Beschluss
12 A 1646/12
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0830.12A1646.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Zulassungsverfahren und auf Beiordnung eines Notanwalts werden abgelehnt. 1 G r ü n d e : 2 Der Senat geht zu Gunsten des Klägers davon aus, dass er einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin U. für einen noch zu stellenden Zulassungsantrag anbringen will. Dem Kläger ist bekannt, dass ein unbedingter Antrag auf Zulassung der Berufung zulässigerweise nur durch einen Bevollmächtigten i.S. des § 67 Abs. 4 VwGO gestellt werden kann. 3 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat jedoch keinen Erfolg. Das beabsichtigte Rechtsmittel bietet nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. 114 ZPO. 4 Die Berufung dürfte nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen sein. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann, wie der Senat bereits im Beschluss vom 28. Oktober 2011 in der Sache 12 E 586/11 ausgeführt hat, weder die Aufhebung der Mahnung vom 10. Februar 2010 verlangen, noch hat er Anspruch auf unbefristete Stundung, dauerhafte Freistellung, endgültige Niederschlagung oder Neubescheidung seiner Anträge. Er kann im Klagewege auch nicht die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten verlangen. Schon in dem Beschluss vom 28. Oktober 2011 in der Sache 12 E 588/11 hat der Senat sich zu der Zusammensetzung der vom Kläger aus dem ausbildungsförderungsrechtlichen Darlehen geschuldeten Summe verhalten. Die vom Kläger gewünschte dauerhafte Freistellung scheidet nach dem Gesetz, vgl. § 18a Abs. 2 BAföG, aus. Soweit der Kläger noch pauschal die Bescheidung aller seiner Widersprüche begehrt, fehlt es bereits an der hinreichenden Bestimmtheit dieses Klageantrags. 5 Aus alledem folgt, dass die Berufung nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und/oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen ist. 6 Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung, die ein in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genanntes Gericht erlassen hat, ist nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. 7 Schließlich ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. 8 Der Kläger rügt ohne Erfolg, er sei in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil er nicht an der mündlichen Verhandlung habe teilnehmen können. Der Kläger ist zu der mit Terminsverfügung vom 9. Mai 2012 anberaumten mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2012, auf die hin das angefochtene Urteil ergangen ist, ausweislich der Zustellungsurkunde am 12. Mai 2012 ordnungsgemäß geladen worden. Der Kläger hat insoweit aber keine Rügen erhoben und keine Vertagung bzw. ausdrückliche Teilnahme an der mündlichen Verhandlung beantragt. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör ist auch nicht deshalb verletzt worden, weil sein Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Reisekostenentschädigung abgelehnt wurde. Dies ist zu Recht geschehen, vgl. die Beschlüsse des Senats vom 28. Oktober 2011 in den Sache 12 E 586/11 und 12 E 587/11 9 Vor diesem Hintergrund ist auch der hilfsweise Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren auf Zulassung der Berufung einen Notanwalt gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 78b ZPO. beizuordnen, abzulehnen. Das beabsichtigte Rechtsmittel ist im Sinne des § 78b ZPO aussichtslos. 10 Für die darüber hinaus begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO besteht bei der allein sachgerechten Auslegung der Anträge des Klägers derzeit noch kein Bedürfnis. 11 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.