschaften ansiedeln dürfen. Diese konkrete Planungssituation darf eine Emissionskontingentierung nicht - wie hier geschehen - außer Acht lassen. Sie muss in die Definition der besonderen Betriebseigenschaften durch Emissionskontingente auch für den ersten Bauabschnitt einfließen. 137 Den von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO geforderten spezifischen methodischen Bestimmtheits- und Klarheitsgrad erreicht die Emissionskontingentierung des Weiteren auch dann nicht, wenn man die Regelungen der DIN 45691 als die Ermächtigungsgrundlage ergänzende mitregelnde Erläuterung der 3. Änderung hinzunimmt. 138 Gemäß Abschnitt 4.3 der DIN 45691 muss ein Gewerbegebiet in der Regel zur Geräuschkontingentierung gegliedert und es müssen Teilflächen festgesetzt werden. Die Art und Weise der zweckmäßigsten Gliederung hängt nach der Anmerkung 1 zu Abschnitt 4.3 der DIN 45691 von den örtlichen Gegebenheiten und den beabsichtigten Nutzungen ab. Als Grenzen der Teilflächen können beispielsweise Grenzen des Gebiets, Grundstücksgrenzen, Bebauungsgrenzen, Grenzen zwischen Flächen unterschiedlicher Nutzung, Straßen, Wege und Gewässer sowie als Teilflächen einzelne Grundstücke oder mehrere zusammengehörige Grundstücke gewählt werden. Flankierend heißt es in der Anmerkung 2 zum Abschnitt 5 der DIN 45691, dass die Verteilung der Emissionen auf die Teilflächen sich nach den Planungsabsichten der Gemeinde richtet. 139 An diese Vorgaben hat die Antragsgegnerin sich nicht gehalten. Herr Dipl.-Physiker I3. hat in der mündlichen Verhandlung explizit erklärt, sie hätten für ihn bei der Festlegung der Teilflächen der Emissionskontingente keine Rolle gespielt. Die von der Antragsgegnerin gewählte Gliederung der Gewerbegebiete in Teilflächen beachtet weder die Nutzungsgrenze zwischen GE und GE1 noch ist sie an anderen von der DIN 45691 als zweckmäßig angesehenen Abgrenzungskriterien der Emissionskontingente ausgerichtet. Die Gliederung der Teilflächen steht im ersten Bauabschnitt in einem nicht bewältigten Spannungsverhältnis zu den im GE und im GE1 konkret von der Firma L1. beabsichtigten Nutzungen. Die Kontingentierung kann auf diese Weise ihre Gliederungs- und Steuerungsfunktion im Hinblick auf das Genehmigungsverfahren nicht erfüllen. 140 Abschnitt 5 der DIN 45691, der die Anwendung der Emissionskontingente im Genehmigungsverfahren betrifft, verhilft der Emissionskontingentierung der 3. Änderung ebenfalls nicht zu dem von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO geforderten, in der konkreten Planungssituation hinreichend bestimmten und klaren, d. h. im Genehmigungsverfahren von vornherein eindeutig handhabbaren Inhalt. Abschnitt 5 der DIN 45691 bestimmt u. a., wie der Fall zu behandeln ist, wenn dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben nur ein Teil einer Teilfläche oder mehrere Teilflächen oder Teile von Teilflächen zuzuordnen sind. Dann gelten bestimmte mathematische Gleichungen zur Berechnung des Emissionskontingents, welches das Vorhaben ausschöpfen darf. 141 Allerdings kann der Hinweis auf die nach Abschnitt 5 der DIN 45691 im Genehmigungsverfahren zur Verfügung stehenden Berechnungsmöglichkeiten die Rechtmäßigkeit einer Emissionskontingentierung nur begründen, wenn - erstens - eine Konfliktverlangerung in das Genehmigungsverfahren auch bei einer Emissionskontingentierung überhaupt zulässig ist, weil bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren sachgerecht - rechnerisch - lösen lassen wird, 142 vgl. dazu allgemein BVerwG, Beschlüsse vom 20. April 2010 - 4 BN 17.10 -, juris Rn. 3, vom 15. Oktober 2009 - 4 BN 53.09 -, BRS 74 Nr. 17 = juris Rn. 5, vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6 = juris Rn. 5, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8 = juris Rn. 22, Beschluss vom 17. Februar 1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30 = BRS 42 Nr. 30 = juris Rn. 12; besonders im Hinblick auf die Lärmkontingentierung: OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, S. 32 f. des amtlichen Umdrucks, 143 und - zweitens - dies auch im Hinblick auf die Emissionskontingentierung der 3. Änderung in der atypischen Planungssituation des ersten Bauabschnitts im GE1 bzw. im Grenzbereich GE-GE1 gilt. 144 Dies ist indessen nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat sich vorliegend nicht auf die Zulässigkeit einer Konfliktverlagerung ins Genehmigungsverfahren berufen. Sie hat ausweislich der Planaufstellungsunterlagen nicht gesehen, dass die Emissionskontingentierung bezüglich des GE1 und des Grenzbereichs GE-GE1 im ersten Bauabschnitt rechtlich problematisch ist. Sie hatte daher keine abwägerische Vorstellung davon, an dieser Stelle einen aufgeworfenen Immissionskonflikt nicht zu lösen. Zudem kann der Plangeber von einer Konfliktverlagerung bei Emissionskontingentierungen allenfalls zurückhaltend und in Ausnahmefällen Gebrauch gemachen. Das Funktionieren des Konfliktsteuerungsinstruments der Lärmkontingentierung ist wesentlich von der Transparenz, der Genauigkeit und Systemgerechtigkeit der Ermittlung und der nachfolgenden Ausgestaltung der Lärmemissionskontingente abhängig. Der Gliederung eines Baugebiets in Emissionskontingenten ist deshalb eine gewisse Endgültigkeit und Starr-heit auf der Planungsebene wesensimmanent. 145 Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, S. 33 des amtlichen Umdrucks. 146 Da Emissionskontingente eine spezifische Steuerungsfunktion für das Genehmigungsverfahren haben (müssen, sonst wären sie verzichtbar), müssen sie der Genehmigungsbehörde möglichst Klarheit darüber verschaffen, was im Plangebiet in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht durch die Kontingentierung gelten soll. Erkennt die Gemeinde bei der Gliederung durch Emissionskontingente eine besonderes Problem in ihrer Planung, muss sie dieses auf der Planungsebene lösen und darf nicht ohne tragfähigen städtebaulichen Grund darauf verweisen, nach den mathematischen Formeln des Abschnitts 5 der DIN 45691 könne immer noch das für das zur Genehmigung gestellte Vorhaben gültige Emissionskontingent ausgerechnet werden. 147 Auf einen tragfähigen städtebaulichen Grund für eine - womöglich ausnahmsweise und in engen Grenzen zulässige - Konfliktverlagerung bei der Emissionskontingentierung in der 3. Änderung kann die Antragsgegnerin in Anbetracht dessen nicht verweisen. Unabhängig davon, dass die Antragsgegnerin - wie erwähnt - dies auch nicht tut, ist kein städtebaulicher Grund dafür ersichtlich, warum die Kontingentierung nicht von Beginn an - auch - auf die konkreten Planungsabsichten der Firma L1. im GE1 bzw. im Übergang vom GE zum GE1 hätte zugeschnitten werden können. 148 Letztlich ist die Emissionskontingentierung der 3. Änderung und die vorangegangene Lärmprognostik auch nicht deswegen haltbar, weil ein Lärmgutachten je nach Planungssituation mehr oder weniger grob sein darf und die Gemeinde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Planungsermessens auch bei einem Angebotsbebauungsplan - wie hier - wählen darf, ob sie der Prognose ein sich schon konkret für das Gewerbegebiet abzeichnendes Vorhaben zugrunde legt oder ob sie auf die allgemeinen Parameter gewerbegebietstypischer Flächenemissionspegel der DIN 18005 zurückgreift. Entscheidend ist in jedem Fall, dass die Abschätzung der absehbaren planbedingten Immissionen möglichst realitätsnah erfolgt. 149 Vgl. zu diesem Problemkreis: OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, 150 S. 7 ff. des amtlichen Umdrucks, m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 18. Februar 2011 - 1 ME 252/10 -, juris Rn. 118. 151 Dies hat die Antragsgegnerin bei der Emissionskontingentierung gerade nicht geleistet und insoweit den ihrem Planungsermessen bei der Umsetzung des Plankonzepts der 3. Änderung im Einzelnen gesetzten Rahmen überschritten. Die planvorbereitende Geräuschimmissionsuntersuchung vom 8. Februar 2010 erwähnt das Vorhaben der Firma L1. am Rande, verhält sich aber nicht zu dem konkreten Vorhabenzuschnitt und der Unterscheidung zwischen GE und GE1. 152 Die 3. Änderung und die Geräuschimmissionsprognose, auf der ihre Festsetzungen basieren, sind betreffend den ersten Bauabschnitt eine auf der Ermittlungsebene der Planaufstellung nicht hinreichend sauber getrennte Mischform zwischen abstrakter Angebotsplanung und konkretem Vorhabenbezug der Firma L1. . Eine stimmige, möglichst realitätsnahe Emissionskontingentierung gelingt der Antragsgegnerin auf diesem X1. nicht. 153 bb) Die Unwirksamkeit der Emissionskontingentierung hat selbständig tragend die Gesamtunwirksamkeit der 3. Änderung zur Folge. Die Emissionskontingentierung ist von dem übrigen Bebauungsplan nicht objektiv teilbar. Deren Gliederung ist mit den Gewerbegebietsausweisungen derart eng verbunden, dass diese mit ihr stehen und fallen. Darüber hinaus ist nicht hinreichend sicher, dass die Antragsgegnerin die 3. Änderung ohne die Emissionskontingentierung erlassen hätte. Die Emissionskontingentierung ist ein für die 3. Änderung essentielles Kon-fliktsteuerungselement. Denkt man es hinweg, verschiebt sich die Tektonik des Plans und es entsteht eine neue Abwägungslage, deren Ausgang nicht vorhersagbar ist. Der Antragsgegnerin ist Gelegenheit zu geben, darüber gegebenenfalls erneut zu entscheiden. 154 3. Die 3. Änderung verstößt in beachtlicher Weise gegen das Gebot gerechter Abwägung des § 1 Abs. 7 BauGB. 155 Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. 156 Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 139. 157 Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. 158 Gemessen an diesem Maßstab ist die 3. Änderung abwägungsfehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat die Belange des Immissionsschutzes aus § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 a) c) und e) BauGB für den ersten Bauabschnitt fehlgewichtet. Der Abwägungsfehler ist beachtlich und zieht die Gesamtunwirksamkeit der 3. Änderung nach sich. 159 Die Antragsgegnerin hat die Belange des Immissionsschutzes fehlgewichtet, weil die Bedingung der GE-Festsetzung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB unwirksam ist und die Emissionskontingentierung mit Blick auf die Abgrenzung zwischen GE und GE1 vor Bedingungseintritt nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO entspricht. Aufgrund dieser Fehler, die tragende Pfeiler des Lärmschutzkonzepts wegbrechen lassen, konnte die Antragsgegnerin die zu erwartenden Lärmauswirkungen der 3. Änderung nicht ordnungsgemäß gewichten und gerecht abwägen. Der Abwägungsfehler ist beachtlich, weil er das Abwägungsergebnis betrifft. Er schlägt sich in den Regelungen der 3. Änderung selbst nieder und tangiert das Abwägungsergebnis unmittelbar, weil er die Grundzüge des von der Antragsgegnerin verfolgten Lärmschutzkonzepts berührt. Seine Reichweite geht über eine Verletzung der Ermittlungspflicht des § 2 Abs. 3 BauGB und die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB genannten Verfahrens- und Formfehler hinaus. Der Abwägungsfehler hat die Gesamtunwirksamkeit der 3. Änderung zur Konsequenz. Da er im Abwägungsergebnis liegt, zieht er den Plan als Ganzes in Mitleidenschaft. Für eine Teilaufhebung ist kein Raum. 160 Da die 3. Änderung wegen der genannten Mängel unwirksam ist, kommt es auf die von dem Antragsteller in den Mittelpunkt seines Vorbringens gestellte Frage nicht an, ob die Eingabedaten und Schlussfolgerungen der während des Planaufstellungsverfahrens eingeholten "Logistischen Untersuchung" methodisch korrekt sind. Der Senat weist insoweit allerdings darauf hin, dass es im Grundsatz nicht zu beanstanden ist, wenn ein Gutachter - wie hier - auf Betreiberangaben zurückgreift, um die Auswirkungen eines Vorhabens möglichst realitätsnah abzuschätzen, 161 vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 44 des amtlichen Umdrucks, 162 und dass Sachverständigengutachten hinsichtlich ihrer Ermittlungstiefe und methodischen Korrektheit gerichtlich allein auf ihre Schlüssigkeit und Plausibilität überprüft werden, wenn es insoweit keine speziell zu beachtenden normativen Vorgaben gibt. Dies ist auch für logistische Untersuchungen und für Verkehrsgutachten der Fall. 163 Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteile vom 6. Juli 2012 - 2 D 27/11.NE -, juris Rn. 67 (zu einer Verschattungsanalyse), vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 24 des amtlichen Umdrucks (zu einer Verkehrsprognose), vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BauR 2012, 210 = juris Rn. 109, und vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 74 (jeweils zur Umweltprüfung und zur Ermittlung artenschutzrechtlicher Betroffenheiten). 164 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 165 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. 166 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.